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Ausblick wird durch nachbarliche Bauten gestört. Muss man dies hinnehmen?

Landgericht Coburg

Az.: 33 S 34/03

Urteil vom 13.05.2003


Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!):

Einen generellen Anspruch auf einen hindernisfreien Ausblick hat ein Hauseigentümer gegenüber seinem Nachbarn nicht. Einen Anspruch auf Beseitigung der „nachbarlichen Bauten“ hat man nur dann, wenn man durch diese in unzumutbarer Weise in seinen Licht- und Sichtverhältnisse eingeschränkt wird.


Sachverhalt:

Die Nachbarn des Klägers errichteten in ihrem Garten einen 3 Meter hohen Freisitz, der sich rund 3,5 Meter von dem Küchenfenster der Klägers befand. Der Kläger sah hierin eine erhebliche Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse in seiner Küche und verklagte die Nachbarn auf Beseitigung des Freisitzes.

Entscheidungsgründe:

Die Richter des Landgerichts Coburg gaben der Klage statt. Der Freisitz muss abgerissen werden, da sich durch ihn die Licht- und Sichtverhältnisse in der Küche des Klägers unzumutbar verschlechtert haben. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt, dass der Kläger solche Beeinträchtigungen nicht hinnehmen muss und die Beseitigung solcher Bauten fordern kann.

 

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