Landgericht Coburg
Az.: 33 S 34/03
Urteil vom 13.05.2003
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!):
Einen generellen Anspruch auf einen hindernisfreien Ausblick hat ein Hauseigentümer gegenüber seinem Nachbarn nicht. Einen Anspruch auf Beseitigung der „nachbarlichen Bauten“ hat man nur dann, wenn man durch diese in unzumutbarer Weise in seinen Licht- und Sichtverhältnisse eingeschränkt wird.
Sachverhalt:
Die Nachbarn des Klägers errichteten in ihrem Garten einen 3 Meter hohen Freisitz, der sich rund 3,5 Meter von dem Küchenfenster der Klägers befand. Der Kläger sah hierin eine erhebliche Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse in seiner Küche und verklagte die Nachbarn auf Beseitigung des Freisitzes.
Entscheidungsgründe:
Die Richter des Landgerichts Coburg gaben der Klage statt. Der Freisitz muss abgerissen werden, da sich durch ihn die Licht- und Sichtverhältnisse in der Küche des Klägers unzumutbar verschlechtert haben. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt, dass der Kläger solche Beeinträchtigungen nicht hinnehmen muss und die Beseitigung solcher Bauten fordern kann.

Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz