AG Frankfurt – Az.: 30 C 3465/17 (71) – Urteil vom 18.10.2018
Das Teil-Versäumnisurteil vom 15.03.2018 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung(EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) wegen nicht vertragsgemäßer Luftbeförderung aufgrund der Länge der Flugstrecke von mehr als 3.500 km in Höhe von 600,00 € in Anspruch.
Die Klägerin hatte eine Flugreise von Frankfurt am Main über Kiew nach Astana gebucht.
Der Zubringerflug PS 402 sollte planmäßig am 01.07.2017 um 12.15 Uhr UTC mit Ankunft in Kiew um 14.50 Uhr UTC und der Anschlussflug um 16.25 UTC mit Ankunft in Astana um 22.00 Uhr UTC ausgeführt werden. Tatsächlich kam der Zubringerflug in Kiew verspätet um 16.25 Uhr UTC an. Der Anschlussflug hatte ebenfalls eine Verspätung und wurde tatsächlich um 17.27 Uhr UTC ausgeführt. Die Klägerin verpasste in Kiew ihren Anschlussflug.
Mit Email vom 03.07.2017 begehrte die Klägerin von der Beklagten erfolglos die Zahlung der Ausgleichsleistung.
Die Klägerin trägt vor, ihr sei der rechtzeitige Umstieg nicht gelungen, da es beim Ausstieg aus dem Fluggerät des Zubringerfluges aufgrund der Verspätung zu Hektik bedingten Verzögerungen gekommen sei. Nachdem sie erst mit einem Transferbus das Flughafengebäude erreicht habe, habe es bei den Kontrollen zu den Gates lange Warteschlagen gegeben. Nachfragen nach einer „Fast Lane“ beim Bodenpersonal seien erfolglos gewesen. Es habe Chaos vor Ort geherrscht. Vor dem Anschlussgate habe es eine Warteschlange gegeben. Es habe sich durch Nachfragen herausgestellt, dass es sich hierbei bereits um Wartende für einen Flug nach London gehandelt habe, obwohl der Anschlussflug noch angestanden hätte. Etwa gegen 20.00 Uhr Ortszeit (17.00 Uhr UTC) sei sie am Schalter gewesen und habe von einer Mitarbeiterin die Auskunft erhalten, dass das Boarding schon abgeschlossen worden sei.
Das Gericht hat die Beklagte mit Teil-Versäumnisurteil vom 15.03.2018 verurteilt, an die Klägerin 600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.08.2017 sowie 10,00 € vorgerichtliche Auslagen zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € freizustellen. Gegen das der Beklagten am 24.03.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.04.2018 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt, das Teil-Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt, das Teil-Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Klägerin habe mit einem Zeitraum von 1 Stunde und 2 Minuten (Zeitraum zwischen Öffnen der Türen des Zubringerfluges und dem Schließen der Türen des Anschlussfluges) genügend Zeit für einen rechtzeitigen Umstieg zur Verfügung gestanden. Regelmäßig werde das Boarding erst 10 Minuten vor Schließen der Türen des Anschlussfluges beendet. Die Klägerin habe mit einem Sitzplatz in Reihe 21 das Fluggerät des Zubringerfluges früher verlassen als Fluggäste, die hinter ihr gesessen und den Anschlussflug noch erreicht hätten. Von 29 Fluggästen hätten nur 3 Fluggäste es nicht geschafft, den Anschlussflug zu erreichen. Die Klägerin habe ihre Umsteigezeit vertrödelt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 15.03.2018 ist der Prozess in die Lage vor Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Denn der Einspruch ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne des §§ 338 ff ZPO eingelegt worden.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 600,00 € Ausgleichsleistung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c), Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO), denn die Klägerin erreichte ihr Endziel Astana erst am 02.07.2017 mit etwa einem Tag Verspätung. Bei einer großen Verspätung, welche bei einem Erreichen des Endziels von mehr als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit – wie vorliegend – vorliegt, steht dem Flugpassagier ein Ausgleichsanspruch entsprechend Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO zu (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen: Xa ZR 95/06; EuGH, Urteile vom 19.11.2009, Aktenzeichen: Rs. C-402/07, und 23.10.2012, Aktenzeichen: Rs. C-581/10 und Rs. C-629/10, jeweils zitiert nach juris). Maßgeblich für die Höhe der Ausgleichsleistung ist die Entfernung, aufgrund deren vorliegend 600,00 € zu zahlen sind.
Die Beklagte kann sich zur ihrer Entlastung nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verspätung beruhe auf einem außergewöhnlicher Umstand und sei auch nicht durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden gewesen. Bei außergewöhnlichen Umständen handelt es sich um solche, die sich außerhalb der normalen Betriebstätigkeit des Luftfahrtunternehmens ereignen und die von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen sind (vgl. Urteil des BGH vom BGH 21.8.2012, Aktenzeichen: X ZR 138/11, juris). Es muss sich nach der Rechtsprechung des BGH um Umstände handeln, die „nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als – jedenfalls in der Regel von außen kommende – besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist“ (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 – C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35Rn. 23 – Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 – C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 – Sturgeon u.a./Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 – C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 – McDonagh/Ryanair).
Die von der Beklagten genannten Gründe, die für die Verspätung des Zubringerflugs aus Frankfurt maßgebend gewesen sein sollen (Warten auf Passagiere und Verzögerungen bei der Passkontrolle), sind nicht außergewöhnlich, sondern sind dem betrieblichen Risiko der Beklagten zu zurechnen. Es stellt insoweit eine betriebliche Entscheidung der Beklagten dar, auf Fluggäste zu warten.
Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze vermag der weitere Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe die Zeit zum Umsteigen vertrödelt, als Eigenverschulden des Fluggastes einen außergewöhnlichen Grund darstellen. Die Beklagte hat ein Eigenverschulden der Klägerin jedoch nicht substantiiert dargelegt. Eine Beweisaufnahme war somit entbehrlich. Soweit die Beklagte nämlich meint, der Zeitraum zwischen Öffnen der Türen des Zubringerfluges und des Schließens der Türen des Anschlussfluges sei für einen Umstieg ausreichend gewesen, war der Vortrag nicht ausreichend. Nicht ausreichend ist, dass der Zeitraum zwischen Öffnen der Türen des Zubringerfluges und Schließen der Türen des Anschlussfluges der sogenannten Minimum Connecting Time (MCT) entspricht oder darüber liegt. Bei der MCT handelt es sich um einen von Flughäfen angegebenen Mindestzeitraum, der für ein erfolgreiches Umsteigen innerhalb einer Verbindung von zwei Flügen mindestens erforderlich sein soll. Allerdings werden diese Zeiten von jedem Flughafenbetreiber selbst festgelegt und definiert. Die Zeiten sind, um wettbewerbsfähig zu sein, folglich eher knapp bemessen. Der Wunsch durch kurz bemessene MCT-Zeitangaben wettbewerbsfähig zu sein, kann allerdings schon vor dem Hintergrund, dass die FluggastrechteVO einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten soll, nicht zu Lasten des Fluggastes gehen. In der Regel gibt die MCT den Zeitpunkt zwischen Landung und Start bzw. Öffnen der Türen des Zubringerfluges und Schließen der Türen des Anschlussfluges an. Tatsächlich zum Umstieg steht dem Passagier jedoch nur die Zeit zur Verfügung, die ihm nach Erreichen des Ankunftsflugsteiges/Flughafens bis zum Erreichen des Anschlussflugsteigs innerhalb der Boardingzeit verbleibt. Denn der Passagier hat es in der Regel nicht in der Hand, wann er im Rahmen der Entleerung des Flugzeuges dasselbe verlässt, ob der Zubringerflug auf einer Parkposition mit anschließendem Bustransfer zum Flughafen oder an einem Flugsteig endet. Ebenso wenig hat es der Flugpassagier in der Hand, wann das Boarding des Anschlussfluges endet und der Flugsteig geschlossen wird. D.h. die tatsächlich für einen Umstieg zur Verfügung stehende Zeit entspricht in aller Regel nicht der MCT, die ausreichend für einen Umstieg sein soll. Ebenso wenig steht dem Passagier aus den vorgenannten Gründen der volle Zeitraum zwischen dem Öffnen der Türen des Zubringerfluges und des Schließens der Türen des Anschlussfluges zur Verfügung. Letztlich muss die tatsächlich zur Verfügung stehende Zeit zum Umsteigen so bemessen sein, dass es jedem Fluggast innerhalb des ihm Zumutbaren möglich ist, seinen Anschlussflug zu erreichen. D.h. die Zeit muss so bemessen sein, dass auch Familien mit kleinen Kindern, weniger laufgesunde oder auch ältere Flugpassagiere jeweils mit Handgepäck in der Lage sind, die Verbindungswege zwischen dem Ankunfts- und Anschlussflugsteig zu meistern. Dabei müssen Zeiten für die Orientierung, ggf. Pass- und Sicherheitskontrollen mit berücksichtigt werden. Da die offiziellen MCT-Zeitangaben diesen Vorgaben regelmäßig nicht genügen, können sie im Fall des Verpassens eines Anschlussfluges nicht gegen den Fluggast verwendet werden (die MCT-Zeitangaben und/oder angebotenen Flugverbindungen mögen insoweit einer Prüfung unterzogen werden). Kommt es somit bei einer gewählten Flugverbindung zu einer Verspätung am Endziel durch Verpassen des Anschlussfluges, obliegt es dem Luftfahrtunternehmen, das für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes darlegungs- und beweisbelastet ist, darzulegen- und nachzuweisen, dass es dem Flugpassagier möglich gewesen ist, rechtzeitig umzusteigen. Erst wenn feststeht, welcher Zeitraum dem Fluggast tatsächlich zur Verfügung stand und dass dieser Zeitraum ausreichend bemessen zum Umsteigen war, ist von einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Flugpassagiers dahingehend auszugehen, dass das Verpassen des Anschlussfluges auf ein Eigenverschulden des Fluggastes zurückzuführen ist. In diesem Fall kann typischerweise davon ausgegangen werden, dass dem Flugpassagier genügend Zeit zum Umsteigen zur Verfügung stand und er das Verpassen des Anschlussfluges eigenverschuldet hat. Da die MCT-Zeitangaben in aller Regel, wie ausgeführt, zu knapp bemessen sind, kann davon ausgegangen werden, dass die tatsächlich zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichend war, wenn die MCT unterschritten oder lediglich eingehalten wurde. Überschreitet der Aufenthalt den Zeitraum der MCT, ohne dass die tatsächlich zur Verfügung stehende Zeit sich ermitteln lässt oder war die tatsächlich zur Verfügung stehende Zeit, soweit sie feststeht, nicht ausreichend bemessen, verbleibt es im Fall des Verpassens des Anschlussfluges dabei, dass das Luftfahrtunternehmen dazulegen und zu beweisen hat, dass dem Flugpassagier trotzdem ein rechtzeitiger Umstieg möglich gewesen wäre. Dem Flugpassagier obliegt es dabei im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gegebenenfalls die Umstände darzulegen, die einen rechtzeitigen Umstieg vereitelt haben. Das Luftfahrtunternehmen hat darzulegen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Fluggast einen rechtzeitigen Umstieg zur ermöglichen (bspw. Hinweise, Informationen, besondere Begleitung, bevorzugte Ausstiegs- und Transportmöglichkeiten, Begleitung etc.). Dem Luftfahrtunternehmen liegen in aller Regel die Informationen vor, wer auf einen Anschlussflug gebucht ist. Erst wenn der Fluggast bspw. die ihm angebotenen Hilfen nicht annimmt, kann das Luftfahrtunternehmen von einem ihn entlastenden außergewöhnlichen Umstand ausgehen (vgl. Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 14.03.2017, Az.: 523 C 12833/16).
Vorliegend hat die Beklagte weder dargelegt noch bewiesen, welcher Zeitraum der Klägerin tatsächlich zur Verfügung stand, um den Anschlussflug, der ebenfalls verspätet war, noch zu erreichen. Sie hat folglich auch nicht dargelegt und bewiesen, dass der Klägerin ausreichend Zeit zum Umsteigen zur Verfügung stand. Die Beklagte hat durch Vorlage der Systemausdrucke und den sich damit deckenden Angaben des Flughafens „Boryspil“ mit Bestätigung vom 17.04.2018 nachgewiesen, dass der Zeitpunkt der Türöffnung des Zubringerfluges PS 402 um 16.25 UTC und der Zeitpunkt der Schließung der Türen des Anschlussfluges um 17.27 UTC war. Es handelt sich dabei um einen Zeitraum von 1 Stunde und 2 Minuten. Laut Bordkarten sollten sich die Fluggäste eine halbe Stunde vor Abflug des Anschlussfluges am Flugsteig einfinden. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie den Anschlussflugsteig um 20.00 Uhr Ortszeit, d .h. 17.00 Uhr UTC, erreicht habe und das Boarding zu diesem Zeitpunkt bereits beendet worden war. Die Beklagte meint mit Schriftsatz 29.05.2018 zwar, dass das Boarding regelmäßig nicht früher als 10 Minuten vor Abflug beendet werde, allerdings handelt es sich dabei um eine allgemeine Angabe ohne Angabe des Zeitpunktes, wann das Boarding vorliegend tatsächlich beendet worden ist. Auch soweit die Beklagte meint, anhand des Sitzplatzes, den die Klägerin im Zubringerflug eingenommen hatte, feststellen zu können, dass die Klägerin das Fluggerät des Zubringerfluges früher verlassen habe als andere Fluggäste, die ihren Anschlussflug noch erreicht haben, handelt es sich um eine reine Vermutung. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, es habe aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges durch aufkommende Hektik zu Verzögerungen beim Entleeren des Fluggerätes gegeben. Dann sei sie zunächst mit dem Transferbus zum Flughafengebäude gefahren worden. Ferner habe es Warteschlangen bei den Kontrollen zum Anschlussflug gegeben, eine Schlange für eilige Fluggäste habe es indessen nicht gegeben. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, auch nicht nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 06.09.2018. Der Vortrag und Nachweis, dass die überwiegend Anzahlt weiterer Fluggäste es geschafft habe, den Anschlussflug zu erreichen, ist nicht geeignet, darzulegen und zu beweisen, welcher Zeitraum der Klägerin tatsächlich zur Verfügung gestanden hat und dass die der Klägerin tatsächlich zur Verfügung stehende Zeit für einen Umstieg ausreichend war. Noch weniger hat die Beklagte vorgetragen, welche Anstrengungen sie unternommen hat, der Klägerin einen rechtzeitigen Umstieg zu ermöglichen. Insoweit kann dahinstehen, aus welchen Gründen anderen Fluggästen es gelungen ist, den Anschlussflug zu erreichen.
Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs.1 und 2, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. Die Beklagte befand sich mit dem klägerischen Email vom 03.07.2017 bereits mit Zugang der Email in Verzug. Die Klägerin hat daher verzugsbedingt gemäß §§ 280 Abs.1 und 2, 286 Abs.1, 249 ff. BGB auch Anspruch auf Ersatz der Auskunftskosten in Höhe von 10,00 € und Anspruch Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Maßgabe in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.