Skip to content

Bankenhaftung bei Anlageberatung – Aufklärung durch Prospektübergabe

LG Frankenthal, Az: 7 O 381/13, Urteil vom 06.05.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.482,65 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2013, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus den mit der A GmbH geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsverträgen über eine Beteiligung an der B mbh & Co. KG im Nennwert von 24.000,– € und an der C GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,– USD.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 65.000,–  € für die Einleitung des Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle durch ihren Rechtsanwalt freizustellen sowie ihr die Kosten der Gütestelle in Höhe von 238,– € .zu ersetzen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots zur Abtretung aller Ansprüche aus den mit der D mbH geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsverträgen über eine Beteiligung an der B mbH & Co. KG im Nennwert von 24.000,– € und an der C GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,– USD in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit den mit der D mbH geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsverträgen bezüglich der treuhänderischen Verwaltung der Kommanditbeteiligungen an der B mbH & Co. KG im Nennwert von 24.000,– € und an der C GmbH & Co. KG  im Nennwert von 35.000,– USD freizustellen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen sonstigen Ansprüchen, insbesondere steuerlichen Nachforderungen soweit diese etwaige Steuervorteile übersteigen, die ihr aus der Beteiligung an der B mbH & Co. KG im Nennwert von 24.000,– € und an der C Amerika GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,– USD entstanden sind und entstehen werden, freizustellen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Bankenhaftung bei Anlageberatung - Aufklärung durch Prospektübergabe
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus der Beratung hinsichtlich zweier Kapitalanlagen geltend.

Am 09.11.2005 kam es zu einem Treffen zwischen der Klägerin, ihrer Mutter, Frau Dr. Mutter, und dem Berater G. bei der Mutter zu Hause. Das Treffen fand anlässlich einer Neuanlage von Geldern, die die Klägerin erbte, statt. Vorausgegangen war ein schriftlicher Anlagevorschlag vom 18.09.2005.

Anschließend nahm die Klägerin den Anlagevorschlag mit nach Hause und zeichnete am 30.11.2005 ein Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages und verpflichtete sich, eine Einlage i. H. v. 35.000,– USD zu leisten.

Es handelt sich – über eine Treuhandgesellschaft, die D mbH – um eine KG-Beteiligung an einer KG deutschen Rechts, die über eine Zwischengesellschaft in der Rechtsform einer General Partnership in drei verschiedenen Immobilienentwicklungsgesellschaften investiert.

Im Oktober 2006 kam es zu einem weiteren Beratungsgespräch. Anwesend waren die gleichen Personen. Bei dem Gespräch ging es um eine Schiffsbeteiligung, die die Klägerin – erneut gestaltet über die D mbH – letztlich zeichnete.

Vor Erhebung der Klage wurde am 11.09.2012 zur Verjährungshemmung ein Güteverfahren eingeleitet.

Die Klägerin führt aus: Hinsichtlich der Immobilienbeteiligung habe der Berater auf das Wechselkursrisiko angesprochen, erklärt, dieses sei zu vernachlässigen. Hätte er das Geld, würde er selbst in diesen Fonds investieren. Weitere Risiken oder Umstände habe er nicht erläutert, auch nicht, dass die Beklagte das Agio und weitere Teile des Anlagebetrags zurück erhalte.

Die Beklagte hätte aus diesem Geschäft über die MPC M Vermittlung GmbH eine Vergütung von 4 % des eingeworbenen Nominalkapitals sowie das Agio i. H. v. 5 % erhalten.

Angaben zu der Mittelverwendung seien nur hinsichtlich der Beteiligungsgesellschaft erfolgt, hinsichtlich der Zielgesellschaften fehlten Angaben. Auf den Seiten 120 ff. des Prospekts fänden sich lediglich abstrakte Angaben zu anderen Kosten. Gleiches gelte hinsichtlich des weiteren Zielfonds Tishman Speyer Real Estate Venture VI Parallel (GER) L. P.:

Hier werde die jährliche Verwaltungsgebühr genannt in Abhängigkeit von der Gesamtinvestitionssumme, wie hoch diese ist, sei allerdings unklar.

Es werde nicht klar, welche Kosten auf der Ebene des Zielinvestments für die Anschaffung in Immobilien und welche in „weiche Kosten“ gingen. Aus der Aufstellung ergäbe sich auch nicht, dass die Fondsgesellschaft ein Zwischenfinanzierungsdarlehen abgeschlossen hat, dies ergäbe sich erst aus dem Fließtext. Die Höhe der Kosten der Zwischenfinanzierung werde nicht erwähnt.

Die prognostizierte oder tatsächliche Höhe der Kosten einer Betriebsmittelkreditlinie würden ebenfalls nicht erwähnt.

Der Berater habe auf diese Umstände nicht hingewiesen, auch nicht darauf, dass es keine Plausibilitätskontrolle gegeben habe.

Auf das Risiko, dass die Klägerin selbst nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft und Rückzahlung ihrer Einlage ggf. ihre Einlage wieder zurückzahlen muss, sei nicht hingewiesen worden. Dieses Risiko sei aufgrund der Möglichkeit nachträglichen Kapitalbedarfs der Fondsgesellschaft real. Der Berater habe hierüber nicht Bescheid gewusst, da die Beklagte ihn nicht hinreichend instruiert hätte.

Es sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass die geschäftsführende Gesellschafterin das Recht habe, das Kündigungsrecht einseitig um bis zu drei Jahre zu verlängern.

Saldiert habe die Klägerin 25.031,98 € für diese Beteiligung aufgewendet.

Hinsichtlich der Schiffsbeteiligung sei auf folgende Risiken nicht hingewiesen worden:

  • Totalverlustrisiko
  • Langfristigkeit mit eingeschränktem Zweitmarkt und eingeschränkte Übertragbarkeit
  • Dass die Beteiligung schon so angelegt gewesen sei, dass die Ausschüttungen umgehend zu einem Wiederaufleben der Einlageverpflichtung führen würde und bei einer Insolvenz zurückzuzahlen wären
  • Dass auch ein Ausscheiden aus der Gesellschaft als Rückzahlung der Einlage bewertet würde und der Anleger deswegen bis zu fünf Jahren haftet
  • Dass zur Finanzierung der Schiffe erhebliche Darlehen aufgenommen werden und die Anleger erst nach allen vorrangigen Gläubigern ihr Geld sehen würden
  • Dass Wechselkursrisiken bestehen
  • Dass die Banken Ansprüche auf Ausgleich bei Veränderungen der Wechselkurse hätten
  • Dass die Einnahmen von der zu erzielenden Charter abhingen und dass diese in einem Einnahmepool zusammengefasst sind und alle Charterverträge zu einem Zeitpunkt auslaufen
  • Die Gewinne der Gesellschaft pauschal nach Tonnagesteuer abgewickelt werden, bei einer Abänderung dieser Gewinnermittlungsmethode allerdings erhebliche Belastungen entstehen könnten.

Der Verkaufsprospekt sei nicht ausreichend vor der Beratung übergeben worden. Es sei keine Plausibilitätsprüfung erfolgt, diese hätte aufgrund der hohen weichen Kosten zu dem Ergebnis geführt, dass die Anlage nicht ernsthaft zu einem wirtschaftlichen Erfolg hätte führen können. Aufgrund der Kostensituation gingen 22,73 % in nicht-investive Zwecke – unstreitig mehr als 15 % -, so dass die Beteiligung von Anfang an als unrentabel anzusehen wäre.

Auch im Prospekt seien die Emissionskosten lediglich mit 8,11 % angegeben worden, ohne darauf hinzuweisen, dass dies über 22 % des von den Anlegern aufzubringenden Kapitals sind.

Der Berater hätte dies auch nicht erläutert. Ihm sei diese Situation mangels entsprechender Schulungen der Beklagten auch nicht bekannt gewesen.

Die konkrete Höhe einer Vergütung für eine Platzierungsgarantie sei auch nicht benannt. Diese Kosten seien auch nicht im Investitions- und Finanzierungsplan enthalten. Auch diese Problematik sei dem Berater unbekannt gewesen und er habe nicht darauf hingewiesen.

Außerdem habe der Berater nicht darauf hingewiesen, dass die Beklagte neben dem Agio weitere offen ausgewiesene Teile des Anlagebetrages umsatzabhängig zurück erhalte, im Prospekt sei lediglich auf eine Zahlung an die MPC GmbH hingewiesen worden, der Berater hätte hierüber auch keine Kenntnis gehabt.

Saldiert habe die Klägerin auf diese Beteiligung 23.450,67 € aufgewendet.

Der Klägerin sei auch entgangener Gewinn zu ersetzen jeweils in Höhe von 2 % p. a. bis zum 05.03.2013, was für den Reefer Flottenfonds 2.979,84 € und für den Fonds MPC Opportunity 3.718,44 € entspräche.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Durch die Stellung des Güteantrages sei ein weiterer Schaden aufgrund der hier entstandenen Rechtsverfolgungskosten entstanden.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.482,65 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2013, Zug- um-Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus den mit der A GmbH geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsverträgen über eine Beteiligung an der B mbh & Co. KG im Nennwert von 24.000,– € und an der C GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,– USD.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 6.698,28 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 65.000,–  € für die Einleitung des Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle durch ihren Rechtsanwalt freizustellen sowie ihr die Kosten der Gütestelle in Höhe von 238,– € .zu ersetzen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots zur Abtretung aller Ansprüche aus den mit der D mbH geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsverträgen über eine Beteiligung an der B mbH & Co. KG im Nennwert von 24.000,– € und an der C GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,– USD in Annahmeverzug befindet.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Ansprüchen im Zusammenhang aus den mit der D mbH geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsverträgen bezüglich der treuhänderischen Verwaltung der Kommanditbeteiligungen an der B mbH & Co. KG im Nennwert von 24.000 € und an der C GmbH & Co. KG  im Nennwert von 35.000,– USD freizustellen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen sonstige Ansprüchen, insbesondere steuerlichen Nachforderungen, die ihr aus der Beteiligung an der Beteiligung an der B mbH & Co. KG im Nennwert von 24.000,– € und an der C Amerika GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,– USD entstanden sind und entstehen werden, freizustellen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen.

Sie führt aus: Die Klägerin sei vermögend, ihr sei es auch um steuerliche Erwägungen gegangen.

Der Fonds sei in einem Anlagevorschlag eines Herrn Prof. Dr. T. G. aufgeführt, allerdings habe auch die Beklagte den Anlagevorschlag 2, der diesen Fond enthält, unterbreitet. Es sei auf das unternehmerische Risiko aufgrund der Beteiligung als Gesellschafterin hingewiesen worden.

Der Berater habe ausweislich des Protokolls darauf hingewiesen, dass die Fungibilität eingeschränkt sei. Außerdem habe er auf das Währungsrisiko und auf die Zwischenfinanzierung der Kapitalabrufe hingewiesen. Im Übrigen habe die Klägerin unterzeichnet, dass sie den Prospekt erhalten habe und dass ausreichend Zeit bestanden habe, den Verkaufsprospekt insbesondere auf Risikohinweise zu lesen .

Auch bei dem Schiffsfonds habe der Zeuge darauf hingewiesen, dass sich der Anleger als Kommanditist beteilige und dass ein unternehmerisches Risiko bestünde. Es sei auch auf die Haftung bis zur Höhe der Einlage und die Möglichkeit der Rückforderung von Ausschüttungen hingewiesen worden. Weiter sei darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine langfristige Anlage handele, die nicht ohne weiteres veräußert werden könne. Weiter hingewiesen worden sei auf die Bankfinanzierung des Investitionsobjekts und auf die Währungsrisiken.

Die Klägerin habe auch hier bestätigt, den Verkaufsprospekt und die Risikohinweise gelesen zu haben.

Da bei beiden Beitrittsanträgen ein Widerrufsrecht von zwei Wochen bestanden hat, käme es nicht darauf an, ob der Prospekt jeweils vorzeitig übergeben wurde.

Eine Plausibilitätskontrolle sei durchgeführt worden.

Die Darstellung der Kosten bei dem Fonds 1 sei nicht zu beanstanden, ein Fondsprospekt müsse nicht über die Kosten auf Seite der Anlagegegenstände oder –gesellschaften unterrichten. Auf die Zwischenfinanzierung der Anlage sei hingewiesen worden, für weitere Erläuterungen habe keine Veranlassung bestanden. Auch auf die Laufzeit des Immobilienfonds sei zutreffend hingewiesen worden, es habe keine Veranlassung bestanden, auf außergewöhnliche, nicht zu erwartende Umstände hinzuweisen. Auf die Kosten der Platzierungsgarantie sei hingewiesen worden.

Der Berater habe auch auf die in den Prospekten dargestellten Kosten einschließlich der Vermittlungsprovision hingewiesen. Es sei auch auf eine Provision der Klägerin in Höhe des Agios hingewiesen worden, sowie darauf, dass aus dem Beteiligungskapital die Kapitalbeschaffungskosten als Vertriebskosten aufzuwenden seien. Die Höhe sei allerdings nicht beziffert worden. Durch die Erläuterungen sei der Klägerin das Provisionsinteresse allerdings bekannt gewesen.

Eine Pflicht zur Aufklärung über Innenprovisionen bestünde nicht. Jedenfalls habe die Beklagte eine derartige Pflicht nicht erkennen können.

Im Übrigen wäre ein etwaiger Beratungsfehler nicht kausal für die Entscheidung der Klägerin gewesen, da ihr Anlageziel (Rendite) nur mit Produkten mit vergleichbaren Rückvergütungen möglich wäre. Dies zeige sich auch daran, dass die Klägerin mit der Beklagten eine Vereinbarung abgeschlossen habe, in der sich die Klägerin mit Rückvergütungen einverstanden erklärte.

Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Der Klägerin hätte durch die Übergabe des Prospektes Kenntnis von den maßgeblichen Kriterien oder hätte diese Kenntnis erlangen können. Da die Beklagte ihr keine Kosten in Rechnung gestellt habe, hätte sie auch Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte Vermittlungsprovisionen erhielt. Im Übrigen hätte sie auch das generelle Provisionsinteresse aufgrund der Beratung durch Herrn G. gekannt.

Der entgangene Gewinn sei nicht zu ersetzen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf sämtliche eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf alle sonstigen Aktenbestandteile verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. Mutter und G.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 18.03.2014 verwiesen (Bl. 216 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Die Begründetheit des Klageantrags zu 1. ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Beratungsvertrag zwischen den Parteien.

1. MPC Sachwert Renditefonds Opportunity

Hinsichtlich der Beteiligung MPC Sachwert Renditefonds Opportunity kam die Beklagte, durch den Zeugen G., ihrer Pflicht zur anleger- und  anlagegerechten Beratung nicht nach.

In diesem Zusammenhang schuldet eine Bank als Anlageberater richtige und vollständige Informationen über die für den Anlageentschluss erkennbar wesentlichen Umstände (anlagegerechte Information; vgl. BGH, NJW 1981, 1266; NJW 1990, 2461). Ein Anlageberater schuldet darüber hinaus deren fachkundige Bewertung und Beurteilung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, Anlageziele und Risikobereitschaft des Anlegers (anlegergerechte Beratung; vgl. BGH, NJW 1981, 1449; NJW 1993, 2433; NJW-RR 1989, 150 NJW-RR 1990; NJW-RR 1990, 229). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, NJW-RR 2000, 1497 [1498]; NJW 2002, 1868 [1869]). Dabei sind einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft entscheidend, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist, und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben. Über diese Umstände hat die beratende Bank oder Sparkasse richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit diese Aspekte für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind (BGHZ 123, 126 [128]).

Damit einher geht auch die Pflicht, den Kunden darüber zu informieren, dass ggf. eine Pflicht zur Rückgewähr bereits empfangener Auszahlungen aus § 172 Abs. 4 HGB bestehen kann (etwa: OLG Frankfurt, Urteil vom 02.05.2012 – 23 U 39/09). Dort wurde zwar ausgeführt, dass ein Prospekt diesen Hinweis erhalten muss. Im vorliegenden Fall wurde nach Aussage des erkennbar um eine wahrheitsgemäße Aussage und auch insgesamt – aufgrund seines sachlichen Aussageverhaltens unter Einräumung von Erinnerungslücken – glaubwürdigen Zeugen G. erst kurz vor Zeichnung übergeben. Zwar kann eine Bank ihren Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag auch schriftlich genügen. Dann müssen die schriftlichen Unterlagen allerdings rechtzeitig vorgelegen haben. In den vorliegenden Fällen führt der Zeuge G. aus, dass es wohl so gewesen sei, dass die Prospektübergabe erst einige Minuten vor Unterzeichnung übergeben worden seien (Bl. 226 d. A.). Damit war die Übergabe nicht rechtzeitig. Deswegen war der übergebene Prospekt hier kein geeignetes Mittel der Beklagten, ihren Beratungspflichten zu genügen. Auch mündlich hat der Berater – seinen Angaben zufolge – nicht von sich aus über dieses Risiko aufgeklärt, zumal sich ein entsprechender Passus in dem Beratungsprotokoll – anders als im späteren Beratungsprotokoll – nicht findet.

Entsprechend hätte ein Hinweis auf das Risiko der Nachhaftung mündlich erfolgen müssen. Dies ist allerdings nicht geschehen, wie der Zeuge eindeutig ausführte (Bl. 225 d. A.).

Hierin liegt ein Beratungsfehler und die Klägerin ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie bei einer richtigen Beratung stehen würde. In diesem Fall hätte sie – hierfür streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens – die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet.

Ein weiterer Beratungsfehler liegt darin, dass der Berater nicht über Kick-Back Provisionen aufklärte. Es blieb unbestritten, dass die Beklagte (jedenfalls) das Agio zurückerhielt, demnach liegt eine klassische Kick-Back Zahlung vor, über deren Höhe aufzuklären ist.

Nach Aussage des Zeugen G., sprach dieser allerdings lediglich über das Agio selbst, nicht auch darüber, dass das Agio wieder an die Beklagte zurückfloss. Selbst wenn der Berater darüber aufgeklärt haben sollte, dass die Bank an dem Geschäft etwas verdiene, wäre dies nicht ausreichend.

Für die Klägerin streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch in Bezug auf diesen Beratungsfehler. Weder die Aussage der Zeugen G. noch die Parteieinvernahme der Klägerin hat ergeben, dass sie die Anlage auch gezeichnet hätte, wenn sie von den Provisionszahlungen gewusst hätte. Tatsächlich war sich die Klägerin unsicher und der Zeuge G. konnte keine konkreten Anhaltspunkte geben, warum die Klägerin auch in entsprechender Kenntnis gezeichnet hätte. Auch aus späterem Verhalten lassen sich hier keine anderen Rückschlüsse für das vorliegende Geschäft ziehen. Auch die Einräumung eines Widerrufsrechts ändert nicht an diesem Ergebnis, dies dient nicht dazu, nach der Zeichnung etwaige Beratungsfehler zu kompensieren.

Das Verschulden der Bank wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, die Bank hätte zum damaligen Zeitpunkt bei entsprechender rechtlicher Prüfung ihre Pflichten erkennen können (etwa: BGH, vom 19.07.2011, Az.: XI ZR 191/10).

Schadensersatzansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Die Beklagte weist zwar darauf hin, dass der Beklagten der Prospekt übergeben wurde. Dies hat auch die Einvernahme des Zeugen G. ergeben. Allerdings kann aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass die Klägerin deswegen Kenntnis von den Beratungsfehlern hatte. Denn sie handelte nicht grob fahrlässig, wenn sie den Prospekt nach der Beratung nicht durchlas, sie durfte sich vielmehr auf die Beratung verlassen und war nicht zu einer Kontrolle, ob die Beratung denn richtig war, verpflichtet (etwa: BGH, Urt. v. 22. 9. 2011 – III ZR 186/10).

Hinsichtlich des Beratungsfehlers, der in der Nichtaufklärung über Kick-Back Zahlungen liegt, sind Schadensersatzansprüche ebenfalls nicht verjährt. Zwar ist es richtig, dass es zum Beginn der Verjährungsfrist ausreicht, wenn der Anleger Kenntnis von dem Provisionsinteresse der beratenden Bank hat. Der Zeuge G. führte auch aus, dass er dies annimmt. Dass allerdings eine entsprechende Beratung vorgenommen wurde, führte er nicht aus, sondern erklärte, dass erst ab dem Jahr 2007 eine Beratung über alle Provisionen erfolgte. Soweit er sich darauf stützte, dass der Sohn der Klägerin bei einer Bank arbeitet, lässt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts herleiten, dass der Sohn die Klägerin über ein etwaiges Umsatzinteresse informiert haben soll, zumal unwidersprochen blieb, dass der Sohn in der Kreditabteilung tätig ist. Auch wenn der Berater rudimentär darüber aufgeklärt haben will, dass die Bank etwas verdiene, führt dies nicht dazu, dass der Klägerin die tatsächlichen Umstände, die eine Aufklärungspflicht hinsichtlich Kick-Back Zahlungen begründen, bekannt gewesen wären. Der Verdienst könnte sich aus allen möglichen Quellen ergeben und wäre u. U. – etwa als Innenprovision – nicht aufklärungspflichtig.

Der Klägerin ist gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Treuhandvertrag der saldierte Aufwand von 25.031,98 € zu ersetzen.

2. B mbH & Co. KG

Hinsichtlich des Erwerbs dieser Beteiligung gelten die selben Maßstäbe wie oben. Auch hier kam die Beklagte ihrer Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung nicht nach. In diesem Zusammenhang ist eine Bank auch dazu verpflichtet, über „weiche Kosten“, also Beträge, die aus dem Anlagebetrag in nicht intensive Zwecke fließen, zu unterrichten, jedenfalls, soweit sie eine Höhe von 15 % und mehr erreichen (BGH v. 25.09.2007, XI ZR 320/06). Auch hier gilt, dass grundsätzlich eine schriftliche Beratung diesbezüglich ausreichend wäre, diese schriftliche Beratung ist hier allerdings nicht erfolgt, da der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde.

Im vorliegenden Fall wurde nicht über die Höhe der weichen Kosten gesprochen, obwohl sie unstreitig die genannte Höhe erreichten. Der Zeuge G. führte hierzu aus, dass er „grundsätzlich“ nicht auf Kosten im Detail einginge und, dass er sicher nicht von sich aus auf dieses Thema eingegangen wäre. Dies bestätigte auch die Zeugen Dr. Mutter, die aussagte, dass über Provisionen nicht gesprochen worden sei. Auch sie war glaubwürdig und ihre Aussage glaubhaft. Sie erläuterte frei, dass sie sich lediglich noch an das Gespräch hinsichtlich der Schiffsbeteiligung erinnern könne, obwohl sie von ihrer Tochter, der Klägerin, als Zeugin für die Beratungsgespräche hinsichtlich beider Beteiligungen benannt war. Hätte die Zeugin die Beklagte belasten wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie Aussagen hinsichtlich sämtlicher Beratungsgespräche macht. Dies ist allerdings nicht geschehen. Die weitere Aussage, die die Zeugin machte, wonach über das Risiko des Untergangs eines Schiffes gesprochen wurde, bestätigte auch der Zeuge G.. Dies spricht für die Richtigkeit der Aussagen beider Zeugen.

Nachdem Provisionen nicht hinreichend problematisiert wurden, musste für die Klägerin der Eindruck entstehen, dass sie nahezu den gesamten Anlagebetrag in eine werthaltige Anlage investierte, was auch die Parteieinvernahme der Klägerin ergab, die in Kenntnis der Innenprovisionen nicht gezeichnet hätte. Diese Darstellung war überzeugend – auch weil die Klägerin nicht versuchte, ihre Unsicherheit zu überspielen – und insbesondere lebensnah aufgrund der Höhe der Beträge. Gerade dieser Fehlvorstellung hätte der Berater vorbeugen müssen und ungefragt – wenn schon nicht in schriftlicher Form mittels eines rechtzeitig übergebenen Prospektes – mündlich aufklären müssen.

Auch hier liegt ein weiterer Beratungsfehler darin, dass die Bank, vertreten durch den Zeugen G., nicht über Kick-Back Zahlungen aufklärte. Zur Verjährung und zur Kausalität gelten die obigen Ausführungen.

Der Klägerin ist gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Treuhandvertrag der saldierte Aufwand von 23.450,67 € zu ersetzen.

II.

Der begehrte Anspruch auf entgangenen Gewinn war nicht begründet. Es gibt keine Vermutung dafür, dass eine Alternativanlage überhaupt Gewinn abgeworfen hätte. Detaillierter Vortrag unter Beweisangebot hinsichtlich einer Alternativanlage fehlt.

III.

Die Kosten, die durch die Einschaltung einer Gütestelle entstanden sind, sind als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen.

IV.

Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug, aus § 756 Abs. 1 ZPO folgt das entsprechende Feststellungsinteresse.

V.

Die unter den Klageantrag zu 5. und 6. gestellten Feststellungsantrag sind ebenfalls zulässig und begründet, weil nicht ausgeschlossen ist, dass die Klägerin mit Nachhaftungsansprüchen, bzw. weiteren Ansprüchen belastet wird. Substantiierter Gegenvortrag erfolgte nicht. Der Antrag zu 6. war lediglich dahingehend einzuschränken, dass nur solche steuerlichen Nachteile zu ersetzen sind, die etwaige Vorteile übersteigen, ansonsten würde die Klägerin ggf. nach Rückabwicklung besser stehen, als ohne.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, nachdem die Klägerin lediglich mit dem (nicht Streitwert erhöhenden) entgangenen Gewinn und einem Teil des Feststellungsantrags unterlag.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird in die Gebührenstufe bis 65.000,00 € festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos