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Beratungstermine als erstattungsfähige vorbereitende notwendige Aufwendungen

Gerichtsentscheidung: Erstattung von Anwaltsberatungskosten

Im Fall Az. 21 C 130/22 des Amtsgerichts Bautzen wurde entschieden, dass die Klägerin die Kosten der Beklagten zu erstatten hat, die diese für rechtlich notwendige Beratungstermine bei ihrer Anwältin aufgewendet haben, um sich auf das Verfahren vorzubereiten. Das Gericht lehnte die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung ab und bestätigte, dass die Kosten für die Beratungstermine als notwendige Auslagen im Sinne des § 91 ZPO anzusehen sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 C 130/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Amtsgericht Bautzen bestätigte mit Beschluss vom 11.11.2023, dass die von der Beklagten aufgewendeten Kosten für Beratungstermine zur Vorbereitung auf das Verfahren von der Klägerin zu tragen sind.
  • Die Kosten der Beratungstermine wurden als notwendige vorbereitende Aufwendungen im Rahmen des § 91 Abs. 1 ZPO anerkannt.
  • Der Streitwert des Erinnerungsverfahrens wurde auf 44,00 € festgesetzt, und die Entscheidung fiel gerichtsgebührenfrei aus.
  • Die Erinnerung der Klägerin wurde zurückgewiesen, da die Kostenentscheidung auf der Notwendigkeit der Aufwendungen basierte.
  • Die Rechtspflegerin berechnete die zu erstattenden Kosten inklusive Zinsen gemäß § 247 BGB korrekt.
  • Die Bedeutung der Angelegenheit und die sachliche Notwendigkeit der Beratungstermine wurden bei der Entscheidung berücksichtigt.
  • Die Fahrtkosten zur Wahrnehmung der Beratungstermine wurden ebenfalls als erstattungsfähig anerkannt.
  • Entschädigungen für Zeitversäumnis durch notwendige Reisen oder Termine sind gemäß §§ 19 ff JVEG berechnet worden.

Kosten für Rechtsberatung im Visier

Beratungstermine bei Anwälten stellen für viele Menschen eine finanzielle Belastung dar. Häufig stellt sich die Frage, ob diese Kosten im Nachhinein von der Gegenseite erstattet werden müssen. Denn eine professionelle Rechtsberatung ist in vielen Fällen unerlässlich, um die eigenen Interessen bestmöglich vertreten zu können.

Dabei kommt es auf die notwendigen Aufwendungen an, die in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des jeweiligen Rechtsstreits stehen müssen. Ob solche vorbereitenden Termine bei einem Anwalt von der unterlegenen Partei übernommen werden müssen, ist nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich.

➜ Der Fall im Detail


Der Streitfall um erstattungsfähige Beratungstermine

In einem jüngst vom Amtsgericht Bautzen entschiedenen Fall ging es um die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Beratungstermine, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens angefallen sind.

Beratungskosten  RechtsanwaltDer Fall betraf zwei Parteien, bei denen die Beklagte, vertreten durch ihre Anwälte, die Erstattung von Auslagen für zwei spezifische Beratungstermine gefordert hat. Diese Termine fanden am 19. April und am 4. Mai 2022 statt und wurden als notwendige vorbereitende Maßnahmen für die Rechtsverfolgung angesehen.

Die juristische Auseinandersetzung und deren Hintergründe

Die Beklagtenvertreter stellten einen Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO, worin sie auch die Erstattung der Parteiauslagen für die besagten Beratungstermine verlangten. Die Klägerseite widersetzte sich dieser Forderung, indem sie argumentierte, dass solche Beratungstermine zur Mandatierung sowie zur Fertigung der Klageerwiderung nicht als notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO anzusehen seien. Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Bewertung der Notwendigkeit dieser Kosten.

Gerichtliche Entscheidung zu den Beratungskosten

Das Gericht wies die Erinnerung der Klägerseite zurück und entschied, dass die Kosten, die den Beklagten für die Wahrnehmung der Beratungstermine entstanden waren, zu erstatten sind. Die Entscheidung beruhte auf der Annahme, dass die Aufwendungen aus der Sicht einer verständigen Partei als notwendig betrachtet werden dürfen. Es wurde betont, dass die Kosten im Hinblick auf die Bedeutung und die rechtliche sowie sachliche Schwierigkeit der Angelegenheit vernünftigerweise für erforderlich gehalten werden konnten.

Kernaspekte der Urteilsbegründung

Die Gerichtsentscheidung stellte klar, dass nicht nur die direkten Kosten der Rechtsverfolgung, sondern auch vorbereitende Maßnahmen wie Beratungsgespräche unter bestimmten Umständen erstattungsfähig sein können. Dies schließt auch die Fahrtkosten zur Wahrnehmung dieser Termine ein. Zudem wurde auf die gesetzlichen Regelungen hingewiesen, die eine Pauschalierung und Vereinfachung der Verwaltung von Kosten in solchen Fällen vorsehen.

Ergebnis und Bedeutung des Gerichtsbeschlusses

Der Beschluss des Amtsgerichts Bautzen bestätigt die Praxis, dass Kosten für notwendige Beratungstermine im Rahmen der Rechtsverfolgung erstattet werden können, was für die zukünftige Handhabung von ähnlichen Fällen richtungsweisend sein könnte. Die endgültige Entscheidung über die Höhe und den Umfang der zu erstattenden Kosten basierte auf einer umfassenden Würdigung der Umstände, die den speziellen Bedarf in diesem individuellen Fall betrafen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Beratungskosten als erstattungsfähig gelten?

Damit Beratungskosten als erstattungsfähig gelten, müssen sie notwendig und angemessen sein. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts muss zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mandant selbst rechtskundig ist.

Entscheidend ist, ob die Einschaltung eines Anwalts aus objektiver Sicht geboten war. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Gegner seinerseits anwaltlich vertreten ist oder die Rechtslage schwierig und für einen Laien nicht ohne weiteres zu überblicken ist. Auch bei einfach gelagerten Fällen kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig sein, wenn eine vorgerichtliche Korrespondenz erfolglos geblieben ist.

Die Angemessenheit der Kosten bestimmt sich nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Maßgeblich sind insbesondere der Gegenstandswert und die Schwierigkeit der Sache. In der Regel ist eine 1,3 Gebühr für die außergerichtliche Vertretung erstattungsfähig. Höhere Gebühren kommen nur in Betracht, wenn der Aufwand des Anwalts den Normalfall deutlich übersteigt.

Keine Erstattung erfolgt, wenn der Anwalt von vornherein mit der Prozessführung beauftragt wurde. Die vorgerichtlichen Kosten sind dann bereits mit den Verfahrensgebühren abgegolten. Der Mandant muss darlegen und beweisen, dass zunächst nur ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt wurde.

Wie werden notwendige von nicht notwendigen Beratungsterminen unterschieden?

Ob ein Beratungstermin notwendig und damit erstattungsfähig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Folgende Kriterien sind dabei maßgeblich:

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts muss zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen sein. Entscheidend ist, ob die Einschaltung eines Anwalts aus objektiver Sicht geboten war. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn

  • der Gegner seinerseits anwaltlich vertreten ist oder
  • die Rechtslage schwierig und für einen Laien nicht ohne weiteres zu überblicken ist.

Auch bei einfach gelagerten Fällen kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig sein, wenn eine vorgerichtliche Korrespondenz erfolglos geblieben ist. Dann ist die Einschaltung eines Anwalts oft der letzte Schritt, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Keine Erstattung der vorgerichtlichen Beratungskosten erfolgt hingegen, wenn der Anwalt von vornherein mit der Prozessführung beauftragt wurde. Die Kosten sind dann bereits mit den Verfahrensgebühren abgegolten. Der Mandant muss darlegen und beweisen, dass zunächst nur ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt wurde.

Nicht erstattungsfähig sind Beratungen zu

  • themenfremden oder nicht notwendigen Passagen,
  • Sachverhalten ohne Bezug zum konkreten Rechtsstreit oder
  • Fragen, die der Mandant auch selbst hätte beantworten können.

Zusammenfassend kommt es für die Erstattungsfähigkeit von Beratungskosten darauf an, ob die anwaltliche Beratung aus objektiver Sicht zur Vermeidung oder Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens erforderlich war. Nur dann sind die Kosten notwendig und können der Gegenseite auferlegt werden.

In welchem Umfang können Beratungskosten erstattet werden?

Der Umfang der Erstattung von Beratungskosten hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Notwendigkeit der Beratung: Nur Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich waren, sind erstattungsfähig. Dabei kommt es nicht auf die Höhe der Kosten an, sondern darauf, ob die Beauftragung eines Anwalts aus objektiver Sicht geboten war.
  • Gesetzliche Gebühren: Grundsätzlich sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts nach dem RVG zu erstatten. Maßgeblich sind insbesondere der Gegenstandswert und die Schwierigkeit der Sache. In der Regel ist eine 1,3 Gebühr für die außergerichtliche Vertretung erstattungsfähig. Höhere Gebühren kommen nur in Betracht, wenn der Aufwand des Anwalts den Normalfall deutlich übersteigt.
  • Obergrenzen: Bei Verbrauchern ist die Erstberatungsgebühr auf 190 EUR begrenzt, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Bei Unternehmern gibt es dagegen keine Begrenzung der Erstberatungsgebühr. Für die Prüfung einer Einzelmaßnahme durch einen Wirtschaftsprüfer gilt eine Obergrenze von 3.500 EUR pro Prüfung.
  • Pauschalierungen: Grundsätzlich werden keine Pauschalen erstattet. Eine Ausnahme bilden selbsterstellte Software oder Lizenzen, für die ein reduzierter Listenpreis als Pauschale aufgeführt werden kann. Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine wird es nicht beanstandet, wenn 50% pauschal den Werbungskosten zugeordnet werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Umfang der Kostenerstattung maßgeblich von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Beratung abhängt. Innerhalb dieser Grenzen sind die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zu erstatten, wobei für Verbraucher bei der Erstberatung eine Obergrenze gilt. Pauschalen kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht.

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§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 91 Abs. 1 ZPO: Bestimmt die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten und ist zentral, da der Streit um die Erstattung von Kosten für Beratungstermine im Rahmen der notwendigen Prozessführung besteht. Diese Regelung legt fest, dass die unterliegende Partei die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat, sofern diese als notwendig angesehen werden.
  • § 104 ZPO: Regelung zur Kostenfestsetzung, die hier besonders relevant ist, da die Beklagten eine Kostenfestsetzung beantragt haben. Dieser Paragraph regelt das Verfahren, wie die zu erstattenden Kosten nach einem Prozess quantifiziert und festgesetzt werden.
  • § 247 BGB: Betrifft die Verzinsung von Forderungen und ist relevant, weil im vorliegenden Fall Zinsen auf die zu erstattenden Kosten gemäß diesem Gesetz berechnet wurden.
  • § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO: Spezifiziert, welche Kosten als notwendige Aufwendungen gelten können, was direkt auf die Notwendigkeit der Beratungstermine und deren Erstattungsfähigkeit anspielt.
  • § 11 Abs. 1 RPflG und § 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO: Diese Bestimmungen sind wichtig für das Verständnis der Zulässigkeit von Rechtsmitteln, hier speziell der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
  • §§ 19 ff. JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz): Wichtig für die Berechnung der Entschädigung für Zeugen und andere notwendige Auslagen im Gerichtsverfahren, was die Erstattung von Fahrtkosten und anderen Nebenkosten umfasst, die im Kontext der Beratungstermine entstanden sind.


Das vorliegende Urteil

AG Bautzen – Az.: 21 C 130/22 – Beschluss vom 11.11.2023

1. Die Erinnerung der Klägerseite vom 16.10.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 28.09.2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

4. Der Streitwert des Erinnerungsverfahrens wird auf 44,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob die Klägerin die Kosten der Beklagten, die zur Wahrnehmung von Beratungsterminen bei ihrer Rechtsanwältin hatten, zu ersetzen hat.

Die Beklagtenvertreter haben mit Schriftsatz vom 20.12.2021 Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO beantragt sowie die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gern. § 104 Abs. 1 ZPO verzinst wird: Beantragt haben sie insbesondere auch Parteiauslagen der Beklagten für zwei Besprechungstermine am 19.04.2022 und am 04.05.2022 zu ersetzen.

Die Rechtspflegerin hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.09.2023 die von der Klägerin aufgrund des rechtswirksamen Beschlusses des Amtsgerichts Bautzen vom 13.12.2021 zu erstattenden Kosten einschließlich Gerichtskosten i.H.v. 453,43 gegenüber der beklagten zu 1 und in Höhe von 441,42 € gegenüber dem Beklagten zu 2 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB festgesetzt. Hierbei wurde ·die von den Klägervertretern beantragten Auslagen für die Wahrnehmung der Besprechungstermine bei den Prozessbevollmächtigten antragsgemäß als notwendige Kosten einberechnet.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin vom 16.10.2023. Die Parteiauslagen seien nicht zu erstatten. Die Besprechungstermine zur Mandatierung als auch zur Fertigung der Klageerwiderung seien nicht notwendig, insbesondere keine Termine im Sinne des § 91 Abs.1 S. 2 ZPO. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Richterin zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie. die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Erinnerung Ist zulässig und aber nicht begründet.

1. Bei dem Rechtsmittel handelt es sich gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO um eine zulässige Erinnerung.

2. Die Erinnerung ist nicht begründet.

Auf Grund der Kostenentscheidung des Amtsgerichts Bautzen vom 13.12.2022 hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens, die für die Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem notwendig waren, zu erstatten. Dabei muss die Notwendigkeit einer Aufwendung aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Erstattungsfähigkeit setzt voraus, dass sie die Kosten im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Angelegenheit vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 – 1 ER 103/93 -).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellen die Kosten für die Besprechungstermine zur Mandatierung als auch zur Fertigung der Klageerwiderung bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar.

Erstattungsfähig sein können auch die Kosten der vorbereitenden Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1988 – 6 C 41/85 -, NVwZ 1988, 721). Hinzu kommen die Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Beratungstermins. Gemessen an diesen Maßstäben ist es auch im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtssache für die Beklagten, die Kündigung ihres Mietraums, nicht zu beanstanden, dass sie die genannten Termine bei ihrem Prozessbevollmächtigen wahrgenommen haben.

Hinsichtlich Umfang und Höhe der Entschädigung für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis verweist das Gesetz in § 91 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 ZPO aus Gründen der Pauschalierung und Verwaltungsvereinfachung auf die Bestimmungen über die Zeugenentschädigung. Den Beklagten ist daher gemäß §§ 19 ff JVEG eine Entschädigung zu gewähren, wie von der Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss, insoweit inhaltlich auch nicht angegriffen, zutreffend berechnet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Weder der Verfahrenslauf bis zur Kostenentscheidung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 13.12.2022 noch die Üblichkeit der Geltendmachung solcher Kosten sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es kommt allein darauf an, dass die Klägerin den Beklagten die notwendigen Kosten zu erstatten hat.

III.

Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 11 Abs. 4 RPflG gerichtsgebührenfrei.

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