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Firmenrechtsnachfolge

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Az.: 7 U 132/97

Verkündet am 27.05.1998

Vorinstanz: Landgericht Potsdam – Az.: 32 O 61/97


Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29.04.1998 durch für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23.06.1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer wird auf 10.507,18 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger- betreibt eine Fleischerei und nimmt den Beklagten auf Zahlung für die Lieferung von Wurst- und Fleischwaren im Gesamtwert von 10.507,18 DM in Anspruch, die der Kläger in der Zeit vor Juli 1996 an das sog. „Strandhotel 1 “ geliefert haben will:

Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.507,18 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 31.08.1996 sowie weitere 10,00 DM Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 23.06.1997 abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 04.07.1997 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit, seiner am 28.07.1997 eingelegten und nach entsprechender Fristverlängerung am 26.09.1997 begründeten Berufung, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt;

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vorn 23.06.1 997 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.507,18 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 31.08.1996 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im übrigen wird von der Abfassung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 10.507,18 DM gegen den Beklagten zu.

1. Der Beklagte ist – unabhängig von den zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz streitigen Fragen der Bestellung und Lieferung der vom Kläger in Rechnung gestellten Waren durch den Zeugen M – nicht gemäß §§ 433 Abs. 2 BGB, 25 Abs. 1 HGB zur Zahlung verpflichtet.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt; daß es sich bei der Fortführung des zunächst von dem Zeugen M betriebenen Hotels durch den Beklagten unter der Bezeichnung „Strandhotel I“ nicht um die Fortführung einer Firma im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB handelt. Auch der Senat folgt insoweit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 HGB voraussetzt, daß die geführte Bezeichnung, ungeachtet ihrer möglichen Unzulässigkeit als Firma – also als Name eines Kaufmannes im Sinne des § 18 HGB – überhaupt möglich ist. Ist dagegen eine Bezeichnung – wie hier die Bezeichnung „Strandhotel“ lediglich als Etablissements- oder Geschäftsbezeichnung denkbar, so ist § 25 Abs. 1 HGB nicht anwendbar (so auch BGHZ 22, 235, 237; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl.,

§ 25 Rn. 9; Glanegger; Güroff, Niedner; Peuker, Ruß, Stuhlfelner, HGB, 4. Aufl., § 25 Rn. 11).

Dabei verkennt der Senat nicht, daß in der neueren Literatur durchaus Auffassungen vertreten werden, wonach -teilweise mit Einschränkungen – auch im Falle der bloßen Fortführung einer Geschäftsbezeichnung eine Haftung gemäß § 25 HGB begründet werden soll (so Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 8 II, S. 243 im Falle .einer Identität der Unternehmen; Lieb in Münchener Kommentar, HGB, § 25 Rn. 64; Hüffer -in Staub, HGB, 4. Aufl., § 25 Rn. 86). Ebenso ist auch in der Rechtsprechung eine Tendenz festzustellen, die Anforderungen an die Fortführung einer Firma zu lockern (vgl. nur BGH NJW 1986, 581 ff.; OLG Düsseldorf GmbHR 1991, 315), wenngleich diesen Entscheidungen nicht – wie hier – Fortführungen von bloßen Geschäftsbezeichnungen nach Übergang eines Handelsgeschäftes von einem Einzelkaufmann auf einen anderen .Einzelkaufmann zugrunde lagen.

Gegen die Ausdehnung der Haftung nach § 25 Abs.1 HGB auf einen Fall der Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Etablissements- oder Geschäftsbezeichnung spricht jedoch sowohl der Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung, der ausdrücklich an den Begriff der Firma im Sinne des § 17 HGB anknüpft, als auch die systematische Stellung der Vorschrift inmitten der Regelungen über die Handelsfirma. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß in der Rechtswirklichkeit bei Kaufleuten ein erhebliches Interesse besteht, aussagekräftige und werbewirksame Geschäftsbezeichnungen zu verwenden, brächte eine Ausdehnung der Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes auf den Fall der alleinigen Fortführung einer Geschäftsbezeichnung darüber hinaus erhebliche Gefahren für die Sicherheit des Rechtsverkehrs mit sich. Es darf insoweit nicht unbeachtet bleiben, daß de lege lata die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Rechtsverkehrs in eine von einem Kaufmann verwendete Geschäftsbezeichnung gerade daran geknüpft wird, daß in dem Namen, unter dem der Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt, zum Ausdruck kommt, welche natürliche oder juristische Person in welchem Umfang für die unter der jeweiligen Bezeichnung getätigten Geschäfte haftet. Dieser Anknüpfungspunkt soll im übrigen dem inzwischen verabschie deten und am 01.07.1998 in Kraft tretenden Gesetz „zur Neuregelung des Kaufmanns und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz – HRefG)“ auch nicht wegfallen. Zwar soll dem Interesse des Handelsverkehrs an der Verwendung werbewirksamer Firmenbezeichnungen Rechnung getragen werden; gleichzeitig soll jedoch weiterhin dem Informationsinteresse des Rechtsverkehrs und dem Transparenzgebot dadurch entsprochen werden, daß in der Firma die Tatsache eines „eingetragenen Kaufmanns“ (Zusatz: „e.k.“ o.ä.) bzw. die Rechtsform und die Haftungsverhältnisse zum Ausdruck kommen müssen. Gerade der Hinweis auf einen „eingetragenen Kaufmann“ fehlt jedoch bei einer bloßen Geschäftsbezeichnung wie hier („Strandhotel I „).

2. Der Beklagte haftet auch nicht unter, dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme gemäß § § 419, 433 Abs. 2 BGB für die streitgegenständlichen Forderungen des Klägers. Auch insoweit kann dahinstehen, ob der Zeuge M die von dem Kläger in Rechnung gestellten Waren bestellt und geliefert bekommen hat.

Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darlegung des Klägers zu den Voraussetzungen einer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB.

Der Kläger hat insoweit nur vorgetragen, außer dem mit Vertrag vom 17.07.1 996 an den Beklagten verkauften Grundstück in K habe das Vermögen des Zeugen M lediglich aus dessen hälftigem Miteigentum an einem Privatgrundstück in R bestanden, das jedoch mit Grundschulden und Hypotheken in Höhe von

1.137.786,00 DM belastet gewesen sei.

Zwar ist unstreitig, daß der Beklagte mit dem Zeugen M am 17.07.1996 einen Kaufvertrag über das Strandhotel zum Preis von insgesamt 7.173.000,00 DM schloß. Zweifelhaft ist jedoch bereits, ob eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB auch dann angenommen werden kann, wenn – wie ‚im vorliegenden Fall – lediglich ein auf eine Vermögensübernahme gerichtetes schuldrechtliches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Zwar beginnt die Haftung aus § 41 9 BGB grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Rechtsgeschäftes (vgl. nur Palandt-Heinrichs, 57. Aufl., § 419 BGB, Rn. 11). Der Senat hat jedoch erhebliche Bedenken, ob eine Haftung aus § 419 BGB auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Kaufvertrag auch in der Folgezeit nicht vollzogen wird, was hier möglicherweise aufgrund der inzwischen auf Antrag eines Gläubigers des Verkäufers angeordneten Zwangsverwaltung der Fall sein kann. Diese Frage bedarf jedoch – ebenso wie die, ob der Beklagte den mit dem Zeugen M geschlossenen Kaufvertrag wirksam angefochten hat – keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn allein der Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages zur Begründung einer Haftung aus § 419 BGB ausreichen könnte, so setzt eine Vermögensübernahme jeden falls voraus, daß der Kaufvertrag sich auf „nahezu das gesamte Vermögen“ des Zeugen M bezog. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, in welchem Verhältnis die nach dem Kaufvertrag von dem Beklagten zu übernehmenden dinglichen Belastungen zu dem Wert des danach zu übernehmenden Hotelgrundstückes standen, ist hier jedenfalls zu berücksichtigen, daß sich der Beklagte gemäß Ziff. 22 des Kaufvertrages im Gegenzuge zu der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück verpflichtete, die auf dem Privatgrundstück des Zeugen M lastenden Grundschulden in Höhe von580.000.00 DM abzulösen. Zwar sind grundsätzlich Gegenleistungen des Übernehmers bei der Frage der Vermögensübernahme nicht beachtlich (vgl. nur BGHZ 66, 217, 21 9). Allerdings kann auch nach der Rechtsprechung des BGH etwas anderes dann gelten, wenn die Gegenleistung dem übernommenen Vermögen gleichwertig ist (BGH a.a.0., S. 220). Berücksichtigt man insoweit, daß Zweck des § 419 BGB ist, dem Gläubiger das übernommene Vermögen als Haftungsmasse zu belassen, so ist jedenfalls dann, wenn – wie hier – das übernommene Vermögen in einem einzelnen Grundstück besteht, die im Gegenzuge übernommene Verpflichtung zur Entschuldung eines dem Veräußerer verbleibenden Grundstückes in die Feststellung der Voraussetzungen einer Vermögensübernahme einzubeziehen. Die Verpflichtung zur Entschuldung des bei dem Veräußerer verbleibenden Grundstückes beläßt den Gläubigern des Veräußerers nicht nur ein wertmäßig gleichwertiges Haftungsobjekt im Vermögen des Veräußerers, sondern sogar ein gegenständlich gleichartiges Objekt mit der Folge, daß sich die Möglichkeiten der Vollstreckung in das Vermögen des Veräußerers nicht verändert haben.

Danach liegt keine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB vor. Entgegen dem Vortrag des Klägers war nämlich ausweislich des von ihm selbst zu den Akten gereichten Grundbuchauszuges zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 17.07.1996 das Grundstück des Zeugen M in R über drei Aufbauhypotheken im Wert von 57.786,00 M/DDR hinaus nur mit den vom Beklagten übernommenen 580.000,00 DM belastet, so daß es durch die Erfüllung der von dem Beklagten übernommenen Ablösungsverbindlichkeit in der Tat nahezu vollständig entschuldet worden wäre. Der Umstand, daß nach Abschluß des Kaufvertrages weitere Verbindlichkeiten eingetragen wurden, ist deshalb nicht von Bedeutung.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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