Skip to content

Bereicherungsausgleich nichteheliche Lebensgemeinschaft – Beteiligung an Hausfinanzierung

Rechtsstreit um Finanzielle Ansprüche nach Beendigung einer Lebenspartnerschaft: OLG Frankfurt trifft Entscheidung

In einem komplexen Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt verhandelt wurde, ging es um finanzielle Ansprüche nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Klägerin forderte einen Betrag von € 49.174,80 zuzüglich Zinsen vom Beklagten, mit dem sie zuvor in einer Lebenspartnerschaft lebte. Das Kernproblem des Falles lag in der Frage, ob und inwieweit die Klägerin finanziell zum Erwerb und zur Renovierung einer Immobilie beigetragen hatte, die nun im Alleineigentum des Beklagten ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 U 84/19  >>>

Die Erstinstanzliche Entscheidung und ihre Schwächen

Bereicherungsausgleich nichteheliche Lebensgemeinschaft - Beteiligung an Hausfinanzierung
OLG Frankfurt entscheidet: Finanzielle Beiträge nach der Trennung einer Lebenspartnerschaft anerkannt. Ein Urteil, das die finanziellen Rechte in nichtehelichen Gemeinschaften hervorhebt (Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Das Landgericht Gießen hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es argumentierte, die Klägerin habe nicht schlüssig nachweisen können, dass sie finanziell zum Vermögenszuwachs des Beklagten beigetragen habe. Insbesondere wurden zweckgebundene Pflegeleistungen, die die Klägerin erhielt, nicht als Beitrag anerkannt. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein und argumentierte, dass ihre finanziellen Beiträge aus verschiedenen Einkommensquellen, einschließlich der Pflegeleistungen, zur Finanzierung der Immobilie verwendet wurden.

Die Argumente der Klägerin in der Berufung

In der Berufung legte die Klägerin dar, dass sie in Erwartung eines lebenslangen Wohnrechts und des Fortbestands der Lebensgemeinschaft finanzielle Beiträge geleistet habe. Sie argumentierte, dass die zweckgebundenen Pflegeleistungen tatsächlich dem Beklagten zugutegekommen seien und von ihm für die Finanzierung der Immobilie verwendet wurden. Außerdem wies sie darauf hin, dass das Landgericht die private Natur ihrer Pflegezusatzversicherung nicht berücksichtigt habe.

Die Verteidigung des Beklagten

Der Beklagte wies die Berufung zurück und behauptete, die Klägerin sei finanziell nicht in der Lage gewesen, einen Beitrag zur Finanzierung der Immobilie zu leisten. Er argumentierte, dass die Klägerin hoch verschuldet gewesen sei und dass er sogar ihre Schulden getilgt habe. Darüber hinaus betonte er, dass er die Klägerin gepflegt und die Kosten dafür selbst getragen habe.

Das Urteil des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt entschied zugunsten der Klägerin und änderte das Urteil des Landgerichts Gießen teilweise ab. Der Beklagte wurde verurteilt, den geforderten Betrag nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Die Entscheidung legt nahe, dass das Gericht die Argumente der Klägerin bezüglich ihrer finanziellen Beiträge zur Immobilie und der damit verbundenen Erwartungen für überzeugender hielt als die des Beklagten.

Haben Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in ein gemeinsames Haus investiert? Ihre Rechte auf Bereicherungsausgleich!

Die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann komplizierte finanzielle Fragen aufwerfen, insbesondere wenn einer der Partner in die Finanzierung eines gemeinsamen Hauses investiert hat. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, wie im Fall OLG Frankfurt – Az.: 16 U 84/19, können Sie Ansprüche auf Bereicherungsausgleich haben. Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Situation und berät Sie anschließend umfassend zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten. Lassen Sie sich nicht im Unklaren über Ihre finanziellen Ansprüche. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf, um Ihre Rechte zu wahren.

➨ jetzt anfragen!


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 16 U 84/19 – Urteil vom 17.02.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12.3.2019 – Az. 2 O 498/18 – unter teilweiser Zurückweisung der Berufung abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 49.174,80 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.1.2019 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin 8 % und der Beklagte 92 % zu tragen; die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz hat der Beklagte zu tragen.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe bereits eine Mehrung des Vermögens des Beklagten, welche über das für das tägliche Zusammenleben Erforderliche hinausgehe, nicht schlüssig dargelegt. Nicht in den für ihren Finanzierungsbeitrag relevanten monatlichen Durchschnittsbeitrag einstellen könne die Klägerin die Beträge, die für ihre Pflege zweckgebunden gezahlt und mangels anderweitigen Vortrags auch erforderlich gewesen seien. Der danach der Klägerin monatlich verfügbare Durchschnittsbetrag aus Einsatz der Witwenrente und Erwerbsminderungsrente liege rund € 350,– unter den Bezügen des Beklagten. Unter Berücksichtigung erheblicher weiterer Schulden der Klägerin sei nicht nachvollziehbar, dass sie die gesamte Finanzierung oder auch nur einen näher bestimmbaren erheblichen Teil davon getragen habe. Solches folge auch nicht aus dem Zufluss ihrer Bezüge auf das Konto des Beklagten, was angesichts ihrer vollstreckungsrechtlichen Lage nicht ferngelegen habe. Zudem habe die Klägerin nicht den Nachweis einer erforderlichen konkreten Zweckabrede der Parteien i.S. eines gemeinsamen Hauserwerbs im Innenverhältnis erbracht. Die Zeugin A habe eine eigene Wahrnehmung einer unmittelbaren Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zu bestätigen vermochten. Auch die weiteren Bekundungen der Zeugin zu den von der Klägerin erbrachten Zahlungen stünden der Annahme von Miteigentum entgegen. Ebenso wenig passten die von der Klägerin selbst wie auch der Zeugin gemachten Angaben zu einer Rüge der von dem Beklagten vorgenommenen Ersteigerung zu Alleineigentum zu der Abrede eines gemeinsamen Hauserwerbs.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit welcher sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Sie verweist zunächst auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zu der konkreten Zweckabrede sowie der Höhe ihrer monatlichen Einkünfte während der Zeit des nichtehelichen Zusammenlebens, welche Beträge davon für das gemeinschaftliche Leben im Rahmen der Haushaltsführung verwendet worden seien bzw. sie für die Miete in Abzug gebracht habe und welche Beiträge absprachegemäß dem Beklagten zugeflossen seien, um dessen Finanzierung für Hauskauf und Renovierung zu ermöglichen. Diese Beiträge in die Finanzierungsmöglichkeit des Beklagtes habe sie in der Erwartung des Fortbestands der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dem Verbleib eines lebenslangen Bleibe- und Wohnrechts erbracht, auch ohne Miteigentümerin am Objekt geworden zu sein. Soweit das Landgericht die X-Ergänzungspflegeleistungen im Hinblick auf ihre Zweckbindung nicht berücksichtigt habe, trage dies nicht dem Umstand Rechnung, dass diese Beiträge dem Beklagten zugutegekommen seien, welcher sie auch nicht an die Klägerin für deren Pflege zurückgeführt, sondern sie zweckentfremdet für die Finanzierung seiner Immobilie verwendet habe. Zudem habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass es sich um eine private Pflegezusatzversicherung handele, die neben der gesetzlichen Pflegeversicherung geleistet worden sei. Schon der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Beklagten die ihm zugeflossenen Beträge vereinnahmt und zweckentsprechend verwendet habe. Es sei völlig unerheblich, ob die Klägerin mehr oder weniger Einkünfte bezogen habe als der Beklagte. Dieser habe sich auch nicht an den Lebenshaltungskosten beteiligt. Dass die von ihr dem Beklagten auf seinem Konto zur Verfügung gestellten Beträge nicht ohne jegliche Kompensation hätten erfolgen sollen, zeige auch die von der Zeugin bestätigte Zusicherung des Beklagten, die Klägerin für die von ihr erbrachten Leistungen testamentarisch zu berücksichtigen. Durch die Rückführung der damit verbundenen Schuldzahlungen habe der Beklagte im Ergebnis heute einen verbleibenden Wertzuwachs und darüber hinaus ein renoviertes Anwesen in seinem Alleineigentum.

Die von dem Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung überzeuge nicht. Insoweit verweist die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zur ihrer Beschwerde gegenüber dem Beklagten in Bezug auf die von ihm geschaffenen Eigentumsverhältnisse an dem ersteigerten Haus. Ihre spätere Forderung, das Versehen bei der Ersteigerung des Grundbesitzes durch notarielle Miteigentumsbegründung zu ihren Gunsten zu korrigieren, habe der Beklagte abgelehnt. Zudem lasse das Landgericht bei seiner Auslegung der Aussage der Zeugin außer Acht, dass die Vereinbarung eines Mietvertrags zwischen den Parteien allein aus steuerlichen Gründen gewählt worden sei. Gegen dessen Ernsthaftigkeit spreche auch die Nichtzahlung und Nichtforderung des Mietzinses. Zudem habe sie durch die Anweisungen der Zahlungen sehr wohl Miete an den Beklagten gezahlt, wenn auch nicht mit direkter Bezeichnung.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 12.3.2019 – Az. 2 O 498/18 – den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 49.174,80 nebst 5 %-Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er behauptet, die Klägerin habe sich aufgrund ihrer finanziellen Situation keine Finanzierung leisten können. Diese sei im Jahr 2011 hoch verschuldet gewesen und habe weder Eigenmittel noch Sicherheiten besessen, um sie in eine Finanzierung einzubinden. Der Mietvertrag habe lediglich als Bestandteil einer ersten Voranfrage zur Finanzierung gedient. Die als separate Wohnung bezeichneten Räume im 1.OG seien erst nach Auszug der Klägerin fertiggestellt worden. Die Wohnung habe nie als solche genutzt werden können. Es habe nie eine Vermietung in der Immobilie gegeben. Der Beklagte habe aus eigenen Mitteln sogar die Schulden der Klägerin in Höhe von € 54.162,23 tilgen können. Es sei nicht richtig, dass er nur mit dem Einkommen der Klägerin die Immobilie habe finanzieren können. Der Beklagte habe die Klägerin gepflegt und bis zur Genehmigung der Pflegegeldleistung 2013 selbst die Kosten und danach noch die fehlende Differenz getragen. Von der DRV an die Klägerin ausgezahlt worden seien nur € 66.858,51. Die Einkünfte und Bezüge der Klägerin zum Lebensunterhalt hätten aus ihrer Rente bestanden, welche sich im unteren Bereich der Lebenshaltungskosten befunden und den normalen Lebensunterhalt abgedeckt habe.

Hierauf repliziert die Klägerin unter Verweis auf die erstinstanzlich als Anlagen K 11 und K 12 vorgelegte notarielle Erklärung des Notars B vom 14.9.2010 und den Schuldschein vom 21.6.2010, dass im Zeitpunkt September 2010 offenstehende Verbindlichkeiten der Klägerin nicht mehr vorhanden gewesen seien. Ferner legt sie das handgeschriebene Testament des Beklagten vom 11.6.2010 vor (vgl. Anlage K 13). Des Weiteren behauptet sie, dass sie einen als Abfindung erhaltenen Betrag in Höhe von € 20.000,– in die Lebensführung habe einfließen lassen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519; 524 ZPO).

Sie hat auch in der Sache bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von € 49.174,80.

Mit unzutreffenden Erwägungen hat das Landgericht einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nach gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen wegen bereicherungsrechtlicher Zweckverfehlung abgelehnt.

1. Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der Klageanspruch nicht aus den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft ergibt.

a. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff BGB in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte [BGH Urt. v. 6.7.2011 – XII ZR 190/08 – Rn. 14 m.w.N.].

b. Nach den getroffenen Feststellungen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein gesellschaftsrechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen ist, hier nicht vorliegen.

aa. In nicht zu beanstandender Beweiswürdigung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich eine konkrete Zweckabrede der Parteien i.S. eines gemeinsamen Hauserwerbs im Innenverhältnis nicht feststellen lässt. Dass die Klägerin das Beweisergebnis anders würdigt als das Landgericht, kann ihrer Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Berufungsrechtliche relevante Beweiswürdigungsfehler hat sie nicht aufgezeigt, sondern beschränkt sich letztlich auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Damit ist der Senat an die entsprechende Beweiswürdigung des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden.

Wenn die Parteien, wie hier, einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen [BGH aaO. – Rn. 16].

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

bb. Abgesehen davon hat die Klägerin letztlich die formal-dingliche Alleinberechtigung des Beklagten bewusst akzeptiert, wie der am 3.3.2011 mit diesem – wenn auch aus rein formalen Gründen – abgeschlossene Mietvertrag zeigt, zumal wegen ihrer Schufa-Eintragung auch die Finanzierung über von dem Beklagten allein aufgenommene Darlehen erfolgen sollte.

Da die Klägerin mithin bereit war, einen Wert zu schaffen, der den Partnern nicht gemeinsam gehören sollte, kann auch aus diesem Grund nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden.

2. Mit Erfolg wendet sich die Berufung aber dagegen, dass das Landgericht einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB abgelehnt hat.

a. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben [BGH aaO. – Rn. 30 m.w.N.].

Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen [BGH aaO. – Rn. 31 m.w.N.]. Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können [BGH aaO. – Rn. 32 m.w.N.].

b. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der Gestaltung und des Ablaufs der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien lag zur Überzeugung des Senats der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung der Klägerin die übereinstimmende Vorstellung einer lebenslangen gemeinschaftlichen Nutzung des Hauses durch die Parteien zugrunde. Soweit das Landgericht eine solche Zweckabrede nicht festgestellt hat, hat es das Vorbringen der Klägerin in diesem Punkt nicht ausgeschöpft.

aa. Wie die Berufung zutreffend rügt, hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie in der Erwartung des Fortbestands der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Mitnutzung der Immobilie bis zur ihrem Lebensende die Zahlungen auf das Beklagtenkonto zu deren Finanzierung im Innenverhältnis geleistet habe. Dieser Darstellung wurde auch seitens des Beklagten nicht entgegengetreten, welcher lediglich eine Übereinkunft der Parteien in Bezug auf den gemeinsamen Erwerb der Immobilie bestritten, ihren Willen zu deren Nutzung als gemeinsame Wohnung für beide Parteien aber bestätigt hat. Nicht berücksichtigt hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ferner das Vorbringen der Klägerin, das Haus habe als gemeinsamer Alterssitz der Sicherung der gemeinsamen Altersversorgung der Parteien dienen sollen, was von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde und im Hinblick auf das Alter, die Vermögensverhältnisse und die Dauer des damaligen Zusammenlebens der Parteien von vier Jahren auch durchaus nahelag. Dass die Klägerin sich mit der Anweisung der Zahlungen auf dem Konto des Beklagten nach Vorstellung beider Parteien an der Hausfinanzierung beteiligen wollte, belegt auch die Aussage der Zeugin A, wonach der Beklagte davon gesprochen habe, dass die Klägerin, die entsprechenden Abtragungen mittätigen solle, u.a. mit einem entsprechenden Mietvertrag.

Damit hat der Beklagte das lebenslange Wohnrecht als Zweck der Leistungen der Klägerin erkannt und diese entgegengenommen, ohne zu widersprechen.

(1) Zwar mag grundsätzlich die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung nicht ausgeschlossen werden können. Das ändert aber nichts daran, dass einer erheblichen Zuwendung an den Partner regelmäßig die Erwartung zugrunde liegen wird, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben und der Zuwendende werde auch selbst langfristig an dem betreffenden Vermögenswert teilhaben. Es wäre im Übrigen nicht verständlich, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg Geld in den Erwerb und die Renovierung des Hauses investiert hat, wenn sie von einem Scheitern der Beziehung ausgegangen wäre.

(2) Dem steht auch nicht der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag entgegen. Denn unstreitig war dieser in der gemeinsamen Lebensführung der Parteien nie relevant. Dementsprechend bewohnten die Parteien zusammen ohne ein Mietverhältnis das Erdgeschoss; es gab keine Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen in der gemeinsamen Lebensführung.

bb. Als Argument gegen das Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Zweckabrede spricht auch nicht die rechtliche Gestaltung des Grundstückserwerbs – die Begründung von Alleineigentum des Beklagten anstatt von Miteigentum der Parteien. Vielmehr ist die fehlende dingliche Beteiligung des Zuwendenden für Fallgestaltungen der vorliegenden Art typisch. Denn wäre die Klägerin Miteigentümerin des Hauses, könnte sie im Falle des Scheiterns der Beziehung nach den §§ 749 ff BGB die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft verlangen und ihren Anteil am Erlös beanspruchen. Daher kann eine Zweckabrede nicht mit der Begründung verneint werden, die Parteien hätten vor dem Hintergrund der dinglichen Zuordnung des Grundstücks einen Ausgleich der Klägerin nicht in Betracht gezogen [vgl. BGH aaO. – Rn. 37].

cc. Das Landgericht hat es schließlich mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt, aus dem Umfang der hier erbrachten Leistungen auf eine übereinstimmende Zweckabrede zu schließen.

(1) Von einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich sind zwar grundsätzlich solche Leistungen auszunehmen, die die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse bezwecken. Das Errichten eines Eigenheims dient aber nicht nur der Befriedigung des Wohnbedarfs, sondern zugleich der Vermögensbildung. Wenn einer der Partner Geld und/oder Arbeitskraft in eine Immobilie des anderen investiert, geht damit regelmäßig ein Vermögenszuwachs auf Seiten des anderen einher. Bei solchen Leistungen kann eine Zweckabrede dergestalt vorliegen, dass die Zuwendung in der Erwartung langfristiger Partizipation an der betreffenden Sache erfolgt. Eine hiervon abweichende Beurteilung würde im Übrigen zu einer Verkürzung der Ausgleichsmöglichkeiten führen, die bereits nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung bestanden. Dies wäre nicht gerechtfertigt [BGH aaO. – Rn. 40 m.w.N.].

(2) Nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgte die Überweisung der Witwenrente, der Erwerbsminderungsrente sowie der Leistungen aus der X-Pflegezusatzversicherung der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf das Konto des Beklagten. Die Höhe der von der Klägerin behaupteten Zahlungen von insgesamt € 77.657,– wird durch die von ihr als Anlage K 2 vorgelegten Mitteilungen über die Rentenzahlung und Rentenbezugsbescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem Schreiben der C Niederlassung Renten Service sowie der Bescheinigung der X belegt. Eine von dem Beklagten monierte Doppelberechnung seitens der Klägerin ergibt sich hieraus nicht.

Soweit das Landgericht in die betreffende Beurteilung einbezogen hat, dass wegen der entsprechenden Zweckbindung Leistungen für die Pflege der Klägerin keine Berücksichtigung finden könnten, rügt die Berufung zu Recht, dass damit weder dem Umstand Rechnung getragen wird, dass diese Zahlungen auf einer privat von der Klägerin neben der gesetzlichen Pflegeversicherung abgeschlossenen Pflegezusatzversicherung beruhten, noch der tatsächlichen Verwendung dieser Gelder durch die Parteien. Dass der Beklagte das Geld an die Klägerin für deren Pflege zurückgeführt oder ausgegeben hat, ist nicht schlüssig dargetan. Solches kann angesichts der Einstufung der Klägerin in Pflegestufe I und seit 23.10.2013 in Pflegestufe II auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, da diese in dem relevanten Zeitraum zu gesetzlichen Pflegegeldleistungen in Höhe von insgesamt € 16.500,– führte. Hinreichender Sachvortrag, dass diese Leistungen den Pflegebedarf der Klägerin nicht komplett abdeckten, ist nicht erbracht. Soweit der Beklagte pauschal behauptet hat, die zur Genehmigung der Pflegegeldleistung 2013 benötigten Kosten zur bereits anfallenden Pflege des Klägers selbst und danach noch die fehlende Differenz getragen zu haben, erachtet der Senat dieses Vorbringen als zu unbestimmt um hieraus rechtserhebliche Folgen zu ziehen. Auch der Hinweis auf die Anzahl der Operationen der Klägerin und diverse Nachuntersuchungen macht über die gesetzlichen Pflegegeldleistungen hinausgehende finanzielle Mehraufwendungen, welche einen Einsatz der Ergänzungspflegeversicherungsleistungen erforderlich gemacht hätten, betragsmäßig in keiner Weise greifbar. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin diese Gelder nicht für sich und ihre Pflege verbraucht hat, sondern sie dem Beklagten zugutekamen.

Demnach erreichen die der Klägerin zuzurechnenden Zahlungseingänge auf dem Konto des Beklagten bezüglich des hier in Rede stehenden Zeitraums eine Größenordnung, der nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien erhebliche Bedeutung zukommt, zumal die Klägerin – bis auf die gesetzlichen Pflegegeldzahlungen – ihre monatlichen Einkünfte vollständig auf das Konto des Beklagten überweisen ließ.

cc. Der Beklagte ist auch nicht substantiiert dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten, dass ihre monatlichen Geldeingänge auf seinem Konto dazu Verwendung finden sollten, die auf dem Hause lastenden monatlichen Annuitäten zu bedienen. Vielmehr lässt sich seinem eigenen Vortrag entnehmen, dass zwischen den Parteien vereinbart worden war, zur Sicherstellung der Zahlungsverpflichtungen alle finanziellen Eingänge auf sein Hauptkonto gehen zu lassen. In diese Richtung deutet auch die Aussage der Zeugin A, wonach der Beklagte gefordert habe, dass die Klägerin die entsprechenden Abtragungen für den Hauserwerb mittätigen solle. Korrespondierend hierzu erfolgten die Überweisung der Erwerbsminderungsrente der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit der Ersteigerung der Immobilie und Aufnahme entsprechender Finanzierungskredite durch den Beklagten und mit erstmaliger Auszahlung im Jahr 2013 auch die X-Pflegeergänzungsversicherung auf sein Konto, was ebenfalls dafür spricht, dass diese Zahlungszuflüsse zur Tilgung mit der Immobilienerwerb einhergehenden Verbindlichkeiten dienen sollten. Dass der Beklagte alle finanziellen Belastungen alleine und aus eigenen Mitteln getragen haben will, erscheint daher nicht nachvollziehbar.

Widersprüchlich bleibt der Vortrag des Beklagten, soweit er einerseits geltend macht, die Klägerin habe von seinem Geld gelebt und selbst keine Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung geleistet, andererseits ausführt, sämtliche Renteneinkünfte der Klägerin hätten dem gemeinsamen Lebensunterhalt der Parteien gedient und – nicht näher bezifferter – Leistungen an ihre Tochter. Auch stellt sich dann die Frage, aus welchem Grund der Beklagten einen als Haushaltsgeld deklarierten Betrag in Höhe von € 300,– monatlich an die Klägerin zurücküberwies (vgl. Anlage K 10). Ebenso wenig greifbar ist, in welcher Höhe er selbst Leistungen zur Ermöglichung des täglichen Zusammenlebens erbracht hat. Auf diese Ungereimtheiten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen, haben sich der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter nicht weiter erklärt.

Schließlich besagt auch sein weiterer Vortrag, wonach die negative Schufa-Bonität der Klägerin einer Finanzierung eines Teils des angeschafften Wohnhauses entgegengestanden und er von der Bank allein als Darlehensnehmer akzeptiert worden sei und auch die Tilgung der Annuitäten habe alleine leisten können, nichts über die tatsächliche Verwendung der auf seinem Konto eingegangen Rentenzahlungen und Leistungen aus der privaten Pflegeergänzungsversicherung der Klägerin.

c. Nach alldem ging mit den von der Klägerin veranlassten Zahlungseingängen auf dem Beklagtenkonto, welche durch die Ermöglichung von Tilgungsleistungen mit in die von ihm erworbene Immobilie einflossen, eine Vermögensmehrung auf Seiten des Beklagten einher. Denn die Errichtung des Eigenheims diente neben der Befriedigung des Wohnbedarfs zugleich der Vermögensbildung.

aa. Freilich sind nicht sämtlichen Zuwendungen der Klägerin auszugleichen. Von dem Bereicherungsausgleich auszunehmen sich solche Leistungen, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne Erwartung des Fortbestands der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und des lebenslangen Wohnrechts erbracht wurden, wie z.B. laufende Kosten und Aufwendungen des täglichen Bedarfs/für die gemeinsame Lebensführung.

Die von der Klägerin als ihr Beitrag zur Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse der Parteien in Abzug gebrachten Beträge von monatlich € 950,– sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Hierbei hat der Senat zugrunde gelegt, dass nach den Angaben des statistischen Bundesamts die Lebenshaltungskosten für einen Zwei-Personen-Haushalt im Jahr 2017 € 2.899,– betrugen, wobei ein Betrag von € 997,– auf Wohnung, Energie und Wohninstandhaltung entfiel. Insoweit ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass im Hinblick die jährliche Inflationsrate von 1,5 % die Kosten für den davor liegenden Zeitraum entsprechend zu reduzieren sind und die Parteien auch nicht zur Miete wohnten. Des Weiteren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Lebenshaltungskosten im hessischen Wetteraukreis, in welchem die Parteien seinerzeit zusammenlebten, eher unterdurchschnittlich sind. Hinzu tritt, dass nach dem unbestrittenen und damit als zugestanden geltenden Vorbringen der Klägerin zufolge die Parteien in ausgesprochen bescheidenen Lebensverhältnissen lebten. Diese Darstellung korrespondiert mit dem Umstand, dass der Beklagte auf das Konto der Klägerin monatlich einen Betrag von € 300,– für „Haushalt“ überwies, welches nach seinem Vortrag als kleines Haushaltskonto mit ca. € 700,– zum Einkaufen mit der EC-Karte benutzt wurde.

bb. Durch den Verbleib des die Lebenshaltungskosten überschießenden Betrags auf dem Beklagtenkonto von € 1.639,16 pro Monat wurde diesem die Tilgung der monatlichen Kreditraten ermöglicht.

Unerheblich ist, dass der damit von der Klägerin dem Beklagten zur Finanzierung der monatlichen Tilgungsbelastungen zur Verfügung gestellte Betrag über die tatsächliche Finanzierungsbelastung von € 998,– hinausging, da der Beklagte nicht davon ausgehen konnte, dass die Klägerin ihm den überschießenden Teil in jedem Fall, und zwar insbesondere auch für den Fall der Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und ihres Wohnrechts in der Immobilie schenkungsweise überlassen wollte, zumal der Beklagte ausreichende Rentenbezüge für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung hatte.

cc. Nach alldem kann die Klägerin von dem Beklagten Rückzahlung der € 77.675,–, die in dem Zeitraum vom 1.1.2015. bis 28.6.2017 bei noch intakter Lebensgemeinschaft auf ihre Anweisung auf das Konto des Beklagten überwiesen wurden, abzüglich ihres Anteils an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten von € 28.500,– verlangen, so das ihr Rückzahlungsanspruch € 49.175,– (die Klägerin begehrt aufgrund einer Rundungsdifferenz € 49.174,80) beträgt.

d. Der von dem Beklagtenvertreter eingereichte Schriftsatz vom 31.1.2020 enthält keinen relevanten Vortrag, sondern verweist lediglich auf ein als Anlage beigefügte Schreiben des Beklagten. Die Bezugnahme auf eine Anlage darf aber grundsätzlich lediglich dazu dienen, schriftsätzlichen Vortrag zu belegen oder zu erläutern, sie darf ihn nicht ersetzen. Im Anwaltsprozess obliegt es dem Prozessbevollmächtigten selbst, den Vortrag der Partei zu ordnen, Anlagen auszuwerten und die relevanten Tatsachen darzulegen. Pauschale Verweisungen auf Anlagen sind dagegen unzulässig. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für den Beklagten passenden Vortrag aus der Anlage herauszusuchen [vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. § 130 Rn. 2; Musielak/Stadtler, ZPO, 13. Aufl., § 130 Rn. 10].

3. Ob die Klägerin neben ihren Ausgleichsanspruch auch auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) stützen kann, bedarf keiner Entscheidung durch den Senat.

4. Zinsen kann die Klägerin nur in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos