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Berliner Räumung – Verlust des Räumungsguts – Schadensersatz

LG Lübeck, Az.: 14 T 33/10, Beschluss vom 21.04.2010

Der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 15. März 2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 1. April 2010 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, bei seiner Entscheidung über die subjektiven Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe von Erfolgsaussichten einer Klage über EUR 7.025,60 nebst Rechtshängigkeitszinsen und vorgerichtlichen Kosten in Höhe von EUR 661,16 auszugehen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Wert der Beschwerde wird auf EUR 8.782,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten waren durch einen Mietvertrag über Wohnraum in einem Mehrfamilienhaus verbunden. Der Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner auf Schadenersatz zu verklagen für nach einer Zwangsräumung entsprechend dem sog. „Berliner Modell“ verloren gegangenes Räumungsgut.

Berliner Räumung – Verlust des Räumungsguts – Schadensersatz
Symbolfoto: Elnur/Bigstock

Die Zwangsvollstreckung erfolgte am 8. Juli 2008 durch den Obergerichtsvollzieher T. Zugleich wurde ein Zahlungstitel vollstreckt. Der Obergerichtsvollzieher stellte wegen des Zahlungstitels zunächst fest, dass sich in der Wohnung nur nach § 811 Nr. 2 bis 5 ZPO pfandfreie Gegenstände und sonstige Sachen befanden, deren Verwertung keinen Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung erwarten ließ (§ 803 Abs. 2 ZPO).

Wegen der Herausgabevollstreckung hatte der Antragsgegner bereits mit der Auftragserteilung ein Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen geltend gemacht. Der Gerichtsvollzieher beließ daher alle Sachen in der Wohnung und setzte den Antragsteller außer Besitz und einen Vertreter des Antragsgegners in den Besitz der Wohnung.

Die Wohnung wurde danach an die Zeugin G vermietet. Der Hausmeister brachte zuvor alle in der Wohnung befindlichen Gegenstände in den Keller des Mehrfamilienhauses.

Am 28. August 2008 meldete sich der Vater des Antragsstellers bei dem Beklagtenvertreter und bat um Abrechnung und Herausgabe der persönlichen Gegenstände und Möbel. Von dem Beklagtenvertreter wurde der Vater des Antragsstellers auf die Zeugin G verwiesen, die ihrerseits erklärte, über die Sachen nicht verfügen zu dürfen. Auch weitere Telefonate führten nicht zur Herausgabe der Gegenstände.

Nach einem halben Jahr räumte dann ein Ehepaar den Keller, verkaufte einige Gegenstände und entsorgte andere.

Der Antragsgegner ist Inhaber erheblicher Forderungen aus dem Mietverhältnis und wegen der Zwangsvollstreckung in bisher nicht vorgetragener Höhe gegen den Antragssteller, deren Aufrechnung er ankündigt.

Der Antragssteller behauptet, in der Wohnung hätten sich die in der Tabelle auf S. 3 bis 9 des Entwurfs der Klageschrift einzeln aufgeführten, einzeln beschriebenen und nach Anschaffungspreis, Anschaffungsdatum und Zeitwert näher beschriebenen Gegenstände mit einem Gesamtwert von EUR 8.782,00 befunden. Die Gegenstände hätte die Mutter des Antragsstellers überwiegend bei Einzug für diesen erworben und dem Antragssteller geschenkt. Das Vorhandensein und den Zustand der Gegenstände stellt der Antragssteller in das Zeugnis seiner Eltern, die bei der Zwangsvollstreckung anwesend waren.

Der Antragsgegner behauptet, er habe das Eigentum an der Wohnung am 14. August 2008 durch Übertragung an N verloren, die unter der gleichen Anschrift wie der Antragsgegner wohnt. Der Besitz sei bereits früher auf die Erwerberin übergegangen. Am 1. Oktober 2008 habe er selbst die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Er meint, die Klage sei deshalb mangels Vollstreckungsaussichten mutwillig. Außerdem habe er keine Verwahrungspflicht hinsichtlich der in der Wohnung befindlichen Gegenstände gehabt. Der Antragssteller hätte Vorsorge für den Abtransport der unpfändbaren Gegenstände treffen müssen und sei deshalb für den Verlust der Gegenstände selbst verantwortlich.

Das Amtsgericht hat die Prozesskostenhilfe mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. März 2010 mangels Erfolgsaussicht versagt. Dagegen wendet sich der Antragssteller mit seiner Beschwerde vom 31. März 2010.

II.

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Die beabsichtigte Klage hat Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) in Höhe eines Betrages von EUR 7.025,60 nebst Rechtshängigkeitszinsen und vorgerichtlichen Kosten.

Der Anspruch des Antragsstellers ergibt sich jedenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Grüßenmeyer, NZM 2007, S. 310ff. [323]; Schuschke, NZM 2006, S. 284ff. [286]). Der unstreitige Verlust des Inventars der Wohnung kann nicht anders als durch eine dem Antragsgegner zurechenbare Verletzung des Eigentums des Antragsstellers erfolgt sein.

Von dem Eigentum des Antragsstellers an den Gegenständen in seiner Wohnung ist entgegen dem Amtsgericht nach § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen. Der Antragssteller hat überdies eine Schenkung durch seine Mutter in ihr Zeugnis gestellt.

Auch eine Rechtsgutsverletzung liegt vor. Wenn nicht bereits die Inbesitznahme am Tag der Zwangsvollstreckung eine verbotene Eigenmacht war (dafür Grüßenmeyer, Schuschke a.a.O.), liegt jedenfalls im späteren Verlust des Inventars eine Eigentumsverletzung des Antragsgegners. Denn den Antragsgegner traf mit der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen eine Verwahrpflicht nach §§ 1215, 1257 BGB (vgl. im einzelnen Grüßenmeyer, a.a.O. S. 322). Diese Verwahrpflicht gilt zwar unmittelbar nur für die Gegenstände, an denen der Vermieter zu Recht ein Pfandrecht geltend macht, erst recht aber an den Gegenständen an denen er dieses Pfandrecht rechtswidrig oder mindestens irrtümlich geltend macht. Denn der Gerichtsvollzieher hatte nicht die Wahl das Räumungsgut ohne Zustimmung des Antragsstellers einfach in den Besitz des Antragsgegners zu überweisen. Hätte der Antragssteller nicht das Vermieterpfandrecht geltend gemacht, obwohl wegen § 562 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 811f. ZPO und der vorangegangenen Vollstreckung aus einem Zahlungstitel mindestens nahe lag, dass an keinem der Gegenstände in der Wohnung ein Vermieterpfandrecht bestand, hätte der Gerichtsvollzieher das Räumungsgut selbst in Verwahrung nehmen müssen (§ 885 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Preisgabe des Räumungsgutes im Weg der Zwangsvollstreckung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dieser Verwahrungspflicht konnte sich der Antragsgegner nicht durch die Übereignung des Hauses mit samt dem eingelagerten Räumungsgut oder durch freihändigen Verkauf und Ähnliches entledigen. Gegenstände, an denen ein Vermieterpfandrecht bestand, durften ohne Zustimmung des Antragsstellers nur im Wege der öffentlichen Versteigerung verwertet werden, §§ 1235, 1243 Abs. 1 BGB. Gegenstände, an denen kein Pfandrecht bestand, durften gar nicht verwertet oder entsorgt werden. Eine Preisgabe des Besitzes der beweglichen Gegenstände wäre selbst dann nicht rechtmäßig gewesen, wenn der Antragsgegner den Antragssteller zuvor in Annahmeverzug gesetzt hätte (§ 303 BGB).

Zu den näheren Umständen seines Besitzverlustes müsste zunächst der Beklagte vortragen (Wechsel der konkreten Darlegungslast, substantiiertes Bestreiten), wenn insoweit entlastende Umstände zu berücksichtigen wären. Denn diese Vorgänge haben ausschließlich in seiner Sphäre statt gefunden.

Entsprechendes gilt für den Schadensumfang. Der Antragsgegner kann nicht einfach bestreiten, dass die einzeln aufgeführten und einzeln beschriebenen Gegenstände vorhanden waren und den angegebenen Zeitwert hatten. Denn er selbst oder ein Mitarbeiter für ihn hat die Wohnung des Antragsstellers ausgeräumt. Er muss wissen und vortragen, was er in den Keller gebracht hat. Auch insoweit ist ein Wechsel der konkreten Darlegungslast, wenn nicht sogar (wegen Beweisvereitelung) der Beweislast (zu dieser Fallgruppe vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. 2009, § 11 Rn 24f.) zu berücksichtigen. Jedenfalls kommen dem Antragssteller die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO zugute.

Ein Mitverschulden des Antragsstellers kann vor einer weiteren Klärung des Geschehens nicht mit mehr als 20 % sicher angenommen werden. Denn seitens des Antragsgegners liegt sogar vorsätzliches Handeln nicht fern, wie der Antragssteller vorgerichtlich zutreffend bemerkt hat.

Auf eine Aufrechnung mit den Miet- und Vollstreckungsschulden kommt es zunächst nicht an, weil nach § 393 BGB eine Aufrechnung gegen die Forderung aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen ist.

Schließlich ist die Rechtsverfolgung durch den Antragssteller auch nicht mutwillig wegen der mangelnden Vollstreckungsaussichten. Der Antragsgegner behauptet selbst erhebliche Forderungen gegen den Antragssteller, gegen die der Antragssteller aufrechnen könnte.

III.

Der Beschwerdegegner kann eine Kostenerstattung gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht verlangen.

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