Skip to content

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Berufsunfähigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung

KG Berlin –  Az.: 6 U 18/13 –  Beschluss vom 21.10.2014

In dem Rechtsstreit … hat der Senat nunmehr über die Sache beraten und beabsichtigt im Ergebnis dieser Beratung, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2012 auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, bietet jedoch keine Erfolgsaussicht.

1) Gemäß § § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

2) Die Berufungsbegründung wendet sich gegen die Beweiswürdigung durch das Landgericht. Das Landgericht hat zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers im hier streitigen Zeitraum ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige hat die vorliegenden Privatgutachten in seinem Gutachten vom 18. Januar 2012 (Bl. 58 ff. d. A.) berücksichtigt. Das Landgericht hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 10. April 2012 (Bl. 96 ff. d. A.) eingeholt und ihn in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2012 persönlich angehört (Bl. 124 ff d. A.). Auf dieser Tatsachengrundlage hat das Landgericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger in dem fraglichen Zeitraum bedingungsgemäß berufsunfähig war.

a) Die Berufung zeigt keine konkreten Umstände im Sinne des § 529 ZPO auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 ff, m. w. Nachw.).

Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH a. a. O.). Es genügt, wenn dem Berufungsgericht auf Grund konkreter Anhaltspunkte in einer rational nachvollziehbaren Weise „vernünftige“ Zweifel kommen, d. h. Bedenken, die so gewichtig sind, dass sie nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden können (vgl. BGH NJW 2004, 2825 ff. und 2828 ff.).

Konkrete Anhaltspunkte können sich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH VersR 2005, 463 f. m. w. Nachw.; NJW 2004, 1876 ff). Ein solcher Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NJW 2004, 1876 ff. m. w. Nachw.). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkung zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (vgl. BGH a. a. O.).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

aa) Gemäß § 2 Nr. 1 der Bedingungen liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt gemäß § 2 Nr. 3 der Bedingungen die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

Die Versicherungsleistungen sind von der Beklagten für den Fall gemäß § 1 Nr. 1 der Bedingungen zugesagt, wenn der Versicherte während der Dauer der Zusatzversicherung zu mindestens 50% berufsunfähig wird.

bb) Der Versicherungsnehmer trägt im Ansatz die volle Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls. Dies betrifft die folgenden Voraussetzungen:

(1) Der Versicherungsnehmer muss nach den Bedingungen ärztlich seinen behaupteten körperlich-geistigen Gesundheitszustand nachweisen, § 2 Nr. 1 der Bedingungen.

Der ärztliche Nachweis braucht nicht in Befunden der Apparatemedizin oder der sonstigen Zusatzdiagnostik zu bestehen. Bei Krankheiten, die durch das Fehlen naturwissenschaftlich gewonnener Untersuchungsbefunde charakterisiert wird, kann der ärztliche Nachweis auch dadurch geführt werden, dass ein Arzt seine Diagnose auf eine Beschwerdeschilderung des Patienten stützt (vgl. BGH VersR 1999, 838 ff. = NJW-RR 1999, 1113 f., zitiert nach juris: Rdnr. 15).

Das Abstellen auf die Beschwerdeschilderung kommt auch bei der Begutachtung von psychischen Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers in Betracht (vgl. HansOLG Bremen VersR 2010, 1481 – zitiert nach juris: Rdnr. 38; OLG Saarbrücken VersR 2011, 249 ff – zitiert nach juris: Rdnr. 42). Allerdings darf der Sachverständige diese Angaben nicht unbesehen hinnehmen, sondern muss sie einer eingehenden Prüfung mit den hierfür zur Verfügung stehenden Methoden und testpsychologischen Verfahren unterziehen (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O., m. w. Nachw.). Ferner kommt es auch auf das Beobachten des Verhaltens des Versicherten zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Diagnoseerstellung an (vgl. HansOLG Bremen, a. a. O.).

Der Sachverständige hat diese Vorgaben beachtet. Er hat seiner Begutachtung die Beschwerdeschilderung des Klägers herangezogen und hält die Angaben des Klägers bei der persönlichen Untersuchung über den Gesundheitszustand ab September 2009 uneingeschränkt für glaubhaft (Bl. 127 d. A.). Anhaltspunkte für Aggravation hat er nicht gefunden.

Er qualifiziert die erhobenen Befunde im Sinne einer zeitlich begrenzten Anpassungsstörung auf eine berufliche Belastungssituation. Der Sachverständige hat sich allerdings nicht nur auf die Schilderung der Beschwerden durch den Kläger verlassen, sondern hat auch die sonstigen Begleitumstände der seinerzeitigen Behandlungen gewürdigt sowie das sonstige Verhalten des Kläger in den Lebensbereichen, die nicht der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sind. Dies entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung, die oben angeführt sind.

Eine „Krankheit“ bzw. einen „Kräfteverfall“ gemäß den Bedingungen in dem hier fraglichen Zeitraum hat der Sachverständige festgestellt. Wie diese Beeinträchtigung im Einzelnen zu bezeichnen ist, spielt an dieser Stelle keine Rolle.

(2) Mit dem Krankheitsprozess muss die Unfähigkeit verbunden sein, den bisherigen Beruf auszuüben.

Der Sachverständige stellt hier nicht in Frage, dass die Anpassungsstörung, die gerade durch die berufliche Situation des Klägers ausgelöst worden ist, dazu führte, dass dieser seinen Beruf nicht mehr uneingeschränkt in dem bisherigen Umfang ausüben konnte. Dies entspricht der Auffassung des Klägers.

Die Berufungsangriffe richten sich gegen die Einschätzung des Sachverständigen dazu, ob der Kläger in Ansehung seiner psychischen Beeinträchtigungen überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang in seinem bisherigen Beruf tätig sein konnte. Der Sachverständige geht von einer Beeinträchtigung von nur 20% aus, während der Kläger eine Einschränkung von mehr als 50% geltend macht. Er beruft sich auf Seite fünf der Berufungsbegründung darauf, dass er wegen der Überforderung, die ihn krank gemacht habe, massive Ängste vor seiner Tätigkeit und der damit verbundenen Überforderung entwickelt habe, in die er sich immer weiter hineingesteigert habe (Bl. 167 d. A.).

Diesen Gesichtspunkt hat der Sachverständige jedoch gewürdigt. Er hat bei seiner Anhörung ausgeführt, dass es dem Kläger nach dem objektiven Beschwerdebild und den eigenen Untersuchungsergebnissen zumutbar gewesen sei, gegen die Beschwerdeauswirkung „anzusteuern“ (Bl. 127 d. A.). Der Kläger behauptet selbst nicht, dass er Ängste entwickelt hat, die jegliche Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter unmöglich machte. Er macht lediglich geltend, dass ihn die Anforderungen seiner konkreten Arbeitstätigkeit in ihrem konkreten Umfang so überlasteten, dass er diesen täglichen Belastungen hilflos gegenübergestanden habe, ohne gegen die antriebs- und willensschwächende Situation ansteuern zu können (Bl. 136 d. A.).

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Der Kläger übersieht dabei nicht, dass die Störung als Reaktion auf eine Überlastung am Arbeitsplatz ausgelöst worden ist. Da es dabei primär um den Umfang der bisher ausgeübten Tätigkeiten geht, ist bei der Beurteilung der verbliebenen Leistungsfähigkeit darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang die bisherige Tätigkeit zum Zeitpunkt der ersten Krankschreibung noch hätte ausgeübt werden können. Es kommt mithin fiktiv darauf an, ob sich mit einer Reduzierung des Umfangs der bisher ausgeübten Tätigkeit auf einen Anteil von 51% die Überlastung so reduziert hätte, dass der Kläger eine derart reduzierte Tätigkeit hätte ausführen können. Der Sachverständige hat – mangels hinreichender Dokumentation der damaligen Behandlungen – deshalb zutreffend auf die Angaben des Klägers als eine Erkenntnisquelle über die Beeinträchtigungen in dem maßgeblichen Zeitraum abgestellt. Er hat diese Angaben auf Glaubhaftigkeit überprüft und hat dann in einem zweiten Schritt anhand des geschilderten Verhaltens des Klägers außerhalb des Arbeitsfeldes Rückschlüsse auf die psychische Verfassung des Klägers gezogen. Dies ist überzeugend und begegnet keinen Bedenken.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die verbliebenen Fähigkeiten im außerberuflichen Bereich nicht zur Beurteilung des Grades der Berufsunfähigkeit herangezogen werden dürfen. Denn es geht bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit gerade auch um die Feststellung, welche Fähigkeiten dem Kläger trotz seiner psychischen Beeinträchtigungen noch verblieben sind. Insoweit bedarf es der Überprüfung, ob die im Grundsatz vorhandenen Fähigkeiten, die auch am konkreten Arbeitsplatz benötigt werden, gerade wegen der psychischen Beeinträchtigung für die berufliche Tätigkeit nicht mehr zur Verfügung stehen.

Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, denn der Sachverständige stellt in Übereinstimmung mit dem Kläger auf eine Überlastungssituation am Arbeitsplatz ab. Eine Mobbingsituation, in der nicht der Umfang der Arbeit, sondern das tatsächliche oder empfundene Verhalten der Vorgesetzten oder sonstigen Mitarbeiter im Arbeitsumfeld zu psychischen Problemen des Versicherungsnehmers führt, wird vom Kläger nicht geschildert (vgl. in der Krankentagegeldversicherung: BGH VersR 2013, 848; NJW 2011, 1675 ff; ZfSch 2011, 343 f.).

Der Kläger hat zwar gegenüber dem Sachverständigen auch Probleme mit seinem Vorgesetzten geschildert. Diese hatten – was etwa die Rechenschaftspflicht betrifft – jedoch nur Auswirkungen auf den Umfang der zu erbringenden Leistungen und waren damit Teil der Überlastungssituation durch den Umfang der zu erbringenden Arbeiten. Der Streit um Provisionsabrechnungen wird vom Kläger selbst nicht als maßgeblicher Umstand für seine psychischen Beeinträchtigungen angesehen. Es geht deshalb nicht um einen Auslöser der psychischen Probleme am Arbeitsplatz, der die Art der beruflichen Tätigkeit betrifft oder die Situation am Arbeitsplatz. Hier geht es um die Folgen einer Überlastung durch den Umfang der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz. Der Kläger hat so auch stets die Ängste vor Überforderung, vor dem Versagen bei seiner Tätigkeit geschildert, nicht jedoch auf Ängste vor der Situation der Arbeit an sich abgestellt. Deswegen ist es folgerichtig vom Sachverständigen gewesen, auf die verbliebenen Fähigkeiten im außerberuflichen Bereich abzustellen und diese heranzuziehen. War beispielsweise der Versicherungsnehmer psychisch bedingt auch im privaten Bereich antriebslos und nicht in der Lage, seinen Alltag zu bewältigen, so würde dies bei seinen Fähigkeiten im beruflichen Bereich in identischer Weise der Fall sein. War der Versicherungsnehmer dagegen im privaten Bereich voller Antrieb, ist zu prüfen, ob Gründe vorlagen, die ihm diese Fähigkeit im Berufsleben nahmen. Diese Einschätzung stellt den Kernbereich der sachverständigen Kompetenz dar. Diese Einschätzung hat der Sachverständige vorgenommen und die Auffassung vertreten, dass der Kläger noch fähig war, seinen Beruf in einem Umfang von mehr als 50% auszuüben, was plausibel ist, weil durch einen reduzierten Arbeitsumfang auch die Überlastungssituation reduziert oder aufgehoben gewesen wäre.

Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf es nicht, denn es ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zutreffend, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit in dem bisherigen Umfang zunächst nicht mehr ausüben konnte. Es wird auch von ihm nicht angezweifelt, dass der Kläger andere Tätigkeiten weiter oder jedenfalls teilweise weiter ausüben konnte (Beweisantritt Bl. 167 d. A.). Es kommt auch nicht darauf an, ob die vom Sachverständigen festgestellte Anpassungsstörung geeignet war, den Kläger in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeiten zu mehr als 50% zu beeinträchtigen. Der Kläger muss vielmehr den Nachweis erbringen, dass dies in der Gesamtschau aller Umstände tatsächlich so war.

Der Kläger vermisst eine Begründung dazu, wie es ihm wegen der Wechselwirkung zwischen Erkrankung und beruflicher Tätigkeit möglich gewesen sein soll, gegen diese Erkrankung anzusteuern. Es sei vielmehr Wesen der psychischen Erkrankung, dass der Betroffene nicht gegensteuern könne (Bl. 168 d. A.). Hierzu ist keine weitere Beweisaufnahme erforderlich. Denn die Schwere der psychischen Beeinträchtigung bestimmt, in welchem Umfang noch eine Willensbildung möglich ist. Nicht jede psychische Beeinträchtigung führt dazu, dass der Betroffene ihr „willenlos“ ausgeliefert ist. Hier hat der Sachverständige – wie bereits oben ausgeführt – dargestellt, dass der Kläger vorübergehend seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausführen konnte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass die Fähigkeiten, die für die berufliche Tätigkeit benötigt wurden, beim Kläger nicht vollständig aufgehoben waren, sondern in anderen Lebensbereichen zur Verfügung standen. Er hat daraus geschlossen, dass der Kläger bei einem reduzierten Arbeitsumfang den Anforderungen hätte standhalten können, jedenfalls bis zu einem Anteil, der mehr als 50% des bisherigen Umfangs beträgt.

Letztlich setzt der Kläger hier seine Beweiswürdigung an die des Landgerichts. Dies reicht für eine erfolgreiche Berufung nicht aus.

(3) Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt. Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit setzt zusätzlich zu den vorgenannten Umständen voraus, dass der körperlich geistige Gesamtzustand des Versicherungsnehmers derart beschaffen ist, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann; es muss ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGH VersR 2007, 383 f. = NJW-RR 2007, 93 f.; zitiert nach juris: Rdnr. 10 m. w. Nachw.).

Wann erstmals ein solcher Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte, ist rückschauend festzustellen beziehungsweise zu ermitteln (vgl. BGH a. a. O.).

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast dafür, dass und wann diese ärztliche Prognose (hier gemäß § 2 der Bedingungen) möglich war. Diesen Beweis kann er regelmäßig nur durch das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen führen, der dabei nachträglich die jeweilige Krankengeschichte auswertet (BGH a. a. O.).

Die Prognose ist – gegebenenfalls rückschauend – für den Zeitpunkt zu stellen, ab dem der Versicherungsnehmer den Eintritt der Berufsunfähigkeit behauptet. Der weitere Krankheitsverlauf nach diesem Zeitpunkt kann grundsätzlich keine Berücksichtigung finden, da es dem Wesen einer – rückschauend auf ihre Richtigkeit überprüften – Prognoseentscheidung widerspräche, die Entwicklung nach dem entscheidenden Stichtag und damit einen späteren Erkenntnisstand in die Bewertung einzubeziehen. Der weitere Krankheitsverlauf kann deshalb auch nicht als Indiz für die Entscheidung herangezogen werden (vgl. BGH VersR 2010, 1171 ff – zitiert nach juris: Rdnr. 33; NJW 2012, 2804 f. = VersR 2012, 981 f. – zitiert nach juris: Rdnr. 12). Die Prognose eines auf nicht absehbare Zeit fortdauernden Zustandes setzt nicht voraus, dass dieser Zustand typischerweise auch als endgültig oder unveränderlich beurteilt werden kann (vgl. BGH VersR 2010, 1171 ff – zitiert nach juris: Rdnr. 30).

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und zusätzlich zu diesen scheitert die Berufung daran, dass auch die Voraussetzungen für diese Prognose bei Eintritt der geltend gemachten Berufsunfähigkeit im März 2010 nicht festgestellt werden können. Denn ausweislich der Anlage K 5 hat Dr. Klaus W… als Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie bei Beginn der Behandlung des Klägers im Februar 2010 eine „günstige Prognose“ der Besserungsaussichten gestellt. Auch zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht feststellbar, dass die Prognose eines auf nicht absehbare Zeit fortdauernden Zustandes gerechtfertigt war. Denn bei einer späteren Betrachtung war zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits im März 2010 nach den eigenen Angaben des Klägers gekündigt hat. Dieser Umstand war bei der Beurteilung der Besserungsaussichten mit in Rechnung zu stellen. Der Kläger selbst hat die Krankschreibung – das Beenden der bisherigen beruflichen Tätigkeit – zunächst als entlastenden Umstand hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden angesehen, der eine ambulante Therapie zur Behandlung hat ausreichen lassen (Bl. 168 d. A.).

Der Versicherungsnehmer kann den Nachweis des Eintritts der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit auch gemäß § 2 Nr. 3 der Bedingungen erbringen. Er muss dazu beweisen, dass er von einem bestimmten Zeitpunkt an für mindestens sechs Monate ununterbrochen gesundheitsbedingt außerstande war, seinen Beruf oder eine Verweisungstätigkeit vollständig oder teilweise auszuüben.

Er muss daneben darlegen und beweisen, dass zu dem späteren Zeitpunkt nach Ablauf des Zeitraumes von mindestens sechs Monaten aus damaliger Sicht dieser gesundheitliche Zustand unverändert andauerte (vgl. BGH VersR 2007, 1397 f. = NJW-RR 2007, 1398 f.).

Auch diese Fiktion der Berufsunfähigkeit greift vorliegend nicht ein, denn dem Kläger gelingt der Nachweis des unveränderten Andauerns seiner psychischen Beschwerden nicht. Der Kläger befand sich in Therapie bei Dr. W…, die zu einer weiteren Besserung des Befindens führte, nachdem der Kläger nicht mehr beruflich tätig war. Im Dezember 2010 war bei der Untersuchung für das Erstellen eines nervenfachärztlichen Gutachtens (K 8) keine psychische Beeinträchtigung festzustellen, die einer Berufstätigkeit im alten Berufsfeld entgegen gestanden hätte.

3) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind, der Senat von diesen Grundsätzen nicht abweicht und es hier um die Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall geht. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs deshalb nicht erforderlich. Zu einer Fortbildung des Rechts gibt der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt keinen Anlass.

Sonstige Gründe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, bestehen nicht.

III. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gerichtlichen Hinweisen binnen einer Frist von drei Wochen gegeben. Bei einer Zurücknahme der Berufung würden sich die Gerichtsgebühren ermäßigen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos