✔ Das Wichtigste in Kürze
- OLG Bamberg hat einen Beschluss bezüglich des Streitwerts getroffen.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde festgelegt.
- Es gibt keine spezielle Bewertungsvorschrift für das Grundurteil gemäß § 304 ZPO.
- Der Streitwert entspricht dem Anspruch, der den Streitgegenstand des Verfahrens darstellt.
- Die Erlassung eines Grundurteils beeinflusst die Beschwer beider Parteien basierend auf der negativen Bindungswirkung für die Entscheidung im Betragsverfahren.
- Die Beschwer entspricht dem Wert der bezifferten Klage bei vollständiger Annahme oder Ablehnung.
- Dies gilt auch für den Streithelfer des Beklagten.
Übersicht:
OLG Bamberg – Az.: 12 U 58/22 – Beschluss vom 28.08.2023
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 67.081,75 € festgesetzt.
Gründe:
Für das Grundurteil gemäß § 304 ZPO gibt es keine besondere Bewertungsvorschrift. Der Streitwert entspricht demjenigen, der für den Anspruch anzusetzen ist, der den Streitgegenstand dieses Verfahrens ausmacht. Dass nur über den Grund dieses Anspruches entschieden wird, mindert also den Gebührenstreitwert nicht. Die mit Erlass eines Grundurteils verbundene Beschwer richtet sich für beide Parteien nach dem Umfang der negativen Bindungswirkung für die Entscheidung im Betragsverfahren. Es beschwert den Beklagten in Höhe der Klageforderung oder eines Bruchteils derselben, zu dem der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde. Die Beschwer entspricht damit bei vollumfänglicher Stattgabe oder Abweisung dem Grunde nach dem Wert der bezifferten Klage. Das gilt auch für den Streitwert des Rechtsmittelverfahrens (Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl., 2021, Stichwort Grundurteil) Rdnr. 2.2026 und 2.2028). Dies gilt entsprechend für den Streithelfer der Beklagten.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt damit 35.798,23 € (Wert der bezifferten Klage). Hinzuzurechnen ist der Wert des Feststellungsantrages, den der Senat entsprechend der Bewertung in der Klageschrift (Seite 11 der Klage) mit 31.283,52 € bewertet hat.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens war daher auf 67.081,75 € festzusetzen.
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✔ Streitwert im Berufungsverfahren – kurz erklärt
Die Berufung im Zivilprozess ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt. Dies bedeutet, dass eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil nur eingelegt werden darf, wenn der Wert der Berufungssumme mindestens 600 Euro beträgt. Diese Wertgrenze gilt sowohl für die Berufung in der Sache selbst als auch für den Kostenpunkt. Bei Berufungsverfahren in Strafsachen fällt gemäß Nr. 4124 im Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) eine Verfahrensgebühr zwischen 80 und 616 Euro an. Wurde der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr bei der Berufung 282 Euro. Es gilt zudem der Grundsatz, dass die im Verfahren unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt, gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:
- Zivilprozessrecht (§ 304 ZPO): Dieser Paragraph regelt das Grundurteil. In diesem Fall geht es um die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren und die Bewertung des Grundurteils. Das Grundurteil wird gemäß § 304 ZPO erlassen, wenn über den Grund eines Anspruchs zu entscheiden ist, bevor über die Höhe entschieden wird.
- Streitwertrecht: Hierbei handelt es sich um die Bewertung und Festsetzung des Streitwerts in gerichtlichen Verfahren. In diesem Fall wurde der Streitwert für das Berufungsverfahren auf einen bestimmten Betrag festgesetzt. Der Streitwert hat Auswirkungen auf die Gerichts- und Anwaltskosten.
- Rechtsmittelrecht: Dies bezieht sich auf die Möglichkeit, gegen gerichtliche Entscheidungen vor höheren Instanzen vorzugehen. In diesem Fall geht es um ein Berufungsverfahren, also ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der ersten Instanz. Das Rechtsmittelrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form gegen Urteile und Beschlüsse vorgegangen werden kann.