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Selbstständiges Beweisverfahren – Kosten sind Kosten der Hauptsache

In der juristischen Landschaft Deutschlands sind die Kostenentscheidungen oft ein zentrales Thema. Sie können nicht nur den Ausgang eines Rechtsstreits beeinflussen, sondern auch die finanzielle Belastung der beteiligten Parteien. Das OLG Brandenburg hat kürzlich ein Urteil gefällt, das die Kostenfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren betrifft. Dieses Urteil hat potenzielle Auswirkungen auf zukünftige Fälle und verdient daher eine genaue Betrachtung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 61/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 10.05.2023 wurde zurückgewiesen, und die Beklagte muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

  • Der Artikel behandelt ein Urteil des OLG Brandenburg (Az.: 6 W 61/23) vom 16.08.2023.
  • Die Beklagte hatte gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 10.05.2023 Beschwerde eingelegt.
  • Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, und die Beklagte muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens übernehmen.
  • Die Beklagte war der Meinung, dass eine Kostenfestsetzung für die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ohne eine Kostengrundentscheidung nicht möglich sei.
  • Es wurde jedoch festgestellt, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens notwendige Kosten des Hauptsacheverfahrens sind.
  • Ein Vergleich vom 28.10.2022 legt fest, dassdie Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu 76% von der Klägerin und zu 24% von der Beklagten getragen werden müssen.
  • Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sieht die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten als solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens an, wenn die Parteien und der Streitgegenstand beider Verfahren identisch oder teilidentisch sind.
  • Im selbständigen Beweisverfahren gibt es in der Regel keine Kostenentscheidung, daher muss über die Kosten im Hauptsachverfahren entschieden werden.
  • Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind auch von Kostenentscheidungen nach § 269 Abs. 3 ZPO oder in einem Vergleich getroffenen Kostenregelungen im Hauptsacheverfahren umfasst.
  • Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  • Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Was ist vorgefallen?

selbstständige Beweisverfahren
(Symbolfoto: MIND AND I /Shutterstock.com)

Die Beklagte legte eine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam ein. Sie war der Ansicht, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht in die Kostenfestsetzung des Hauptsacheverfahrens einbezogen werden sollten. Das OLG Brandenburg wurde angerufen, um über diese Beschwerde zu entscheiden.

Um was geht es im Kern?

Im Kern geht es um die Frage, ob die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens als notwendige Kosten des Hauptsacheverfahrens betrachtet werden sollten. Dies ist besonders relevant, wenn im Hauptsacheverfahren keine ausdrückliche Regelung zu den Kosten des Beweisverfahrens getroffen wurde.

Wo liegt das rechtliche Problem und die Herausforderung?

Das rechtliche Problem liegt in der Interpretation und Anwendung der relevanten Gesetze und Vorschriften. Es gibt unterschiedliche Meinungen darüber, wie Kosten, die in einem selbständigen Beweisverfahren entstanden sind, in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren behandelt werden sollten.

Wo sind die Zusammenhänge?

Die Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren sind eng miteinander verknüpft. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat festgestellt, dass die Kosten des Beweisverfahrens als Kosten des Hauptsacheverfahrens gelten, wenn die Parteien und der Streitgegenstand in beiden Verfahren identisch oder zumindest teilidentisch sind.

Wie und was wurde vom Gericht entschieden?

Das OLG Brandenburg entschied, dass die sofortige Beschwerde der Beklagten ohne Erfolg bleibt. Es wurde festgestellt, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens notwendige Kosten des Hauptsacheverfahrens sind und daher in die Kostenfestsetzung des Hauptsacheverfahrens einbezogen werden sollten.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Es wurde festgestellt, dass das selbständige Beweisverfahren tatsächliche Grundlagen für ein anschließendes Hauptsacheverfahren schafft und daher die Kosten des Beweisverfahrens als Kosten des Hauptsacheverfahrens betrachtet werden sollten.

Was sind die Auswirkungen?

Dieses Urteil klärt die Position des OLG Brandenburg in Bezug auf die Kostenfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren. Es könnte als Präzedenzfall für ähnliche Fälle in der Zukunft dienen und die Art und Weise beeinflussen, wie Gerichte in ähnlichen Situationen entscheiden.

Was ist das Fazit des Urteils?

Das Urteil des OLG Brandenburg unterstreicht die Bedeutung der Kostenfestsetzung im juristischen Prozess. Es betont die Notwendigkeit, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als notwendige Kosten des Hauptsacheverfahrens zu betrachten, insbesondere wenn keine ausdrückliche Regelung zu den Kosten des Beweisverfahrens getroffen wurde.

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Selbstständiges Beweisverfahren – kurz erklärt


Das selbstständige Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im deutschen Zivilprozess, das dem eigentlichen Zivilprozess, dem Hauptsacheverfahren, vorgeschaltet werden kann. Es dient der schnellen Klärung von Tatsachen und der gerichtsfesten Sicherstellung von Beweisen und Verantwortlichkeiten. Dieses Verfahren kann von allen betroffenen Parteien beim zuständigen Gericht beantragt werden, und zwar schon bevor es überhaupt zum eigentlichen Gerichtsprozess kommt. Im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens beauftragt das Gericht einen vereidigten Sachverständigen, ein neutrales Gutachten als Beweismittel anzufertigen. Es ist besonders sinnvoll, wenn Sachverhalte wie Baumängel oder Schäden im Streit stehen.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  1. Zivilprozessordnung (ZPO) – Kostenfestsetzung und Beschwerdeverfahren: In diesem Fall geht es um die Kostenfestsetzung nach einem selbständigen Beweisverfahren und die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Die ZPO regelt, wie solche Verfahren ablaufen und welche Rechte und Pflichten die Parteien haben. Insbesondere werden Normen wie § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und andere genannt, die sich auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde beziehen.
  2. Selbständiges Beweisverfahren: In diesem Fall wird das Verhältnis des selbständigen Beweisverfahrens zum Hauptsacheverfahren thematisiert. Das selbständige Beweisverfahren dient dazu, Beweise zu sichern, bevor ein Hauptsacheverfahren eingeleitet wird. Es wird diskutiert, ob die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als Kosten des Hauptsacheverfahrens zu betrachten sind und wie diese Kosten verteilt werden sollten.
  3. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum selbständigen Beweisverfahren: Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten als solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens zu betrachten sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall wird auf verschiedene Entscheidungen des BGH Bezug genommen, um die Position der Parteien zu untermauern.


Das vorliegende Urteil

OLG Brandenburg – Az.: 6 W 61/23 – Beschluss vom 16.08.2023

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam – Rechtspfleger – vom 10.05.2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der diese sich gegen die Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Rahmen der das Hauptsacheverfahren betreffenden Kostenfestsetzung wendet, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Unzutreffend geht die Beklagte davon aus, eine Kostenfestsetzung für die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens komme mangels Kostengrundentscheidung nicht in Betracht. Vielmehr stellen die mit dem Antrag der Klägerin vom 18.11.2022 zur Festsetzung angemeldeten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Potsdam zu Az.: 13 OH 4/20 notwendige Kosten des Hauptsacheverfahrens dar, die nach dem Vergleich vom 28.10.2022, auch wenn er eine ausdrückliche Regelung zu den Kosten des Beweissicherungsverfahrens nicht enthält, zu 76% von der Klägerin und zu 24 % von der Beklagten zu tragen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellen die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, sofern die Parteien und der Streitgegenstand beider Verfahren identisch oder teilidentisch sind (BGHZ 132, 96; BGH, Beschlüsse vom 13.03.2006 – XII ZB 176/03 Rn. 19; 09.02.2006 – VII ZB 59/05; vom 21.07.2005 – VII ZB 44/05; vom 22.07.2004 – VII ZB 9/03; vom 24.06.2004 – VII ZB 11/03; vom 24.06.2004 – VII ZB 34/03). Im selbständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung, es ist deshalb über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Regelfall im Hauptsachverfahren zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 – VII ZB 29/16). Nur ausnahmsweise, etwa wenn trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben worden ist, darf für das selbständige Beweisverfahren eine isolierte Kostenentscheidung nach § 494a ZPO ergehen (BGH, Beschluss vom 24.06.2003 – VII ZB 11/03). Dies entspricht dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung vor dem Hintergrund, dass das selbständige Beweisverfahren tatsächliche Grundlagen für ein anschließendes Hauptsacheverfahren schafft, es also in diesem Sinne vorbereitet; dementsprechend steht gemäß § 493 Abs. 1 ZPO die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Eine sachbezogene abschließende Entscheidung in der Hauptsache ist dabei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht Voraussetzung für eine Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, diese werden vielmehr auch von Kostenentscheidungen nach § 269 Abs. 3 ZPO oder in einem Vergleich getroffenen Kostenregelungen im Hauptsacheverfahren umfasst (BGH, Beschlüsse vom 19.12.2013 – VII ZB 11/12; vom 13.03.2006 – XII ZB 176/03; vom 21.07.2005 – VII ZB 44/05; Saarl. OLG Beschluss vom 10.12.2012 – 9 W 323/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2006 – 10 W 103/06).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellen die von der Klägerin zum Ausgleich angemeldeten Kosten des vor dem Landgericht Potsdam geführten Beweissicherungsverfahrens zu Az.: 13 OH 4/20 solche des vorliegenden, ebenfalls vor dem Landgericht Potsdam geführten Hauptsacheverfahrens zu Az.: 1 O 123/21 dar. Die Parteien der Verfahren sind identisch und der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens ist – neben einem anderen – auch Gegenstand des Hauptsacheverfahrens. Es besteht mithin die mindestens zu fordernden Teilidentität der Streitgegenstände. Deshalb sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, auch wenn der Vergleich insoweit keine ausdrückliche Regelung enthält, als Kosten des Rechtsstreits nach der im Vergleich getroffenen Kostengrundentscheidung von den Parteien in dem von ihnen für die Kosten des Hauptsacheverfahrens bestimmten Umfang anteilig zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

? FAQ zum Urteil


  • Was ist ein selbstständiges Beweisverfahren in Bezug auf die Kosten der Hauptsache? Ein selbstständiges Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das der Sicherung von Beweisen dient. Die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten werden als Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens betrachtet, sofern die Parteien und der Streitgegenstand beider Verfahren identisch oder teilidentisch sind.
  • Wer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens im genannten Fall? Im vorliegenden Fall des OLG Brandenburg hat die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  • Wie werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren berücksichtigt? Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gelten als notwendige Kosten des Hauptsacheverfahrens. Sie werden nach dem Vergleich, auch wenn dieser keine ausdrückliche Regelung zu den Kosten des Beweissicherungsverfahrens enthält, anteilig von den Parteien getragen.
  • Wann kann eine isolierte Kostenentscheidung für das selbständige Beweisverfahren erfolgen? Eine isolierte Kostenentscheidung für das selbständige Beweisverfahren kann nur ausnahmsweise erfolgen, beispielsweise wenn trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben worden ist.
  • Was besagt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung im Kontext des selbständigen Beweisverfahrens? Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung besagt, dass das selbständige Beweisverfahren tatsächliche Grundlagen für ein anschließendes Hauptsacheverfahren schafft und es in diesem Sinne vorbereitet. Daher steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache ist nicht notwendig, um die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens einzubeziehen. Sie werden auch von Kostenentscheidungen im Hauptsacheverfahren umfasst.

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