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Bestimmtheitsanforderungen an Sicherungsabtretung

OLG Koblenz – Az.: 1 U 952/17 – Urteil vom 28.06.2018

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz – Einzelrichterin – vom 03.08.2017, Az. 3 O 577/15, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorbezeichnete Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem besicherten Darlehen.

Die Klägerin erwarb im Jahr 1995 ein Grundstück in der …[Y]-Straße 11 in …[Z] von …[A] zu einem Kaufpreis in Höhe von 2.250.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer. Zwischen der Klägerin und …[A] wurde dabei vereinbart, dass die Kaufpreiszahlung durch Teilzahlungen erfolgen sollte. Die Klägerin übernahm zudem die in Abteilung III eingetragenen Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 1.400.000,00 DM.

Die Klägerin räumte dem Verkäufer, …[A], die Möglichkeit ein, das Grundstück weiter als Sicherheit für Darlehen zu verwenden. Dieser bestellte im Jahr 1995 über die bereits eingetragenen Grundschulden hinaus eine weitere Grundschuld über 1.000.000,00 DM zu seinen Gunsten und trat diese in Höhe eines Teilbetrages von 600.000 DM an die …[B]bank eG ab.

Diese Grundschulden besicherten unter anderem ein Darlehen der Grundstücksgemeinschaft …[A-C], die zwischen dem Beklagten und …[A] bestand. Mit dem Darlehen Nr. …04 finanzierten der Beklagte und …[A] u.a. den Erwerb der Immobilie „…[W]straße 31“ in …[Z].

Die Klägerin unterzeichnete ein vorgedrucktes und ausgefülltes Dokument der …[B]bank eG mit dem Titel „Grundschuld“ sowie „Zweckerklärung (enge Fassung) mit Abtretung der Rückgewähransprüche sowie Übernahme der persönlichen Haftung“, welches mit Datum vom 22.12.2008 durch einen Mitarbeiter der …[B]bank eG gegengezeichnet wurde.

Der Beklagte schloss mit der Klägerin am 10.03.2011 einen Makler-Vertrag. Dabei wurde eine Vertragslaufzeit bis zum 30.09.2011 vereinbart. Weiterhin wurde vereinbart, dass der Vertrag sich jeweils um einen Monat verlängert, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf des Vertrages gekündigt wird. Der Maklervertrag wurde im Sommer/Herbst des Jahres 2011 namens und in Vollmacht der Klägerin gekündigt.

Im Jahr 2012 betrieb die …[B]bank eG aus den eingetragenen Grundschulden die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Klägerin. Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.06.2012 veräußerte die Klägerin das Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 990.000 € weiter. Zu diesem Zeitpunkt waren noch Grundschulden zu Gunsten der …[B]bank eG eingetragen. Die …[B]bank eG machte gegenüber der Klägerin im Schreiben vom 21.06.2012 deutlich, dass sie dem Notar nur eine Löschungsbewilligung gegen Überweisung eines Betrages von 880.000,00 € erteile. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift vom 19.12.2016 verwiesen. Die …[B]bank eG erhielt von dem beurkundenden Notar einen Betrag in Höhe von 880.000,00 €. Mit Datum vom 13.11.2012 schrieb die …[B]bank eG sodann dem Darlehenskonto der Grundstücksgemeinschaft …[A-C] (Darlehensnummer …04) einen Betrag in Höhe von 126.487,13 € gut. Zum Zeitpunkt der Gutschrift wies das Darlehen einen Sollzinssatz von 3,95 % aus. Dieser Darlehensvertrag ist beendet worden.

Mit Schreiben vom 22.12.2015 erklärte die …[B]bank eG gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin Folgendes:

„unter Bezugnahme auf ihre o.g. Schreiben treten wir hiermit unsere Forderung gegen die Herrn …[C] und …[A] in Höhe von € 126.487,13 an Frau …[D] ab.“

Mit Schreiben vom 30.12.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der …[B]bank eG mit, dass er die Abtretung namens und in Vollmacht seiner Mandantin annehme.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe keine persönliche Haftung für die Schulden des Beklagten übernommen. Außerdem handele es sich bei der Zahlung an die Bank um eine Zahlung auf die Grundschuld. Entweder stehe ihr gegen den Beklagten ein Anspruch aus abgetretenem Recht oder aber ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 126.487,13 € nebst Zinsen in Höhe von 3,95 % p.a. seit dem 16.07.2012 zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin hafte auch persönlich für die Schulden. Die Abtretung der Forderung gegen …[C] und …[A] in Höhe von 126.487,13 € an die Klägerin durch die …[B]bank eG sei unwirksam.

Im Innenverhältnis zu …[A] habe er die Verbindlichkeiten nur zu 40 % zu tragen. Eine Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber der …[B]bank eG bestünde allenfalls in der Höhe, in der der Beklagte im Innenverhältnis gegenüber Herrn …[A] hafte.

Weiterhin hat er für den Fall einer wirksamen Abtretung die Einrede gemäß § 404 BGB geltend gemacht, gegenüber der …[B]bank eG nur zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Grundschulden verpflichtet gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte behauptet, dass zwischen …[A] und der Klägerin die Abrede bestanden habe, dass die Grundschulden nach Ablösung dem Herrn …[A] als Sicherheit für den ausstehenden Anteil der Kaufpreiszahlung dienen sollten. Außerdem müsse sich die Klägerin für einen Regress an ihren Vertragspartner Herrn …[A] halten; der Beklagte sei in dieser Beziehung lediglich ein begünstigter Dritter.

Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung erklärt mit einem Betrag in Höhe von 9.900,00 € erklärt, weil ihm aus dem Makler-Vertrag ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe zustünde, da er an dem Verkauf des Grundstücks im Jahre 2012 nicht beteiligt worden sei.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 126.487,13 € zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht gem. § 488 S. 2 i. V. m. § 398 BGB auf Zahlung von 126.487,13 €.

Dem Grunde nach habe die Klägerin einen Anspruch aus abgetretenem Recht der …[B]bank eG auf Rückzahlung des gewährten Darlehens gem. § 488 S. 2 BGB.

Voraussetzung für eine wirksame Abtretung sei gem. §§ 398 ff BGB ein Abtretungsvertrag, das Bestehen sowie die Abtretbarkeit und Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung.

Zwischen der …[B]bank eG (Zedentin) und der Klägerin (Zessionarin) sei ein Abtretungsvertrag zu Stande gekommen.

Mit Schreiben vom 22.12.2015 habe die …[B]bank eG die Abtretung erklärt. Diese Abtretungserklärung habe die Klägerin auch durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2015 angenommen. Es sei überdies bereits nicht erforderlich, dass ein Abtretungsvertrag durch ausdrückliche Erklärung beider Seiten geschlossen werde, es reiche ein konkludenter Vertragsschluss. Die Klägerin habe die Abtretungserklärung vor diesem Hintergrund jedenfalls spätestens konkludent durch Geltendmachung der Forderung im vorliegenden Rechtsstreit angenommen. Die vorliegende Abtretung sei überdies auch nicht (ausnahmsweise) formbedürftig.

Der Abtretungsvertrag genüge auch den Bestimmtheitserfordernissen. Die Individualisierung müsse mindestens so weit gehen, dass die abgetretene Forderung bestimmbar sei. Insoweit müssten sich Gegenstand und Umfang der Forderung, die Person des Schuldners und erforderlichenfalls auch der Rechtsgrund durch Auslegung des Verfügungsgeschäfts ermitteln lassen. Hierbei seien die allgemeinen Auslegungsgrundsätze heranzuziehen. Die Person des Schuldners, …[C] und …[A], seien ausdrücklich benannt und auch der Umfang der Forderung sei ausdrücklich mit 126.487,13 € bezeichnet.

Auch wenn eine ausdrückliche Bezeichnung des Darlehens mit der Nummer …04 nicht vorliege, sei dennoch eine hinreichende Konkretisierung und Bestimmbarkeit auch hinsichtlich des Gegenstandes bzw. Rechtsgrundes der Forderung gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass seitens des Beklagten und …[A] verschiedene Darlehensverträge mit der Zedentin abgeschlossen worden seien. Dass eine hinreichende Bestimmbarkeit vorliege, ergebe sich daraus, dass sowohl für den Zessionar als auch den Zedenten und den Beklagten klar erkennbar gewesen sei, welche Forderung gemeint gewesen sei. Dies liege insbesondere in der Angabe der genauen Summe (mit Nachkommastelle) in Höhe von 126.487,13 € im Schreiben vom 22.12.2015 begründet. Durch diese Summenangabe sei für alle Beteiligten klar gewesen, welche genaue Forderung abgetreten worden sei. Dies werde nochmals verdeutlicht durch die Vorlage des Kontoauszuges des Darlehenskontos mit der Nummer …04 (Bl. 132 d. A). Auf diesem Kontoauszug sei genau diese Summe zu verzeichnen.

Die Forderung habe auch zum Zeitpunkt der Abtretung bestanden.

Es sei unstreitig, dass der Beklagte, gemeinsam mit Herrn …[A], einen Darlehensvertrag mit der Zedentin geschlossen habe. Gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB habe der Darlehensgeber auch einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme.

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Die Forderung der …[B]bank eG auf Rückzahlung des Darlehens gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB habe auch noch zum Zeitpunkt der Abtretung bestanden und sei nicht durch die Zahlung der Klägerin erloschen.

Durch die im Zuge des Grundstücksverkaufs erhaltene Zahlung habe die Klägerin auf die Grundschuld und nicht auf die Darlehensforderung geleistet. Es sei im Wege der Auslegung und Einzelfallbetrachtung zu bestimmen, ob die Zahlung eines Sicherungsgebers auf die Grundschuld oder die Forderung erfolge. Ob auf die Forderung oder auf die Grundschuld geleistet werde, hänge gemäß § 366 Abs. 1 BGB von dem bei der Zahlung erklärten Willen des Leistenden ab, der sich auch aus den Umständen der Zahlung ergeben könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei einem Eigentümer, der nicht persönlicher Schuldner sei, in der Regel davon auszugehen sei, dass er nur auf die Grundschuld, nicht aber auf die gesicherte Forderung leiste.

Etwas anderes lasse sich auch nicht der „Zweckerklärung (enge Fassung) mit Abtretung der Rückgewähransprüche sowie Übernahme der persönlichen Haftung“ (Bl. 103 ff. d. GA) entnehmen. Auch in der Ziffer 1.2 dieses Dokumentes stehe, dass die Gläubigerin Zahlungen auf die durch die Grundschuld gesicherten Forderungen verrechnen werde, soweit nicht im Einzelfall auf die Grundschuld geleistet werde. Es könne vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob eine derartige Regelung eine allgemeine Geschäftsbedingung darstelle und gegenüber dem Eigentümer, der nicht Schuldner sei, bereits gegen § 307 BGB verstoße, da jedenfalls im vorliegenden Einzelfall von der Klägerin auf die Grundschuld gezahlt worden sei. Denn auch die Ziffer 1.2 dieses Dokumentes lasse Raum für eine Einzelfallbetrachtung.

Unabhängig von dem zuvor ausgeführten grundsätzlichen Zweifelssatz lasse sich im vorliegenden Fall den Umständen der Zahlung entnehmen, dass die Klägerin auf die Grundschuld geleistet habe. Die …[B]bank eG habe die Löschungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld von einer entsprechenden Zahlung abhängig gemacht. Diese fehlende Löschungsbewilligung der Grundschuld habe jedoch wirtschaftlich der Veräußerung des Grundstücks entgegengestanden. Dies mache deutlich, dass die Klägerin durch ihre Zahlung im Wesentlichen die Grundschuld habe ablösen wollen, um die Veräußerung des Grundstückes möglich zu machen. Daraus sei erkennbar, dass es der Klägerin nicht auf die Ablösung persönlicher Schulden angekommen sei, sondern vielmehr auf die Ablösung der Grundschuld.

Der Zahlung auf die Grundschuld stehe auch nicht entgegen, dass die …[B]bank eG die Summe in Höhe von 126.487,13 € als Gutschrift auf dem Darlehenskonto Nr. 1590073804 eingebucht habe. Dies sei ein rein buchungstechnischer Vorgang, dem schlicht die von der …[B]bank eG erhaltene Zahlung zu Grunde liege. Dass die …[B]bank eG damit einseitig habe klarstellen wollen, dass die Klägerin auf eine persönliche Forderung und nicht auf die Grundschuld gezahlt habe, sei dem nicht zu entnehmen. Es sei vielmehr so, dass auch der …[B]bank eG bewusst gewesen sei, dass sie nach Zahlung der Klägerin auf die Grundschuld die gesicherte Forderung in der Höhe des gezahlten Betrages nicht mehr gegenüber der Grundstücksgemeinschaft habe geltend machen dürfen. Dem trage dieser Buchungsvorgang Rechnung.

Schließlich habe dieser Buchungsvorgang nicht im Zugriffsbereich der Klägerin gestanden und habe durch sie auch nicht kontrolliert werden können, da der Kontoauszug ein Darlehenskonto der Gemeinschaft …[A]-…[C] betroffen habe und dieser und nicht der Klägerin mitgeteilt worden sei. Dass die abgetretene Forderung abtretbar sei, stehe zwischen den Parteien nicht in Streit.

Der Höhe nach bestehe der Anspruch auf Zahlung von 126.487,13 €. Dies entspreche dem auf das Darlehen Nr. …04 entfallenden Anteil an der Gesamtsumme, die die …[B]bank eG im Zuge des Grundstücksverkaufs erhalten habe.

Der Anspruch sei auch durchsetzbar. Die von dem Beklagten erhobenen Einreden und geltend gemachte Einwendungen griffen nicht durch.

Soweit der Beklagte geltend mache, dass er gegenüber der …[B]bank eG nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der Grundschuld hätte leisten müssen, verfange diese Argumentation nicht. Grundsätzlich könne ein Schuldner dem Eigentümer, der nicht gleichzeitig Sicherungsgeber sei und die Forderung erworben habe gemäß § 404 BGB entgegen halten, dass er nur Zug-um-Zug gegen Grundschuldrückgewähr hätte zahlen müssen. Dies finde seine Begründung darin, dass der Schuldner davor geschützt werden solle, doppelt in Anspruch genommen zu werden. Die vorliegende Konstellation sei jedoch anders gelagert: Sicherungsgeber und Eigentümer fielen hier nicht auseinander, da beide Positionen von der Klägerin eingenommen werden. Es bestehe überdies keine Besorgnis zweimal in Anspruch genommen zu werden, da die …[B]bank eG die gesicherte Forderung in der Höhe des gezahlten Betrages nicht mehr gegenüber der Grundstücksgemeinschaft und damit auch nicht mehr gegenüber dem Beklagten habe geltend machen dürfen.

Soweit der Beklagte geltend mache, dass er nur in der Höhe in Anspruch genommen werden könne, die er auch gegenüber Herrn …[A] schulde und dass dies nur 40 % der Forderung ausmache, greife dies nicht durch. Es sei unstreitig, dass der Beklagte und Herr …[A] gesamtschuldnerisch für die Forderung der …[B]bank eG hafteten. In einem solchen Fall hafte jedoch jeder Gesamtschuldner nach außen für die volle Höhe der Forderung gemäß § 421 BGB. Ob sich der Beklagte im Innenverhältnis im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB bei Herrn …[A] teilweise schadlos halten könne, sei hierfür unerheblich.

Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang meine, dass sich die Klägerin den Einwand aus dem Innenverhältnis mit …[A] entgegen halten müsse, weil sie ihre Rechte von diesem ableite, so gehe diese Annahme fehl. Die Klägerin leite ihren Anspruch nicht von …[A], sondern von der …[B]bank eG im Wege der beschriebenen Abtretung ab.

Auch mit dem Einwand, dass die Klägerin aufgrund des Verhältnisses zwischen ihr und …[A] keinen Regressanspruch gegen den Beklagten geltend machen könne, könne der Beklagte nicht überzeugen. Es könne dahingestellt sein, ob es sich bei der unstreitig erteilten Finanzierungsvollmacht zu Gunsten des Herrn …[A] um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, hier des Beklagten, handele. Eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob es sich dabei um einen Vertrag gehandelt habe, der den Beklagten begünstige, sei nicht erforderlich. Denn selbst wenn der Vertrag den Dritten, hier den Beklagten, begünstige, so sei der bloßen (unstreitigen) Einräumung einer Möglichkeit weitere Grundschulden für das Grundstück zu bestellen noch keine Abrede zu entnehmen, dass dies seitens der Klägerin schenkungsweise und unter Ausschluss von Rückforderungsansprüchen geschehen sollte. Ein solcher Vertrag könne die verschiedensten Vereinbarungen beinhalten.

Soweit der Beklagte behaupte, dass die Grundschulden bis zur Kaufpreistilgung dem …[A] als Sicherheit dienen sollten, habe die Klägerin dies bestritten und der Beklagte diesbezüglich keinen Beweis angeboten.

Es sei schließlich zwischen den Parteien nicht in Zweifel gezogen worden, dass die Forderung der …[B]bank eG auf Darlehensrückzahlung auch fällig sei.

Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus dem Maklervertrag in Höhe von 9.900,00 € gemäß § 389 BGB erloschen.

Es sei zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der ursprünglich geschlossene Maklervertrag bereits spätestens im Herbst 2011 gekündigt worden sei und eine Kündigungsfrist von einem Monat enthalten habe. Der Verkauf des Grundstücks an die neue Eigentümerin sei erst am 05.06.2012 erfolgt. Der Beklagte habe nicht (substantiiert) dargelegt, aus welchen tatsächlichen Gegebenheiten sich aus diesem weit nach Kündigung liegenden Vertragsabschluss ein Schadensersatzanspruch herleiten lassen sollte. Es seien auch keine Umstände dahingehend ersichtlich, dass die spätere Grundstückskäuferin während der Laufzeit des Maklervertrages bereits mit der Klägerin in Kontakt gestanden habe.

Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 3,95 % p.a. seit dem 16.07.2012.

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Der Beklagte trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor,

das Landgericht habe zu Unrecht im tenorierten Umfang der Klage zugesprochen. Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft und beruhe auf einer unzutreffend festgestellten Tatsachengrundlage. Das Landgericht habe der Klage mit der Erwägung zugesprochen, dass die an dem streitgegenständlichen Grundstück der Klägerin bestellte Grundschuld, die u. a. einen Kredit des Beklagten besichert habe, aus dem bei der Veräußerung erzielten Kaufpreis abgelöst worden sei. Die Klägerin sei daher berechtigt, aus der sodann an sie abgetretenen Darlehensforderung bei dem gesamtschuldnerisch mit dem weiteren Darlehensnehmer …[A] haftenden Beklagten zu regressieren. Gegenüber seiner Inanspruchnahme könne der Beklagte weder ein Zurückbehaltungsrecht einwenden noch der Klägerin entgegenhalten, dass er im Innenverhältnis mit …[A] nur mit einer Quote von 40 % hafte. Einwände aus dem Innenverhältnis müsse sich die Klägerin deswegen nicht entgegenhalten lassen, weil sie ihren Anspruch nicht von …[A], sondern von der …[B]bank eG erworben habe. Das Landgericht habe es dahingestellt lassen, ob das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und …[A] als Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren sei, da die Klägerin die von …[A] kraft der ihm erteilten Vollmacht bestellten Grundschulden nicht schenkungsweise habe gewähren wollen. Die von der Klägerin bestellten Grundschulden hätten auch nicht als Sicherheit für die ursprüngliche Kaufpreisforderung von …[A] dienen sollen.

Diese Erwägungen seien unrichtig. Zwischen den Parteien hätten keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Das für die Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit und die sich aus der Verwertung der Sicherheit ergebenden Rechtsfolgen maßgebliche Deckungsverhältnis zwischen (Dritt-) Sicherungsgeber und Forderungsschuldner habe ausschließlich zwischen der Klägerin und …[A] bestanden. Die Klägerin habe …[A] gestattet, ihr Grundstück zur Besicherung von Darlehensverbindlichkeiten und derjenigen des Beklagten einzusetzen. Der Beklagte sei an dieser Absprache nicht beteiligt gewesen.

Werde die Drittsicherheit verwertet, stelle sich die Frage nach den Regressmöglichkeiten des Sicherungsgebers. Im Falle der Sicherungsgrundschuld könne der Sicherungsgeber, der gegenüber dem Darlehensgeber/Sicherungsnehmer einen Anspruch auf Abtretung der gesicherten Forderung habe, zum einen aus der Forderung vorgehen. Zum anderen könnten sich aus seinem Rechtsverhältnis zu dem Forderungsschuldner Ansprüche ergeben. Wenn es sich bei diesem Rechtsverhältnis um einen Auftrag handele, stünden dem Sicherungsgeber Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 670 BGB zu.

Aus §§ 1143 Abs. 1, 774 Abs. 1 S. 3 BGB ergebe sich, dass das Rechtsverhältnis zwischen Forderungsschuldner und Sicherungsgeber aus übergegangenem Recht auch über die Frage entscheide, ob der Sicherungsgeber aus übergegangenem Recht gegen den Forderungsschuldner vorgehen könne. Handele es sich bei diesem Rechtsverhältnis um eine Schenkung, könne der Sicherungsgeber die auf ihn übergegangene Forderung nicht gegenüber dem Forderungsschuldner geltend machen.

Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehe unstreitig kein Deckungsverhältnis, sondern nur zwischen der Klägerin und …[A]. Vertragliche Ansprüche könne die Klägerin ausschließlich gegen …[A] geltend machen. Die Klägerin und …[A] seien sich einig gewesen, u. a. die gemeinsamen Verbindlichkeiten des …[A] und des Beklagten an dem streitgegenständlichen Grundstück zu besichern. Soweit es sich bei dem Rechtsverhältnis um einen Auftrag handele, könne die Klägerin von …[A] gemäß § 670 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Der Forderungsschuldner könne einwenden, dass es zwischen ihm und dem Sicherungsgeber kein Deckungsverhältnis gebe. Werde, wie hier, zwischen dem Sicherungsgeber und einem Dritten, …[A], vereinbart, dass das Grundstück des Sicherungsgebers für eine Verbindlichkeit des Forderungsschuldners haften solle, schulde der Sicherungsgeber nur dem Dritten die Besicherung der fraglichen Forderung und erbringe er mit der Sicherheitsbestellung auch nur eine Leistung an den Dritten.

Die Klägerin habe aufgrund der mit …[A] abgeschlossenen Vereinbarung ausschließlich an …[A] geleistet und nur an diesen leisten wollen. Der sich aus § 774 Abs. 1 S. 3 BGB ergebende Vorrang des Innenverhältnisses – Beschränkung der Verpflichtung des Forderungsschuldners auf den im Innenverhältnis festgelegten Rahmen wirke sich in Drittsicherheitskonstellationen wie der vorliegenden dahingehend aus, dass der Sicherungsgeber nur bei seinem Vertragspartner regressieren könne, da nur dies den im Innenverhältnis zu seinem Vertragspartner festgelegten Rahmen darstelle.

Die Klägerin habe den mit …[A] 1995 vereinbarten Kaufpreis nicht vollständig bezahlt. Unstreitig habe im Zeitpunkt der Gutschrift des Betrages von 126.487,13 € eine diesen Betrag übersteigende Restkaufpreisforderung von …[A] bestanden. Die Tatsache, dass …[A] noch erhebliche Forderungen gegenüber der Klägerin gehabt habe, sei der Grund gewesen, warum ihm die Klägerin die weitere Belastung des Grundstücks gestattet habe und warum die Klägerin im Falle ihrer Inanspruchnahme nur bei …[A] regressieren dürfe. Durch die Zahlung des Kaufpreises von 126.587,13 € habe sie ihre restliche Kaufpreisschuld teilweise getilgt.

Der Beklagte beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 03.08.2017 – Aktenzeichen 3 O 577/15, zugestellt am 04.08.2017 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor,

die Klägerin habe keine Grundschuld zugunsten des …[A] bestellt, sondern ein mit Grundschulden belastetes Grundstück erworben, ohne dass eine Lastenfreistellung erfolgt sei. Die Sicherungsvereinbarung, Anlage B 1, wegen der die Ablösung des Darlehens des Beklagten und des …[A] erfolgt sei, sei nicht zwischen Letzterem und der Klägerin, sondern zwischen der Klägerin und der …[B]bank eG zugunsten des Beklagten und des …[A] geschlossen worden. Die Ablösung des Darlehens des Beklagten habe sich nicht als Leistung der Klägerin an …[A] dargestellt. Es fehle bereits an einer bewussten Mehrung des Vermögens des …[A]. Um das Grundstück überhaupt zur Vermeidung der Zwangsversteigerung veräußern zu können, sei die Klägerin darauf angewiesen gewesen, die Löschungsbewilligungen der …[B]bank eG zu erhalten. Diese seien mit der treuhänderischen Auflage erteilt worden, dass der Betrag in Höhe von 880.000,00 € vom Notar an die …[B]bank eG ausgekehrt werde. Es könne von einer Leistung der Klägerin keine Rede sein.

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so hätte es sich um eine Leistung an die …[B]bank eG gehandelt, die allerdings nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund der Sicherungsvereinbarung, Anlage B 1, erfolgt sei. Keinesfalls habe der durch die Auskehrung des Betrages von 880.000,00 € an die …[B]bank eG der Restkaufpreis aus dem Grundstückskaufvertrag vom 03.03.1995 getilgt werden sollen. Dieser habe sich zum damaligen Zeitpunkt lediglich auf 360.000,00 € belaufen. Diesen Restkaufpreis habe die Klägerin nicht begleichen wollen, da sie das Grundstück, für dessen Erwerb sie im Laufe der Jahre mehr als 1,6 Mio. € als Kaufpreis an …[A] entrichtet habe, habe hergeben müssen, weil dieser und der Beklagte ihre Verbindlichkeit bei der …[B]bank eG nicht bedient hätten. Die Klägerin habe also einerseits mehr als 1,6 Mio. € für den Grundbesitz, dessen Ertrag ihre Altersversorgung habe sicherstellen sollen, gezahlt, andererseits habe sie ihn wegen der nicht bedienten Verbindlichkeiten des Beklagten und des …[A] für 990.000,00 € veräußern müssen, und aus dem Erlös 880.000,00 € an die …[B]bank eG abführen müssen. Im Übrigen habe die …[B]bank eG der Klägerin ihren Darlehensrückzahlungsanspruch abgetreten. Einwendungen der …[B]bank eG, die der Beklagte gegenüber der Klägerin entgegenhalten könnte, hätten nicht bestanden. Auch seien Einwendungen aus dem Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Beklagten und …[A] gegenüber der Klägerin irrelevant.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

1) Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 126.487,13 € aus abgetretenem Recht gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 398 BGB zugesprochen.

a) Die Klägerin hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht der …[B]bank EG auf Rückzahlung des an die Grundstücksgemeinschaft …[A]-…[C] geleisteten Darlehens gegen den Beklagten.

Die …[B]bank eG hat unter dem 22.12. bzw. 30.12.2015 mit der Klägerin einen Abtretungsvertrag geschlossen und ihre Forderung gegen …[C], den Beklagten, und …[A] in Höhe von 126.487,13 € an die Klägerin abgetreten.

b) Mit Recht führt das Landgericht aus, dass der Abtretungsvertrag den Bestimmtheitsanforderungen genüge. Dem Bestimmbarkeitserfordernis ist Genüge getan, wenn sowohl das Sicherungsvolumen (Summe der abgetretenen Forderungen) feststeht als auch die erfassten Forderungen bestimmbar sind (BeckOK BGB Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Rohe, 45. Edition, Stand 01.11.2017, BGB § 398 Rn. 40; Staudinger-Busche, BGB, 2017, § 398 Rn. 9). Die abzutretende Forderung als Verfügungsgegenstand muss zum Zeitpunkt, in dem sie übergehen soll, individuell hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein (Staudinger-Busche, BGB, 2017, § 398 Rn. 9; BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 – NJW 2011, 2713, zitiert nach Beckonline Rn. 6).

c) Der Bestimmbarkeit der an die Klägerin abgetretenen Darlehensforderung steht nicht entgegen, dass die Abtretungsvereinbarung gemäß Schreiben der …[B]bank eG vom 22.12.2015 nicht ausdrücklich das Darlehen mit der Kontonummer …84 bezeichnet. Unschädlich ist, dass seitens des Beklagten und …[A] verschiedene Darlehensverträge mit der …[B]bank eG, der Zedentin, abgeschlossen wurden. Sowohl für die …[B]bank eG als Zedentin als auch die Klägerin als Zessionarin war deutlich erkennbar, welche Forderung Abtretungsgegenstand war. In dem Schreiben der …[B]bank eG vom 22.12.2015 wird ausdrücklich die Forderung der Zedentin gegen …[C] und …[A] in Höhe von 126.487,13 € erwähnt, der exakt mit dem Betrag übereinstimmt der in dem Jahreskontoauszug 2012 bezüglich des Kontos mit der Kundennummer 73 der Kontoinhaber …[A] und …[C], Beklagter, übereinstimmt.

d) Das Landgericht führt zutreffend aus, dass die Klägerin die im Zuge des Grundstückverkaufs erhaltene Zahlung nicht auf die Darlehensforderung gegen …[C], Beklagter, und …[A], sondern auf die Grundschuld geleistet habe.

Ob auf die Forderung oder auf die Grundschuld geleistet wird, hängt gemäß § 366 Abs. 1 BGB von dem bei der Zahlung erklärten Willen des Leistenden ab, der sich auch aus den Umständen der Zahlung ergeben kann (BGH, Urteil vom 16.06.1989 – V ZR 85/88 – NJW-RR 1989, 1036 f., zitiert nach juris, Rn. 8).Fehlen eindeutige Anhaltspunkte ist die Leistungsbestimmung nach der Interessenlage zu ermitteln, wobei der Leistende im Zweifel das ihm günstigste Ergebnis erreichen will (OLG Koblenz, Beschluss vom 01.08.2008 – 5 U 551/08 – WM 2008, 2293 ff., zitiert nach juris Rn. 10). Bei einem Eigentümer, der nicht persönlicher Schuldner ist, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er nur auf die Grundschuld, nicht aber auf die gesicherte Forderung leistet (BGH, Urteil vom 27.03.1981 – V ZR 202/79 – BGHZ 80, 228 ff. = NJW 1981, 1554 ff., zitiert nach juris Rn. 12; Urteil vom 14.07.1988 – V ZR 308/86 – BGHZ 105, 154 ff. = NJW 1988, 2730 f., zitiert nach juris Rn 12).

Dies ergibt sich letztlich auch aus Ziffer 1.2 der Grundschuldzweckerklärung vom 22.12.2005 (vgl. Bl. 26-29 d. A.). Danach wird die Gläubigerin, die …[B]bank eG, Zahlungen auf die durch die Grundschuld gesicherten Forderungen verrechnen, soweit nicht im Einzelfall auf die Grundschuld geleistet werde.

Mit dem Landgericht ist hier anzunehmen, dass die Klägerin auf die Grundschuld gezahlt hat, weil sie diese ablösen wollte, um das Objekt weiter veräußern zu können. Die …[B]bank eG hat die Löschungsbewilligung bezüglich der eingetragenen Grundschuld davon abhängig gemacht, dass die Kläger eine entsprechende Zahlung leistet.

Soweit der Beklagte argumentiert, zwischen der Klägerin und ihm hätten keine vertraglichen Beziehungen bestanden, das für die Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit und die sich aus der Verwertung der Sicherheit ergebenden Rechtsfolgen maßgebliche Deckungsverhältnis zwischen (Dritt-) Sicherungsgeber und Forderungsschuldner (vgl. hierzu Palandt-Herler, BGB, 77. Auflage 2018, BGB, § 1191 Rn. 18) habe ausschließlich zwischen der Klägerin und …[A] bestanden; die Klägerin habe …[A] gestattet, ihr Grundstück zur Besicherung seiner Darlehensverbindlichkeiten und derjenigen des Beklagten einzusetzen (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 31.01.2017 (Bl. 101 ff. d. A.), steht dies den Ausführungen des Landgerichts nicht entgegen. Denn die auf Veranlassung von …[A] eingetragene Grundschuld auf dem Objekt der Klägerin diente auch der Absicherung der Darlehensforderungen des Beklagten, nämlich des Darlehens an die Grundstücksgemeinschaft …[A]-…[C] für den Erwerb der Immobilie „…[W]straße 31“ in …[Z].

e) Entgegen der Auffassung der Berufung des Beklagten ergibt sich aus einem nach § 774 Abs. 1 S. 3 BGB sich ergebenden Vorrang des Innenverhältnisses nicht eine Beschränkung der Verpflichtung des Forderungsschuldners auf den im Innenverhältnis festgelegten Rahmen, der sich in einer Drittschuldnerkonstellation, wie der vorliegenden, dahingehend auswirke, dass der Sicherungsgeber nur bei seinem Vertragspartner regressieren dürfe, da nur dies den im Innenverhältnis zu seinem Vertragspartner festgelegten Rahmen darstelle.

2) Der Beklagte führt nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 15.06.2018 (Bl. 285 ff. d. A.) aus, der Einwand des Beklagten, dass es keine Inanspruchnahme durch ein die Klägerin rechtfertigendes Deckungsverhältnis gebe, sei die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung und aus der Wertung der §§ 1143 Abs. 1, 774 Abs. 1 BGB ergebe sich, dass letztlich das Innenverhältnis darüber entscheide, ob der Sicherungsgeber bei dem Forderungsschuldner regressieren dürfe, wobei es gleichgültig sei, ob er im Wege der cessio legis oder bei nichtakzessorischen Sicherheiten aufgrund einer Abtretung Forderungsinhaber geworden sei. Mache er die auf ihn übergegangenen Forderung des Sicherungsnehmers/Darlehensgebers gegenüber dem Forderungsschuldner geltend, komme es darauf an, ob dies im Innenverhältnis gestattet sei. Es gebe keinen Rechtsgrund für die Inanspruchnahme des Forderungsschuldners, der die sog. Kompensationseinrede erheben könne. Die Berufung bezieht sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.02.1992 (IX ZR 225/91 – NJW-RR 1992, 811 f., zitiert nach juris Rn. 10 ff.). Der Sicherungsgeber sei im Verhältnis zu dem Forderungsschuldner um die auf ihn übergegangene Forderung ungerechtfertigt bereichert.

a) Im Regelfall eines Zweipersonenverhältnisses komme es also auf das Bestehen oder Nichtbestehen sowie die inhaltliche Ausgestaltung des Deckungsverhältnisses zwischen Forderungsschuldner und Sicherungsgeber an. Diese Problematik sei Gegenstand der Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 01.08.2008 – 5 U 551/08, zitiert nach juris) gewesen, die zwischen den Fallgruppen des Bestehens und des Nichtbestehens eines Deckungsverhältnisses differenziere. Während es im ersten Fall – Bestehen eines Deckungsverhältnisses – auf dessen Ausgestaltung, d. h. entgeltlich oder unentgeltlich – ankomme, schulde der Sicherungsgeber dem Forderungsschuldner die unentgeltliche Besicherung seiner Forderung, stünden ihm keine Regressansprüche zu, komme im Falle des Nichtbestehens eines Deckungsverhältnisses – das sei der Fall, wenn der Sicherungsgeber mit dem Sicherungsnehmer einen Sicherungsvertrag schließe, ohne in Rechtsbeziehung zum Forderungsschuldner zu stehen – Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung in Betracht.

Der vorliegende Fall, so die Berufung des Beklagten, unterscheide sich von dem des OLG Koblenz, aaO, entschiedenen Sachverhalt dadurch, dass es hier ein Deckungsverhältnis gebe, aber nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits. Weder habe der Beklagte in Person mit der Klägerin kontrahiert noch habe sich die Klägerin ausschließlich mit der …[B]bank eG über die Besicherung von Verbindlichkeiten u. a. des Beklagten geeinigt. Sie habe vielmehr ausdrücklich die Besicherung ihres Grundstücks …[A] gestattet. Nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und …[A] existiere ein Deckungsverhältnis.

Die Berufung meint, hieraus ergebe sich eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin in Bezug auf die an sie abgetretene Forderung der …[B]bank eG gegenüber dem Beklagten. Der Beklagte berufe sich nicht auf eine Verpflichtung der Klägerin zur unentgeltlichen Bereicherung der der …[B]bank eG. Der Beklagte wende ein, dass es kein Innenverhältnis und damit keinen Rechtsgrund zwischen ihm und der Klägerin gebe, vermögen dessen die Klägerin bei ihm regressieren dürfe. Das Innenverhältnis zwischen Forderungsschuldner und Sicherungsnehmer solle die Verpflichtung des Forderungsschuldners „auf den im Innenverhältnis festgelegten Rahmen“ beschränken (unter Bezugnahme auf BeckOKBGB-Rohe, § 774 BGB Rn. 9 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.1993 – 2 U 86/93 – NJW-RR 1994, 876 ff. zitiert nach juris). Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart (aaO) diene der gesetzliche Forderungsübergang dazu, die dem Bürgen grundsätzlich zustehende Forderung im Innenverhältnis zu sichern. Bestehe jedoch im Innenverhältnis eine solche Forderung nicht, so könne übergegangene Forderung nicht zu einer Leistung verhelfen, auf die er im Innenverhältnis kein Anspruch habe.

Ein die Inanspruchnahme des Beklagten rechtfertigendes Innenverhältnis könne sich nur aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ebenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben.

Ansprüche der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestünden nicht. Die Klägerin habe mit der Ablösung der hier streitgegenständlichen Darlehensverbindlichkeit ausschließlich eine gegenüber …[A] bestehende Verpflichtung erfüllt. Sie habe …[A] seinerzeit die Belastung ihres Grundstücks gestattet, ohne ihn in Bezug auf die Schuldner der an dem Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten einzuschränken. Aufwendungsersatzansprüche gegenüber an dem Vertrag zwischen der Klägerin und …[A] nicht beteiligten Dritten bestünden angesichts dessen nicht.

Bereicherungsansprüche der Klägerin schieden ebenfalls aus. Die Klägerin habe vorliegend in Bezug auf den Beklagten nicht auf eine fremde Schuld geleistet, sondern aufgrund ihrer gegenüber …[A] bestehenden Verpflichtung. Die Bereicherung des Beklagten sei ein Reflex der Erfüllung der von der Klägerin gegenüber …[A] eingegangenen Verbindlichkeiten.

Es sei richtig, dass der Beklagte durch Verwertung des Grundstücks der Klägerin von einer Verbindlichkeit gegenüber der …[B]bank befreit worden sei. Die Klägerin stünde aber nicht anders, wenn …[A] der alleinige Darlehensschuldner gewesen wäre. Könnte sie nunmehr bei dem Beklagten regressieren, würde sie von dem Zufall profitieren, dass …[A], dem die Klägerin Geld schuldete, dem sei deshalb beliebige Belastungen ihres Grundstücks gestattet habe und demgegenüber sie das Risiko der Inanspruchnahme aus der der von ihr gestellten Sicherheit eingegangen sei, an diesem Grundstück eine Forderung besichert habe, für die der Beklagte gesamtschuldnerisch hafte.

Die Entscheidung des vorliegenden Falles hänge im Ergebnis davon ab, ob man im Innenverhältnis zwischen den Parteien von einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerin auf Kosten des Beklagten – Erwerb eines Anspruchs, der im Verhältnis zu dem Beklagten nicht zustehe – oder von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten auf Kosten der Klägerin bzw. einer Aufwendungserstattungspflicht des Beklagten ausgehe, mit Mitteln der Klägerin bewirkte Befreiung von einer Verbindlichkeit des Beklagten. Ob man den Fall bereicherungsrechtlich oder über Geschäftsführung ohne Auftrag löse, sei im vorliegenden Fall irrelevant, weil es im Ergebnis um die Frage gehe, ob sich die Klägerin ihre vertraglichen Beziehungen zu …[A] entgegenhalten lassen müsse. Dieses Innenverhältnis entscheide darüber, ob die Klägerin den an sie abgetretenen Anspruch der …[B]bank eG gegenüber dem Beklagten geltend machen könne oder, wie der Beklagte meine, nicht.

b) Diese Ausführungen des Beklagten führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Entscheidend ist, dass die …[B]bank eG ihre (Darlehens-)Forderungen gegen beide Darlehensschuldner, …[A] und …[C], an die Klägerin gemäß § 398 BGB abgetreten hat, und die Klägerin den Beklagten auf Zahlung des Betrages von 126.487,13 € in Anspruch nehmen kann. Die Klägerin hat hier von der Möglichkeit nach § 421 BGB Gebrauch gemacht, den Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen, dem nach § 426 Abs. 1 BGB die Möglichkeit gehabt hätte, sich bei seinem Partner der Grundstücksgemeinschaft …[C]-…[A] schadlos zu halten.

Das Risiko, das …[A] sich in einem Insolvenzverfahren befindet, hat der Beklagte, nicht aber die Klägerin zu tragen.

Die Berufung des Beklagten hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 126.488,00 € festgesetzt.

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