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Betreuungsverfahren – persönliche Anhörung während der Corona-Pandemie

LG Dresden – Az.: 2 T 200/20 – Beschluss vom 06.04.2020

I. Die Beschwerde der Betroffene zu 3 vom 30. März 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Dresden vom 23. März 2020 wird zurückgewiesen.

II. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

A.

Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin richtet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichtes Dresden, mit dem dieses die Betreuung der Betroffenen anordnete.

Nachdem der vorsorgebevollmächtigte Ehegatte der Betroffene am 1. Januar 2020 verstarb, regte die Beteiligte zu 1, die Tochter der Betroffenen am 9. Januar 2020 die Eröffnung eines Betreuungsverfahren gegenüber dem Amtsgericht Dresden für ihre in einem Heim gepflegte Mutter, die Betroffene, an.

Die Beteiligte zu 2 versuchte erfolglos mit der Betroffenen Kontakt aufzunehmen. Nach deren Einschätzung ist die Betroffene auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr zu einer Konversation in der Lage.

Das vom Amtsgericht beauftragte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 12. März 2020 (Bl. 9 ff. dA) diagnostizierte bei der Betroffenen u.a. eine schwere senile Demenz. Weder eine verbale noch eine nonverbale Kommunikation mit der Betroffenen hält die Sachverständige auf Grund des Gesundheitszustandes der Betroffenen für möglich.

Mit Beschluss vom 13. März 2020 wurde die Beteiligte zu 3 als Verfahrenspflegerin bestellt und gleichzeitig der Anhörungstermin auf den 7. April 2020 festgesetzt. Am 23. März 2020 regte die Beteiligte zu 1, angesichts des durch die Coronapandemie ausgelösten Besuchsverbots im Heim, den Erlass einer einstweiligen Anordnung an.

Mit Beschluss vom 23. März 2020 ordnete das Amtsgericht die Betreuung der Betroffenen an, bestellte die Beteiligte zu 1 zu deren Betreuerin und übertrug ihr alle Aufgabenkreise einschließlich der Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Es kündigte an bis spätestens 22. März 2027 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beschließen zu wollen.

Das Amtsgericht unterließ die persönliche Anhörung der Betroffenen, nicht weil der Betroffenen im Betreuungsverfahren rechtliches Gehör entgegen Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. den §§ 34 Abs. 1, 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zu gewähren sei, vielmehr aber weil eine Anhörung angesichts des durch das Coronavirus ausgelösten Gesundheitsrisikos nicht angezeigt sei. Eine Anhörung der Betroffenen sei nämlich nach § 34 Abs. 2 1. Alternative FamFG entbehrlich, da angesichts der durch die von der Coronapandemie ausgehenden Gefahr erhebliche Nachteile für die Gesundheit der Betroffen zu besorgen seien. Auch wenn § 278 Abs. 4 FamFG in Betreuungssachen als weitere Voraussetzung für den Verzicht der Anhörung die Feststellung des Vorhandenseins der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Nachteile verlange, könne angesichts der allgemein zugängigen Feststellungen des Robert Koch Institutes darauf zurück griffen werden.

Eine Anhörung verbiete auch zum Schutz der weiteren am Verfahren Beteiligten einschließlich der Mitarbeiter des Gerichtes. Zwar sehe das Betreuungsrecht für diesen Fall, den Wegfall der Pflicht der Anhörung nicht ausdrücklich vor, dieser sei aber durch analoge Anwendung des § 420 Abs. 2 FamFG ohne weiteres ableitbar. Wegen der weiteren Begründung wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss verwiesen, der auch unter BeckRS 2020, 4228 zugänglich ist.

Der Beschluss wurde der Verfahrenspflegerin am 26. März 2020 förmlich zugestellt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30. März 2020, die sie auch im eigenen Namen am 30. März 2020 beim Amtsgericht einreichte. Mit Beschluss vom 30.03.2020 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landgericht zur Entscheidung vor.

Die Kammer übertrug die Anhörung mit Beschluss vom 3. April 2020 auf den beauftragten Richter. Dieser hörte die Betroffene in Abstimmung mit den Verantwortlichen im Pflegeheim dergestalt an, dass die Betroffene sich hinter einer Glastür, die die Einrichtung vom allgemeinen Treppenhaus abgrenzt, befand. Der Richter stand im Treppenhaus. Da die Glastür tatsächlich eine nur sehr geringe Schalldämmung entwickelte, war eine Kommunikation uneingeschränkt möglich und machte so das Betreten der Räume der Einrichtung entbehrlich.

B.

Die nach den §§ 58 Abs. 1, 303 Abs. 2 FamFG statthafte Beschwerde, ist auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.

I. Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so ist ihm für die erforderlichen Aufgabenkreise ein Betreuer zu bestellen (§ 1896 Abs. 1 BGB). Dies darf aber nicht gegen dessen freien Willen geschehen (§ 1896 Abs. 1a BGB).

II. Die Voraussetzungen für Anordnung einer Betreuung liegen hier aufgrund des überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachtens der Sachverständigen vor. Auch war die Anordnung der Aufgabenkreise, wie sich aus dem Gutachten, dort Seite 5 (Bl. 13 dA) nachvollziehbar. Angesichts der Schwere der Erkrankung und der fehlenden Kommunikationsfähigkeiten der Betroffenen war ein weiteres Eingehen auf die Begründung für die einzelnen Aufgabenkreise hier nicht notwendig (vgl. dazu BGH XII ZB 260/16, Beschluss vom 22.3.2017).

III. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war im vorliegenden Fall ein Verzicht auf die persönliche Anhörung nicht angezeigt. Daher hat das Beschwerdegericht die Anhörung nachgeholt.

1. Vor der Entscheidung über die Bestellung ist dem Betroffenen durch das Betreuungsgericht rechtliches Gehör in Form einer persönlichen Anhörung zu gewähren (Art 103 Abs. 1 GG, § 34 Abs. 1, § 278 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei muss sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen beschaffen (§ 278 Abs. 1 Satz 2 BGB).

2. Im vorliegenden Fall war diese Anhörung, mit der der persönliche Eindruck von der Betroffenen ermöglicht werden sollte, durch den beauftragten Richter ausreichend.

a) Auch wenn die Anhörung als zentrales Element der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Amtsermittlung nach § 26 FamFG (vgl. BGH XII ZB 258/15, Beschluss vom 2.3.2016) grundsätzlich durch die zur Entscheidung berufenen Richter zu erfolgen hat, war hier die Anhörung durch den beauftragten Richter genügend (vgl. BGH XII ZB 358/16, Beschluss vom 22.3.2017, FamRZ 2017, 996 BGH XII ZB 72/18, Beschluss vom 11.7.2018, FamRZ 2018, 1594).

b) Denn schon aufgrund des ärztlichen Gutachtens ergab sich, was auch von der Heimleitung bestätigt worden war, dass die Betroffene nicht in der Lage ist, adäquat mit ihrer Umwelt zu kommunizieren. Um dies festzustellen, genügt hier auch die Anhörung durch den beauftragten Richter.

3. Der Verzicht auf die Anhörung war auch nicht angezeigt.

a) Es kann dahin gestellt bleiben, ob § 3 SächsCoronaSchVO als Landesrecht nicht ohnehin aufgrund von Art. 31 GG den bundesrechtlichen Vorschriften des § 1896 BGB und des FamFG weichen muss. Denn jedenfalls im vorliegenden Falle war es möglich, eine Anhörung durchzuführen, ohne in Konflikt mit § 3 SächsCoronaSchVO zu geraten.

a) Gründe, um nach § 34 Abs. 2 FamFG von der Anhörung abzusehen, liegen hier nicht vor.

Betreuungsverfahren - persönliche Anhörung während der Corona-Pandemie
(Symbolfoto: Von Drazen Zigic/Shutterstock.com)

Nach § 34 Abs. 2 FamFG kann eine persönliche Anhörung eines Betroffenen unterbleiben, wenn von einer Anhörung wesentliche Nachteile für dessen Gesundheit zu besorgen sind (Alt.1).

aa) Soweit das Amtsgericht darauf abstellt, dass eine Anhörung möglicherweise zur Ansteckung mit dem Corona-Virus führen kann, weil ein Beteiligter unerkannt infiziert sein kann und so die Betroffene anstecken könnte, so ist das im Ansatz zu berücksichtigen. Soweit tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung zu erkennen wäre, müsste die Anhörung – zumindest vorläufig – unterbleiben. Die Gefahr einer Infektion mit dem Coronaerreger ist unter den augenblicklichen Bedingungen – offenkundig – latent gegeben. Zuzustimmen ist dem Amtsgericht insofern, dass ein nach § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderliches ärztliches Gutachten in Bezug auf die Coronapandemie angesichts der allgemein zugänglichen Erklärungen des Robert-Koch-Institutes derzeit entbehrlich ist. Insofern wird auf die überzeugenden Darlegungen des Amtsgerichts verwiesen.

bb) Diese latente Gefahr steht einer Anhörung des Betroffenen allein dann nicht entgegen, wenn sie durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich reduziert wird. Ob dies möglich ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine pauschale Regelung verbiete sich.

cc) Das Betreuungsgericht hat die Pflicht vor Verzicht auf eine Anhörung, die – wie dargelegt – für das Betreuungsverfahren von wichtigster Bedeutung ist –, alle Möglichkeiten zu prüfen, ob eine Anhörung auch unter den jetzigen Bedingungen durchgeführt werden kann. Unorthodoxe Wege sind hier nicht ausgeschlossen, sondern geboten. Schließlich geht es darum zu prüfen, ob die Freiheitsrechte des Betroffenen zu Recht eingeschränkt werden.

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dd) Denkbar sind in diesem Zusammenhang, Anhörungen bei dafür geeignetem Wetter im Freien, in geschützten Räumen, die einen hinreichenden Abstand ermöglichen oder aber die Nutzung geeigneter Schutzbekleidung. Soweit solche Wege nicht möglich sind, ist dies zu dokumentieren. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen können aber in Zeiten des Corona-Virus nicht von vornherein zum rechtsfreien Raum werden.

ee) Im vorliegenden Fall konnte die Anhörung durch eine Glastür, die tatsächlich eine nur sehr geringe Schalldämmung entwickelte und so das Betreten der Räume der Einrichtung entbehrlich machte, durchgeführt werden. Allerdings lassen sich derartige Wege nur in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Einrichtungen finden, woran es bei der vorliegenden Entscheidung bereits fehlte.

ff) Insofern ist eine analoge Anwendung des § 420 Abs. 2 FamFG hier nicht angezeigt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Anzuhörende an einer übertragbaren Erkrankung i.S. des Infektionsschutzgesetzes leidet.

b) Im vorliegenden Fall darf künftig eine Anhörung der Betroffenen nach § 34 Abs. 2 2. Alt. FamFG unterbleiben, weil die Betroffene nicht mehr in der Lage ist ihren Willen kundzutun.

Nach den Sachverhaltsermittlungen der Betreuungsbehörde vom 22. Januar 2020 und dem ärztlichen Fachgutachten der Sachverständigen entsprechende Hinweise zu entnehmen waren, war das Beschwerdegericht angehalten, die dafür erforderlichen Anknüpfungstatsachen durch den Versuch der Kontaktaufnahme mit der Betroffenen festzustellen (vgl. Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 34 Rn. 40). Dies hat das Beschwerdegericht am 6. April 2020 durch den beauftragten Richter auch so festgestellt.

c) Da die Beteiligte zu 3 mit ihrer Beschwerde und mit ihrer Anwesenheit in der Anhörung vom heutigen Tag die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte, war ein Verstoß gegen § 279 Abs. 1 FamFG – das Amtsgericht wäre verpflichtet gewesen – der Beteiligten zu 3 rechtliches Gehör zu gewähren – geheilt.

d) Soweit das Amtsgericht darauf abstellt, dass auch der Richter nicht gefährdet werden darf, so ist das im Ansatz richtig. Allerdings darf die Anhörung nicht unterbleiben, wenn ausreichende Möglichkeiten zum Schutz des anhörenden Richters bestehen (vgl. dazu BGH Beschluss vom 22.6.2017, – V ZB 146/16, NJW-RR 2017, 1090). Hier war der beauftragte Richter durch die Glasscheibe genügend gesichert. Den Stellungnahmen des Robert-Koch-Institutes ist nicht zu entnehmen, dass ein persönliches Gespräch auch mehrerer Personen die Gefahr der Ansteckung in sich birgt, wenn die Schutzvorkehrungen, wie etwa genügender Abstand, beachtet werden.

e) Insofern kann die Anhörung auch nicht unterbleiben, weil die Gefahr besteht, dass Dritte sich infizieren könnten. Denn es ist nicht dargelegt, dass die Ansteckungsgefahr durch eine die Schutzvorkehrungen beachtende Anhörung erhöht wird. Soweit eine Dritte Person aber nicht genügend geschützt werden kann, muss sie dies geltend machen, damit – wie oben dargelegt – für Abhilfe gesorgt werden kann.

4. Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht nach § 294 Abs. 3 FamFG über die Aufhebung der Betreuung erst spätestens nach 7 Jahren nach Anordnung der Betreuung entscheiden will. Eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes der Betroffenen ist nach dem fachärztlichen Gutachten, bedingt durch die Art und Auswirkung der Erkrankung, nicht zu erwarten.

C.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

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