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Betriebsschließungsversicherung – GDV-Musterbedingungen umfassen Corona-Virus

LG Flensburg – Az.: 4 O 241/20 – Urteil vom 19.02.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 144.621,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.305,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.

Der Kläger betreibt auf N unter der Anschrift … einen Hotel- und Gaststättenbetrieb. Für diesen unterhielt er bei der Beklagten bis zur Kündigung durch die Beklagte Ende August 2020 eine Betriebsschließungsversicherung gemäß dem Versicherungsschein vom 27.06.2019 unter Einbeziehung BL-AIHG-1607 der Beklagten (Anlage KJR 1, Bl. 21 ff. d. A.).

Am 17.03.2020 erließ die Schleswig-Holsteinische Landesregierung eine Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (Anlage KJR 2, Bl. 60 f. d. A.), die in § 1 die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken untersagte und in § 3 die Schließung von Gaststätten anordnete, denen nur noch ein Außerhausverkauf erlaubt wurde.

Der Kläger behauptet, er habe daraufhin seinen Betrieb vom 17.03. bis zum 17.05.2020 geschlossen. Dabei sei sein Restaurant sonst täglich außer mittwochs geöffnet gewesen, lediglich am 23. und am 30.03.2020 wäre es ohnehin geschlossen gewesen. Er habe für den Restaurantbetrieb gemäß dem Anlagenkonvolut KJR 3 (Bl. 62 ff. d. A.) Frischwaren im Einkaufswert von 1.121,50 Euro gekauft gehabt, die wegen der Betriebsschließung nicht rechtzeitig vor ihrem Verderb hätten verarbeitet werden können und deshalb vernichtet worden seien. Der Kläger meint, dass er – unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbehalte – für 49 Schließungstage jeweils 3.000,00 Euro täglich und für die verdorbenen Lebensmittel 621,50 Euro als Versicherungsleistung von der Beklagten verlangen könne. Die Ziffern 1.1 und 1.2 der Versicherungsbedingungen seien jedenfalls gemäß § 305 c Abs. 2 BGB als dynamische Verweisung auf alle jeweils aktuell nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern auszulegen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 147.621,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.305,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, es liege keine vollständige Schließung des Hotelbetriebes vor, die Landesverordnung vom 17.03.2020 sei unwirksam, der Versicherungsschutz beziehe sich nur auf betriebsbezogene Schließungen und umfasse das neuartige Corona-Virus nicht. Ferner könne der Kläger nur einen konkreten Betriebsausfallschaden geltend machen und müsse sich darauf staatliche Hilfen und sonstige Leistungen anrechnen lassen, um eine unzulässige Bereicherung zu vermeiden.

Wegen der Einzelheiten der zitierten Schriftstücke wird auf die angegebenen Fundstellen in der Akte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

1. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung der Tagesentschädigung wegen Schließung seines Betriebes gemäß Ziffer 2.1 des Abschnitts C der BL-AIHG-1607 zu, weil ein Versicherungsfall gemäß Ziffer 1.1 a) BL-AIHG-1607 vorliegt.

a) Der Versicherungsschutz des Klägers gemäß Ziffer 1 BL-AIHG-1607 umfasst auch den Fall einer Betriebsschließung im Hinblick auf das neuartige Corona-Virus und die von diesem ausgelöste COVID-19-Krankheit. Das ergibt sich bei einer Auslegung der Versicherungsbedingungen, die – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses – entsprechend den Verständnismöglichkeiten eines (hier: gewerblichen) Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse zu erfolgen hat, der die allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest sowie vollständig unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs würdigt.

aa) Nach Ziffer 1.1 a) BL-AIHG-1607 leistet der Versicherer Entschädigungen, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Damit ist das Leistungsversprechen der Beklagten nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend umschrieben. Die Regelung bedarf aus sich heraus keiner weiteren Konkretisierung mehr.

Betriebsschließungsversicherung - GDV-Musterbedingungen
(Symbolfoto: Von ArtMediaWorx/Shutterstock.com)

Zwar ist in Versicherungsklauseln eine Gestaltung nicht unüblich, wonach zunächst das versicherte Risiko nur allgemein umschrieben wird und die maßgeblichen Voraussetzungen anschließend dem einzelnen näher bestimmt werden. Dieses gilt etwa, wenn eine Gebäude-Sturmversicherung grundsätzlich Schutz vor Sturmschäden an Gebäuden bietet, dazu anschließend aber der Begriff des Sturmes noch dahingehend näher definiert wird, dass es sich um Wind von mindestens der Windstärke 8 handeln muss. Ähnliches gilt auch im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung für ältere Klauseln, nach denen der Versicherer beispielsweise Versicherungsschutz gewährt „für den Fall, dass von der zuständigen Behörde der versicherte Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird.“ Bei einer so gleichsam uferlosen Formulierung ist es für einen verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar, dass es noch einer eingrenzenden Definition des Begriffs der Seuche bedarf, um den Umfang des Versicherungsschutzes eindeutig zu bestimmen.

Die hier maßgebliche Klausel enthält aber die erforderliche Konkretisierung bereits dadurch, dass sie ein Handeln der Behörde aufgrund des IfSG und eine Schließung des Betriebes zur Verhinderung zur Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen voraussetzt. Daraus ergibt sich, dass sich der Versicherungsschutz nur auf Krankheiten und Krankheitserreger bezieht, die zum Zeitpunkt der behördlichen Schließungsverfügung nach dem IfSG meldepflichtig sind und bei denen die zuständige Behörde nach diesem Gesetz zu einer Schließungsverfügung ermächtigt ist. Andere Krankheiten oder beispielsweise Tierseuchen, die behördlichen Maßnahmen auf anderen rechtlichen Grundlagen ermöglichen könnten, sind ersichtlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

bb) Will ein Versicherer sein zunächst hinreichend klar umschriebenes Leistungsversprechen durch nachfolgende Versicherungsklauseln wieder einschränken, dann muss er das aufgrund des Transparenzgebotes dem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen. Der Versicherungsnehmer muss klar erkennen können, dass es sich um eine Einschränkung handelt. In diesem Sinne lässt sich der Regelung in Ziffer 1.2 BL-AIHG-1607 nicht hinreichend eindeutig entnehmen, dass der Versicherungsschutz des Klägers auf die dort katalogartig aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger beschränkt sein soll. Die Auflistung ist nicht eindeutig als anschließend gekennzeichnet.

So ist dort – anders als in den Versicherungsbedingungen, die den Beschluss vom OLG Hamm vom 15.07.2020 (AZ 20 W 21/20) zu Grunde lagen – nicht etwa formuliert, meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen seien „nur“ die folgenden. Das Wort „nur“ oder eine vergleichbare Formulierung ist hier nicht verwendet worden.

Darüber hinaus hätte es bei einer abschließenden Auflistung schon in Ziffer 1.1 a) des Hinweises auf das IfSG und die danach meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger nicht bedurft. Vielmehr hätte dann formuliert werden können, dass der Versicherer Entschädigung leiste, wenn der Betrieb beim Auftreten von in Ziffer 1.2 aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern zur Verhinderung von deren Verbreitung geschlossen werde. Erst recht hätte es bei einer abschließenden Auflistung in Ziffer 1.2 selbst nicht des Hinweises auf die §§ 6 und 7 IfSG bedurft.

Für eine verständigen Versicherungsnehmer wird vielmehr gerade durch diesen Hinweis das schon durch Ziffer 1.1 a) BL-AIHG-1607 begründete Verständnis verstärkt, dass sich der Versicherungsschutz eben auf alle in den §§ 6 und 7 IfSG aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger erstreckt. Zwar hätte es dann umgekehrt nicht noch einer namentlichen Auflistung der betroffenen Krankheiten und Krankheitserregern bedurft, diese kann nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aber schon aufgrund ihres erheblichen Umfangs auch in werbender Absicht erfolgt sein, um das Ausmaß des Versicherungsschutzes deutlich zu machen, oder um ihn über den aktuellen Inhalt der §§ 6 und 7 IfSG zu informieren. Jedenfalls kann von einem normalen Versicherungsnehmer nicht erwartet werden, dass er die Aufstellung in Ziffer 1.2. BL-AIHG-1607 mit dem Gesetzestext der §§ 6 und 7 IfSG vergleicht, der ihm ja mit den Versicherungsbedingungen nicht zur Verfügung gestellt worden ist, den er sich also auch noch selbst besorgen müsste.

Darüber hinaus enthalten die §§ 6 und 7 IfSG über die namentliche Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern hinaus auch Generalklauseln hinsichtlich weiterer, nicht namentlich aufgeführter Krankheiten und Krankheitserreger. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann den Verweis auf die §§ 6 und 7 IfSG deshalb jedenfalls auch so verstehen, dass die Auflistung in Ziffer 1.2 BL-AIHG-1607 ebenso wenig abschließend sein soll, wie die Auflistung im Gesetz.

Dafür spricht außerdem die Risikoausschlussklausel in Ziffer 1.3 e) BL-AIHG-1607, wonach Schäden aufgrund von Prionenerkrankungen nicht versichert sind. Prionenerkrankungen sind nämlich in Ziffer 1.2 BL-AIHG-1607 nicht mit aufgeführt. Die Ausschlussklausel kann aber nur dann einen Sinn haben, wenn die Prionenerkrankungen vom Versicherungsschutz nach den vorausgegangenen Ziffern umfasst sein sollten. Auch mit dieser Ausschlussklausel bringt der Verwender deshalb zum Ausdruck, dass die Auflistung in Ziffer 1.2 gerade nicht abschließend sein soll (Armbrüster, Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm vom 15.07.2020, r+s 2020, 508).

Berücksichtigt man schließlich bei der Auslegung auch noch die allgemeinen Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers, so ist zu beachten, dass es nach der allgemeinen Erfahrung immer wieder zum Auftreten neuer Krankheiten und Krankheitserreger kommen kann und kommt, die dann neu als meldepflichtig in das IfSG aufgenommen werden. Besonders deutlich ist das beispielsweise in den 1980er Jahren beim HIV-Virus und der dadurch ausgelösten Aids-Erkrankung geworden. Ein Versicherungsnehmer erwartet regelmäßig, sozusagen gegen die aktuelle Gefahrenlage versichert zu sein, und versteht gerade auch deswegen den Verweis auf das IfSG in den Ziffern 1.1 und 1.2 BL-AIHG-1607 im Sinne einer dynamischen Verweisung auf den jeweils bei Eintritt der Betriebsschließung maßgeblichen Gesetzeszustand. Anderenfalls müsste er sich ja laufend über Änderungen des IfSG informieren und dann mit der Beklagten in Verbindung setzen, um seinen Versicherungsschutz entsprechend anzupassen.

Dem gegenüber hat zwar ein Versicherer naturgemäß das Interesse, das versicherte Risiko kalkulierbar zu halten, schon um danach die Prämien bemessen zu können. Dieser Gesichtspunkt steht aber einer Auslegung im Sinne einer dynamischen Verweisung nicht generell entgegen. Zwar liegt es auf der Hand, das alle Versicherer die erheblichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie nicht einkalkuliert haben. Maßgeblich ist aber ja, wovon bei Vertragsabschluss ausgegangen werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der Erfahrungen der vorausgegangenen Jahrzehnte zwar mit dem Auftreten neuer Krankheiten und Krankheitserreger zu rechnen, aber nur in einem letztlich in seinen Auswirkungen überschaubaren Ausmaß. Wie die Beklagte selbst auf Seite 14 ihres Schriftsatzes vom 22.10.2020 dargelegt hat, war ein Ereignis wie die Corona-Pandemie vorher nach der eigenen Beurteilung der Beklagten „schlicht undenkbar.“ Zumindest war sie allenfalls als rein theoretische Möglichkeit vorstellbar, aber so fernliegend, dass kein Versicherer und kein Versicherungsnehmer damit ernsthaft rechnen konnte. Bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen kann ein solcher Extremfall deshalb auch von vornherein nicht berücksichtigt werden. Die bis dahin bekannten Seuchenfälle waren aber jeweils so überschaubar, dass es für einen Versicherer durchaus vertretbar sein konnte, auch zukünftige neue Fälle nach dem IfSG mitzuversichern.

cc) Die vorgenannten Gesichtspunkte mögen nicht schwerwiegend genug sein, um das Verständnis von Ziffer 1.2 BL-AIHG-1607 als abschließende Auflistung auszuschließen. Sie lassen aber jedenfalls auch eine andere Auslegung möglich erscheinen, und nach § 305c Abs. 2 BGB müssen die verbleibende Zweifel zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Klauseln gehen.

b) Zum Zeitpunkt der Landesverordnung vom 17.03.2020 unterfiel das Corona-Virus bereits dem IfSG. Die hier maßgebliche SARS-Variante ist zwar erst mit Wirkung vom 23.05.2020 in die Kataloge der §§ 6, 7 IfSG aufgenommen worden, der Kreis der nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 IfSG namentlich zu meldenden Erkrankungen und Krankheitserreger ist aber durch § 1 CoronaVMeldeV vom 30.01.2020 bereits mit Wirkung ab dem 01.02.2020 auf diese Variante erstreckt worden. Dabei beruht die vorbenannte Verordnung wiederum auf der Ermächtigung nach § 15 Abs. 1 IfSG, sodass die Voraussetzungen nach Ziffer 1.1 a) AVB erfüllt sind.

c) Die Landesverordnung vom 17.03.2020 (Anlage KJR 2) stellt eine behördliche Schließungsanordnung i.S.d. Ziffer 1.1 a) BL-AIHG-1607 dar.

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Landesregierung, die diese Landesverordnung erlassen hat, um eine Behörde. Der Begriff der Behörde ist weder in den BL-AIHG-1607 noch sonst im Versicherungsrecht speziell definiert, sodass auf das allgemeine Sprachverständnis und die Legaldefinition in § 1 Abs. 4 VwVfG zurückgegriffen werden kann und muss. Danach ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Darunter fällt auch eine Landesregierung.

bb) Ziffer 1.1 a) BL-AIHG-1607 ist auch nicht auf den Fall beschränkt, dass sich die Schließungsanordnung nur gegen einen individuellen Betrieb aufgrund einer betriebsinternen Gefahr richtet. Eine solche Einschränkung lässt sich dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen. Sie setzt vielmehr nur voraus, dass die Schließung aufgrund des IfSG wegen des Auftretens und zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern erfolgt. Darunter fällt auch eine Allgemeinverfügung. Aus der Sicht eines Versicherungsnehmers kann es auch letztlich keinen Unterschied machen, ob sein Betrieb geschlossen wird, weil im Betrieb selbst entsprechende Krankheiten oder Krankheitserreger aufgetreten sind, oder ob die Schließung bereits vorsorglich erfolgt, weil mit der Ausbreitung solcher Krankheiten und Krankheitserreger gerechnet werden muss.

Dass in Ziffer 1.1 a), zweiter Halbsatz BL-AIHG-1607 Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige einer Betriebsschließung gleichgestellt werden, erweitert die Haftung der Beklagten, zwingt aber nicht zu der Schlussfolgerung, dass die Betriebsschließung auch im Falle des ersten Halbsatzes auf betriebsintern Ursachen beruhen muss. Dieses gilt umso weniger, als der Fall, dass die im Betrieb beschäftigten Personen selbst unmittelbar von den Krankheiten oder Krankheitserregern betroffen sind, noch gesondert in Ziffer 1.1 d) BL-AIHG-1607 geregelt ist.

cc) Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Landesverordnung sind im vorliegenden Zusammenhang nicht erheblich. Sie können nämlich jedenfalls nicht die Nichtigkeit der Landesverordnung begründen. Nach § 67 Landesjustizgesetz in Verbindung mit § 47 VwGO haben die Oberverwaltungsgerichte über die Gültigkeit von im Rahmen unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften zu entscheiden. Eine Aufhebung der Landesverordnung vom 17.03.2020 durch das Oberverwaltungsgericht ist nicht erfolgt. Somit war die Landesverordnung mittelbar geltendes und gültiges Recht. Im Übrigen kann von einem Versicherungsnehmer allenfalls dann erwartet werden, dass er sich einer behördlichen Schließungsanordnung widersetzt und diese mit Rechtsmitteln bekämpft, wenn sie offensichtlich schwerwiegende Mängel aufweist. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

d) Die Landesverordnung vom 17.03.2020 beinhaltete eine Betriebsschließungsanordnung gegenüber dem Kläger.

aa) Dieses gilt nach § 1 der Landesverordnung im Hinblick auf den Hotelbetrieb des Klägers. Danach wurde es den Betreibern von Beherbergungsstätten untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, waren zu schließen.

Das Hotel des Klägers dient ausschließlich solchen touristischen Zwecken. Das Vorliegen einer vollständigen Schließung kann deshalb nicht mit der Begründung verneint werden, die Landesverordnung habe die Beherbergung von Geschäftsreisenden weiterhin erlaubt. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) könnte sich die Beklagte darauf nur dann berufen, wenn die Beherbergung von Geschäftsreisenden auch vor dem 17.03.2020 für den Hotelbetrieb des Klägers eine nicht nur völlig untergeordnete Rolle gespielt hätte. Die Beklagte behauptete jedoch selbst nicht, dass das Hotel des Klägers in der Vergangenheit im nennenswerten Umfang von gewerblichen Gästen in Anspruch genommen worden wäre. Dagegen spricht schon seine Lage auf N, also in einer touristisch geprägten Umgebung, die nahezu keine für Geschäftsreisende relevanten Ziele aufweist. Die Beklagte betont demgemäß (wenn auch in einem anderen Zusammenhang) selbst auf Seite 33 ihrer Klageerwiderung vom 22.10.2020, dass der Kläger vorrangig ein Ferienhotel betreibt und mithin außerhalb der Saison keine, jedenfalls aber nur sehr geringe Umsätze erzielt. Dass es sich um ein Ferienhotel handelt, wird darüber hinaus auch durch die von der Beklagten eingereichte Anlage B1 bestätigt, also den Internetauftritt des Klägers.

bb) Entsprechendes gilt für die Schließung des Restaurantbetriebs nach § 3 Abs. 1 der Landesverordnung vom 17.03.2020. Auf die Möglichkeit eines Außerhausverkaufs nach § 3 Abs. 2 könnte die Beklagte den Kläger nur verweisen, wenn ein solcher Außerhausverkauf auch vorher schon eine nicht völlig untergeordnete Rolle für den Restaurantbetrieb gespielt hätte. Dazu ist aber nichts weiter vorgetragen, und davon kann auch nicht ausgegangen werden. Gerade in touristisch erschlossenen Gegenden wie auf N gibt es einerseits Imbissstände für diejenigen Feriengäste, die sich etwas zum Essen mitnehmen wollen, und andererseits Cafés und Restaurants, in denen die Feriengäste einkehren, um den Service und vielfach die schöne Aussicht usw. zu genießen. Gerade bei einer an ein Hotel angeschlossenen, also auch für die Verpflegung der Hotelgäste bestimmten Gaststätte kann deshalb normalerweise kein nennenswerter Außerhausumsatz angenommen werden.

e) Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger seinen Hotel- und Restaurantbetrieb im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich geschlossen hat, auch wenn das von der Beklagten (lediglich pauschal und vorsorglich) bestritten worden ist. Schließlich war der Kläger verpflichtet, die Landesverordnung einzuhalten. Ein generell rechtswidriges Verhalten kann ihm nicht unterstellt werden, dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Er hätte also unter Beachtung der Landesverordnung allenfalls noch Geschäftsreisende aufnehmen und Speisen außerhaus verkaufen dürfen. Wie bereits dargelegt, spielten diese beiden Aspekte schon vor dem 17.03.2020 für ihn keine nennenswerte Rolle. Ein nur noch darauf gestütztes Offenhalten des Betriebes wäre wirtschaftlich unsinnig gewesen. Dieses gilt umso mehr, als nach § 2 der Landesverordnung Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein untersagt waren, also Urlauber selbst als potenzielle Kunden für einen Außerhausverkauf gar nicht mehr in Betracht kamen. Für Geschäftsreisende gab es in der Pandemie auch nicht etwa mehr Anlass, nach N zu kommen, als vorher. Viel mehr ist gerichtsbekannt, dass aufgrund der coronabedingten Einschränkungen auch gewerbliche persönliche Kontakte und damit Anlässe für Geschäftsreisen deutlich reduziert worden sind.

2. Der Höhe nach kann der Kläger für 48 Schließungstage jeweils die Tagesentschädigung von 3.000,00 Euro verlangen, somit insgesamt 144.000,00 Euro.

a) Aus dem oben dargelegten Gründen glaubt das Gericht dem Kläger zwar auch ohne Beweisaufnahme, dass er seinen Betrieb vom 17.03. bis zum 17.05.2020 geschlossen hat. Die Schließung am 17.03.2020 selbst kann aber noch nicht auf eine behördliche Anordnung zurückgeführt werden, da die Landesverordnung vom 17.03.2020 nach § 6 erst am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten ist, also am 18.03.2020.

Vom 18.03. bis zum 17.05.2020 waren es 61 Kalendertage. Dabei gibt der Kläger selbst an, dass sein Betrieb immer mittwochs geschlossen worden sei, und dass er darüber hinaus auch am 23.03. und 30.03.2020 ohnehin geschlossen hätte. In den fraglichen Zeitraum fallen neun Mittwoche, sodass insgesamt 11 Tage zu berücksichtigen sind, an denen ohnehin geschlossen gewesen wäre. Bei weiterem Abzug von 2 Tagen Selbstbehalt bleiben 48 entschädigungspflichtige Schließungstage.

Die Beklagte hat zwar (wiederum nur vorsorglich und pauschal) bestritten, dass der Betrieb des Klägers an sechs Tagen die Woche geöffnet war. Das Gericht geht davon aber wiederum auch ohne Beweisaufnahme aus. Es ist in der Gastronomie nämlich weithin üblich, (nur) an einem Tag in der Woche zu schließen, um dem Personal und den Inhabern einen Ruhetag zu ermöglichen. Dieser Schließungstag ist wiederum in aller Regel ein Werktag, an dem ohnehin mit weniger Gästeaufkommen als am Wochenende zu rechnen ist. Für die Aufrichtigkeit des Klägers spricht zudem, dass er von sich aus noch den 23.03. und 30.03. als Tage benannt hat, an denen er außer der Reihe ohnehin geschlossen hätte.

b) Für diese 48 Tage kann der Kläger jeweils die Tagesentschädigung von 3.000,00 Euro gemäß der Leistungsübersicht auf Seite 19 des Versicherungsscheins (Anlage KJR 1) verlangen. Er braucht dazu nicht darzulegen und nachzuweisen, dass er tatsächlich einen Ertragsausfall in dieser Höhe erlitten hat. Vielmehr haben die Parteien insoweit eine Pauschalisierung im Sinne einer Summenversicherung vereinbart.

Auf Seite 19 des Versicherungsscheins sind die 3.000,00 Euro zwar nur als „Höchstersatzleistung je Versicherungsfall“ gekennzeichnet. Diese Formulierung ist mit der Auslegung der Beklagten vereinbar, wonach der tatsächlich eingetretene Betriebsschließungsschaden versichert ist und die 3.000,00 Euro lediglich eine Obergrenze darstellen. Etwas anderes ergibt sich aber aus Ziffer 2.1 des Abschnitts C der BL-AIHG-1607. Darin heißt es, dass der Versicherer „den Schaden im Falle einer angeordneten Schließung des Betriebes in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer“ ersetzt. Hätte die vereinbarte Tagesentschädigung nur die Funktion einer Obergrenze, dann hätte hier formuliert werden müssen, dass der Versicherer „den Schaden … bis zur Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung“ ersetzt. Die stattdessen gewählte Formulierung: „in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung“ bedeutet dem gegenüber schon vom Wortlaut her, dass eben ohne zusätzlichen Voraussetzungen für jeden Schließungstag diese Entschädigung zu zahlen ist. Dieses gilt umso mehr, als im selben Satz im Hinblick auf die zeitliche Obergrenze die Formulierung: „bis zur vereinbarten Dauer“ gewählt worden ist.

Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass dem gegenüber in den Ziffern 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 jeweils von den „nachgewiesenen Desinfektionskosten“, „nachgewiesenen Kosten“ und „nachgewiesenen Überstundenkosten“ die Rede ist. Für die Versicherungsfälle der Desinfektion des Betriebes, der Vernichtung von Vorräten und Waren, von Tätigkeitsverboten und von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen hat die Beklagte also eindeutig formuliert, dass jeweils nur tatsächlich nachgewiesene Kosten ersetzt werden können. Gerade deshalb muss das Fehlen einer entsprechenden Formulierung in Ziffer 2.1 so verstanden werden, dass im Falle einer Betriebsschließung eben nicht erst aufwendig der konkrete Ertragsausfallschaden ermittelt und nachgewiesen werden muss, sondern dass die Parteien in soweit eine fixe Summenentschädigung als Pauschale gewollt haben.

Selbst wenn diese Auslegung nicht zwingend sein sollte, wäre sie nach § 305c Abs. 2 BGB zu Gunsten des Klägers zu Grunde zu legen.

c) Dem gegenüber geht das Zitat der Ziffer 3.3 der Versicherungsbedingungen auf Seite 32 der Klageerwiderung vom 22.10.2020 von vornherein fehl. Bei der Anlage B19, auf die sich das Zitat bezieht, handelt es sich nämlich um den Abschnitt B der BL-AIHG-1607, der die Geschäftsinhalts- und Ertragsausfallversicherung regelt. Die zitierte Klausel bezieht sich deshalb auf die Berechnung eines Ertragsausfallschadens für den Fall, dass es zu dem Ertragsausfall infolge eines Sachschadens am Versicherungsobjekt (durch Feuer, Wasser usw.) gekommen ist. Der hier streitgegenständliche Anspruch des Klägers resultiert dem gegenüber aus der Betriebsschließungsversicherung, die im Abschnitt C der BL-AIHG-1607 geregelt ist. Klauseln aus der Geschäftsinhalts- und Ertragsausfallversicherung geltend für die Betriebsschlussversicherung nicht.

Die Beklagte kann ihrer Leistungspflicht auch nicht § 74 Abs. 1 VVG entgegenhalten.

Ein generelles Bereicherungsverbot gibt es im Versicherungsrecht nicht, gerade bei pauschalisierten Summenversicherungen kann die Versicherungsleistung im Einzelfall durchaus höher sein als der tatsächlich eingetretene Schaden. Es ist ja gerade der Zweck einer Summenversicherung, den konkreten Schaden gar nicht erst ermitteln zu müssen.

Darüber hinaus hat die Beklagte ausweislich der Seite 4 des Versicherungsscheins den Kläger gerade auf der Grundlage eines Jahresnettoumsatzes von 500.000,00 Euro versichert, wobei dieser Umsatz lediglich die Berechnungsgrundlage für die Prämien darstellte. Es musste ohne weiteres klar sein, dass sich bei einem solchen Umsatz kein durchschnittlicher Tagesbetrag von 3.000,00 Euro ergeben würde. Wenn sie den Kläger trotzdem mit einer solchen Tagesentschädigung versichert hat, kann sie sich nachträglich davon nicht lossagen wollen.

Darüber hinaus steht auch keineswegs fest, dass der Schaden des Klägers im konkreten Fall tatsächlich geringer war. Wie die Beklagte selbst auf Seite 33 ihrer Klageerwiderung betont hat, handelt es sich bei dem Betrieb des Klägers um ein Ferienhotel, das außerhalb der Saison allenfalls sehr geringe Umsätze erzielt. Daraus folgt umgekehrt, dass innerhalb der Saison pro Tag auch deutlich höhere Umsätze möglich (und notwendig) sind, als sie sich aus einem Jahresdurchschnitt pro Tag ergeben. Im hier maßgeblichen Schließungszeitraum lagen immerhin die Osterferien- und Osterfeiertage. Es ist gerichtsbekannt, dass die Urlaubssaison an der Schleswig-Holsteinischen Westküste bereits mit den Osterferien beginnt.

d) Da – wie oben unter b) ausgeführt – eine Summen- und keine Schadensversicherung vorliegt, braucht sich der Kläger ersparte Aufwendungen nicht anspruchsmindernd anrechnen zu lassen.

Ebenso wenig sind staatliche Entschädigungsleistungen zu berücksichtigen. Eine Anrechnungsbestimmung ist in den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen (Teil C der BL-AIHG-1607) nicht enthalten. Wenn die Beklagte auf Seite 36 der Klageerwiderung einer Klausel Ziffer 9.2.1 zitiert, aus der sich etwas anderes ergeben soll, handelt es sich offenkundig wieder um ein Fehlzitat. Ziffer 9 des Teils C BL-AIHG-1607 enthält gar keinen Abschnitt 9.2.1. Mutmaßlich hat die Beklagte hier wiederum eine Bestimmung aus anderen Teilen ihres Regelwerkes zitiert, die sich eben nicht auf die Betriebsschließungsversicherung beziehen.

3. Außerdem kann der Kläger den Wert der Lebensmittelvorräte ersetzt verlangen, die wegen Verfalls vernichtet werden mussten.

a) Die dazu vom Kläger angeführte Ziffer 2.3 BL-AIHG-1607 bezieht sich zwar nach dem systematischen Aufbau der Ziffer 2 nicht auf den Versicherungsfall nach Ziffer 1.1 a). Ziffer 2 regelt nämlich die Entschädigungsleistung jeweils unterschiedlich für die einzelnen in Ziffer 1.1 aufgeführten Versicherungsfälle, dabei bezieht sich Ziffer 2.1 auf den Versicherungsfall nach Ziffer 1.1 a), Ziffer 2.2 auf den Versicherungsfall nach Ziffer 1.1 b) usw. Ziffer 2.3 bezieht sich deshalb systematisch auf den Versicherungsfall nach Ziffer 1.1 c), der hier auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht vorliegt.

Systemwidrig enthält aber Ziffer 2.2, die sich eigentlich auf den Versicherungsfall einer Desinfektion des Betriebes nach Ziffer 1.1 b) bezieht, die folgende Regelung: „Die Entschädigung umfasst auch den Schaden, der durch eine mit der Schließung im Zusammenhang stehende Entseuchung, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Waren entstanden ist.“ Da der Versicherungsfall nach Ziffer 1.1 b) gar keine Schließung des Betriebes voraussetzt, kann diese Klausel so verstanden wären, dass eben auch im Falle einer Betriebsschließung, also des Versicherungsfalls nach Ziffer 1.1 a), der Schaden ersetzt wird, der durch eine mit der Schließung im Zusammenhang stehende Vernichtung von Waren entstanden ist. Dem gemäß hat auch die Beklagte im rechtlichen Ausgangspunkt nicht in Abrede gestellt, dass ein Schaden durch den Verderb von Waren im Folge der Betriebsschließung grundsätzlich zu erstatten ist.

b) Dass der Kläger tatsächlich Frischwaren im Wert von 1.121,50 Euro vernichten musste, weil sie aufgrund der Betriebsschließung nicht rechtzeitig verarbeitet werden konnten, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Anlage KJR 3.

Danach hat der Kläger kurz vor der Schließung Lebensmittel noch an einem weitaus höheren Umfang und Wert eingekauft, die ihrer Natur nach schnell verderblich waren. Davon, dass der Kläger gerade die in dem Anlagenkonvolut KJR 3 gelb markierten Waren wegen (drohenden) Verfalls vernichtet hat, geht das Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO auch ohne weitere Beweisaufnahme aus. Die Angaben des Klägers erscheinen in jeder Hinsicht glaubwürdig. Zum einen liegt es nahe, dass er die gemäß den vorgelegten Rechnungen eingekauften Lebensmittel bis zum 17.03.2020 noch nicht vollständig verbraucht haben kann. Zum anderen hat der Kläger ja ersichtlich genau überprüft und gekennzeichnet, welche Lebensmittel aus den Rechnungen er vernichtet hat. Insgesamt hat er nur einen sozusagen maßvollen Anteil gekennzeichnet. Hätte er zu Lasten der Beklagten betrügen wollen, hätte er ohne weiteres auch noch einen höheren Schaden aufgrund der vorgelegten Rechnungen behaupten können.

Die Lebensmittel einzufrieren, wie die Beklagte meint, hätte keine schadensmindernde Alternative dargestellt. Wenn es nämlich dem Qualitätsstandard des klägerischen Restaurantbetriebes entspricht, Frischware zu verarbeiten, dann konnte er eingefrorene Ware später nicht mehr gebrauchen. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, insoweit den in seinem Restaurant gültigen Qualitätsstandard abzusenken und seinen Gästen nach der Wiedereröffnung Speisen aus eingefrorenen Lebensmitteln anzubieten. Ein solches Vorgehen wäre dem Ansehen seines Betriebes abträglich gewesen.

c) Nach Abzug des vereinbarten Selbstbehalts ist deshalb ein weiterer Schadensbetrag von 621,50 Euro zu ersetzen.

4. Die ab dem 01.07.2020 beantragten und zuerkannten Zinsen auf die Hauptforderung stehen dem Kläger nach § 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB als gesetzliche Verzugszinsen zu. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB durch ihre Ablehnungsschreiben vom 23.04.2020 und 04.05.2020 (Anlagenkonvolut KRJ 4) in Verzug geraten.

5. Aus dem Gesichtspunkt des Ersatzes eines Verzugsschadens schuldet die Beklagte dem Kläger nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch den Ersatz seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Durch ihre ungerechtfertigte Leistungsablehnung hat es die Beklagte adäquat verursacht, dass der Kläger anschließend anwaltliche Unterstützungen in Anspruch genommen hat.

Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind durch das Schreiben des Klägervertreters vom 15.06.2020 (Anlagenkonvolut KJR 4) ausgelöst worden. Dass der Kläger vorgerichtlich (und auch mit der Klage) eine um 3.000,00 Euro zu hohe Hauptforderung geltend gemacht hat, spielt dabei keine Rolle, weil zwischen Gegenstandswerten von 147.621,50 Euro und 144.621,50 Euro kein Gebührensprung liegt.

Dass dem Kläger gegenüber die Gebühren tatsächlich berechnet und von ihm auch bezahlt worden sind, hat der Kläger durch die Anlagen KJR 12 und KJR 13 belegt.

Der Kläger kann die vorgerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe einer 1,3-Gebühr geltend machen. Die anteilige Anrechnung auf die nachfolgende Verfahrensgebühr hat dann im Rahmen der späteren Kostenfestsetzung zu erfolgen.

6. Die beantragten und zuerkannten Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet die Beklagte wiederum nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB als Verzugszinsen. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist sie durch ihr Ablehnungsschreiben vom 16.06.2020 (Anlagenkonvolut KJR 4) in Verzug geraten.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit der Kläger mit der Tagesentschädigung für einen Schließungstag in Höhe von 3.000,00 Euro unterlegen ist, ist dieses Unterliegen im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringfügig und hat keine zusätzlichen Kosten verursacht.

Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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