BAG
Az.: 3 AZR 216/05
Urteil vom 21.02.2006
In Sachen hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2006 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. März 2005 – 2 Sa 15/04 – wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 53 % und die Beklagte 47 %.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers anzupassen oder ob diese Pflicht durch eine Ausgliederung eines Betriebes auf eine zwischenzeitlich in Insolvenz geratene Gesellschaft entfallen ist.
Der Kläger ist am 18. Juli 1948 geboren. Er ist seit dem 1. August 1977 bei Unternehmen des I-Konzerns tätig gewesen. Für ihn galten auf der Basis von Betriebsvereinbarungen jeweils die Regelungen über das Versorgungswerk der I Deutschland GmbH, zuletzt die Regelung vom 16. Dezember 1992 in der Fassung vom 15. Dezember 1994.
Im Jahre 1995 bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers zur S GmbH (S alt), die zum I Konzern gehörte und deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Im Rahmen einer im gesamten I Konzern durchgeführten „Teilzeitinitiative“ auf der Basis einer Betriebsvereinbarung „Befristete Teilzeitbeschäftigung und anschließende Pensionierung“ vereinbarte der Kläger unter dem 9. Juni 1995 die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur S alt mit dem 31. Dezember 1995 und schloss gleichzeitig einen befristeten „Arbeitsvertrag“ vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nur noch 34 Stunden. In einer zusätzlich unterzeichneten Anlage zu diesem Vertrag heißt es auszugsweise:
„Als Ausgleich für den Wechsel in die befristete Teilzeitbeschäftigung und für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der S GmbH werden … folgende Leistungen gezahlt:
– Ausgleichszahlung
– Abfindungszahlung
– vorgezogene I Altersrente
1. Ausgleichszahlung …
2. Abfindungszahlung …
3. I Rente
Nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und nach Ihrem endgültigen Ausscheiden aus der S GmbH erhalten Sie eine vorgezogene I Altersrente. Diese wird nach den Regeln des jeweils gültigen I Versorgungswerkes berechnet – sofern zu diesem Zeitpunkt die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Versorgungswerkes, z.B. Vollendung 50. Lebensjahr/10 Dienstjahre, erfüllt sind.
Grundlage für die Rentenberechnung ist die Betriebszugehörigkeit, die bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Unternehmen bei der I oder ihren Tochtergesellschaften erreicht worden ist. Die Betriebszugehörigkeit nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis bis einschließlich des Monats der Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung wird als Beschäftigungszeit auf der Basis Ihrer bisherigen Arbeitsvertragsstunden bewertet.
…
Bei Tod oder Eintritt von Erwerbs-/Berufsunfähigkeit während der befristeten Teilzeitbeschäftigung bestimmen sich die Hinterbliebenen- und Invalidenleistungen nach den Regeln des jeweils gültigen Versorgungswerkes. Dies gilt auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung. Sie werden dabei so gestellt, als ob Sie bei Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vorzeitiger Beendigung Ihres Teilzeitarbeitsverhältnisses in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Basis der bisherigen Arbeitsvertragsstunden beschäftigt gewesen wären.
Der versicherungsmathematische Abzug, den das I Versorgungswerk für den Bezug einer vorgezogenen I Altersrente vorsieht, wird für die Zeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit 0,5 % pro Monat, bis maximal zum Monat der Vollendung des 54. Lebensjahres subventioniert. Die Subvention wird auf Lebenszeit gewährt und beträgt maximal 24 %.
Die Betriebsrente unterliegt einer Überprüfung im Dreijahresabstand und wird entsprechend den gesetzlichen Regeln wie die anderen I Renten angepasst.
…“
Am 1. Dezember 1995 schloss die S alt mit der L GmbH (L), die zum I Konzern gehörte, einen Einbringungsvertrag. Durch diesen wurde das Betriebsvermögen der S alt auf die L überführt. Am selben Tage wurden sämtliche Gesellschaftsanteile der L an ein nicht zum I Konzern gehörendes Unternehmen übertragen. Die L firmierte später in S Elektronische Systeme GmbH (S neu) um. Am 1. September 2002 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der zwischen der S alt und der damaligen L geschlossene Einbringungsvertrag vom Dezember 1995 lautet auszugsweise:
„§ 8
Arbeitsverhältnisse/Versorgungsansprüche/Jubiläumsleistungen/Tarifregelungen
(1) Mit der Einbringung der in §§ 1 bis 5 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten gehen gemäß § 613 a BGB die am Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisse von S auf L über, sofern die Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diesem Übergang nicht rechtzeitig widersprechen. … Im einzelnen ergibt sich der übernommene Personalbestand aus der Anlage; …
(2) Bei der S bestehen nachfolgende Kategorien von Arbeitsverhältnissen:
…
2.5 Teilzeitinitiative mit anschließender Pensionierung
2.6 heute Festangestellte ganztags/Teilzeit mit abgeschlossenen Verträgen entsprechend … 2.5
…
(6) Bezüglich der … von den auf L zum Stichtag übergehenden Mitarbeitern/innen der Vertragskategorien 2.1 und 2.2 bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Ansprüche und der sich hieraus ergebenden Rentenanpassungsverpflichtungen gemäß § 16 BetrAVG, … tritt S der auf L übergehenden Leistungsverpflichtung unter Freistellung von L bei.
…
6.3 S übernimmt die bezüglich dieser Versorgungsansprüche/-leistungen anfallende Verwaltung (einschließlich der Verwaltungskosten), die im Einzelnen folgendes umfaßt:
…
– Errechnung der Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG auf der Basis der Wirtschaftslage der L.
…
(8) Bezüglich der unter vorstehend Ziffern 2.5 und 2.6 genannten, auf L übergehenden Arbeitsverhältnisse tritt S zusätzlich zu den bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften auch den für diese Mitarbeitern/innen unter dem I Versorgungswerk nach dem Stichtag der L noch entstehenden Leistungsverpflichtungen unter Freistellung von L bei. Eine Liste der begünstigten Mitarbeitern/innen ist in der Anlage beigefügt.
8.1 Die S wird die gemäß den mit diesen Mitarbeitern/innen abgeschlossenen Verträgen nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, frühestens nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu erbringenden Versorgungsleistungen gegenüber diesen Mitarbeitern/innen bzw. deren Hinterbliebenen direkt erbringen, auch wenn L unter dem I Versorgungswerk noch erwerbbare Ansprüche kürzen oder widerrufen sollte. Im Übrigen gelten für diese Leistungen die Regelungen in vorstehend 6.3 und 6.4.
…“
Als Stichtag iSd. vertraglichen Regelungen war in § 6 Abs. 1 des Einbringungsvertrages der 30. November 1995, 24.00 Uhr festgelegt. Auf der Liste der auf die L übergehenden Arbeitnehmer befand sich auch der Name des Klägers.
Der Kläger war seit Juni 1995, auch am 1. Dezember 1995, arbeitsunfähig.
Jedenfalls seit dem 30. April 1996 ist er erwerbsunfähig. Zu diesem Termin wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Am 13. August 1997 unterzeichnete er eine „Austrittserklärung“ auf einem Briefkopf der I Deutschland GmbH. Die Erklärung war nach dem Adressenfeld an die „I Deutschland Informationssysteme GmbH“ zurückzusenden. Sie lautete auszugsweise wie folgt:
„ERKLÄRUNG DES MITARBEITERS:
Ich erkläre mich hiermit einverstanden, dass das zwischen mir und der I Gesellschaft bestehende Arbeitsverhältnis wegen Erwerbsunfähigkeit zum *** 30. April 1996 *** gelöst wird.
…
ERKLÄRUNG DER I GESELLSCHAFT
Wenn die Voraussetzungen zum Rentenbezug wegfallen und der Mitarbeiter einen Antrag auf Wiedereinstellung stellt, wird sich die I Gesellschaft bemühen, einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden.
Leitung Personal behält sich die endgültige Entscheidung vor, wenn es unter normalen Umständen nicht zu einer Wiedereinstellung kommt.
…“
Die „Erklärung der I Gesellschaft“ war ebenfalls unterzeichnet.
Im Zusammenhang mit der Austrittserklärung bestätigte die neue Arbeitgeberin, S neu, dem Kläger, es werde gleichzeitig der am 9. Juni 1995 geschlossene Arbeitsvertrag einschließlich seiner Anlage gegenstandslos. Der Kläger erhalte rückwirkend ab 1. Mai 1996 eine I Erwerbsunfähigkeitsrente, und bei Wegfall der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente bleibe er auch weiterhin erwerbsunfähig im Sinne der I und bekomme weiterhin die I Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. Dieses Schreiben beruhte auf einem e-mail-Wechsel des Personalleiters der S neu mit dem im I Konzern für die Versorgungsleistungen zuständigen Leiter Versorgungsprogramme.
Mit Schreiben vom 17. September 1997 teilte die Beklagte – unterzeichnet „i.V. I Deutschland Informationssysteme GmbH“ – dem Kläger mit, er erhalte für die Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit eine „Rente wegen Erwerbsunfähigkeit“, die freiwillig und ohne Rechtsanspruch von der I Deutschland Unterstützungskasse GmbH gezahlt werde. Voraussetzung sei, dass das „zwischen Ihnen und uns bestehende Beschäftigungsverhältnis“ gelöst sei. Die Austrittserklärung liege vor. Mit Schreiben vom 22. September 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, wegen der Umwandlung der zunächst befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine unbefristete durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werde die zunächst befristete I Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ebenfalls auf unbestimmte Dauer weitergewährt. Auch dieses Schreiben wurde „i.V. I Deutschland Informationssysteme GmbH“ unterzeichnet.
Unter dem 18. Juni 1999 teilte die Beklagte, unterzeichnet durch „I Deutschland Unterstützungskasse GmbH“ und „I Deutschland Informationssysteme GmbH“ dem Kläger mit, seine Betriebsrente werde um 3,6 % erhöht. Dies entspreche exakt der Steigerung der Lebenshaltungskosten in den letzten drei Jahren. Weiter heißt es:
„Mit dieser Erhöhung wollen wir entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unseren Beitrag zur Absicherung des Lebensstandards unserer ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten.“
Nach der Anpassung betrug die monatliche Rente 2.817,00 DM brutto, das entspricht 1.440,31 Euro. Eine Rente in dieser Höhe zahlte die Beklagte auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S neu weiter. Gegenüber den I Pensionären wurden die Betriebsrenten mit Wirkung vom 1. Juli 2002 um 5,8 % erhöht.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die S neu habe sie beauftragt, die Anpassung seiner Betriebsrente zu prüfen. Wie aus der Presse zu erfahren gewesen sei, habe der frühere Arbeitgeber des Klägers und Schuldner der Betriebsrente, die S neu, einen Insolvenzantrag stellen müssen. Damit sei eine wirtschaftliche Notlage eingetreten. In diesem Fall bestehe keine rechtliche Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung mehr. Auch im Falle einer wirtschaftlichen Erholung sei eine nachholende Anpassung gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Soweit der Kläger nicht binnen drei Monaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspreche, gelte die Anpassung als zu recht unterblieben. Der Kläger widersprach innerhalb der Frist.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Schuldner seiner Betriebsrente sei die Beklagte. Diese sei auch verpflichtet, diese um 5,8 % zu erhöhen. Er hat behauptet, er habe nach seiner Arbeitsunfähigkeit nie für die L/S neu gearbeitet. Die näheren Umstände des Betriebsüberganges seien ihm unbekannt geblieben.
Im Übrigen habe der Geschäftsführer der S alt auf einer Betriebsversammlung am 7. November 1995 erklärt, für alle Mitarbeiter, die am 30. November 1995 in die neue Gesellschaft übergingen und noch keine Rente bezögen, gingen die unverfallbaren Rentenansprüche auf die neue Gesellschaft über. Das beruhe auf den Satzungen des Pensionssicherungsvereins, der keine Ausnahmen zuließe. Damit das Geld aber für die unverfallbaren Rentenansprüche bei der I verbleiben könne – Verwalten und Vermehren -, mache die I einen sog. Schuldbeitritt. Dies bedeute, die erdiente Altersrente zum Zeitpunkt des Überganges bzw. die Invaliden- und Hinterbliebenenrente werde von I gezahlt. Durch den Schuldbeitritt der I blieben die Vertragskonditionen 1:1 unverändert erhalten, das heiße, Rentenzahlungen würden von der I geleistet.
Betriebsrat und Geschäftsführung der S neu hätten am 24. März 1997 in einer Protokollnotiz vereinbart, dass die Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG „entsprechend derselben Modalitäten und Systematik, die für die I Rentner angewandt wird“, für die S Beschäftigten nach Ausscheiden auf Grund eines Frühpensionierungsprogrammes erfolge. Der Leiter „Versorgungsprogramme“ im Personalwesen der Beklagten habe der S neu in Bezug darauf bestätigt, dass die I Deutschland entsprechend verfahren werde.
In den Vorinstanzen hat der Kläger eine Rentenerhöhung in Höhe von 83,54 Euro – 5,8 % von 1.440,31 Euro – für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 28. Februar 2005, insgesamt 2.673,28 Euro, verlangt. Außerdem hat er die Zahlung der erhöhten Betriebsrente von 1.523,85 Euro brutto monatlich ab dem 1. März 2005 geltend gemacht.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1. 2.673,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Oktober 2002 aus 1.253,10 Euro und aus dem Gesamtbetrag seit dem 1. März 2005 zu zahlen.
2. Ihm ab 1. März 2005 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.523,85 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ihre Verpflichtungen aus dem Einbringungsvertrag hätten allein gegenüber der Betriebserwerberin und nicht gegenüber Dritten, wie den Arbeitnehmern, bestanden. Dies sei auch nach außen deutlich geworden. Zweck der Regelungen über die Übernahme der Pflicht zur Zahlung der Betriebsrente sei gewesen, die Erwerberin nicht mit diesen Verpflichtungen zu belasten. Die L/S neu habe diese aus wirtschaftlichen Gründen nicht übernehmen wollen.
Das Arbeitsgericht hat die noch auf die angepasste Gesamtrente gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und die Klage entsprechend dem zuletzt gestellten Klageantrag unter Berücksichtigung des Zeitablaufs umgestellt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung auch unter Berücksichtigung der geänderten Klageanträge zurückgewiesen. Mit seiner Revision hat der Kläger zunächst den zuletzt gestellten Klageantrag weiterverfolgt. In einem Teilvergleich hat sich die Beklagte verpflichtet, die nicht angepasste monatliche Betriebsrente – 1.440,31 Euro -an den Kläger zu zahlen. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger verfolgt seinen darüber hinaus gehenden Antrag weiter. Die Beklagte begehrt insoweit die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anpassung seiner Betriebsrente.
1. Die Durchsetzung des Anpassungsanspruchs scheitert nicht bereits daran, dass der Anspruch nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Pensionssicherungsverein übergegangen wäre. Für Ansprüche auf Anpassung der Betriebsrente hat der Pensionssicherungsverein nicht einzustehen (BAG 5. Oktober 1993 – 3 AZR 698/92 – BAGE 74, 318). Damit im Zusammenhang stehende Ansprüche gegen Dritte können deshalb auf ihn nicht übergehen.
2. Der Anspruch folgt nicht aus § 16 BetrAVG.
a) Nach dieser Regelung hat der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorzunehmen. Arbeitgeber iSd. Regelung ist, wer dem Versorgungsempfänger aus der ursprünglichen erteilten Zusage verpflichtet ist. Geht ein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsüberganges auf einen Betriebserwerber über, ist dieser Arbeitgeber iSd. § 16 BetrAVG (Bode in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler BetrAVG 2. Aufl. § 16 Rn. 10, 14). Arbeitgeber des Klägers war die L/S neu, nicht jedoch die S alt, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die S alt hat durch den Einbringungsvertrag und damit durch Rechtsgeschäft ihren Betrieb auf die L/S neu mit Wirkung vom 30. November/1. Dezember 1995 übertragen. Dadurch ist auch das seinerzeit zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis auf die Betriebserwerberin übergegangen (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Einzelnen gilt:
b) Entgegen der Ansicht der Revision bestand zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zwischen den seinerzeitigen Vertragsparteien noch ein Arbeitsverhältnis und kein „Frühpensionierungsverhältnis“, auf das § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar wäre. Zwar war zwischen den seinerzeitigen Vertragsparteien eine Reduzierung der Arbeitszeit für einen späteren Zeitpunkt und eine Frühpensionierung vereinbart worden. Das änderte aber nichts daran, dass die gegenseitigen Pflichten, die ein Arbeitsverhältnis prägen – Pflicht zur Arbeitsleistung einerseits, Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts andererseits (§ 611 Abs. 1 BGB) – zu diesem Zeitpunkt noch bestanden. Erst zum 30. April 1996 wurde das Arbeitsverhältnis beendet, wohingegen der Betriebsübergang bereits Ende November/Anfang Dezember 1995 stattfand.
c) Die L/S neu als Betriebserwerberin trat auch in den Teilzeitarbeitsvertrag, der zwischen der S alt und dem Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 1996 abgeschlossen wurde, ein, selbst wenn man davon ausginge, es handele sich insoweit tatsächlich um einen neu geschlossenen Vertrag und nicht lediglich um eine Änderung der Bedingungen des alten Vertrages.
Arbeitsverhältnisse gehen auf einen Betriebserwerber in dem Zustand über, den sie zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges haben (vgl. BAG 22. Februar 1978 – 5 AZR 800/76 – AP BGB § 613a Nr. 11 = EzA BGB § 613a Nr. 18, zu 4 der Gründe). Regelungen über die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses, die in innerem Zusammenhang mit dem übergehenden Arbeitsverhältnis stehen, entfalten damit Wirkung zu Lasten des Betriebserwerbers. Das entspricht dem Schutzzweck des § 613a BGB, der darauf abstellt, Arbeitnehmer dadurch zu schützen, dass Rechte gegen den Erwerber begründet werden (zu diesem Schutzzweck Senat 19. Mai 2005 – 3 AZR 649/03 -AP BGB § 613a Nr. 283 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 33, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 2 a cc der Gründe).
d) Der Kläger gehörte zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges dem übergegangenen Betrieb an.
aa) Allerdings gehen nur die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die dem übertragenen Betrieb oder Betriebsteil angehören, auf den Erwerber über (BAG 25. September 2003 – 8 AZR 446/02 – AP BGB § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2). Dem Betrieb gehören auch solche Arbeitnehmer an, die zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges arbeitsunfähig krank sind. Arbeitsunfähigkeit beendet die Arbeitspflicht nicht. Sie führt nur dazu, dass die Ausübung der Pflicht unmöglich oder unzumutbar wird (§ 275 Abs. 1 und 3 BGB; vgl. ErfK/Preis 6. Aufl. § 611 BGB Rn. 847 mwN). Die Arbeitspflicht und die Stelle ihrer Ausübung ist aber für die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung entscheidend (BAG 25. September 2003 – 8 AZR 446/02 – aaO).
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt möglicherweise erwerbsunfähig war. Erwerbsunfähigkeit ist ein sozialrechtlicher Begriff, der sich nicht ohne Weiteres auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien auswirkt. Sie begründet nicht einmal notwendig die Arbeitsunfähigkeit (vgl. BAG 7. September 2004 – 9 AZR 587/03 – EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 12, zu I 2 b bb (2) der Gründe).
e) Die Anwendung der Grundsätze über den Betriebsübergang ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger Arbeitnehmerrechte gerade daraus herleiten will, dass sein Arbeitsverhältnis nicht übergegangen ist. § 613a BGB bewirkt Arbeitnehmerschutz durch die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zum Erwerber. Der Arbeitnehmer ist ausreichend dadurch geschützt, dass ihm das Recht zusteht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses insgesamt zu widersprechen und es mit allen Rechten und Pflichten zum Veräußerer fortzusetzen (Senat 19. Mai 2005 – 3 AZR 649/03 – AP BGB § 613a Nr. 283 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 33, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 2 a cc der Gründe; vgl. zu diesem Recht bereits BAG 22. März 1993 – 2 AZR 313/92 – AP BGB § 613a Nr. 102 = EzA BGB § 613a Nr. 112 sowie nunmehr § 613a Abs. 6 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze 23. März 2002 BGBl. I S. 1163). Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses aber zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Die Vereinbarungen aus Anlass der Teilzeitinitiative bezogen sich nicht auf die konkrete Situation des Betriebsüberganges, sondern betrafen eine allgemeine im I Konzern durchgeführte Maßnahme der Personaleinsparung. Die Austrittserklärung des Klägers aus dem Jahre 1997 richtete sich gerade nicht auf eine Zuordnung des Arbeitsverhältnisses zu einer Firma des I Konzerns, sondern im Gegenteil gerade auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.
f) Der Betriebsveräußerer – hier die S alt, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte ist – haftet neben dem neuen Inhaber nur für Betriebsrentenansprüche, die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden (vgl. BAG 22. Juni 1978 – 3 AZR 832/76 – AP BGB § 613a Nr. 12 = EzA BGB § 613a Nr. 19, zu 2 der Gründe). Um derartige Ansprüche geht es hier nicht.
3. Auch durch den Einbringungsvertrag wurden keine Ansprüche gegen die Beklagte begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) handelt, aus dem grundsätzlich Ansprüche gegen die Beklagte herleitbar sind. Nach § 8 Abs. 8 Nr. 8.1 iVm. Abs. 6 Nr. 6.3 dieses Vertrages haben Rentenanpassungen auf der Basis der Wirtschaftlage der L, also der S neu, zu erfolgen. Damit ist die wirtschaftliche Lage im I Konzern oder in einzelnen Unternehmen des I Konzerns nicht maßgeblich. Da die S neu insolvent geworden ist, kommen Ansprüche auf Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG nicht in Betracht. Eine solche entspräche vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers nicht billigem Ermessen, auch nicht unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers (§ 16 Abs. 1 BetrAVG).
4. Sonstige Anspruchsgrundlagen stehen dem Kläger nicht zur Seite.
a) Soweit die S alt, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte ist, mit dem Kläger Vereinbarungen vor dem Betriebsübergang geschlossen hat, ist nicht ersichtlich, dass sie auch dann für die Erfüllung arbeitsvertraglicher Ansprüche einstehen wollte, wenn sie auf Grund eines Betriebsüberganges nicht mehr Arbeitgeberin ist.
Rechtsfolge eines Betriebsüberganges ist es, dass gerade nicht der alte Arbeitgeber für die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag einzutreten hat, sondern der neue (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Die in § 613a Abs. 2 BGB vorgesehenen Ausnahmen liegen hier – wie dargelegt – nicht vor. Eine darüber hinaus gehende vertragliche Verpflichtung kann nur angenommen werden, wenn dies aus besonderen Umständen deutlich wird. Solche liegen hier nicht vor. Davon ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen.
b) Ebenso wenig kann – wie das Landesarbeitsgericht weiter zu Recht angenommen hat – der Kläger etwas daraus herleiten, dass seine Rentenzahlungen über I Unternehmen abgewickelt wurden und der Schriftwechsel ihn als I Rentner behandelte.
Es handelte sich bei diesen Schreiben um Erklärungen im Rahmen der Abwicklung eines bestehenden Rechtsverhältnisses. Bei derartigen Schreiben ist üblicherweise davon auszugehen, dass sie die Rechtslage nicht gestalten und keine eigenständigen Rechtsansprüche begründen sollen (vgl. BAG 14. Dezember 2004 – 9 AZR 673/03 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 43 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 26, zu II 2 der Gründe). Aus diesem Grunde konnte der Kläger kein berechtigtes Vertrauen dahin gehend entwickeln, die Beklagte würde für die Erhöhung seiner Rente nach den im I Konzern geltenden Grundsätzen einstehen.
c) Ferner kann der Kläger auch aus den von ihm behaupteten Äußerungen des Geschäftsführers der S alt auf einer Betriebsversammlung am 7. November 1995 nichts herleiten. Diese Äußerungen betrafen nach dem Vortrag des Klägers lediglich unverfallbare Rentenansprüche, jedoch nicht die Frage der Erhöhung zu laufenden Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG.
d) Aus der zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung der S neu am 24. März 1997 abgeschlossenen Protokollnotiz kann der Kläger schließlich schon deshalb nichts herleiten, weil diese nur die S neu als Betriebserwerberin, nicht jedoch die Beklagte band. Die Behauptung des Klägers, der Leiter „Versorgungsprogramme“ im Personalwesen der Beklagten habe gegenüber der S neu bestätigt, dass die I Deutschland entsprechend verfahren werde, lässt schon daran zweifeln, ob der Erklärung ein Rechtsbindungswille beizumessen war. Jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) handelt, auf den sich der Kläger berufen kann. Auch davon ist das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.
II. Die Kostenentscheidung folgt, soweit der Senat über die Ansprüche entschieden hat, aus §§ 91, 97 ZPO. Soweit die Parteien im Teilvergleich den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, folgt sie aus § 91a ZPO. Der Senat hat insoweit die Kosten nach der Wertung des § 98 ZPO hälftig geteilt.