LG Berlin – Az.: 67 T 8/11 – Beschluss vom 12.01.2011
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 18. November 2010 – 11 C 70/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß den §§ 114, 116 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre, liegen nicht vor.
Wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, hat die Rechtsverfolgung der Antragstellerin zumindest derzeit keine Aussicht auf Erfolg. Auf die Darlegungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 18. November 2010 wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen.
Wie auch das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung geht das Gericht davon aus, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel derzeit nicht zustehen dürfte. Es ist nicht Aufgabe der Antragstellerin zu beurteilen, ob die mit der Beseitigung von Mängeln beauftragten Handwerker über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen oder ob die Art der beabsichtigten Mängelbeseitigung fachlichen Anforderungen genügt. Dies ist allein Sache der Vermieterin. Ihr obliegt es, die für die Beseitigung behaupteter Mängel geeigneten Maßnahmen anzuordnen und die von ihr für geeignet gehaltenen Handwerker zu beauftragen. Stellt sich nach Beendigung der Maßnahmen heraus, dass diese nicht den gewünschten Erfolg gezeigt haben, steht es der Antragstellerin frei, ihren Anspruch weiter zu verfolgen. Sie lehnt nach eigenem Gutdünken aber die Beseitigung der behaupteten Mängel durch die von der Antragsgegnerin beauftragten Handwerker ab, indem sie ihnen den Zutritt zur Wohnung verweigert, so dass sie ihren Anspruch nicht erfolgreich durchsetzen kann. Damit bietet die Rechtsverfolgung der Antragstellerin von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.