LG Itzehoe, Az.: 6 OH 13/13, Beschluss vom 14.01.2016
Der Antrag der Antragstellerin vom 30.10.2015 (Bl. 279 d.A.), ein Ergänzungsgutachten durch ein Forschungsinstitut bezüglich der bei der Anhörung des gerichtlich bestellten Gutachters offengebliebenen Fragen einzuholen, wird abgelehnt.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beweisanträge sind nach § 485 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO unzulässig. Die Antragstellerin hat im Verhältnis zur Antragsgegnerin und zur Streithelferin kein rechtliches Interesse an der Klärung der jetzt noch zum Gegenstand von Ergänzungsfragen gemachten Beweisthemen.
Gemäß § 485 Abs. 2 ZPO kann eine Partei für den hier vorliegenden Fall, dass ein Rechtsstreit zur Hauptsache noch nicht anhängig ist, die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen nur beantragen, wenn 1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache; 2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels oder 3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt werden soll. Diese Voraussetzungen liegen für die von der Antragstellerin im Anschluss an die Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen S. H. vom 30.12.2015 formulierten Ergänzungsfragen nicht vor.
1.
Soweit die Antragstellerin durch Sachverständigengutachten klären möchte, dass die Einbauweise der Solarmodule auf der Unterkonstruktion mit den in Lichtbildern festgehaltenen Gummiunterlagen fachlich in Ordnung war, fehlt es an einem rechtlichen Interesse im Verhältnis zur Antragsgegnerin (Verkäuferin der Solarmodule und der Gummiunterlagen) und der Streithelferin (Lieferantin der Solarmodule). Denn die Erklärung der Mangelfreiheit des Einbaus der Solarmodule betrifft nicht das Rechtsverhältnis der im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren streitenden Parteien. Die Solarmodule sind von der Antragstellerin vielmehr im Auftrag von Herrn H.-G. T., B. auf dessen Objekt in B. verbaut worden.
Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ist auf der Grundlage des Angebotes der Antragsgegnerin vom 09.07.2009 (Anlage A 2) ein Kaufvertrag geschlossen worden. Für Rechtsfolgen aus dem Kaufvertrag ist aber ohne Bedeutung, ob die Antragstellerin im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber die Solaranlage mangelfrei eingebaut hat.
Die von der Antragstellerin formulierten Beweisfragen zur Qualität der von der Antragsgegnerin gelieferten Solarmodule sind von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen S. H. in seinem Hauptgutachten vom 30.07.2014 (Bl. 138 d.A.) und in seinen beiden Ergänzungsgutachten vom 16.03.2015 (Bl. 188 d.A.) und vom 07.07.2015 (Bl. 238 – 242 d.A.) abschließend beantwortet worden. Bereits in seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 16.03.2015 lautet das – von der Antragstellerin auch gar nicht mehr angegriffene – Ergebnis, dass die (nachträglich) festgestellten Leistungsabfälle eines Teils der Solarmodule erst im Betrieb aufgetreten sind; eine Minderleistung hingegen zum Zeitpunkt der Lieferung der Module noch nicht vorgelegen habe.
Die im Verhältnis der hier streitenden Parteien relevanten Tatsachenfragen sind also gutachterlich geklärt.
2.
Auch bezüglich der Beweisfrage, ob die Installations- und Betriebsanleitung der Firma S. für CIGS- Dünnschichtmodule (Bl. 103 f., 114) bezogen auf den Einbauzeitpunkt fachlich richtig ist, besteht kein rechtliches Interesse im Rahmen des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens.
Maßgeblich dafür ist, dass diese Beweisfrage für das Rechtsverhältnis der um Rechtsfolgen aus einem Kaufvertrag streitenden Parteien keine rechtliche Relevanz hat. Denn die Frage, ob und aus welchen Gründen die Montage der Solarmodule unter Verwendung von Gummiunterlagen nach dem Stand der Technik ordnungsgemäß ausgeführt worden ist, betrifft das Rechtsverhältnis der Antragstellerin zu ihrem Auftraggeber.
Nach alledem ist das selbständige Beweisverfahren beendet.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an einer Quote von ca. 20 % des Auftragsvolumens für die Photovoltaikanlage gemäß Anlage A 1.