OLG München
Az: 25 U 2798/13
Urteil vom 21.02.2014
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 03.06.2013, Az. 26 O 4836/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 26.361,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.07.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.821,40 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die D. D. Rechtsschutzversicherungs-AG, …, zur Schad. Nr. …3840 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.196,42 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 23/100 und die Beklagte 77/100. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 10/100 und die Beklagte 90/100.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Versicherungsleistungen wegen eines Fahrzeugbrandschadens aus einer Kaskoversicherung für ein von ihm geleastes Fahrzeug PKW Golf, 1,4 TSI Highline, amtl. Kennzeichen …90 geltend. Dem Versicherungsvertrag liegen die AVB der Beklagten, Stand 01.04.2009 zugrunde. Die Parteien haben in der Teilkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung von € 150,00 sowie für den Fall eines Totalschadens eine Neuwertentschädigung im ersten Jahr vereinbart. Der Kaufpreis belief sich auf € 27.161,01. Das Fahrzeug wurde am 16.07.2009 erstmals zugelassen. Die Leasinggeberin hat den Kläger ermächtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gerichtlich geltend zu machen (Anlage K 6).
Der Kläger stellte das Fahrzeug in der Nacht vom 08.01.2010 auf den 09.01.2010 auf einem öffentlichen Parkplatz vor der F.-Schule in E. ab. Dort brannte es in den frühen Morgenstunden des 09.01.2010 nach einer Explosion der im Fahrzeug befindlichen Feuerwerkskörper vollständig aus. Ausweislich des von der Beklagten erholten Gutachtens vom 19.01.2010 (Anlage K 2) liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Restwert des Fahrzeugs beträgt € 650,00.
Der Kläger hat gegen die Beklagte den Neukaufpreis des Fahrzeugs abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung sowie des festgestellten Restwertes (= € 26.361,01) sowie Ersatz für nachträglich eingebautes Zubehör geltend gemacht. Er behauptet, am Fahrzeug seien Leichtmetallfelgen zum Preis von € 2.432,00, Winterräder zum Preis von € 760,00, sowie ein Soundsystem der Marke Hilfonics zum Preis von € 1.698,00 angebracht gewesen. Zusätzlich habe er ein Elektrokabel im Wert von € 72,90 sowie einen Kondensator zum Preis von € 56,50 eingebaut.
Die Beklagte hat nach Erholung eines Gutachtens des Sachverständigen K. vom 02.05.2010 (Anlagenkonvolut B 7) Leistungen mit Schreiben vom 01.06.2010 (Anlage K 10) abgelehnt und vom Beklagten die Zahlung von Ermittlungskosten in Höhe von € 5.906,56 verlangt. Sie behauptet, es liege eine Eigenbrandstiftung des Klägers vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen K. sei eine Entzündung der Feuerwerkskörper aufgrund eines technischen Defekts sowie eine Entzündung durch Dritte von außen auszuschließen. Nur der Kläger könne die Feuerwerkskörper gezündet haben. Die Behauptungen des Klägers bezüglich der Einbauteile würden bestritten.
Der Kläger bestreitet eine Eigenbrandstiftung. Er habe keine Erkenntnisse zur Brandursache. Zur Zeit der Entstehung des Brandes habe er sich in einer Diskothek befunden.
Der Kläger hat neben der erhobenen Leistungsklage die Feststellung beantragt, dass er nicht verpflichtet sei, die zuletzt noch in Höhe von € 5.306,56 von der Beklagten geltend gemachten vorgerichtlichen Ermittlungskosten zu tragen. In Höhe dieses Betrages hat die Beklagte Widerklage erhoben. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag gleichwohl aufrechterhalten.
Die Staatsanwaltschaft E. hat das gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 710 Js 16827/10 wegen des Verdachts der Brandstiftung eingeleitete Ermittlungsverfahren durch Verfügung vom 04.08.2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dem Beschuldigten könne die Inbrandsetzung seines Fahrzeugs nicht mit der für die Erhebung der öffentlichen Klage erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 209 der beigezogenen Ermittlungsakten (im Folgenden EA) Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens erster Instanz sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Ersturteils vom 03.06.2013 (S. 2/4; Bl. 159/161 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Einvernahme der Zeugen Z. und N. im Termin vom 17.02.2012 (Bl. 54/63 d.A.) sowie nach Erholung eines Gutachtens des Sachverständigen S. vom 20.09.2012 (Bl. 94/133 d.A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf die vorbezeichneten Aktenfundstellen Bezug genommen wird, die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich des Feststellungsantrages unzulässig, da nach Erhebung der Leistungsklage der Beklagten in Form der Widerklage das Feststellungsinteresse weggefallen sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Beklagte sei gemäß § 81 VVG leistungsfrei, da der Kläger den Versicherungsfall nur selbst herbeigeführt haben könne. Die Beklagte habe den Nachweis der Eigenbrandstiftung geführt, da nur der Kläger die Explosion der Feuerwerksraketen verursacht haben könne. Das Gericht stütze sich bei seiner Überzeugungsbildung auf das sorgfältige Gutachten des Sachverständigen S. vom 20.09.2012. Dieser habe sich eingehend mit den polizeilichen Ermittlungsergebnissen und dem Gutachten des Sachverständigen K. auseinandergesetzt. Dem Sachverständigen S. sei es möglich gewesen, aufgrund der Lichtbilder der Polizei vom Brandort und der Lichtbilder des Sachverständigen K. eine eigene Bewertung der gesicherten und dokumentierten Spuren am PKW vorzunehmen. Nach seinem Gutachten spreche die Spurenlage gegen den Abbrand einer brennbaren Flüssigkeit im Fahrgastraum. Die Brandausbruchstelle habe der Sachverständige nach seiner überzeugenden Darstellung in dem Bereich ausgemacht, in dem sich die Feuerwerksraketen befunden hätten. Weiterhin könne nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen eine Brandstiftung durch Dritte ausgeschlossen werden. Eine gewaltsame Öffnung des Fahrzeugs durch Dritte scheide nach der Bewertung des Sachverständigen S. aufgrund der vom Sachverständigen K. durchgeführten Untersuchung aus, da keine Belege für ein nicht autorisiertes Eindringen gefunden worden seien. Eine primäre Zündquelle im Bereich der Elektrik/Elektronik im Motorraum habe der Sachverständige S. in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen K. ausschließen können. Nachdem der Kläger nach eigenen Angaben das Fahrzeug am 09.01.2010 gegen 00.45 Uhr selbst verschlossen habe und im Besitz der beiden Fahrzeugschlüssel gewesen sei, komme nur eine vom Kläger selbst angebrachte Zündquelle mit zeitverzögerter Wirkung in Betracht. Die verschiedenen Möglichkeiten habe der Sachverständige S. aufgezeigt. Auf andere Weise könne die Entzündung der Feuerwerksraketen nicht erklärt werden. Als Motiv komme in Betracht, dass der Kläger den Leasingvertrag habe kostenneutral beenden wollen, da er schon ein anderes Fahrzeug bestellt hatte. Auch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Schulparkplatz sowie die Taxifahrt mit dem Zeugen Z. von dort zur Diskothek seien nicht nachvollziehbar. Sie könne nur durch das Bestreben, einen Zeugen für den Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs zu gewinnen, erklärt werden. Zudem hätten beide Sachverständige die Behauptung des Klägers, im Fahrzeug habe sich ein intaktes Soundsystem befunden, nicht nachvollziehen können.
Die Widerklage könne nicht zugesprochen werden, da die Kosten für das erholte Privatgutachten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden könnten, so dass für einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch kein Raum sei. Die Kosten für den Zeugen N. könnten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugesprochen werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf S. 5/7 des Ersturteils (Bl. 162/164 d.A.) Bezug genommen.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger, das Erstgericht sei aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass nur er den Versicherungsfall herbeigeführt haben könne. Allein die vermeintliche Brandursache, hinsichtlich derer die Sachverständigen K. und S. ohnehin unterschiedliche Auffassungen vertreten würden, stelle für sich genommen keine Tatsache dar, die automatisch auf eine Eigenbrandstiftung schließen lasse. Nach den Feststellungen des Sachverständigen K. sei eine eindeutige Bestimmung des Verschlusszustandes des Schlosses der Fahrertür nicht möglich, das gleiche gelte im Übrigen für die Beifahrertür. Der Verriegelungszustand der Türen sei damit offen geblieben, so dass nicht ausgeschlossen werden können, dass sich Dritte Zugang zum Fahrzeug hätten verschaffen können, ohne die Schlösser gewaltsam zu öffnen. Zudem bestünden Möglichkeiten, Fahrzeuge ohne Beschädigung der Türen zu öffnen. Der Sachverständige S. habe letztlich den Zündmechanismus nicht ausgemacht, sondern nur verschiedene Möglichkeiten dargestellt. Eine Beweisführung für eine Eigenbrandstiftung sei dadurch nicht möglich. Hinsichtlich des vom Erstgericht angenommenen möglichen Motivs des Klägers habe das Erstgericht dessen unstreitig gebliebenen Vortrag übergangen, dass der Kläger mit einem Oliver St. vereinbart habe, dass dieser seinen Leasingvertrag übernehmen werde. Hinsichtlich der Umstände, welche zur Wahl des Treffpunktes mit dem Zeugen Z. geführt habe, habe das Erstgericht die Angaben des Zeugen, wonach dieser Treffpunkt vom Zeugen Z. vorgeschlagen worden sei, nicht gewürdigt. Das Bestellen eines Taxis habe der Kläger damit erklärt, dass er bereits Bier getrunken habe und beabsichtigt habe, weiter Alkohol zu konsumieren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 12.08.2013 (Bl. 171/175 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat die Klage bezüglich des Antrages Ziff. 2 in Höhe von € 3.192,00 im Termin vom 14.01.2014 mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen (S. 6 des Protokolls, Bl. 195 d.A.).
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Endurteil des Landgerichts München I vom 03.06.2013, Az. 26 O 4836/10, abzuändern und
1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 26.361,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.07.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.888,60 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die D. D. Rechtsschutzversicherungs-AG, …, zur Schad. Nr. …3840 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.307,91 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Klageabweisung sei nicht zu beanstanden. Sowohl das von ihr erholte Gutachten des Sachverständigen K., als auch das gerichtlich erholte Gutachten des Sachverständigen S. hätten eine Eigenbrandstiftung bestätigt. Zutreffend habe das Erstgericht ausgeführt, dass nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen S. sowohl eine Brandstiftung durch Dritte als auch eine primäre Zündquelle im Bereich Elektrik/Elektronik im Motorraum auszuschließen sei. Der finanzielle Vorteil des Klägers liege ebenfalls auf der Hand. Dieser habe die Jahresfahrleistung von 30.000 km bereits am 08.01.2010 um ca. 2.000 km überschritten. Hochgerechnet hätten diese Mehrkilometer nach dem Leasingvertrag Zusatzkosten in Höhe von € 1.998,00 hervorgerufen. Der Vorteil des Klägers, der nach dem Aufhebungsvertrag mit dem Leasinggeber eine Abstandszahlung in Höhe von € 15.307,52 zu zahlen hatte, liege bei einer Neupreisentschädigung auf der Hand. Erschwerend komme hinzu, dass die Behauptung des Klägers, wonach sich im Fahrzeug ein intaktes Soundsystem befunden habe, nachweislich falsch sei. Nachdem sich der Kläger wiederum einen nur stärker motorisierten Golf bestellt habe, sei es erkennbar so gewesen, dass der Kläger vor dem Brandgeschehen die Musikanlage ausgebaut habe, um sie im neuen Fahrzeug wieder zu verwenden. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung seien nicht geeignet, dieses klare Ergebnis in Frage zu stellen. Der Kläger übersehe, dass er nach seien eigenen Angaben in der Schadensanzeige das Fahrzeug verschlossen abgestellt habe. Das Fahrzeug sei mit einer Zentralverriegelung ausgestattet gewesen. Beide Schlüssel hätten sich im Besitz des Klägers befunden. Spuren einer Gewaltweinwirkung zur Realisierung einer nicht autorisierten Öffnung hätten sich weder an der Fahrzeugkarosserie noch an der Staubschutzkappe des Schließzylinders der Fahrertür befunden. Das Heckklappenschloss sei nach den Feststellungen des Sachverständigen K. im Gutachten vom 02.05.2010 zum Zeitpunkt der Explosion verschlossen gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 08.10.2013 (Bl. 179/184 d.A.) Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger im Termin vom 14.01.2013 angehört. Die Ermittlungsakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Lichtbilder aus der Ermittlungsakte wurden im Termin in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.01.2013 (Bl. 190/196 d.A.) Bezug genommen.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nach teilweiser Klagerücknahme überwiegend begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger die Neupreisentschädigung des abgebrannten Fahrzeugs in Höhe von € 26.361,01. Der Neupreis betrug unstreitig € 27.161,01. Die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von € 150,00 sowie der Restwert des Fahrzeugs in Höhe von € 650,00 hat der Kläger von der Klageforderung in Abzug gebracht. Die Beklagte ist nicht wegen Eigenbrandstiftung des Klägers leistungsfrei (1.). Daneben schuldet die Klägerin dem Beklagten Ersatz für Zubehörteile in Höhe von € 1.827,40. Hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von € 67,20 ist die Klage unschlüssig. (2.). Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger nur aus einem Gegenstandwert von € 28.188,41 (3.) verlangen, weshalb die Berufung im Übrigen unter Aufrechterhaltung der teilweisen Klageabweisung zurückzuweisen war.
Im Einzelnen:
1. In der Rechtsprechung des BGH ist seit langem hinreichend geklärt, dass der Versicherer ohne Beweiserleichterungen voll zu beweisen hat, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hierbei ist ihm allerdings auch eine Beweisführung durch Indizien eröffnet (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1051). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf und muss das Gericht sich sodann für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen: Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht als bloße Vermutungen erweisen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2007, 59).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Landgericht zu Unrecht von einer nachgewiesenen Eigenbrandstiftung ausgegangen. Die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen lassen einen zweifelsfreien Schluss auf eine Eigenbrandstiftung nicht zu.
1.1. Zutreffend geht das Landgericht allerdings von einer Brandstiftung aus. Dies wurde von beiden Sachverständigen festgestellt, wenngleich die Sachverständigen völlig unterschiedliche Brandursachen annehmen, beide aber eine technische Ursache ausgeschlossen haben und insoweit von einer Brandlegung ausgehen. Auch der Senat geht von Brandstiftung aus.
1.2. Auch die Annahme, dass der Kläger sein Fahrzeug am 09.01.2010 gegen 00.45 Uhr verschlossen auf dem Parkplatz seiner ehemaligen Schule zurückgelassen hat, ist gerechtfertigt. Der Kläger hat dies selbst so angegeben. Unstreitig befand sich der Kläger auch im Besitz der beiden vorhandenen Schlüssel.
1.3. Unzutreffend ist allerdings bereits die Annahme des Erstgerichts, für das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Schulparkplatz gebe es keine nachvollziehbare Erklärung. Der Kläger hat diesbezüglich vorgetragen, der Zeuge Z. habe diesen Treffpunkt vorgeschlagen, da er in der Nähe gewohnt habe und seine Wohnstraße aufgrund der Lage am Berg und der Witterung schlecht erreichbar gewesen sei. Der Zeuge Z. hat dies im Kern bestätigt, wobei er allerdings angab, er habe einen anderen Treffpunkt angeregt, der konkrete Vorschlag des Treffpunkts auf dem Schulparkplatz sei dann vom Kläger gekommen (S. 6/7 des Protokolls vom 17.02.2012, Bl. 59/60 d.A.). Auch die Erklärung des Klägers, er habe wegen des vorangegangenen und weiter beabsichtigten Alkoholgenusses sein Fahrzeug stehen lassen und das Taxi gerufen, erscheint plausibel. Der Zeuge Z. hat ein solches Motiv im Übrigen ebenfalls vermutet. Damit erweist sich die Annahme des Erstgerichts, das Verhalten des Klägers könne nur so erklärt werden, dass er sich für das Abstellen des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Zeugen verschaffen wollte, als nicht tragfähig.
1.4. Ohne tragfähige Grundlage ist auch die Annahme des Erstgerichts, ein Eindringen dritter Personen in das Fahrzeug sei ausgeschlossen. Die Feststellungen des Sachverständigen S., wonach eine vorsätzliche Brandstiftung durch einen oder mehrere Dritte ausgeschlossen werden könne und daher eine Eigenbrandstiftung vorliege (S. 22 des Gutachtens vom 20.09.2012, Bl. 115 d.A.), worauf sich das Erstgericht stützt, setzen voraus, dass Dritte sich nicht gewaltsam Zugang zum Fahrzeug verschafft haben. Hierzu führt der Sachverständige auf Seite 24 des Gutachtens (Bl. 117 d.A.) aus, die Feststellungen des Sachverständigen K. ließen den Schluss zu, dass Türen und Fenster zum Zeitpunkt des Brandes „ge- bzw. verschlossen“ gewesen seien. Nach Auffassung des Senats lassen die Feststellungen des Sachverständigen K. jedenfalls den Schluss auf ein zum Zeitpunkt des Brandes verschlossenes Fahrzeug nicht zu. Dieser Schluss wird vom Sachverständigen K. auch ausdrücklich nicht gezogen. Dieser führt vielmehr auf S. 6 seines Gutachtens vom 02.05.2010 (EA Bl. 33) aus, eine eindeutige Bestimmung des Verschlusszustandes über das Schloss dieser Tür (Anmerkung Fahrertür) sei nicht möglich. Dies erscheint dem Senat nachvollziehbar, nachdem der Sachverständige auf S. 5 dieses Gutachtens zuvor ausgeführt hatte, die Zuhaltungen zu diesem Schließzylinder seinen offensichtlich durch Ablösen des Türblechs beim Transport des Fahrzeugs verloren gegangen. Der Umstand, dass sich auf der Staubschutzkappe keine Suren einer Gewalteinwirkung aus einem nicht autorisierten Schließvorgang finden ließen, lässt nach Ansicht des Senats und offensichtlich auch nach Ansicht des Sachverständigen K. keine Rückschlüsse darauf zu, dass ein nicht autorisierter Schließvorgang nicht stattgefunden hat. Auf diese Gesichtspunkte hatte der Senat bereits in der Ladungsverfügung vom 22.10.2013 (Bl. 137/137 d.A.) ausdrücklich hingewiesen. Die Beklagte, welche im Übrigen auf S. 8 ihres Schriftsatzes vom 01.09.2011 (Bl. 27 d.A.) selbst ausgeführt hatte, die Schlösser würden keine Rückschlüsse auf den Verriegelungszustand während des Brandes zulassen, ist dem nicht entgegengetreten und hat insbesondere auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weder die Erholung eines Ergänzungsgutachtens noch die Anhörung des Sachverständigen S. beantragt. Soweit sie im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.02.2014 (Bl. 198/201 d.A.) die Erholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Behauptung beantragt, der Kofferraum des Fahrzeugs sei infolge der Einbauten im Kofferraum nicht möglich gewesen, ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht veranlasst. Der Senat hatte mit den vorstehend zitierten Hinweisen in der Ladungsverfügung vom 22.10.2013 rechtzeitig den Parteien seine vorläufige Einschätzung zu diesem Punkt mitgeteilt. Die Einwendungen der Beklagten sowie der Antrag auf Erholung eines weiteren Gutachtens im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.02.2014 wenden sich gegen diese, im Termin vom 14.01.2014 nochmals eingehend mit den Parteien erörterte Einschätzung des Senats. Zudem ist ohnehin nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse sich aus einem solchen Gutachten ergeben sollten, nachdem der Sachverständige S. zwar verschiedene Zündquellen als möglich erachtet hat, eine nähere Eingrenzung jedoch nicht möglich war. Dass es einem Dritten unmöglich sein sollte, aus dem Innenraum- etwa durch Anheben der Kofferraumabdeckklappe eine Zündquelle in den Kofferraum einzubringen, erschließt sich dem Senat nicht.
1.5. Soweit das Erstgericht zur Begründung seiner Entscheidung auch anführt, die Behauptung des Klägers, im Fahrzeug habe sei ein intaktes Soundsystem befunden, sei durch die Sachverständigen nicht nachvollziehbar gewesen, vermag dies die Annahme einer Eigenbrandstiftung nicht zu stützten. Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang bereits nicht festgestellt, dass ein solches Soundsystem tatsächlich zum Zeitpunkt des Brandes nicht vorhanden war. Die Formulierungen im Ersturteil legen die Annahme nahe, dass das Erstgericht diesen Punkt für ungeklärt erachtet. In diesem Fall hätte es diesen jedoch nicht als Indiz für das Vorliegen einer Eigenbrandstiftung werten dürfen. Der Senat hat nach Inaugenscheinnahme der beiden Lichtbilder auf Bl. 177 der Ermittlungsakten indessen keine vernünftigen Zweifel, dass das Soundsystem, dessen Erwerb der Kläger durch den Beleg vom 17.10.2009 (Anlage K 7) nachgewiesen hat, tatsächlich im Fahrzeug des Klägers eingebaut war. Letzteres ergibt sich aus dem Lichtbild auf Bl. 155 der Ermittlungsakte. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Soundsystem vor dem Brandereignis vom Kläger ausgebaut wurde, um es in dem bereits bestellten Neufahrzeug einzubauen, was tatsächlich ein erhebliches Indiz für eine Eigenbrandstiftung darstellen würde, sieht der Senat nicht. Der Umstand, dass der Sachverständige K. den Basstreiber und den Verstärker im Fahrzeug nicht mehr vorgefunden hat (vgl. S. 28 des Gutachtens vom 02.05.2010, Anlage B 7) lässt sich unschwer damit erklären, dass diese Teile infolge der Explosion aus dem Fahrzeug herausgeschleudert wurden. Dies zeigen die vom Kläger gefertigten und als Bl. 177 zur Ermittlungsakte gereichten Lichtbilder. Das obere Lichtbild zeigt ohne Zweifel das streitgegenständliche Fahrzeug. An der linken hinteren C-Säule ist unschwer ein Lautsprechermagnet zu erkennen, was ein explosionsbedingtes Herausschleudern von Teilen des Soundsystems belegt. Das untere Bild zeigt weitere Teile des Soundsystems. Diese sind schneebedeckt. Anhaltspunkte, dass der Kläger diese Teile so drapiert hat, um ein Beweisfoto zu erstellen, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal sich dieser Streitpunkt erst aus dem Gutachten des Sachverständigen K. vom 02.05.2010 ergeben hat, der Kläger diese Bilder, wie er im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 14.01.2014 (S. 4 des Protokolls, Bl. 193 d.A.) glaubhaft angegeben hat, am Tage des Brandes gefertigt hat. Dass dieses Bild am Brandort gefertigt wurde, zeigt die Übereinstimmung des Erscheinungsbildes des dort sichtbaren Zaunes mit dem Erscheinungsbild des Zaunes auf dem von der Polizei kurz nach dem Brand gefertigten Lichtbild 4 (Bl. 18 EA). Auf dem Lichtbild 3 (Bl. 18 ES) ist im Übrigen ebenfalls deutlich erkennbar, dass Teile des Soundsystems aus dem Fahrzeug geschleudert wurden und im Heckbereich des Fahrzeugs zum Liegen gekommen sind.
1.6. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Totalschaden des klägerischen Fahrzeugs zu einem Zeitpunkt, zu dem diese noch eine Neuwertentschädigung schuldet, wirtschaftlich erhebliche Vorteile mit sich bringt, zumal der Kläger mit dem Leasingeber die vereinbarten 30.000,- Kilometer pro Jahr voraussichtlich erheblich überschritten hätte. Der Senat verkennt auch nicht, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht zum Besten standen, was sich bereits aus den auf Bl. 181/202 der Ermittlungsakten dokumentierten Rücklastschriften ergibt. Zum anderen ist allerdings auch festzustellen, dass der Kläger offensichtlich stets in der Lage war, die vereinbarten Leasingraten zu begleichen. Der Umstand, dass der Kläger bereits ein Neufahrzeug bestellt hatte, stellt in diesem Zusammenhang kein gewichtiges Indiz für eine Eigenbrandstiftung dar. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang unbestritten vorgetragen, dass er jemanden gefunden hatte, der die Verpflichtung aus seinem Leasingvertrag übernommen hätte. Insgesamt stellen diese Umstände zwar ein gewisses Indiz für eine Eigenbrandstiftung dar, in der Zusammenschau sämtlicher vorgenannter Umstände genügt dies nach Überzeugung des Senats nicht für den Nachweis einer Eigenbrandstiftung.
2. Das Vorhandensein eines Soundsystems sowie dessen Kaufpreis (€ 599,00 + € 1099,00) hat der Kläger nachgewiesen (s.o. unter 1.5.). Dasselbe gilt für die ein Elektrokabel zum Preis von € 72,90 (Anlage K 8) und einen Kondensator zum Preis von € 56,50. Hieraus errechnet sich ein Wert des durch den Brand vernichteten Zubehörs von insgesamt € 1.827,40. Hinsichtlich der Differenz zu den zuletzt mit dem Klageantrag Nr. 2 verlangten € 1.888,60 ist die Klage unschlüssig.
3. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger kann diese nur aus einem Streitwert in Höhe von € 28.188,41 (€ 26.361,01 + € 1.827,40) verlangen (€ 758,00 x 1.3 = € 985,40 + € 20,00 + MwSt. = € 1.196,42).
III. Nebenentscheidungen
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, da keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, die höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, noch durch die Entscheidung Rechtsfragen angesprochen werden, die der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen.