Landgericht Duisburg
Az.: 7 S 63/05
Urteil: 22.07.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Oberhausen, 38 C 3249/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts
vom 02. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e: 1
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein durch den Beklagten
ausgesprochenes bundesweites Stadionverbot unwirksam ist. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug
genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 02. März 2005 hat das Amtsgericht die Klage
abgewiesen und hat zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte bereits nicht
passiv legitimiert sei, weil er lediglich als Vertreter der übrigen Bundesligavereine
aufgetreten sei. Im Übrigen sei das ausgesprochene Stadionverbot auch in der
Sache gerechtfertigt und daher insbesondere auch unter generalpräventiven
Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten
Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist
darauf, dass das Urteil überraschend sei, sofern das Amtsgericht die
Rechtsmäßigkeit des Stadionverbotes bejaht habe. Denn in beiden Verhandlungen
habe der Amtsrichter erklärt, dass das bundesweite Stadionverbot in der Sache
jedenfalls durch die vom DFB erstellten Richtlinien nicht zu rechtfertigen sei, weil
diese Regelung im Vergleich zu anderen Staaten, insbesondere den USA völlig
unzulänglich sei.
Das Amtsgericht habe auch zu Unrecht die Passivlegitimation des Beklagten
verneint. Denn dieser habe keinesfalls erkennbar für die anderen Vereine auftreten
wollen, weil die Auslegung des Stadionverbotes gerade nicht erkennen lasse, dass
die Erklärung in Stellvertretung für die anderen Vereine abgegeben werden solle.
Aus dem Text der Erklärung lasse sich aber allenfalls entnehmen, dass der
Beklagte das Verbot selbst erteilen wollte.
Zudem sei die wechselseitige Bevollmächtigung der jeweiligen Vereine bundesweit
unwirksam. Insbesondere sei dem Kläger bei Annahme einer solchen Vertretung
gerade nicht zuzumuten, gegen sämtliche Vereine auf Feststellung der Unwirksamkeit des Stadionverbotes zu klagen. Zudem seien der Erklärung des Stadionverbotes auch keine entsprechenden Vollmachten der anderen Vereine beigefügt gewesen.
Die DFB-Richtlinie sei auch für den Beklagten nicht verbindlich, weil diese lediglich
von dem Ausschuss für Sicherungsangelegenheiten beschlossen worden sei und
der Beklagte aufgrund der Satzung nicht verpflichtet sei, diese anzuerkennen und
umzusetzen.
Das Amtsgericht habe auch unzutreffend angenommen, dass der Kläger
eingeräumt habe, ein hooligan zu sein. Es sei lediglich unstreitig gestellt worden,
dass der Kläger am 28. April 2002 im Bereich der Haupttribüne dadurch gewalttätig
aufgefallen sei, dass er zusammen mit anderen Personen auf einen am Boden
liegenden Zuschauer eingetreten habe. Dabei habe das Amtsgericht aber die Behauptung
des Klägers völlig außer Acht gelassen, dass der Kläger insoweit lediglich in
Notwehr gehandelt habe, um den Angriff des Zeugen abzuwehren.
Nachdem das Strafverfahren nach § 153 a StPO eingestellt worden sei, habe der
Kläger sich auch gänzlich straffrei geführt. Insbesondere habe er auch eine
Vielzahl von Spielen im Ausland besucht, ohne dort auffällig zu werden.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteil des Amtsgerichts vom 02. März 2005 festzustellen,
dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ein bundesweites Stadionverbot
auszusprechen; dass das durch die Beklagte ausgesprochene bundesweite Stadionverbot
vom 21. November 2002 unwirksam ist und auf das Stadion der Beklagten
begrenzt ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache ohne Erfolg und daher
zurückzuweisen. Der Kläger hat gegen den Beklagten und die weiteren Vereine
und Gesellschaften keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Erteilung des
Stadionverbotes unzulässig und das gegen ihn verhängte bundesweite
Stadionverbot daher unwirksam ist.
1. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, der Beklagte sei grundsätzlich nicht
berechtigt, ein bundesweites Stadionverbot zu verhängen, ist die Klage bereits
unzulässig. Dem Kläger kommt an der Feststellung einer allgemein fehlenden
Berechtigung des Beklagten zum Ausspruch des Stadionverbotes kein
Rechtsschutzinteresse gemäß § 256 ZPO zu.
Grundsätzlich kann Gegenstand der Feststellungsklage nur ein Rechtsverhältnis
sein, d.h. die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen. Kein
Rechtsverhältnis sind demgegenüber abstrakte Rechtsfragen oder Vorfragen zu
dem streitigen Rechtsverhältnis (vgl. Zöller/Greger 24. Auflage § 256 ZPO Rn. 3
mit weiteren Nachweisen).
Das allgemein gefasste Feststellungsbegehren ist demgegenüber zum einen nicht
hinreichend konkretisiert, weil bereits nicht erkennbar ist, für welchen Zeitraum die
Feststellung geltend gemacht wird. Zum anderen handelt es sich auch um eine
Vorfrage zu dem eigentlich streitigen Rechtsverhältnis gemäß dem Klageantrag zu
1), nämlich zu der Frage, ob das vom Beklagten gegen den Kläger verhängte bundesweite Stadionverbot vom 21. November 2002 wirksam ist.
2. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Stadionverbot vom 21.
November 2002 als bundesweites Stadionverbot unwirksam und auf das Stadion
des Beklagten begrenzt ist, ist seine Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Vereine der 1. und 2. Fussballbundesliga des DFB,
sowie die Vereine der Regionalligen Nord und Süd kein Anspruch auf Feststellung
der Unwirksamkeit des Stadionverbotes nach § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m.
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs.1 GG zu. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a. Das Rubrum der Feststellungsklage ist im Wege der Rubrumsberichtigung
insoweit zu ergänzen, dass sich die Klage hinsichtlich des bundesweit erteilten
Stadionverbotes nicht gegen den Beklagten zu 1. richtet, sondern gegen die
seinerzeit in der 1. und 2. Bundesliga spielenden Lizenzvereine sowie die Vereine
der Regionalligen Nord und Süd, diese wiederum vertreten durch den Beklagten.
Dies ergibt sich – worauf die Kammer im Rahmen der Erörterung im Termin zur
mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen hat – aus einer ergänzenden
Auslegung des Klagebegehrens unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des
Stadionverbotes.
aa. Die wechselseitigen Ermächtigungen der Vereine, wie sie mit der Erklärung
vom 12.03.2002 (GA 33) exemplarisch für den Beklagten vorgelegt wird, stellt sich
bei wertender Betrachtung als wechselseitige Bevollmächtigung im Sinne der §§
164 ff. BGB dar. Die Erklärung kann bei Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nur
dahin verstanden werden, dass damit der Beklagte bzw. die weiteren in den Ligen
vertretenen Vereine die jeweils anderen Vereine bevollmächtigen, das ihnen für die
Stadien jeweils zustehende Hausrecht im Rahmen der Erteilung von
Stadionverboten gleichfalls auszuüben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut
der Ziffer 2. der Erklärung, worin die jeweiligen „Teilnehmer“ eine „Vollmacht“ zur
Erteilung der von Stadionverboten auch für die von ihnen betriebene Platzanlage
erklären.
Diese Bewertung wird auch nicht dadurch verändert, dass die jeweiligen Vereine
im Rahmen ihrer vereinsrechtlichen Bindungen zur Erteilung der Erklärungen
verpflichtet sind. Unstreitig sind die jeweiligen Vereine Mitglied im Vereinsverband
Die Liga- Fussballverband e.V., der wiederum Mitglied im DFB e.V. ist, wie sich
aus § 3 der Satzung ergibt. Mit der Mitgliedschaft im Liga-Fussballverband e.V.
haben sich die Vereine aber auch gemäß § 7 der Satzung des Vereins
unterworfen, der wiederum in §§ 11 sowie 3 unstreitig eine Bindung an die Satzung
des DFB zwingend vorsieht. Aus der Satzung des DFB erwächst aber die
Verpflichtung der Mitglieder, der vorliegenden Erklärung entsprechende
wechselseitige Bevollmächtigungen zur Verhängung von Stadionverboten
abzugeben.
Diese vereinsrechtliche Bindung enthält danach gerade noch nicht die für die
wechselseitige Ausübung des Hausrechts notwendige Bevollmächtigung, sondern
schafft für die jeweiligen Vereine nur die Verpflichtung, eine solche Vollmacht zu
erklären.
bb. Durch den Zusammenschluss der Vereine in Form der wechselseitigen
Bevollmächtigung zur Ausübung des Hausrechts im Rahmen der Erteilung von
Stadienverboten bilden die Vereine unabhängig von der vereinsrechtlichen
Verbindung im Rahmen der Mitgliedschaft beim DFB eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB.
Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Recht muss nach § 705 BGB
Regelungen über die dort genannten Tatbestandsmerkmale enthalten, nämlich den
gemeinsamen Zweck und die Art seiner Verwirklichung, d.h. den Gegenstand und
Inhalt der vertraglichen Förderungspflicht der Parteien. Nicht erforderlich ist, dass die Parteien ihr Rechtsverhältnis als Gesellschaft bezeichnen oder ausdrückliche
Vereinbarungen über die Rechtsnatur als GbR treffen (vgl. Ulmer in Münchener
Kommtentar zum BGB, 4. Auflage, § 705 Rn. 128 f. mit weiteren Nachweisen).
Gegenstand der GbR kann grundsätzlich jeder erlaubte Zweck sein. In Betracht
kommen neben wirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Zwecken etwa auch
ideele Zwecke, seien sie wissenschaftlicher, kultureller, politischer oder religiöser
Art. Entsprechend kann der Inhalt auf die Herbeiführung eines materiellen
(körperlichen) Erfolges, z.B. die Errichtung eines Bauwerkes, aber auch auf die
Herbeiführung eines immateriellen Erfolgen, wie etwa eine gemeinsame Reise
oder eine Theaterauffführung gerichtet sein (vgl. Ulmer in Münchener Kommentar
a.a.O. Rn. 144 f. mit umfangerichen weiteren Nachweisen).
Eine solche Zweckbestimmung des Zusammenschlusses liegt vor. Denn die
wechselseitigen Ermächtigungen der Vereine dienen dazu, dass der gemeinsame
Zweck, nämlich die Umsetzung der Sicherungsrichtlinien des DFB für alle Vereine
verbindlich erfolgen kann und einheitlich gehandhabt wird.
In dem Gesellschaftsvertrag der insoweit als Gesellschafter der GbR
anzusehenden Vereine sind auch die jeweiligen Förderungspflichten der
Gesellschafter niedergelegt, was weitere Voraussetzung des § 705 BGB ist. Hierzu
enthalten die Einleitung sowie Ziffer 3. und 4. der Erklärungen zu den bundesweit
wirksamen Stadionverboten die Verpflichtung der jeweiligen „Teilnehmer“, die
Regelungen des DFB sowohl in formeller und materieller Hinsicht als verbindlich
anzuerkennen und beim Vorliegen der Voraussetzung der Sicherheitsrichtlinien ein
entsprechendes bundesweites Stadionverbot auszusprechen.
cc. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Außengesellschaft in Erscheinung
tritt, ist diese im Zivilprozess als rechtsfähig und damit als aktiv und passiv
parteifähig anzusehen ist.
Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00,
BGHZ 146, 348 f. =NJW 2001, 1056 f.), der sich die Kammer in vollem Umfang
anschließt, besitzt die Außen-GbR sowohl Rechtsfähigkeit als auch Parteifähigkeit.
Diese Rechtsfortbildung ist überwiegend auf Zustimmung gestoßen (vgl. hierzu die
Übersicht bei Zöller/Vollkommer 25. Auflage § 50 Rn. 18). Sie wird vom BGH auch
in ständiger Rechtsprechung fortgeführt (vgl. zuletzt BGH NJW 2005, 2061 zur
Wohnungseigentümergemeinschaft).
Die vorliegend nach außen tätig werdende Gesellschaft erfüllt auch die von der
Rechtsprechung geforderten Merkmale einer eigenen Identitätsausstattung, d.h. es
liegen hinreichende Merkmale vor, die eine Identifizierung der Gesellschaft und der
Gesellschafter ermöglichen (vgl. BGHZ 146, 341/356). Die in den jeweiligen Ligen
in der Saison #####/####spielenden Vereine und Gesellschaften sind anhand der
jeweiligen Lizenzverträge ohne weiteres bestimmbar und treten auch nach außen
als Mitglied der jeweiligen Liga erkennbar in Erscheinung. Dies ist aber zur
Identifizierbarkeit der Gesellschafter als ausreichend anzusehen.
dd. Folge der anzunehmenden Parteifähigkeit der Gesellschaft ist, dass die
Notwendigkeit, sämliche Gesellschafter im Rubrum einer Klage aufzuführen,
entfällt. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Gesellschaft und ihre
Vertretungsorgane hinreichend bezeichnet sind (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O.;
Ulmer in Münchener Kommentar a.a.O. Rn. 319, jeweils mit umfangreichen
weiteren Nachweisen). Ist die Gesellschaft nicht als solche als Partei bezeichnet,
etwa weil entsprechend der vorherigen herrschenden Rechtsauffassung die
Gesellschafter als Gesamthandsgläubiger bezeichnet wurden, kann dies im Wege
einer Rubrumsberichtigung ergänzend erfolgen (vgl. BGH NJW 2003, 1043;
Zöller/Vollkommer a.a.O).
Dies hat hier zur Folge, dass bei wertender Betrachtung auch hier eine
Berichtigung des Rubrums dahin zu erfolgen hat, dass die Feststellungsklage
gerichtet ist gegen die Gesellschaft der seinerzeit in den Ligen spielenden Vereine
und Gesellschaften, vertreten durch den Beklagten zu 1.. Dies entspricht Sinn und
Zweck des Feststellungsbegehrens, nämlich durch eine einheitliche Klage die
Unwirksamkeit des Stadionverbotes insgesamt mit Wirkung gegen alle
festzustellen. Diese Auslegung führt auch dazu, dass die wirtschaftlichen
Interessen des Klägers hinreichend gewahrt werden. Würde man nämlich davon
ausgehen, dass die Vereine insoweit jeweils einzeln auf Aufhebung des
Stadionverbotes in Anspruch zu nehmen wären, würde dies den Kläger zu einer
Vielzahl von Prozessen, unter Umständen mit jeweils ungewissem Ausgang
zwingen und damit letztlich zu einer faktischen, weil wirtschaftlich überfordernden
Vereitelung seiner Rechtsverfolgung führen.
Eine Auslegung der Erklärungen zu den bundesweiten Stadionverboten ergibt
zudem, dass der Beklagte insoweit als Vertretungsorgan der Gesellschaft
anzusehen ist, so dass die Klage auch gegen ihn als Vertreter der übrigen Vereine
gerichtet werden kann.
Hinsichtlich der Verhängung des bundesweiten Stadionverbotes ist der Beklagte
zu 1. lediglich als Vertreter der übrigen Vereine der Bundesligen/Regionalligen
aufgetreten, §164 BGB, soweit er das Stadionverbot über das in , dessen
Hausrechtsinhaber er ist, erklärt hat. Dies ergibt eine Auslegung der Erklärung
gemäß §§ 133, 157 BGB. Dabei wird aus den Gesamtumständen der Erklärung zu
den Stadionverboten vom 12. März 2002 wie ausgeführt hinreichend erkennbar
deutlich, dass der Beklagte als Vertreter der übrigen Vereine aufgetreten ist. Kann
er die Stadionverbote aber mit Wirkung für alle Gesellschafter verhängen, kann
seine Bevollmächtigung aber bei wertender Betrachtung im Gegenzug auch nur
dahin verstanden werden, dass er auch zur Vertretung der übrigen Vereine
berechtigt ist, soweit es um die Aufhebung des Stadionverbotes geht. Dies ergibt
sich insbesondere auch aus§ 4 der DFB-Richtlinien, wonach der Beklagte zu 1)
auch als Vertreter der übrigen Vereine über eine Aufhebung des Stadionverbotes
oder eine Aussetzung zur Bewährung zu entscheiden hat. Danach muss aber auch
ein Anspruch auf Aufhebung oder Feststellung der Unwirksamkeit des
Stadionverbotes gegen ihn als Vertreter der übrigen Vereine gerichtet werden
können, weil er insoweit aufgrund der wechselseitigen Bevollmächtigungen zu
entscheiden hat.
b. Die Klage ist auch als Feststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig, soweit der
Kläger die Feststellung begehrt, dass das gegen ihn durch den Beklagten zu 1.
verhängte bundesweite Stadionverbot unwirksam ist.
Dem Kläger kommt, soweit er die Klage darauf stützt, dass der Beklagte zur
Erteilung eines solchen Stadionverbotes auch für die übrigen Vereine nicht
ermächtigt war, ein hinreichendes Feststellungsinteresse zu, weil er wegen der
ohnehin gegebenen Unwirksamkeit dann zwar keinen Anspruch auf Aufhebung
des Verbotes hätte, er aber wegen der Rechtsunsicherheit ein Feststellung der
Unwirksamkeit der Verbotes benötigen würde.
c. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil der Beklagte zu 1. als
Vertreter der im Rubrum aufgeführten Gesellschaft das Stadionverbot wirksam
verhängt hat.
aa. Die Wirksamkeit der Vertretung der übrigen Gesellschafter scheitert nicht
daran, dass der Beklagte zu 1. ausschließlich in eigenem Namen gehandelt hat. 44
Nach § 164 Abs. 1 BGB ist Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung, dass
der Vertreter im fremden Namen handelt, d.h. dass ausdrücklich oder anhand der
Gesamtumstände erkennbar erklärt wird, für den Vertretenen zu handeln (vgl.
Palandt/Heinrichs 63. Auflage § 164 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen). Diese
Voraussetzung ist hier gegeben.
Der Beklagte hat in dem Stadionverbot vom 21. November 2002 (GA 98) das
Betretungsverbot im dritten Absatz zunächst ausdrücklich im eigenen Namen und
bezogen auf das Stadion erklärt.
Im Folgenden hat er das Stadionverbot aber auch „gleichzeitig“ für „nationale und
internationale Fußballveranstaltungen von Vereinen … in sämtlichen anderen
Stadien… ausgesprochen“. Das Verbot wurde dabei ausdrücklich gemäß „Vertrag
zwischen allen Teilnehmern der Bundesliga und 2. Bundesliga, den Vereinen der
Regionalliga Nord und Süd sowie dem Deutschen Fussball-Bund“ erklärt. Im
Folgenden Absatz teilt der Beklagte mit, dass er die übrigen Hausrechtsinhaber
der Stadien in Kenntnis setzen wird.
Bei objektiver Auslegung vom Stand eines objektiven Erklärungsempfängers kann
diese Erklärung nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte aufgrund
vertraglicher Ermächtigung der übrigen Fussballvereine handelte, die jedoch
jeweils in ihren Stadien weiterhin Inhaber ihres Hausrechts blieben. Daraus ergibt
sich aber zugleich, dass nicht der Beklagte selbst durch vertragliche Übertragung
Inhaber der dortigen Hausrechte geworden ist, sondern dass er die entsprechende
Erklärung lediglich für die jeweiligen Hausrechtsinhaber abgegeben hat. Dies
macht aber deutlich, dass nicht der Beklagte als Rechtsinhaber aufgetreten ist,
sondern fremde Rechte aufgrund vertraglicher Ermächtigung geltend macht. Dies
ist jedoch für eine hinreichende Offenkundigkeit des Handels im fremden Namen
ausreichend.
bb. Die Erklärung des Stadionverbotes ist auch nicht nach § 174 BGB unwirksam,
weil der Erklärung die wechselseitigen Bevollmächtigungen der übrigen Vereine
und Gesellschaften nicht beigefügt waren. Voraussetzung für eine Unwirksamkeit
nach § 174 BGB ist, dass der Erklärungsempfänger die Erklärung unverzüglich
wegen des Fehlens der Vollmachtserklärungen zurückweist. Dies ist hier aber nicht
der Fall, weil entsprechende Rügen erst nach Beauftragung der jetzigen
Prozessbevollmächtigten des Klägers im Jahr 2004 erfolgten.
cc. Der Beklagte war auch – wie ausgeführt -zum Ausspruch des Stadionverbotes
nach §§ 164 Abs. 1, 167 BGB durch die übrigen Fussballvereine bevollmächtigt. 50
Dies ergibt sich aus der von dem Beklagten vorgelegten Bestätigung der M GmbH
vom 20. Januar 2003 (GA 33), woraus sich ergibt, dass für die Spielsaison
#####/####wechselseitige Einverständnis-/Ermächtigungserklärungen aller
Teilnehmer der Lizenzligen und der Vereine der Regionalliga Nord und Süd sowie
des DFB zu den bundesweit wirksamen Stadionverboten vorgelegen haben, die für
sämtliche Vereine uneingeschränkte entsprechende Ermächtigungen und
Verpflichtungen umfassen. Aus der von der Beklagten abgegeben entsprechenden
Ermächtigungserklärung vom 12.März 2002 ergibt sich zudem, dass sich die
wechselseitigen Bevollmächtigungen der jeweiligen Vereine auch darauf
erstreckten, auf der Grundlage des Sicherheitsrichtlinien ein bundesweit
wirksames Stadionverbot aussprechen zu können.
Demgegenüber ist das pauschale Bestreiten des Klägers, die Erklärungen seien
nicht übersandt worden, unzureichend und damit unbeachtlich. Denn insoweit
hätte es dem Kläger oblegen, im Einzelnen darzutun, welche Vereine der
wechselseitigen Ermächtigung nicht zugestimmt haben sollen. Dies gilt hier
insbesondere deshalb, weil der Beklagte hierzu im Einzelnen vorgetragen hat,
dass die DFB-Sicherheitsrichtlinie für sämtliche Vereine in den jeweiligen Ligen
verbindlichen Charakter hat, weil mit dem Erwerb der jeweiligen Lizenzen beim
Liga-Fussballverband e.V. zugleich zwingend eine Unterwerfung unter die Satzung
des Liga-Fussballverbandes und des DFB e.V. als Dachverband erfolgt (§§ 7, 11
der Satzung des Ligaverbandes), so dass auch die Sicherheitsrichtlinien des DFB e.V. und die damit verbunden Ermächtigungserklärungen für die jeweiligen
Lizenzinhaber verbindlich sind.
Hierzu ist auch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung weiterer
Vortrag des Klägers nicht erfolgt.
dd. Der Ausspruch des Stadionverbotes entspricht schließlich auch den
Sicherheitsrichtlinien, dort § 3 Abs. 1 und 3 und verstößt nicht gegen die Rechte
des Klägers aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG oder ist wegen Willkür der
Beklagten nach §§ 826, 242 BGB unwirksam.
Das Stadionverbot ist ein Unterfall des Hausverbotes. Demgemäss kann der
Inhaber des Hausrechts, hier die Beklagte als Bevollmächtigte der übrigen
Hausrechtsinhaber, gemäß §§ 903, 1004 BGB grundsätzlich frei darüber
entscheiden, wen er in das Stadion hineinlässt. Dies gilt insbesondere deshalb,
weil ein Kontrahierungszwang, wie er für sonstige privatrechtliche Unternehmen
(z.B. Stromversorger) bestehen kann, im Ergebnis zu verneinen ist, weil das
Bedürfnis nach der Teilhabe an der Fussballveranstaltung nicht der Deckung von
Lebensbedürfnissen gleichzusetzen ist und für den Besucher regelmäßig noch
andere Informationsquellen bestehen (vgl. ebenso AG Frankfurt 30 C 1600/04-47,
Urteil vom 08. Oktober 2004).
Der Grundsatz der freien Ausübung des Hausrechts unterliegt aber den
allgemeinen gesetzlichen Grenzen. Danach ist die Hausrechtsausübung an die
Schranken der §§ 242, 826 BGB gebunden, wonach die Ausübung des Hausrechts
weder treuwidrig verweigert, noch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art
ausgeübt werden kann. Grenze der Ausübung des Hausrechts ist zudem ein
Abwehranspruch des Besuchers aus § 1004 BGB analog, wenn dieser durch die
Verweigerung des Zugangs in seinen Grundrechten, insbesondere in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2. GG beeinträchtigt wird. Die hierin zum
Ausdruck kommenden Maßstäbe begründen zwar keine Individualansprüche,
bewirken aber wie die Wertordnung des Grundgesetztes auf das Privatrecht ein
und sind deshalb bei der Auslegung und Anwendung der Normen entsprechend
heranzuziehen (vgl. OLG Köln NJW-RR 2001, 1051/1052 zu Art. 5 GG und § 1004
BGB).
Das ausgesprochene Hausverbot ist jedoch weder treuwidrig, noch sittenwidrig,
noch wird der Kläger hierdurch unverhältnismäßig in seinen Grundrechten
eingeschränkt. Der Kläger hat zugestanden, bei dem Vorfall vom 28. April 2002 im
Stadion der Beklagten dadurch aufgefallen zu sein, dass er zuletzt mit zwei
weiteren Personen auf einen am Boden liegenden Zuschauer eingetreten hat.
Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich das Geständnis des Klägers auch
darauf bezieht, dass dem keine Notwehrsituation zugrunde gelegen hat oder ob
der Kläger demgegenüber noch weiter behaupten kann, dass er lediglich zur
Abwehr eines Angriffs des Zuschauers gehandelt hat. Denn der Kläger hat die von ihm behauptete
Notwehrsituation bereits in erster Instanz weder hinreichend konkret dargetan,
noch unter Beweis gestellt. Danach ist er aber nach § 531 Abs. 2 BGB in zweiter
Instanz mit dem ergänzenden neuen Vorbringen prozessual ausgeschlossen.
Auch dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil – wie der Kläger selbst in
seinem Schreiben vom 13. Februar 2005 einräumt – die Reaktion des Klägers auch
für den Fall eines tätlichen Angriffs des Stadionbesuchers rechtswidrig gewesen
ist, weil sie in dieser Intensitär nicht erforderlich war. Insoweit ist auch keinesfalls
nachvollziehbar, warum das Eintreten mit mehreren Personen auf einen bereits am
Boden liegenden Angreifer erforderlich sein sollte. Diese Überschreitung der
Notwehr stellte aber ihrerseits eine rechtwidrige Körperverletzung dar, die der
Kläger jedenfalls tatbestandlich verwirklicht hat.
Darüber hinaus war auch die Verhängung eines Stadionverbotes der Kategorie C
angemessen, weil durch die hier vorliegendes Körperverletzung ein besonders
schwerer Fall des Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 und 4 der DFB-Richtlinien vorliegt.
Dabei kann den Kläger nicht entlasten, dass das Strafgericht das Verfahren nach §
153 a StPO eingestellt hat, weil es eine besonders schwere Schuld des Klägers
nicht festzustellen vermochte. Hieran ist das Zivilgericht bei seiner Würdigung nicht
gebunden.
Dabei liegt die besondere Intensität des Verstoßes bereits darin, dass der Übergriff
des Klägers in einer typischen Stadionsituation geschehen ist, die durch die
vorliegenden Sicherheitsrichtlinien gerade „entschärft“ werden soll. Durch sein
Verhalten in der dortigen Situation – selbst wenn dem ein Angriff des
Zuschauers vorangegangen sein sollte – hat der Kläger gezeigt, dass er in
aufgeladenen Situationen zu gewalttätigem Handeln neigt und dabei keine
Kontrolle bzw. keine Wertungsmöglichkeit über das Ausmaß seiner –
gegebenenfalls auch tatsächlich herausgeforderten – „Verteidigung“ hat.
Zudem ist der Kläger auch uneinsichtig im Sinne des § 4 der Richtlinien. Hierfür
spricht, dass der Kläger zumindest in einem Fall bereits im Zusammenhang mit
Fussballveranstaltungen zuvor im Jahr 1994 zu einer Geldstrafe verurteilt worden
ist und im Jahr 1995 wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld zu zahlen hatte.
Die Eskalation der Situation im Jahr 2002 zeigt aber, dass der Kläger aus seiner
Vorgeschichte nicht gelernt hat, sondern in der – nach seinen Bekundungen ersten
kritischen Situation – massiv überreagiert und sich seinerseits zu einer Straftat
hinreißen lässt. Dies zeigt aber zugleich, dass der Kläger im Hinblick auf sein
Verhalten gerade nicht einsichtig ist.
Dies gilt umso mehr, als der Kläger im Rahmen der Erörterung vor der Kammer
selbst eingeräumt hat, anläßlich der Spiele im Rahmen der Europameisterschaft in
Portugal – wenn auch zufällig – mit ihm von früher bekannten Mitgliedern der
Hooligan-Szene in Kontakt getreten zu sein, um mit diesen „ein Bier zu trinken“.
Selbst wenn der Kläger dann das Stadion nicht im Kreis dieser Bekannten,
sondern mit seiner Lebensgefährtin besucht hat, ergibt sich auch aus diesem
Verhalten, dass der Kläger sich aus den alten, gewaltbereiten Kreisen nicht völlig
gelöst hat. Auch dies zeigt, dass der Kläger die Gefährlichkeit dieser Kontakte
nicht richtig einschätzt, was seine Uneinsichtigkeit gleichfalls deutlich macht.
d. Ob zwischenzeitlich ein Anspruch des Klägers auf Prüfung einer Aussetzung
des Stadionverbotes zur Bewährung besteht, kann offen bleiben, weil dies
dieursprünglicheWirksamkeit des Stadionverbotes nicht berührt und damit nicht
Gegenstand des Feststellungsantrages ist. Insoweit ist auch eine
Feststellungsklage als unzulässig anzusehen, weil eine solche Klage gegen die
Gesellschaft der Vereine, vertreten durch den Beklagten zu 1. auf Aufhebung des
Verbotes bzw. Aussetzung zur Bewährung und damit auf eine Leistung gerichtet
werden müsste.
Aus Sicht der Kammer ist aber auch insoweit ein Hinweis auf die Notwendigkeit
einer erneuten Umstellung der Klageanträge nicht erforderlich. Denn ein solcher
Anspruch ist in der Sache ohne Erfolg.
Ein Anspruch nach § 4 Abs. 4 der Richtlinien auf vorzeitige Aufhebung des
Stadionverbotes scheidet bereits grundsätzlich aus. Dies würde voraussetzen,
dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zugunsten des Klägers eine
günstige Prognose gestellt werden könnte, dass dieser sich bei
Fußballveranstaltungen künftig friedfertig verhalten wird. Dies wird man aus den
vorgenannten Gründen verneinen müssen. Zudem liegt in der
Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO gerade kein Freispruch wegen
erwiesener Unschuld und auch die örtlich zuständige Polizei C hat eine günstige
Prognose zugunsten des Klägers nicht gestellt.
Aber auch eine Aussetzung des Stadionverbotes zur Bewährung nach § 4 Abs. 3
der Richtlinien scheidet aus. Dabei kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass
der DFB die angekündigten Richtlinien für eine Aussetzung zur Bewährung noch
nicht erlassen hat.
Die Frage, ob eine Aussetzung zur Bewährung erfolgen muss, kann nämlich,
soweit anderweitige Bindungen der Gesellschaft ohnehin nicht vorliegen,
entsprechend der Ausübung des Hausrechts allein im Rahmen des bestehenden
Willkürverbotes beurteilt werden. Unter Abwägung des Sicherheitsinteresses der
Vereine insgesamt und dem Einzelinteresse des Klägers an der Teilnahme an
Fussballveranstaltung ist es aber mit Blick auf die generalpräventiven
Begründungen des Beklagten nicht als willkürlich zu beanstanden, wenn dieser
eine Aufrechterhaltung des Stadionverbotes ohne Bewährung annimmt (vgl. AG
Frankfurt, Urteil vom 08.10.04, 30 C 1600/04 a.E.; AG Leverkusen, Urteil vom
11.07.00, 20 C 188/00).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 72
Der Streitwert beträgt 4.000,- EUR.