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Stadionverbot bundesweites – Rechtmäßigkeit

Landgericht Duisburg

Az.: 7 S 63/05

Urteil: 22.07.2005

Vorinstanz: Amtsgericht Oberhausen, 38 C 3249/04


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts

vom 02. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e: 1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein durch den Beklagten

ausgesprochenes bundesweites Stadionverbot unwirksam ist. Wegen der

Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug

genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 02. März 2005 hat das Amtsgericht die Klage

abgewiesen und hat zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte bereits nicht

passiv legitimiert sei, weil er lediglich als Vertreter der übrigen Bundesligavereine

aufgetreten sei. Im Übrigen sei das ausgesprochene Stadionverbot auch in der

Sache gerechtfertigt und daher insbesondere auch unter generalpräventiven

Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten

Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist

darauf, dass das Urteil überraschend sei, sofern das Amtsgericht die

Rechtsmäßigkeit des Stadionverbotes bejaht habe. Denn in beiden Verhandlungen

habe der Amtsrichter erklärt, dass das bundesweite Stadionverbot in der Sache

jedenfalls durch die vom DFB erstellten Richtlinien nicht zu rechtfertigen sei, weil

diese Regelung im Vergleich zu anderen Staaten, insbesondere den USA völlig

unzulänglich sei.

Das Amtsgericht habe auch zu Unrecht die Passivlegitimation des Beklagten

verneint. Denn dieser habe keinesfalls erkennbar für die anderen Vereine auftreten

wollen, weil die Auslegung des Stadionverbotes gerade nicht erkennen lasse, dass

die Erklärung in Stellvertretung für die anderen Vereine abgegeben werden solle.

Aus dem Text der Erklärung lasse sich aber allenfalls entnehmen, dass der

Beklagte das Verbot selbst erteilen wollte.

Zudem sei die wechselseitige Bevollmächtigung der jeweiligen Vereine bundesweit

unwirksam. Insbesondere sei dem Kläger bei Annahme einer solchen Vertretung

gerade nicht zuzumuten, gegen sämtliche Vereine auf Feststellung der Unwirksamkeit des Stadionverbotes zu klagen. Zudem seien der Erklärung des Stadionverbotes auch keine entsprechenden Vollmachten der anderen Vereine beigefügt gewesen.

Die DFB-Richtlinie sei auch für den Beklagten nicht verbindlich, weil diese lediglich

von dem Ausschuss für Sicherungsangelegenheiten beschlossen worden sei und

der Beklagte aufgrund der Satzung nicht verpflichtet sei, diese anzuerkennen und

umzusetzen.

Das Amtsgericht habe auch unzutreffend angenommen, dass der Kläger

eingeräumt habe, ein hooligan zu sein. Es sei lediglich unstreitig gestellt worden,

dass der Kläger am 28. April 2002 im Bereich der Haupttribüne dadurch gewalttätig

aufgefallen sei, dass er zusammen mit anderen Personen auf einen am Boden

liegenden Zuschauer eingetreten habe. Dabei habe das Amtsgericht aber die Behauptung

des Klägers völlig außer Acht gelassen, dass der Kläger insoweit lediglich in

Notwehr gehandelt habe, um den Angriff des Zeugen abzuwehren.

Nachdem das Strafverfahren nach § 153 a StPO eingestellt worden sei, habe der

Kläger sich auch gänzlich straffrei geführt. Insbesondere habe er auch eine

Vielzahl von Spielen im Ausland besucht, ohne dort auffällig zu werden.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteil des Amtsgerichts vom 02. März 2005 festzustellen,

dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ein bundesweites Stadionverbot

auszusprechen; dass das durch die Beklagte ausgesprochene bundesweite Stadionverbot

vom 21. November 2002 unwirksam ist und auf das Stadion der Beklagten

begrenzt ist.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache ohne Erfolg und daher

zurückzuweisen. Der Kläger hat gegen den Beklagten und die weiteren Vereine

und Gesellschaften keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Erteilung des

Stadionverbotes unzulässig und das gegen ihn verhängte bundesweite

Stadionverbot daher unwirksam ist.

1. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, der Beklagte sei grundsätzlich nicht

berechtigt, ein bundesweites Stadionverbot zu verhängen, ist die Klage bereits

unzulässig. Dem Kläger kommt an der Feststellung einer allgemein fehlenden

Berechtigung des Beklagten zum Ausspruch des Stadionverbotes kein

Rechtsschutzinteresse gemäß § 256 ZPO zu.

Grundsätzlich kann Gegenstand der Feststellungsklage nur ein Rechtsverhältnis

sein, d.h. die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen. Kein

Rechtsverhältnis sind demgegenüber abstrakte Rechtsfragen oder Vorfragen zu

dem streitigen Rechtsverhältnis (vgl. Zöller/Greger 24. Auflage § 256 ZPO Rn. 3

mit weiteren Nachweisen).

Das allgemein gefasste Feststellungsbegehren ist demgegenüber zum einen nicht

hinreichend konkretisiert, weil bereits nicht erkennbar ist, für welchen Zeitraum die

Feststellung geltend gemacht wird. Zum anderen handelt es sich auch um eine

Vorfrage zu dem eigentlich streitigen Rechtsverhältnis gemäß dem Klageantrag zu

1), nämlich zu der Frage, ob das vom Beklagten gegen den Kläger verhängte bundesweite Stadionverbot vom 21. November 2002 wirksam ist.

2. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Stadionverbot vom 21.

November 2002 als bundesweites Stadionverbot unwirksam und auf das Stadion

des Beklagten begrenzt ist, ist seine Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Vereine der 1. und 2. Fussballbundesliga des DFB,

sowie die Vereine der Regionalligen Nord und Süd kein Anspruch auf Feststellung

der Unwirksamkeit des Stadionverbotes nach § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m.

Art. 1 Abs. 1, 2 Abs.1 GG zu. Im Einzelnen gilt Folgendes:

a. Das Rubrum der Feststellungsklage ist im Wege der Rubrumsberichtigung

insoweit zu ergänzen, dass sich die Klage hinsichtlich des bundesweit erteilten

Stadionverbotes nicht gegen den Beklagten zu 1. richtet, sondern gegen die

seinerzeit in der 1. und 2. Bundesliga spielenden Lizenzvereine sowie die Vereine

der Regionalligen Nord und Süd, diese wiederum vertreten durch den Beklagten.

Dies ergibt sich – worauf die Kammer im Rahmen der Erörterung im Termin zur

mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen hat – aus einer ergänzenden

Auslegung des Klagebegehrens unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des

Stadionverbotes.

aa. Die wechselseitigen Ermächtigungen der Vereine, wie sie mit der Erklärung

vom 12.03.2002 (GA 33) exemplarisch für den Beklagten vorgelegt wird, stellt sich

bei wertender Betrachtung als wechselseitige Bevollmächtigung im Sinne der §§

164 ff. BGB dar. Die Erklärung kann bei Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nur

dahin verstanden werden, dass damit der Beklagte bzw. die weiteren in den Ligen

vertretenen Vereine die jeweils anderen Vereine bevollmächtigen, das ihnen für die

Stadien jeweils zustehende Hausrecht im Rahmen der Erteilung von

Stadionverboten gleichfalls auszuüben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut

der Ziffer 2. der Erklärung, worin die jeweiligen „Teilnehmer“ eine „Vollmacht“ zur

Erteilung der von Stadionverboten auch für die von ihnen betriebene Platzanlage

erklären.

Diese Bewertung wird auch nicht dadurch verändert, dass die jeweiligen Vereine

im Rahmen ihrer vereinsrechtlichen Bindungen zur Erteilung der Erklärungen

verpflichtet sind. Unstreitig sind die jeweiligen Vereine Mitglied im Vereinsverband

Die Liga- Fussballverband e.V., der wiederum Mitglied im DFB e.V. ist, wie sich

aus § 3 der Satzung ergibt. Mit der Mitgliedschaft im Liga-Fussballverband e.V.

haben sich die Vereine aber auch gemäß § 7 der Satzung des Vereins

unterworfen, der wiederum in §§ 11 sowie 3 unstreitig eine Bindung an die Satzung

des DFB zwingend vorsieht. Aus der Satzung des DFB erwächst aber die

Verpflichtung der Mitglieder, der vorliegenden Erklärung entsprechende

wechselseitige Bevollmächtigungen zur Verhängung von Stadionverboten

abzugeben.

Diese vereinsrechtliche Bindung enthält danach gerade noch nicht die für die

wechselseitige Ausübung des Hausrechts notwendige Bevollmächtigung, sondern

schafft für die jeweiligen Vereine nur die Verpflichtung, eine solche Vollmacht zu

erklären.

bb. Durch den Zusammenschluss der Vereine in Form der wechselseitigen

Bevollmächtigung zur Ausübung des Hausrechts im Rahmen der Erteilung von

Stadienverboten bilden die Vereine unabhängig von der vereinsrechtlichen

Verbindung im Rahmen der Mitgliedschaft beim DFB eine Gesellschaft

bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB.

Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Recht muss nach § 705 BGB

Regelungen über die dort genannten Tatbestandsmerkmale enthalten, nämlich den

gemeinsamen Zweck und die Art seiner Verwirklichung, d.h. den Gegenstand und

Inhalt der vertraglichen Förderungspflicht der Parteien. Nicht erforderlich ist, dass die Parteien ihr Rechtsverhältnis als Gesellschaft bezeichnen oder ausdrückliche

Vereinbarungen über die Rechtsnatur als GbR treffen (vgl. Ulmer in Münchener

Kommtentar zum BGB, 4. Auflage, § 705 Rn. 128 f. mit weiteren Nachweisen).

Gegenstand der GbR kann grundsätzlich jeder erlaubte Zweck sein. In Betracht

kommen neben wirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Zwecken etwa auch

ideele Zwecke, seien sie wissenschaftlicher, kultureller, politischer oder religiöser

Art. Entsprechend kann der Inhalt auf die Herbeiführung eines materiellen

(körperlichen) Erfolges, z.B. die Errichtung eines Bauwerkes, aber auch auf die

Herbeiführung eines immateriellen Erfolgen, wie etwa eine gemeinsame Reise

oder eine Theaterauffführung gerichtet sein (vgl. Ulmer in Münchener Kommentar

a.a.O. Rn. 144 f. mit umfangerichen weiteren Nachweisen).

Eine solche Zweckbestimmung des Zusammenschlusses liegt vor. Denn die

wechselseitigen Ermächtigungen der Vereine dienen dazu, dass der gemeinsame

Zweck, nämlich die Umsetzung der Sicherungsrichtlinien des DFB für alle Vereine

verbindlich erfolgen kann und einheitlich gehandhabt wird.

In dem Gesellschaftsvertrag der insoweit als Gesellschafter der GbR

anzusehenden Vereine sind auch die jeweiligen Förderungspflichten der

Gesellschafter niedergelegt, was weitere Voraussetzung des § 705 BGB ist. Hierzu

enthalten die Einleitung sowie Ziffer 3. und 4. der Erklärungen zu den bundesweit

wirksamen Stadionverboten die Verpflichtung der jeweiligen „Teilnehmer“, die

Regelungen des DFB sowohl in formeller und materieller Hinsicht als verbindlich

anzuerkennen und beim Vorliegen der Voraussetzung der Sicherheitsrichtlinien ein

entsprechendes bundesweites Stadionverbot auszusprechen.

cc. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Außengesellschaft in Erscheinung

tritt, ist diese im Zivilprozess als rechtsfähig und damit als aktiv und passiv

parteifähig anzusehen ist.

Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00,

BGHZ 146, 348 f. =NJW 2001, 1056 f.), der sich die Kammer in vollem Umfang

anschließt, besitzt die Außen-GbR sowohl Rechtsfähigkeit als auch Parteifähigkeit.

Diese Rechtsfortbildung ist überwiegend auf Zustimmung gestoßen (vgl. hierzu die

Übersicht bei Zöller/Vollkommer 25. Auflage § 50 Rn. 18). Sie wird vom BGH auch

in ständiger Rechtsprechung fortgeführt (vgl. zuletzt BGH NJW 2005, 2061 zur

Wohnungseigentümergemeinschaft).

Die vorliegend nach außen tätig werdende Gesellschaft erfüllt auch die von der

Rechtsprechung geforderten Merkmale einer eigenen Identitätsausstattung, d.h. es

liegen hinreichende Merkmale vor, die eine Identifizierung der Gesellschaft und der

Gesellschafter ermöglichen (vgl. BGHZ 146, 341/356). Die in den jeweiligen Ligen

in der Saison #####/####spielenden Vereine und Gesellschaften sind anhand der

jeweiligen Lizenzverträge ohne weiteres bestimmbar und treten auch nach außen

als Mitglied der jeweiligen Liga erkennbar in Erscheinung. Dies ist aber zur

Identifizierbarkeit der Gesellschafter als ausreichend anzusehen.

dd. Folge der anzunehmenden Parteifähigkeit der Gesellschaft ist, dass die

Notwendigkeit, sämliche Gesellschafter im Rubrum einer Klage aufzuführen,

entfällt. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Gesellschaft und ihre

Vertretungsorgane hinreichend bezeichnet sind (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O.;

Ulmer in Münchener Kommentar a.a.O. Rn. 319, jeweils mit umfangreichen

weiteren Nachweisen). Ist die Gesellschaft nicht als solche als Partei bezeichnet,

etwa weil entsprechend der vorherigen herrschenden Rechtsauffassung die

Gesellschafter als Gesamthandsgläubiger bezeichnet wurden, kann dies im Wege

einer Rubrumsberichtigung ergänzend erfolgen (vgl. BGH NJW 2003, 1043;

Zöller/Vollkommer a.a.O).

Dies hat hier zur Folge, dass bei wertender Betrachtung auch hier eine

Berichtigung des Rubrums dahin zu erfolgen hat, dass die Feststellungsklage

gerichtet ist gegen die Gesellschaft der seinerzeit in den Ligen spielenden Vereine

und Gesellschaften, vertreten durch den Beklagten zu 1.. Dies entspricht Sinn und

Zweck des Feststellungsbegehrens, nämlich durch eine einheitliche Klage die

Unwirksamkeit des Stadionverbotes insgesamt mit Wirkung gegen alle

festzustellen. Diese Auslegung führt auch dazu, dass die wirtschaftlichen

Interessen des Klägers hinreichend gewahrt werden. Würde man nämlich davon

ausgehen, dass die Vereine insoweit jeweils einzeln auf Aufhebung des

Stadionverbotes in Anspruch zu nehmen wären, würde dies den Kläger zu einer

Vielzahl von Prozessen, unter Umständen mit jeweils ungewissem Ausgang

zwingen und damit letztlich zu einer faktischen, weil wirtschaftlich überfordernden

Vereitelung seiner Rechtsverfolgung führen.

Eine Auslegung der Erklärungen zu den bundesweiten Stadionverboten ergibt

zudem, dass der Beklagte insoweit als Vertretungsorgan der Gesellschaft

anzusehen ist, so dass die Klage auch gegen ihn als Vertreter der übrigen Vereine

gerichtet werden kann.

Hinsichtlich der Verhängung des bundesweiten Stadionverbotes ist der Beklagte

zu 1. lediglich als Vertreter der übrigen Vereine der Bundesligen/Regionalligen

aufgetreten, §164 BGB, soweit er das Stadionverbot über das in , dessen

Hausrechtsinhaber er ist, erklärt hat. Dies ergibt eine Auslegung der Erklärung

gemäß §§ 133, 157 BGB. Dabei wird aus den Gesamtumständen der Erklärung zu

den Stadionverboten vom 12. März 2002 wie ausgeführt hinreichend erkennbar

deutlich, dass der Beklagte als Vertreter der übrigen Vereine aufgetreten ist. Kann

er die Stadionverbote aber mit Wirkung für alle Gesellschafter verhängen, kann

seine Bevollmächtigung aber bei wertender Betrachtung im Gegenzug auch nur

dahin verstanden werden, dass er auch zur Vertretung der übrigen Vereine

berechtigt ist, soweit es um die Aufhebung des Stadionverbotes geht. Dies ergibt

sich insbesondere auch aus§ 4 der DFB-Richtlinien, wonach der Beklagte zu 1)

auch als Vertreter der übrigen Vereine über eine Aufhebung des Stadionverbotes

oder eine Aussetzung zur Bewährung zu entscheiden hat. Danach muss aber auch

ein Anspruch auf Aufhebung oder Feststellung der Unwirksamkeit des

Stadionverbotes gegen ihn als Vertreter der übrigen Vereine gerichtet werden

können, weil er insoweit aufgrund der wechselseitigen Bevollmächtigungen zu

entscheiden hat.

b. Die Klage ist auch als Feststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig, soweit der

Kläger die Feststellung begehrt, dass das gegen ihn durch den Beklagten zu 1.

verhängte bundesweite Stadionverbot unwirksam ist.

Dem Kläger kommt, soweit er die Klage darauf stützt, dass der Beklagte zur

Erteilung eines solchen Stadionverbotes auch für die übrigen Vereine nicht

ermächtigt war, ein hinreichendes Feststellungsinteresse zu, weil er wegen der

ohnehin gegebenen Unwirksamkeit dann zwar keinen Anspruch auf Aufhebung

des Verbotes hätte, er aber wegen der Rechtsunsicherheit ein Feststellung der

Unwirksamkeit der Verbotes benötigen würde.

c. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil der Beklagte zu 1. als

Vertreter der im Rubrum aufgeführten Gesellschaft das Stadionverbot wirksam

verhängt hat.

aa. Die Wirksamkeit der Vertretung der übrigen Gesellschafter scheitert nicht

daran, dass der Beklagte zu 1. ausschließlich in eigenem Namen gehandelt hat. 44

Nach § 164 Abs. 1 BGB ist Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung, dass

der Vertreter im fremden Namen handelt, d.h. dass ausdrücklich oder anhand der

Gesamtumstände erkennbar erklärt wird, für den Vertretenen zu handeln (vgl.

Palandt/Heinrichs 63. Auflage § 164 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen). Diese

Voraussetzung ist hier gegeben.

Der Beklagte hat in dem Stadionverbot vom 21. November 2002 (GA 98) das

Betretungsverbot im dritten Absatz zunächst ausdrücklich im eigenen Namen und

bezogen auf das Stadion erklärt.

Im Folgenden hat er das Stadionverbot aber auch „gleichzeitig“ für „nationale und

internationale Fußballveranstaltungen von Vereinen … in sämtlichen anderen

Stadien… ausgesprochen“. Das Verbot wurde dabei ausdrücklich gemäß „Vertrag

zwischen allen Teilnehmern der Bundesliga und 2. Bundesliga, den Vereinen der

Regionalliga Nord und Süd sowie dem Deutschen Fussball-Bund“ erklärt. Im

Folgenden Absatz teilt der Beklagte mit, dass er die übrigen Hausrechtsinhaber

der Stadien in Kenntnis setzen wird.

Bei objektiver Auslegung vom Stand eines objektiven Erklärungsempfängers kann

diese Erklärung nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte aufgrund

vertraglicher Ermächtigung der übrigen Fussballvereine handelte, die jedoch

jeweils in ihren Stadien weiterhin Inhaber ihres Hausrechts blieben. Daraus ergibt

sich aber zugleich, dass nicht der Beklagte selbst durch vertragliche Übertragung

Inhaber der dortigen Hausrechte geworden ist, sondern dass er die entsprechende

Erklärung lediglich für die jeweiligen Hausrechtsinhaber abgegeben hat. Dies

macht aber deutlich, dass nicht der Beklagte als Rechtsinhaber aufgetreten ist,

sondern fremde Rechte aufgrund vertraglicher Ermächtigung geltend macht. Dies

ist jedoch für eine hinreichende Offenkundigkeit des Handels im fremden Namen

ausreichend.

bb. Die Erklärung des Stadionverbotes ist auch nicht nach § 174 BGB unwirksam,

weil der Erklärung die wechselseitigen Bevollmächtigungen der übrigen Vereine

und Gesellschaften nicht beigefügt waren. Voraussetzung für eine Unwirksamkeit

nach § 174 BGB ist, dass der Erklärungsempfänger die Erklärung unverzüglich

wegen des Fehlens der Vollmachtserklärungen zurückweist. Dies ist hier aber nicht

der Fall, weil entsprechende Rügen erst nach Beauftragung der jetzigen

Prozessbevollmächtigten des Klägers im Jahr 2004 erfolgten.

cc. Der Beklagte war auch – wie ausgeführt -zum Ausspruch des Stadionverbotes

nach §§ 164 Abs. 1, 167 BGB durch die übrigen Fussballvereine bevollmächtigt. 50

Dies ergibt sich aus der von dem Beklagten vorgelegten Bestätigung der M GmbH

vom 20. Januar 2003 (GA 33), woraus sich ergibt, dass für die Spielsaison

#####/####wechselseitige Einverständnis-/Ermächtigungserklärungen aller

Teilnehmer der Lizenzligen und der Vereine der Regionalliga Nord und Süd sowie

des DFB zu den bundesweit wirksamen Stadionverboten vorgelegen haben, die für

sämtliche Vereine uneingeschränkte entsprechende Ermächtigungen und

Verpflichtungen umfassen. Aus der von der Beklagten abgegeben entsprechenden

Ermächtigungserklärung vom 12.März 2002 ergibt sich zudem, dass sich die

wechselseitigen Bevollmächtigungen der jeweiligen Vereine auch darauf

erstreckten, auf der Grundlage des Sicherheitsrichtlinien ein bundesweit

wirksames Stadionverbot aussprechen zu können.

Demgegenüber ist das pauschale Bestreiten des Klägers, die Erklärungen seien

nicht übersandt worden, unzureichend und damit unbeachtlich. Denn insoweit

hätte es dem Kläger oblegen, im Einzelnen darzutun, welche Vereine der

wechselseitigen Ermächtigung nicht zugestimmt haben sollen. Dies gilt hier

insbesondere deshalb, weil der Beklagte hierzu im Einzelnen vorgetragen hat,

dass die DFB-Sicherheitsrichtlinie für sämtliche Vereine in den jeweiligen Ligen

verbindlichen Charakter hat, weil mit dem Erwerb der jeweiligen Lizenzen beim

Liga-Fussballverband e.V. zugleich zwingend eine Unterwerfung unter die Satzung

des Liga-Fussballverbandes und des DFB e.V. als Dachverband erfolgt (§§ 7, 11

der Satzung des Ligaverbandes), so dass auch die Sicherheitsrichtlinien des DFB e.V. und die damit verbunden Ermächtigungserklärungen für die jeweiligen

Lizenzinhaber verbindlich sind.

Hierzu ist auch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung weiterer

Vortrag des Klägers nicht erfolgt.

dd. Der Ausspruch des Stadionverbotes entspricht schließlich auch den

Sicherheitsrichtlinien, dort § 3 Abs. 1 und 3 und verstößt nicht gegen die Rechte

des Klägers aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG oder ist wegen Willkür der

Beklagten nach §§ 826, 242 BGB unwirksam.

Das Stadionverbot ist ein Unterfall des Hausverbotes. Demgemäss kann der

Inhaber des Hausrechts, hier die Beklagte als Bevollmächtigte der übrigen

Hausrechtsinhaber, gemäß §§ 903, 1004 BGB grundsätzlich frei darüber

entscheiden, wen er in das Stadion hineinlässt. Dies gilt insbesondere deshalb,

weil ein Kontrahierungszwang, wie er für sonstige privatrechtliche Unternehmen

(z.B. Stromversorger) bestehen kann, im Ergebnis zu verneinen ist, weil das

Bedürfnis nach der Teilhabe an der Fussballveranstaltung nicht der Deckung von

Lebensbedürfnissen gleichzusetzen ist und für den Besucher regelmäßig noch

andere Informationsquellen bestehen (vgl. ebenso AG Frankfurt 30 C 1600/04-47,

Urteil vom 08. Oktober 2004).

Der Grundsatz der freien Ausübung des Hausrechts unterliegt aber den

allgemeinen gesetzlichen Grenzen. Danach ist die Hausrechtsausübung an die

Schranken der §§ 242, 826 BGB gebunden, wonach die Ausübung des Hausrechts

weder treuwidrig verweigert, noch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art

ausgeübt werden kann. Grenze der Ausübung des Hausrechts ist zudem ein

Abwehranspruch des Besuchers aus § 1004 BGB analog, wenn dieser durch die

Verweigerung des Zugangs in seinen Grundrechten, insbesondere in seinem

allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2. GG beeinträchtigt wird. Die hierin zum

Ausdruck kommenden Maßstäbe begründen zwar keine Individualansprüche,

bewirken aber wie die Wertordnung des Grundgesetztes auf das Privatrecht ein

und sind deshalb bei der Auslegung und Anwendung der Normen entsprechend

heranzuziehen (vgl. OLG Köln NJW-RR 2001, 1051/1052 zu Art. 5 GG und § 1004

BGB).

Das ausgesprochene Hausverbot ist jedoch weder treuwidrig, noch sittenwidrig,

noch wird der Kläger hierdurch unverhältnismäßig in seinen Grundrechten

eingeschränkt. Der Kläger hat zugestanden, bei dem Vorfall vom 28. April 2002 im

Stadion der Beklagten dadurch aufgefallen zu sein, dass er zuletzt mit zwei

weiteren Personen auf einen am Boden liegenden Zuschauer eingetreten hat.

Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich das Geständnis des Klägers auch

darauf bezieht, dass dem keine Notwehrsituation zugrunde gelegen hat oder ob

der Kläger demgegenüber noch weiter behaupten kann, dass er lediglich zur

Abwehr eines Angriffs des Zuschauers gehandelt hat. Denn der Kläger hat die von ihm behauptete

Notwehrsituation bereits in erster Instanz weder hinreichend konkret dargetan,

noch unter Beweis gestellt. Danach ist er aber nach § 531 Abs. 2 BGB in zweiter

Instanz mit dem ergänzenden neuen Vorbringen prozessual ausgeschlossen.

Auch dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil – wie der Kläger selbst in

seinem Schreiben vom 13. Februar 2005 einräumt – die Reaktion des Klägers auch

für den Fall eines tätlichen Angriffs des Stadionbesuchers rechtswidrig gewesen

ist, weil sie in dieser Intensitär nicht erforderlich war. Insoweit ist auch keinesfalls

nachvollziehbar, warum das Eintreten mit mehreren Personen auf einen bereits am

Boden liegenden Angreifer erforderlich sein sollte. Diese Überschreitung der

Notwehr stellte aber ihrerseits eine rechtwidrige Körperverletzung dar, die der

Kläger jedenfalls tatbestandlich verwirklicht hat.

Darüber hinaus war auch die Verhängung eines Stadionverbotes der Kategorie C

angemessen, weil durch die hier vorliegendes Körperverletzung ein besonders

schwerer Fall des Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 und 4 der DFB-Richtlinien vorliegt.

Dabei kann den Kläger nicht entlasten, dass das Strafgericht das Verfahren nach §

153 a StPO eingestellt hat, weil es eine besonders schwere Schuld des Klägers

nicht festzustellen vermochte. Hieran ist das Zivilgericht bei seiner Würdigung nicht

gebunden.

Dabei liegt die besondere Intensität des Verstoßes bereits darin, dass der Übergriff

des Klägers in einer typischen Stadionsituation geschehen ist, die durch die

vorliegenden Sicherheitsrichtlinien gerade „entschärft“ werden soll. Durch sein

Verhalten in der dortigen Situation – selbst wenn dem ein Angriff des

Zuschauers vorangegangen sein sollte – hat der Kläger gezeigt, dass er in

aufgeladenen Situationen zu gewalttätigem Handeln neigt und dabei keine

Kontrolle bzw. keine Wertungsmöglichkeit über das Ausmaß seiner –

gegebenenfalls auch tatsächlich herausgeforderten – „Verteidigung“ hat.

Zudem ist der Kläger auch uneinsichtig im Sinne des § 4 der Richtlinien. Hierfür

spricht, dass der Kläger zumindest in einem Fall bereits im Zusammenhang mit

Fussballveranstaltungen zuvor im Jahr 1994 zu einer Geldstrafe verurteilt worden

ist und im Jahr 1995 wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld zu zahlen hatte.

Die Eskalation der Situation im Jahr 2002 zeigt aber, dass der Kläger aus seiner

Vorgeschichte nicht gelernt hat, sondern in der – nach seinen Bekundungen ersten

kritischen Situation – massiv überreagiert und sich seinerseits zu einer Straftat

hinreißen lässt. Dies zeigt aber zugleich, dass der Kläger im Hinblick auf sein

Verhalten gerade nicht einsichtig ist.

Dies gilt umso mehr, als der Kläger im Rahmen der Erörterung vor der Kammer

selbst eingeräumt hat, anläßlich der Spiele im Rahmen der Europameisterschaft in

Portugal – wenn auch zufällig – mit ihm von früher bekannten Mitgliedern der

Hooligan-Szene in Kontakt getreten zu sein, um mit diesen „ein Bier zu trinken“.

Selbst wenn der Kläger dann das Stadion nicht im Kreis dieser Bekannten,

sondern mit seiner Lebensgefährtin besucht hat, ergibt sich auch aus diesem

Verhalten, dass der Kläger sich aus den alten, gewaltbereiten Kreisen nicht völlig

gelöst hat. Auch dies zeigt, dass der Kläger die Gefährlichkeit dieser Kontakte

nicht richtig einschätzt, was seine Uneinsichtigkeit gleichfalls deutlich macht.

d. Ob zwischenzeitlich ein Anspruch des Klägers auf Prüfung einer Aussetzung

des Stadionverbotes zur Bewährung besteht, kann offen bleiben, weil dies

dieursprünglicheWirksamkeit des Stadionverbotes nicht berührt und damit nicht

Gegenstand des Feststellungsantrages ist. Insoweit ist auch eine

Feststellungsklage als unzulässig anzusehen, weil eine solche Klage gegen die

Gesellschaft der Vereine, vertreten durch den Beklagten zu 1. auf Aufhebung des

Verbotes bzw. Aussetzung zur Bewährung und damit auf eine Leistung gerichtet

werden müsste.

Aus Sicht der Kammer ist aber auch insoweit ein Hinweis auf die Notwendigkeit

einer erneuten Umstellung der Klageanträge nicht erforderlich. Denn ein solcher

Anspruch ist in der Sache ohne Erfolg.

Ein Anspruch nach § 4 Abs. 4 der Richtlinien auf vorzeitige Aufhebung des

Stadionverbotes scheidet bereits grundsätzlich aus. Dies würde voraussetzen,

dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zugunsten des Klägers eine

günstige Prognose gestellt werden könnte, dass dieser sich bei

Fußballveranstaltungen künftig friedfertig verhalten wird. Dies wird man aus den

vorgenannten Gründen verneinen müssen. Zudem liegt in der

Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO gerade kein Freispruch wegen

erwiesener Unschuld und auch die örtlich zuständige Polizei C hat eine günstige

Prognose zugunsten des Klägers nicht gestellt.

Aber auch eine Aussetzung des Stadionverbotes zur Bewährung nach § 4 Abs. 3

der Richtlinien scheidet aus. Dabei kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass

der DFB die angekündigten Richtlinien für eine Aussetzung zur Bewährung noch

nicht erlassen hat.

Die Frage, ob eine Aussetzung zur Bewährung erfolgen muss, kann nämlich,

soweit anderweitige Bindungen der Gesellschaft ohnehin nicht vorliegen,

entsprechend der Ausübung des Hausrechts allein im Rahmen des bestehenden

Willkürverbotes beurteilt werden. Unter Abwägung des Sicherheitsinteresses der

Vereine insgesamt und dem Einzelinteresse des Klägers an der Teilnahme an

Fussballveranstaltung ist es aber mit Blick auf die generalpräventiven

Begründungen des Beklagten nicht als willkürlich zu beanstanden, wenn dieser

eine Aufrechterhaltung des Stadionverbotes ohne Bewährung annimmt (vgl. AG

Frankfurt, Urteil vom 08.10.04, 30 C 1600/04 a.E.; AG Leverkusen, Urteil vom

11.07.00, 20 C 188/00).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 72

Der Streitwert beträgt 4.000,- EUR.

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