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Provisionsanspruch Grundstücksmakler – provisionsauslösende Nachweistätigkeit

OLG Frankfurt – Az.: 19 U 218/16 – Urteil vom 11.08.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.10.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 9 O 78/16) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.000,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.05.2016 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 21.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Maklercourtage bzw. Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte schloss am 18.05.2015 einen Maklervertrag mit der Klägerin, in dem sie sich u.a. verpflichtete, bei Ankauf der Immobilie Straße1, Stadt1 an die Klägerin eine Provision in Höhe von 5% des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen (Anlage K1 und K2, Bl. 6f. d.A.). Die Beklagte besichtigte das Objekt im Mai 2015 zweimal, wobei der Zeuge B, der Sohn der Beklagten, einmal bei der Besichtigung dabei war. Der Zeuge B teilte der Klägerin mit E-Mail vom 06.06.2015 (Anlage K5, Bl. 47 d.A.) mit, dass der Kaufpreis von 460.000,00 EUR zu hoch sei, so dass die Immobilie für ihn „abgehackt“ sei. Der Zeuge B erwarb 6 Monate später das streitgegenständliche Objekt.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.10.2016 abgewiesen, weil der Klägerin gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB noch ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe. Der Kaufvertrag über die streitgegenständliche Immobilie sei nicht von der Beklagten, sondern von ihrem Sohn geschlossen worden. Der Zeuge B sei auch nicht als Dritter im Sinne der Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Identität anzusehen, denn er habe selbst zumindest konkludent einen Maklervertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Ferner habe die Weitergabe der Informationen durch die Beklagte an ihren Sohn nicht dazu geführt, dass die Klägerin übergangen worden sei. Vielmehr habe der Zeuge B mit der Klägerin zunächst verhandelt. Dass diese Verhandlungen gescheitert seien, könne nicht der Beklagten angelastet werden.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 11.10.2016 (Bl. 89 d.A.) zugestellte Urteil am 11.11.2016 Berufung eingelegt (Bl. 100f. d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.01.2017 (Bl. 111 d.A.) am 05.01.2017 begründet (Bl. 112 ff. d.A.).

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie macht geltend, die Beklagte und der Zeuge B würden als Mutter und Sohn in einem engen persönlichen Verhältnis stehen, welches eine wirtschaftliche Identität und somit auch eine personelle Identität vermuten lasse. Ein Berufen der Beklagten auf die fehlende Identität zwischen Maklerkunden und Käufer verstoße gegen Treu und Glauben. Daran ändere auch ein etwaiger Maklervertrag zwischen der Klägerin und dem Zeugen B nichts. Die Ausführungen der Beklagten zu einer angeblichen Vorkenntnis des Zeugen B seien unsubstantiiert, im Übrigen sei der Vorkenntniseinwand während der Besichtigungen nicht erhoben worden.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 10.10.2016, Az. 9 O 78/16, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.000,00 EUR zuzüglich 5% über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit dem 11.02.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.171,67 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie trägt ferner vor, der Zeuge B habe jedenfalls nicht die von der Klägerin nachgewiesene Vertragsgelegenheit, sondern eine andere genutzt. Dies schließe einen Provisionsanspruch der Klägerin selbst bei der fälschlichen Annahme einer Personenidentität aus. Der Kauf des Sohnes sei auch nicht der Beklagten zugutegekommen. Die Beklagte habe überhaupt keine weiteren Vertragsverhandlungen geführt, ihr seien auch die tatsächlichen Preisverhandlungen ihres Sohnes mit dem neuen Makler nicht bekannt. Die Aussage, dass die Immobilie zu einem wesentlich geringeren Kaufpreis gekauft worden sei, stamme vom Zeugen B. Die Beklagte ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich der Höhe des tatsächlich gezahlten Kaufpreises nicht von einer sekundären Darlegungslast auf Seiten der Beklagten auszugehen sei und die Klage deswegen unschlüssig sei.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet, die Klage bis auf einen Teil der Verzugszinsen und auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision in Höhe von 21.000,00 EUR aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist mit der Vereinbarung vom 18.05.2015 ein Maklervertrag zustande gekommen.

Die Klägerin hat die ihr obliegende Maklerleistung erbracht.

Die nach § 652 Abs. 1 BGB dem Nachweismakler obliegende Leistung besteht in dem „Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags“ (Hauptvertrag). Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Beim Immobilienkauf erfordert dieser Nachweis in der Regel neben der eindeutigen Bezeichnung des Objekts konkrete Angaben zu der Person, die zu substantiellen Verhandlungen über den Vertragsschluss berechtigt ist (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 – III ZR 191/98, BGHZ 141, 40, 46; vom 16. Dezember 2004 – III ZR 119/04, BGHZ 161, 349, 355 und vom 6. Juli 2006 – III ZR 379/04, NJW 2006, 3062 Rn. 13).

Die Klägerin hat hier eine solche Maklerleistung erbracht. Sie hat der Beklagten das streitgegenständliche Objekt zum Kauf nachgewiesen, im Mai 2015 zwei Besichtigungen des Objekts durchgeführt und bei der Besichtigung den unmittelbaren Kontakt zwischen der Verkäuferin und der Beklagten hergestellt. Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten erhobene Einwand der Vorkenntnis – ihr Sohn habe bereits Kenntnis von dem Objekt gehabt, da dieses schon im Vorfeld von mehreren Maklern angeboten worden sei – ist dabei für die Frage, ob eine Nachweisleistung vorliegt, nicht erheblich; er kann allenfalls für die Frage der Ursächlichkeit für den späteren Vertragsabschluss von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1997 – III ZR 57/96, NJW-RR 1998, 411, 412).

Die von der Klägerin entfaltete Nachweistätigkeit ist für den Abschluss des Hauptvertrags kausal geworden.

Der Provisionsanspruch des Maklers nach § 652 Abs. 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Hauptvertrag „infolge“ des Nachweises zustande kommt. Dies bedeutet nicht, dass sein Handeln allein ursächlich sein muss oder auch nur die Hauptursache bildet; es reicht aus, wenn das Verhalten des Maklers zumindest mitursächlich geworden ist. Hierbei genügt allerdings nicht, dass die Maklertätigkeit auf anderem Weg adäquat kausal den Abschluss bewirkt hat; vielmehr muss der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung sich zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1970 – IV ZR 803/68, WM 1970, 855, 856; vom 20. April 1983 – IVa ZR 232/81, NJW 1983, 1849f; vom 27. Januar 1988 – IVa ZR 237/86, NJW-RR 1988, 942; vom 25. Februar 1999 – III ZR 191/98, BGHZ 141, 40, 45; vom 13. Dezember 2007 – III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 12).

Für die Kausalität trägt grundsätzlich der Makler die Darlegungs- und Beweislast. Der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 aaO S. 44; vom 6. Juli 2006 – III ZR 379/04, NJW 2006, 3062 Rn. 18 und vom 13. Dezember 2007 aaO Rn. 10, jeweils mwN). Für eine entsprechende tatsächliche Vermutung besteht allerdings kein Raum, wenn der Kunde die ihm vom Makler gegebenen Informationen zuvor bereits anderweitig erlangt hat. Denn dann spricht nichts dafür, dass gerade die Hinweise des Maklers zum Erfolg (Abschluss des Hauptvertrags) geführt haben. Jedoch steht, da Mitursächlichkeit ausreicht, eine Vorkenntnis einem Vergütungsanspruch des Maklers nicht entgegen, falls dieser – über die Mitteilung der bereits bekannten Umstände hinaus – dem Kunden eine wesentliche Maklerleistung erbringt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1978 – IV ZR 28/78, WM 1979, 439, 440; vom 9. November 1983 – IVa ZR 60/82, WM 1984, 62, 63 und vom 4. Oktober 1995 – IV ZR 163/94, NJW-RR 1996, 114, 115; vom 20. November 1997 – III ZR 57/96, NJW-RR 1998, 411, 412; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Februar 1971 – IV ZR 85/69, NJW 1971, 1133, 1134 f); auch insoweit kann im Übrigen für die Kausalität je nach den Umständen des Einzelfalls eine tatsächliche Vermutung sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1978 – IV ZR 66/77, WM 1978, 885, 886).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedenfalls einen wesentlichen Beitrag für den Abschluss des Hauptvertrages geliefert, indem sie die Besichtigung des Objekts ermöglicht und den Kontakt zu der Verkäuferin hergestellt hat. Auf eine etwaige Vorkenntnis des Zeugen B weiterer Makleranzeigen kommt es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht an. Die Nachweistätigkeit der Klägerin ist jedenfalls als mitursächlich für den Erwerb anzusehen. Der Nachweisbeitrag der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht durch ein Scheitern der anschließend zwischen der Klägerin und dem Sohn der Beklagten geführten Verhandlungen entfallen.

Grundsätzlich ist es ohne Belang, ob nach der Tätigkeit des Nachweismaklers Kaufverhandlungen zwischen der Verkäuferseite (unter Beteiligung des Maklers) geführt worden und zunächst gescheitert sind und ob sodann erst durch neue Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und der Verkäuferseite ohne Beteiligung des Maklers der Grundstückskaufvertrag zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 26. September 1979 – IV ZR 92/78 -, Rn. 16, juris).

Der von der Klägerin erbrachte Nachweis wurde auch nicht durch eine etwaige spätere Tätigkeit eines anderen Maklers berührt. Der Sohn der Beklagten kannte aufgrund der Nachweistätigkeit der Klägerin alle für den Ankauf des Grundstücks wesentlichen Tatsachen. Insoweit konnte der andere Makler wegen Vorkenntnis des Sohns der Beklagten von vornherein keine eigene, eine Provisionspflicht auslösende Nachweistätigkeit im Sinne des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB entfalten. Demgegenüber fällt der Umstand, dass – nach dem Vortrag der Beklagten – die Klägerin bis zum letzten Kontakt einen Verkaufspreis von 460.000,00 EUR, der zweite Makler hingegen einen solchen von 430.000,00 EUR nannte, schon deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, weil die Vorkenntnis aller übrigen für den Kauf maßgeblichen Informationen dazu führt, dass die Nachweistätigkeit der Klägerin jedenfalls als mitursächlich angesehen werden kann.

Der Einwand der Klägerin, der Hauptvertrag sei nicht von ihr, sondern von ihrem Sohn, dem Zeugen B, abgeschlossen worden, geht ins Leere. Es stellte einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar, wenn sie sich darauf beriefe.

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Nach § 652 Abs. 1 BGB steht dem Makler eine Provision zwar nur dann zu, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung er beauftragt ist, tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich das nachgewiesene und das abgeschlossene Geschäft vollständig decken müssen. Ausreichend ist, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in persönlicher und inhaltlicher Hinsicht Kongruenz besteht (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1983 – IVa ZR 58/82, WM 1984, 342; vom 14. Dezember 1983 – IVa ZR 66/82, WM 1984, 412, 416; vom 21. Oktober 1987 – IVa ZR 103/86, NJW 1988, 967, 968; vom 5. Oktober 1995 – III ZR 10/95, NJW 1995, 3311; vom 20. November 1997 – III ZR 57/96, NJW-RR 1998, 411; vom 8. April 2004 – III ZR 20/03, NJW-RR 2004, 851, 852; vom 13. Dezember 2007 – III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 16 und vom 6. Februar 2014 – III ZR 131/13, VersR 2014, 705 Rn. 10).

Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten kann die wirtschaftliche Identität bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs ist, ob der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehung zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht von ihm, sondern von dem Dritten abgeschlossen worden (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1959 – II ZR 241/58, MDR 1960, 283 f und vom 10. Oktober 1990 – IV ZR 280/89, NJW 1991, 490; vom 5. Oktober 1995, vom 20. November 1997 und vom 8. April 2004, jeweils aaO sowie vom 13. Dezember 2007 aaO Rn. 22).

Der Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist indessen nicht so zu verstehen, dass ein solcher Ausnahmetatbestand allein in ausgesprochenen Umgehungsfällen in Betracht käme, wenn also der Maklerkunde bewusst nur vorgeschoben wird und das Objekt von vornherein durch einen nicht an den Maklervertrag gebundenen Dritten erworben werden soll. Entscheidend ist vielmehr, dass bei besonders engen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen der Vertragsabschluss dem Maklerkunden im wirtschaftlichen Erfolg häufig ähnlich zugutekommt wie ein eigener, der Abschluss des Vertrags darum auch für die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision dann einem eigenen Geschäft gleichzusetzen ist. Der Kunde kann nicht die Vorteile, die sich aus der Tätigkeit des von ihm beauftragten Maklers ergeben, für sich in Anspruch nehmen, die damit verbundenen Nachteile, d.h. die Zahlung eines Maklerlohns, jedoch ablehnen (BGH, Urt. v. 8.4.2004 – III ZR 20/03 = NJW-RR 2004, 851 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 14.2.1959 – II ZR 241/58 = LM § 652 Nr. 7; Fischer, WM 2016, Sonderbeilage Nr. 1, 1, 17).

Hier reicht die nahe verwandtschaftliche Bindung zwischen der Beklagten und ihrem Sohn aus, um die Provisionspflicht der Beklagten zu begründen. Für eine besondere verwandtschaftliche Verbundenheit spricht insbesondere der Umstand, dass die Beklagte ihren Sohn zur Besichtigung eines von ihr selbst zunächst zum Kauf in Betracht gezogenen Grundstücksobjekts mitgenommen hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge B selbst mit der Klägerin verhandelt hat und einen Maklervertrag konkludent abgeschlossen haben könnte. Das möglicherweise dadurch begründete Forderungsrecht der Klägerin gegen den Zeugen B würde allenfalls neben einen bereits bestehenden Anspruch gegen die Beklagte treten.

Der abgeschlossene Vertrag war schließlich auch im Verhältnis zu dem im Maklervertrag zugrunde gelegten Vertrag wirtschaftlich gleichwertig.

Bei der Frage der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit des abgeschlossenen Vertrags im Verhältnis zu dem im Maklervertrag zugrunde gelegten Vertrag ist letztlich entscheidend, ob sich nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls der abgeschlossene Vertrag als ein wirtschaftlich anderer darstellt als der nach dem Maklervertrag nachzuweisende Vertrag. Dabei ist bei für den Maklerkunden günstigen Preisabweichungen besonders in den Blick zu nehmen, ob diese sich noch in einem erwartbaren Rahmen bewegen, oder ob letztlich die abweichende Preisgestaltung auf Umständen beruht, die die wirtschaftliche Identität des nachgewiesenen zum abgeschlossenen Geschäft in Frage stellen. Dabei ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen, da sich insbesondere bei Grundstücken, die längere Zeit angeboten werden, der Preis typischerweise nach unten bewegt. Preisnachlässe von bis zu 15 % stellen die wirtschaftliche Kongruenz im Allgemeinen nicht in Frage, bei Preisnachlässen von mehr als 50 % ist sie regelmäßig zu verneinen (BGH, Urteil vom 03. Juli 2014 – III ZR 530/13 – Rn. 21, juris).

Hier geht die Klägerin, die den vom Zeugen B tatsächlich gezahlten Kaufpreis nicht kennt, davon aus, dass das Grundstück – wie von der Verkäuferin bereits ihr gegenüber signalisiert – zu einem Preis von 420.000,00 EUR verkauft wurde, was im Verhältnis zu dem im Maklervertrag angegebenen Kaufpreis von 460.000,00 EUR einen Preisnachlass von weniger als 10% bedeuten und nach den oben genannten Grundsätzen der wirtschaftlichen Kongruenz nicht entgegenstehen würde. Danach hat die Klägerin auch die Höhe ihres Provisionsanspruchs zutreffend berechnet, wobei sie auf die Mehrwertsteuer verzichtet hat. Dieser Vortrag ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.

Grundsätzlich trägt der Makler die Darlegungs- und Beweislast für die wirtschaftliche Kongruenz. Bezüglich der Umstände, die nicht ihm, sondern nur dem Maklerkunden bekannt sind – wie etwa der Verlauf der Vertragsverhandlungen zwischen Verkäufer- und Käuferseite – trifft den Maklerkunden jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 03. Juli 2014 – III ZR 530/13 – Rn. 23, juris).

Diese Grundsätze der sekundären Behauptungslast sind hier zu Lasten der Beklagten anzuwenden, da die Klägerin außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Beklagten aufgrund der nahen verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Erwerber zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Die Beklagte hat hierzu lediglich vorgetragen, dass der Zeuge B das Objekt zu einem wesentlich geringeren Kaufpreis erworben habe. Auch auf ausdrücklichen Hinweis des Senats in der Sitzung vom 30.06.2017 (Bl. 161f. d.A.) hat die Beklagte nichts Konkreteres vorgetragen. Sie hat lediglich behauptet, sie habe selbst keine weiteren Vertragsverhandlungen geführt und ihr seien die tatsächlichen Preisverhandlungen mit dem neuen Makler nicht bekannt, da sie sich mit finanziellen Fragen nicht auskenne. Gründe, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, ihren Sohn nach dem gezahlten Kaufpreis zu fragen, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Vortrag der Beklagten reicht nicht aus, um der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zu genügen.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen erst ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB). Weitere Verzugszinsen gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB stehen der Klägerin nicht zu, weil ein früherer Verzugsbeginn nicht feststellbar ist. Insoweit war die Klage abzuweisen.

Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.01.2016 (Anlage K3, Bl. 8f. d.A.) vermochte keinen Verzug der Beklagten zu begründen, da hier kein konkreter Zahlungsbetrag genannt worden war.

3. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB kann die Klägerin die von ihr zu begleichende vorgerichtliche Geschäftsgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten nicht von der Beklagten erstattet verlangen. Insoweit war die Klage abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls.

7. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO.

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