Skip to content

Corona-Pandemie – Gleichheitswidrige Beschränkung wegen SARS-CoV-2

VG Frankfurt – Az.: 5 L 2765/20.F – Beschluss vom: 22.10.2020

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Oktober 2020 – 5 K 2766/20.F – gegen Nr. 9 der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Stadtgebiet vom 8. Oktober 2020 (Amtsblatt S. 1365) in der Fassung der Nr. 8 der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Stadtgebiet vom 15. Oktober 2020 (Amtsblatt S. 1410) wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über wohnungsbezogene Kontaktbeschränkungen einer infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung.

Durch Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2020 erließen der Magistrat sowie das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin abweichend von den Bestimmungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen vom 7. Mai 2020 in der ab dem 29. September 2020 gültigen Fassung für das Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main weitergehende Einschränkungen, die im Wesentlichen mit der aktuellen Infektionslage und ihrer epidemiologischen Bewertung hinsichtlich des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 begründet wurde. Diese regelte hinsichtlich privater Zusammenkünfte Folgendes:

„4. Private Zusammenkünfte außerhalb von Wohnungen (insbesondere auch in gewerblich überlassenen Räumlichkeiten und Gaststätten) im Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main, die aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Verlobungsfeiern, Geburtstage, Privatpartys und sonstige Anlässe mit vornehmlich geselligem Charakter) mit mehr als 25 Teilnehmern sind untersagt. Die Beschränkungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, 2a) und 2b) Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung bleiben unberührt.“

Zur Begründung heißt es auszugsweise:

„Da in der Vergangenheit insbesondere größere Feiergesellschaften lokal maßgeblich zum Infektionsgeschehen beigetragen haben, sind Maßnahmen zu deren Beschränkung zu ergreifen. Der Anstieg der Infektionszahlen ist gerade auch auf das Zusammentreffen größerer Personengruppen bei privaten Feierlichkeiten im geselligen Bereich zurückzuführen.

Corona-Pandemie - Gleichheitswidrige Beschränkung wegen SARS-CoV-2
Symbolfoto: Von J.J. Gouin/Shutterstock.com

Aufgrund der Vielzahl von privaten Veranstaltungen, die im Stadtgebiet von Frankfurt am Main in jeder Woche stattfinden, ist bei einer größeren Teilnehmerzahl als 25 bei der jetzigen Infektionslage die geordnete Kontaktnachverfolgung durch das Gesundheitsamt nicht mehr sichergestellt.“

Durch die Allgemeinverfügung des Magistrats sowie des Gesundheitsamts der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2020 wurden noch weitergehende Einschränkungen verfügt. So wurde die Nr. 4 wie folgt neugefasst:

„4. Private Zusammenkünfte außerhalb von Wohnungen im Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main, die aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Verlobungsfeiern, Beerdigungen, Geburtstage, Privatpartys und sonstige Anlässe mit vornehmlich geselligem Charakter) mit mehr als 10 Teilnehmern sind untersagt. Die Beschränkungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2b) Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung bleiben unberührt.“

Neu angefügt wurde folgende Regelung, gegen die sich der Antragsteller wendet:

„9. Feiern im privaten Raum (insbesondere in Wohnungen) mit mehr als zehn Personen oder Personen aus mehr als zwei Haushalten sind untersagt.“

Zur Begründung heißt es:

„Als weitere Maßnahme sollen private Feiern insbesondere in Privatwohnungen im Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main mit mehr als zehn Personen oder Personen aus mehr als zwei Haushalten untersagt werden.

Auch diese Maßnahme ist geeignet, um den Zweck, nämlich die Verringerung von Infektionen, zu erreichen. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des COVID-19 Virus ‚massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich‘. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich verbunden. Daraus lässt sich ableiten, dass das Zusammentreffen größerer Personengruppen das Infektionsgeschehen nachhaltig beeinflussen kann. Da in der Vergangenheit insbesondere größere Feiergesellschaften lokal maßgeblich zum Infektionsgeschehen beigetragen haben, sind Maßnahmen zu deren Beschränkung zu ergreifen. Der Anstieg der Infektionszahlen ist gerade auch auf das Zusammentreffen größerer Personengruppen bei privaten Feierlichkeiten im geselligen Bereich zurückzuführen.

Auch sind sie erforderlich, weil gerade im privaten Bereich gesellige Zusammenkünfte mit einer sehr hohen Teilnehmerzahl zu einer erheblich höheren Zahl an Infizierten geführt haben. Mildere Mittel zur Beschränkung solcher privaten Feiern als eine Verringerung der Teilnehmerzahl sind nicht ersichtlich.

Die Anordnung einer Teilnehmerbeschränkung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Personen auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gestützte öffentliche Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems stehen auch hier nicht außer Verhältnis zueinander. Diese Beschränkung entspricht im Übrigen auch dem zwischen der Bundesregierung und den Ländern vereinbarten Vorgehen.“

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 hat der Antragsteller gegen die vorgenannte Anordnung Nr. 9 Klage erhoben, die unter der Geschäftsnummer 5 K 2766/20.F geführt wird zu deren Begründung er vorbringt, die angegriffene Regelung sei evident rechtwidrig und ermögliche es ihm nicht, zu „Feiern“ in seiner eigenen Wohnung drei Personen einzuladen, wenn diese mehr als zwei Haushalten angehörten. Zudem weiche sie von der Vorgabe der Hessischen Landesregierung in ihrem Eskalationskonzept ab.

Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, warum das Vollzugsinteresse an der Allgemeinverfügung das Suspensivinteresse des Antragstellers erheblich überwiege. Die Unverletzlichkeit der Wohnung schütze nicht vor solchen Nachteilen, die sich in bloßen Nutzungs-und Verfügungsbeschränkungen erschöpften. Angesichts der gegenwärtigen Inzidenz von 143,8 pro 100000 Einwohnern habe das Ziel der Verringerung von Infektionen oberste Priorität. Die Erfahrungen der Vergangenheit hätten gezeigt, dass bei bloßen Verhaltensempfehlungen der Grad der Beachtung deutlich geringer sei als bei der Anordnung verbindlicher Regeln.

II.

Der Antrag hat Erfolg. Aufgrund dieser Entscheidung entfaltet die Klage des Antragstellers gegen die im Wege der Allgemeinverfügung ergangene wohnungsbezogene Kontaktbeschränkung aufschiebende Wirkung allein in Bezug auf den Antragsteller persönlich.

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 28 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 16 Abs. 8 IfSG statthaft. Er erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, summarischen Betrachtung auch als begründet, da die angegriffene Regelung unter der Nr. 9 der Allgemeinverfügung offensichtlich rechtswidrig ist:

Unerheblich ist indes der Einwand des Antragstellers, die angegriffene Allgemeinverfügung gehe über die Vorgaben des Eskalationskonzepts der Hessischen Landesregierung hinaus. Zwar heißt es hierzu in der von Hessischen Staatskanzlei herausgegebenen Presseerklärung vom 19. Oktober 2020 (https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/weitere-corona-regeln-vorgestellt) auszugsweise:

„Rot (Inzidenz >50)

• Private Feiern in angemieteten oder öffentlichen Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen (oder 2 Hausständen).

• Feiern in privaten Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen (oder zwei Hausständen) dringend empfohlen.

Dunkelrot (Inzidenz >75 oder bei weiterem kontinuierlichen Anstieg über zehn Tage über 50)

• Kontaktbeschränkungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Hausständen treffen.

• Öffentliche Veranstaltungen: Bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigungen für öffentliche Veranstaltungen sind mit einem strengen Maßstab zu überprüfen und ggf. zu widerrufen.

Die im Eskalationskonzept beschriebenen Maßnahmen sind für die Landkreise und kreisfreien Städte bindend. Sie müssen durch die zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden vor Ort entsprechend umgesetzt werden.“

Dieses Eskalationskonzept ist seinem Rechtscharakter nach jedoch eine bloße Verwaltungsvorschrift, auf die sich der Antragsteller deshalb prinzipiell nicht berufen kann. Auf die Frage der Bindungswirkung einer derartigen – nicht normativen – Vorgabe kommt es hier schon im Hinblick auf die zeitliche Abfolge nicht an, denn die Änderungsverfügung datiert bereits vom 15. Oktober 2020.

Die angegriffene Allgemeinverfügung ist jedoch rechtswidrig, da sie zwar – wie die neugefasste Nr. 4 mit der Reduzierung der Kontaktmöglichkeiten – ein legitimes Ziel verfolgt, dabei aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Einen solchen Verstoß muss der Antragsteller als Adressat der Allgemeinverfügung unabhängig der Frage, ob er in der nächsten Zeit überhaupt eine Feier in seinen privaten Räumlichkeiten beabsichtige, nicht hinnehmen:

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Gebildet werden zwei Vergleichsgruppen – nämlich zum einen „mehr als zehn Personen“, zum anderen „Personen aus mehr als zwei Haushalten“ –, die schon wegen der unterschiedlich großen Zahl von Kontaktmöglichkeiten nicht vergleichbar sind. Ist bei „zehn Personen“ die Zahl der Kontaktmöglichkeiten fest, so kann die Zahl der Kontaktmöglichkeiten bei „zwei Haushalten“ wegen deren nicht bestimmter Größe beliebig kleiner, aber auch beliebig größer sein. Letztgenannter Möglichkeit kommt besondere Bedeutung zu, da eine Steigerung der Kontaktmöglichkeiten nicht linear, sondern exponentiell verläuft. Ein sachlich nachvollziehbarer Grund für diese differenzierte Regelung ist nicht ersichtlich. Gerade wenn es, wie in der Begründung angeführt, um das „Zusammentreffen größerer Personengruppen bei privaten Feierlichkeiten im geselligen Bereich“ geht, ist die zahlenmäßige Größe von „zwei Haushalten“ nicht von vornherein nur als gering(er) einzuschätzen.

Weiter ist die Regelung insofern nicht hinreichend bestimmt, als sie bloß „Feiern“ erfasst, nicht aber andere Formen der Zusammenkünfte. Auch hierfür ist ein sachlich nachvollziehbarer Grund nicht ersichtlich.

Wegen dieser durchgreifenden Mängel kann dahingestellt bleiben, ob es vorliegend nicht – über den Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit hinaus – ebenso um einen Eingriff in die durch Art. 13 Abs. 1 GG garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung geht, durch die eine räumlich abgeschirmte Privatsphäre des Wohnungsinhabers geschützt wird, und ob die pauschale Ermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG den Anforderungen an ein die Nutzungsmöglichkeit durch Aufenthaltsgewährung für Dritte einschränkendes Gesetz im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG genügt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei geht das Gericht vom Auffangstreitwert in Höhe von 5000 Euro aus, ermäßigt diesen aber nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 im Hinblick darauf, dass es hier um einen nur vorläufigen Rechtsschutz geht, auf die Hälfte.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos