Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 6 L 1468/20 – Beschluss vom 27.11.2020
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag vom 25. November 2020, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines taggleich erhobenen Widerspruchs begehrt gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 23. November 2020 verfügte Absonderung in sog. häusliche Quarantäne (vom 19. November 2020 bis einschließlich 3. Dezember 2020) sowie die Unterstellung unter Beobachtung durch das Gesundheitsamt, ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 28 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1, § 29 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt der Antrag allerdings ohne Erfolg.
Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden umfassenden Interessensabwägung überwiegt hier das – gesetzlich vorausgesetzte, § 16 Abs. 8 IfSG – öffentliche Interesse am Vollzug der streitgegenständlichen infektionsschutzrechtlichen Maßnahme das private Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn nach der alleine möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die verfügte häusliche Absonderung rechtmäßig ist.
Die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Anordnung findet sich in § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 IfSG.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt sich, dass nur Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider einer Quarantänemaßnahme unterzogen werden dürfen. Diese Adressatenkreise sind in § 2 Nr. 4 bis Nr. 7 IfSG legaldefiniert. Danach ist ein „Krankheitsverdächtiger“ eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen; ein „Ausscheider“ ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. „Ansteckungsverdächtiger“ ist schließlich eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.
Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufes in den Blick zu nehmen sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2012, 3 C 16/11, NJW 2012, 2823
Nach diesem Maßstab durfte der Antragsgegner (wie auch das Gesundheitsamt des …) nach den aktuellen epidemiologischen Erkenntnissen voraussichtlich zu Recht davon ausgehen, dass der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Krankheitserreger infolge eines Kontaktes mit einer infizierten Person i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG aufgenommen hat und die Verhängung einer häuslichen Absonderung für 14 Tage daher gerechtfertigt ist.
Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts (RKI), das als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG) mit besonderer Fachkunde ausgestattet ist, handelt es sich bei der Ausbreitung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Krankheit COVID-19 weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Weltweit und in angrenzenden Ländern Europas nimmt die Anzahl der Fälle rasant zu. Nach einem signifikanten Anstieg der Fallzahlen scheint die Übertragungsrate in Deutschland gegenwärtig auf einem hohen Niveau zu stagnieren. Nach wie vor gibt es keine zugelassenen Impfstoffe und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung zwar mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt aber mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Es kann aber auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, sind derzeit noch nicht abschätzbar. Die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems besteht unvermindert fort.
Vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 11.11.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-artiges_Coronavirus/Risikobewertung.html (letzter Zugriff 26.11. 2020)
Hauptübertragungsweg für den Erreger SARS-CoV-2 ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel (Aerosole und Tröpfchen). Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole, die unter anderem beim Atmen, Sprechen oder Singen ausgestoßen werden, auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, unter anderem der Temperatur, der Luftfeuchtigkeit und dem Luftaustausch, abhängig. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person erhöht. Eine Maske (Mund-Nasen-Bedeckung) kann das Risiko einer Übertragung durch Partikel jeglicher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt und exponierte Personen besonders tief einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend.
Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 13.11.2020
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Antragsgegners und des Gesundheitsamts, der Antragsteller habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Krankheitserreger infolge eines Kontaktes mit einer infizierten Person i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG aufgenommen, voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller dürfte nach gegenwärtigem Kenntnisstand als Kontaktperson der Kategorie I im Verständnis der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16. November 2020 abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-artiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html; abgerufen am 26.11.2020; nachfolgend: „RKI-Empfehlungen“ anzusehen sein.
Zwar hat er geltend gemacht, es sei nicht im Einzelnen dargetan, in welcher Form er Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person gehabt habe. Jedoch ist für das hier in Rede stehende „Infektions-Setting“ Schule zu sehen, dass sich die Viruspartikel in Aerosolen bei mangelnder Frischluftzufuhr in Innenräumen anreichern, weil sie über Stunden in der Luft schweben können. In einer Situation mit erhöhter Virus-Konzentration kann gemäß RKI-Empfehlungen auch für solche Personen ein höheres Infektionsrisiko bestehen (sog. Kontaktperson der Kategorie I), die sich – im „Fernfeld“ – weit entfernt vom Quellfall aufhalten. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Das Risiko steige unter anderem mit der Zahl der infektiösen Personen, der Länge des Aufenthalts der infektiösen Person(en) im Raum, der Intensität der Atemaktivität, der Enge des Raumes und dem Mangel an Frischluftzufuhr. Die Exposition könne dabei auch durch das Tragen einer (einfachen) Mund-Nasen-Bedeckung kaum gemindert werden. In diesem Lichte sieht das RKI in seiner Empfehlung die Quarantäne vor für Personen, die nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer hohen Konzentration von infektiösem Aerosol im Raum ausgesetzt waren. Zudem kann nach Einschätzung des RKI eine Quarantäne auch angezeigt sein („optional“) für Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Schulklassen), und zwar unabhängig von der individuellen Risikoermittlung.
Auf dieser Grundlage spricht vieles dafür, dass die Einordnung des Antragstellers als Kontaktperson der Kategorie I rechtlich nicht zu beanstanden ist. Denn nach den im Eilrechtsschutzverfahren durch den Antragsgegner eingeholten Stellungnahmen des zuständigen Gesundheitsamts wurde am 18. November 2020 in der Klassenstufe 7 des Antragstellers in der … in A-Stadt ein COVID-19-Fall festgestellt. Zudem wurde ausweislich der Stellungnahme am 21. November 2020 ein weiterer Schüler der Klassenstufe positiv getestet; da nicht ausreichend habe nachvollzogen werden können, in welchem Umfang die anderen Schüler Kontakt zu den Quellfällen gehabt haben, sei entschieden worden, die betroffenen Schulklassen in Quarantäne zu schicken. Für den Antragsteller gelte dabei, dass er zwar kein Klassenkamerad des „Indexfalls“ sei; er werde jedoch im Rahmen des Wahlpflichtfachs gemeinsam mit der Referenzperson unterrichtet. Nach Auskunft der Schule habe der Unterricht im geschlossenen Raum stattgefunden; die Schule könne nicht garantieren, dass die Klassenzimmer in ausreichendem Maße gelüftet wurden.
Damit dürfte der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer im Verständnis der RKI-Empfehlungen ausreichenden Virenlast ausgesetzt gewesen sein. Zudem könnte hier auch eine schwer zu überblickende Kontaktsituation in relativ beengter Raumsituation mit (mindestens) einem bestätigten COVID-19-Fall im Sinne der Empfehlungen des RKI vom 16. November 2020 vorgelegen haben – beispielhaft nennt das RKI unter anderem Schulkassen –, die eine Einstufung der betroffenen Kinder als Kontaktpersonen der Kategorie I auch unabhängig von einer individuellen Risikoermittlung tragen kann. Dafür spricht die Tatsache, dass die Infektionskette in der Klassenstufe 7 der …-Gesamtschule nach Mitteilung des Gesundheitsamts (Stellungnahme vom 26. November 2020) nicht mehr nachvollziehbar war, nachdem bereits am 18. November 2020 ein Kind der Stufe positiv auf COVID-19 getestet wurde und die sodann zunächst erfolgte Absonderung der 22 Schüler mit „direktem Kontakt“ nicht zu verhindern imstande war, dass am 21. November 2020 ein weiteres Kind der Stufe positiv getestet wurde, was (wohl) Anlass für die hier in Streit stehende Maßnahme gab.
Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, er sei schon deswegen kein Ansteckungsverdächtiger i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG, da der zum Nachweis der COVID-19-Infektion des „Quellfalls“ (wohl) eingesetzte PCR-Test untauglich sei und nicht die Annahme trage, der „Quellfall“ sei an COVID-19 erkrankt; die gegenteilige Aussage des RKI und der Regierung sei „schlichtweg gelogen“.
Abgesehen davon, dass hier schon nicht geklärt ist, welches Testverfahren zum Einsatz gekommen ist vgl. hierzu allgemein RKI, Diagnostik, Stand 20.11.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Diagnostik.html (letzter Zugriff 26.11.2020),
verfangen die unter Vorlage diverser Fachartikel geltend gemachten Zweifel an der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit der PCR-Tests im Eilverfahren nicht. Grundlage für den Test auf ein aktuell vorhandenes Infektionsgeschehen ist ein Abstrich des Nasen-Rachen-Raumes. Dabei wird das Erbgut des Virus im Rahmen des Verfahrens mittels eines empfindlichen molekularen Tests, einer sogenannten Polymerase-Kettenreaktion (PCR), nachgewiesen. Für die labordiagnostische Untersuchung wurden PCR-Nachweissysteme entwickelt und validiert. Sie gelten – in den Worten des RKI – als „Goldstandard“ für die Diagnostik. Bei niedriger Prävalenz und niederschwelliger Testindikation (einschließlich der Testung asymptomatischer Personen) werden an die Spezifizität der Teste im Hinblick auf den positiven Vorhersagewert hohe Anforderungen gestellt. Dem tragen etwa „dual target“-Tests Rechnung. Insbesondere bei diskrepanten Ergebnissen der PCR-Testung muss eine sorgfältige Bewertung und Validierung durch einen in der PCR-Diagnostik erfahrenen und zur Durchführung der Diagnostik ermächtigten Arzt erfolgen. Ggf. muss eine neue Probe entnommen werden. Die Labore sind gehalten, regelmäßig an Ringversuchen teilzunehmen.
RKI, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 15.10.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-artiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html (letzter Zugriff 26.11. 2020)
Vor diesem Hintergrund ist der PCR-Test nach gegenwärtigem Erkenntnisstand jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Einschätzung der Übertragungsgefahr von SARS-CoV-2 anzusehen.
Siehe hierzu bereits: Beschl. d. Kammer v. 4.11.2020, 6 L 1357/20, juris Rn. 18; ebenso VGH München, Beschl. v. 8.9.2020, 20 NE 20.2001, juris Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.11.2020, 13 MN 448/20, juris Rn. 54; VG Würzburg, Beschl. v. 30.10.2020, W 8 S 20.1625, juris Rn. 30
Ist (wie hier) eine Kontaktperson der Kategorie I festgestellt, empfiehlt das RKI in seiner Empfehlung vom 16. November 2020, was die Kammer – anders als die Antragstellervertreterin – mit Blick auf die Gefährlichkeit der COVID-19-Erkrankung und die hohe Infektiosität (auch unerkannt) erkrankter Personen – für rechtmäßig hält
vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer v. 18.9.2020, 6 L 977/20, v. 4.11.2020, 6 L 1357/20, v. 8.10.2020, 6 L 1142/20; sowie etwa auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 1.9.2020, 20 L 1186/20, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschl. v. 1.9.2020, 20 L 1186/20, juris die Anordnung einer häuslichen Quarantäne für 14 Tage.
Der Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer vierzehntägigen Quarantäne steht hier auch nicht entgegen, dass nach Nr. 8 des auf der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 25. November 2020 gefassten Beschlusses zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie
siehe https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mpk-beschluss-corona-1820132 (letzter Zugriff 26.11.2020)
nach der Positivtestung eines Schülers eine sofortige Clusterisolation der jeweils vom Gesundheitsamt definierten Gruppe (in der Regel Schulklasse) zu Hause für zunächst (nur) fünf Tage ab dem Diagnosetag des Indexfalls erfolgen soll und die Schüler sodann – nach negativem Test – wieder zum Unterricht zugelassen werden. Denn abgesehen davon, dass sich die Beschlusslage noch nicht in einer Änderung der Empfehlungen des RKI niedergeschlagen hat, hat der Antragsteller schon nicht geltend gemacht, negativ getestet worden zu sein.
Dass der Antragsgegner das ihm in § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hätte, ist weder dargetan, noch bestehen hierfür ansonsten greifbare Anhaltspunkte. Der Antragsgegner hat vielmehr ausgeführt, die Anordnung der „Quarantäne“ sei angesichts des Ziels der Eindämmung des Krankheitserregers angezeigt und trage den Belangen des Antragstellers so weit wie möglich Rechnung.
Ohne Erfolg bleibt bei dieser Sachlage auch das Vorgehen des Antragstellers gegen die zugleich – auf Grundlage des § 29 Abs. 1 IfSG – verfügte Beobachtung durch das Gesundheitsamt.
Dem Antrag bliebe im Übrigen auch dann der Erfolg versagt, wenn man mit Blick auf die seitens des Antragstellers gerügte unklare Kontaktlage von offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 25. November 2020 ausginge. Auch in diesem Fall würde das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der streitgegenständlichen Maßnahme im Lichte der Umstände des Einzelfalls überwiegen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass der Antragsteller durch die mit der angeordneten häuslichen Absonderung verbundene Pflicht, sich ohne Kontakt zu nicht zum Haushalt gehörenden Personen ausschließlich zu Hause aufzuhalten, in der Ausübung seiner Freiheitsrechte erheblich einschränkt ist. Allerdings ist die Absonderung des möglicherweise infektiösen Antragstellers mit der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und dem Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) mit elementaren Schutzgütern begründet und damit gerechtfertigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Grundrechtseingriff dadurch gemildert wird, dass die streitgegenständliche Maßnahme zeitlich befristet ist und nur noch bis zum 3. Dezember 2020 andauern wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht veranlasst.