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Gebrauchtwagenkauf: Aufklärungspflicht des Verkäufers über Mängel

OLG Düsseldorf, Az.,: 22 U 84/16, Urteil vom 28.10.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 03.03.2016 abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten pro Jahr über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Saab 9-32.OT Cabrio, Fahrzeug-Ident-Nr. …. zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Saab 9-32.OT Cabrio, Fahrzeug-Ident-Nr. … in Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Gebrauchtwagenkauf: Aufklärungspflicht des Verkäufers über Mängel
Symbolfoto: Kzenon/Bigstock

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 23.04.2013 (Anlage B 2, 65 ff. GA) gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 3, 323, 281 BGB bzw. aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (dazu unter I.) bzw. einen Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, 818, 123 Abs. 1, 142 BGB (dazu unter II.).

Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 14.12.2015 (197 GA) von Rücktritt auf sog. großen Schadensersatz umgestellte Klagebegehren ist – entgegen den Ausführungen des LG – im Hinblick auf die gleichbleibend auf Rückabwicklung gerichtete Klageanträge bzw. Feststellung des Annahmeverzugs – nicht „unschlüssig“.

Nach der Schuldrechtsreform kann der Anspruch auf Schadensersatz „statt der Leistung“ (§§ 437, Nr. 3 281 BGB) auch neben einem Rücktritt i.S.v. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB bestehen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur früheren Fassung des BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848; Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Auflage 2016, § 437, Rn 27/43a mwN). Der Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 281 BGB wird auch durch einen (bereits zuvor) erklärten Rücktritt nicht ausgeschlossen, wie sich nunmehr auch aus § 325 BGB ergibt (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 325, Rn 1/2 mwN; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage 2014, Rn 3765/3831 ff. mwN). Nur der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) und der Anspruch auf Aufwendungsersatz stehen zueinander in „elektiver Konkurrenz“, können nicht kombiniert werden und schließen sich gegenseitig aus (vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O., Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 262, Rn 5 mwN).

Daran ändern – entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht – auch die hier gleichbleibend auf Rückabwicklung bzw. Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Klageanträge nichts, da Inhalt des sog. großen Schadensersatzes i.S.v. §(vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 281, Rn 46; zur Berechnung: Rn 19 ff. mwN).

I.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages im Rahmen des sog. großen Schadensersatzes gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 3, 323, 281 BGB zu, da dem verkauften Fahrzeug vereinbarte Beschaffenheiten fehlen (dazu unter a.), die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 BGB überschritten ist (dazu unter b.), eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich war (dazu unter c.) und ein Gewährleistungsanspruch des Klägers weder gemäß § 377 HGB verfristet (dazu unter d.) noch verjährt ist (dazu unter e.).

a. Das Fahrzeug weist insoweit Mängel auf, als ihm im Hinblick auf (weitergehende) Unterschiede zwischen US-Modell und EU-Modell vereinbarte Beschaffenheiten i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlen.

Die Parteien haben Beschaffenheiten des Fahrzeugs i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart (dazu unter aa.), die indes im Hinblick auf (über den Meilentacho und die Antenne hinausgehende) technische Abweichungen des US-Modells vom EU-Modell fehlen (dazu unter bb.).

aa. Unter den Begriff der Beschaffenheit fällt jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand, der nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2011, V ZR 228/09, NJW 2011, 1217; Palandt-Weidenkaff, a.a.O, § 434 Rn 10/15).

Eine Beschaffenheitsvereinbarung kommt zwar nur in einem eindeutigen Fall in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.2010, VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520). Die Vereinbarung einer Beschaffenheit kann sich aber auch aus den Umständen des Vertragsschlusses – wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebene Beschreibungen – ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2012, VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074; BGH, Urteil vom 17.03.2010, VIII ZR 253/08, NJW-RR 2010, 1329). Sie kann auch in einer vorvertraglichen Beschreibung – wie z.B. einem Internet-Angebot – liegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2012, VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723; KG, Urteil vom 17.06.2011, 7 U 179/10, NJW-RR 2012, 290). Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann insoweit auch konkludent bzw. stillschweigend zustande kommen, z.B. aus der Beschreibung der Eigenschaften des Fahrzeugs vor bzw. bei Vertragsschluss durch den Verkäufer oder aus Anforderungen des Käufers, denen der Verkäufer zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2012, VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074). Einseitig gebliebene Vorstellungen des Käufers genügen hingegen nicht, auch wenn sie dem Verkäufer bekannt sind, sondern es ist eine als Zustimmung zu wertende Reaktion des Verkäufers erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2009, VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807; Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 434, Rn 16 mwN; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 2442 ff.).

Gemessen daran ist hier eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dadurch zustande gekommen, dass der Kläger – auf Grundlage der Fahrzeugbeschreibung „US-Modell mit Meilentacho“ im Exposé bei mobile.de (vgl. Anlage H 01, 25 GA) – noch vor Vertragsschluss vom 23.04.2013 (vgl. Anlage B 1, 64 GA) mit Schreiben vom 17.04.2013 (Anlage H 02, 30 GA unten) an die Beklagte (unter anderem) die klare und unmissverständliche Frage gerichtet hat:

„Unterscheidet sich das Fahrzeug technisch von denen, die für den deutschen Markt gebaut wurden, wenn ja, in welcher Form?“ (Unterstreichung durch den Senat)

„Welches Navi mit eigenständiger Sprachsteuerung (kein iPod-Siri) würden sie einbauen lassen?“

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 18.04.2013 (Anlage H 02, 30 GA Mitte) ebenso klar und unmissverständlich geantwortet:

„Bis auf den Tacho und der Antennen am Kofferraumdeckel unterscheidet sich das Fahrzeug nicht von den europäischen Autos.“

„Wir haben immer das Kenwood DNX 5240 BT verbaut.“

Durch diesen Schriftwechsel haben die Parteien als vertragliche Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart, dass sich das von der Beklagten angebotene US-Modell – bis auf den Tacho und die Antennen am Kofferraumdeckel – in keinem sonstigen technischen Detail vom EU-Modell unterscheidet, d.h. insbesondere nicht in Bezug auf

– die Anbindung von Navigationssystem bzw. Telefon unter Berücksichtigung der Lenkradbedienung, der Anbindung des Bluetooth-Systems, CAN-Ansteuerung, Verhalten bei Ausschalten der Zündung, Anbindung des Original-Mikrofons etc. ,

– die Reifendrucksensoren bzw. Garagenöffnungsfunktionen,

– die RDS-Funktion des Radios,

– die Ersatzteile,

– das sog. OnStar-System bzw. Blenden des Entertainmentsystems.

Soweit die Beklagte geltend macht, hier sei nur die Rede von „optischen Unterschieden“ gewesen (vgl. 61/362 GA), widerspricht dies dem ausdrücklichen und unmissverständlichen Wortlaut der o.a. Fragestellung des Klägers nach „technischen Unterschieden“.

Soweit die Beklagte weiter geltend macht, es handele sich um eine „reine Wissenserklärung“ ihres Geschäftsführers der Beklagten (vgl. 362 GA), hat dieser in dem o.a. Schreiben gerade keinerlei Einschränkung, Vorbehalt oder Quellenangabe (wie z.B. „soweit bekannt“, „nach Angaben des/der …“, „lt. folgender Unterlager bzw. Informationsquelle“ o.ä.) gemacht (vgl. zur Abgrenzung: Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 2450/2498/2790/3076 ff. mwN).

Die Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend (vgl. 362 GA), gemäß BGH (Urteil vom 20.05.2009, VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807) reiche eine einseitige Vorstellung des Käufers nicht, auch wenn sie dem Verkäufer bekannt sei, sondern es sei eine zustimmende Reaktion des Verkäufers erforderlich. Dabei blendet die Beklagte in unzulässiger Weise den o.a. Schriftwechsel aus. Danach war dem Geschäftsführer der Beklagten aufgrund der gezielten Fragen des Klägers dessen Vorstellung positiv bekannt, dass die Unterschiede von US-Modell und EU-Modell für ihn als Beschaffenheit des Fahrzeugs kaufentscheidend waren und er hat dem Kläger daraufhin eine konkrete Antwort zu diesen – ersichtlich kaufentscheidenden – Umständen im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung gegeben.

Infolge der eindeutigen Verneinung von weiteren technischen Unterschieden zwischen US- und EU-Modell durch die Beklagte (über den Meilentacho und die Antenne hinaus) hat sich die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit auf das im mobile.de-Exposé zwar als solche benannte US-Modell des Saab, indes mit den auf konkrete Frage des Klägers von der Beklagten ausschließlich (im Sinne von abschließend) benannten o.a. zwei Abweichungen (Meilentacho/Antenne) beschränkt.

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Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dem Kläger sei doch bekannt gewesen, dass es sich um ein „US-Modell“ gehandelt habe bzw. insoweit greife § 442 BGB ein (vgl. 60 GA). Gerade die Bezeichnung „US-Modell“ im mobile.de-Exposé und die daraus folgenden Unsicherheit des Klägers war ja Anlass für seine o.a. bereits vorvertraglich konkret formulierte Frage, welche die Beklagte unvollständig und damit unzutreffend beantwortet hat (dazu im Einzelnen noch unten).

§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB greift nicht ein, da die Beklagte dafür darlegungsfällig ist, dass der Kläger bis zum Vertragsschluss positive Kenntnis von den u.a. (weiteren) Modellunterschieden erlangt hat.

§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB greift schon deswegen nicht ein, weil die Beklagte auch dafür darlegungsfällig ist, inwiefern dem Kläger eine grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten sein soll. Zudem ist die Anwendung dieser Vorschrift wegen Arglist der Beklagten i.S.v. § 442 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 1 BGB ausgeschlossen (dazu noch unten).

Die Beklagte macht mit ihrer Berufungserwiderung auch ohne Erfolg geltend, der Kläger habe mit der Ablehnung des von ihr – der Beklagten – empfohlenen Navigations-geräts (Kenwood DNX 5240 BT, s.o.) zum Ausdruck gebracht, dass er auf diese Aussage keinen Wert lege, so dass es verwundere, dass diese nunmehr als Zusicherung aufgefasst werden solle. Die Beklagte berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass die o.a. Frage des Klägers – jedenfalls im Gesamtkontext – unmissverständlich dahin ging, welches Navigationsgerät mit eigenständiger Sprachsteuerung in diesem konkreten US-Modell funktioniert und insoweit von der Beklagten empfohlen werde. Indem die Beklagte daraufhin geantwortet hat, sie „habe immer das Kenwood DNX 5240 BT“ (Unterstreichung durch den Senat) verbaut, enthält dieser Schriftwechsel wiederum – jedenfalls im Gesamtkontext – die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich dieses Modell auch im konkreten US-Modell ohne die später aus Anlage H 06 ersichtlichen Probleme einbauen lässt.

bb. Die Antwort der Beklagten, dass sich das Fahrzeug „bis auf den Tacho und der Antennen am Kofferraumdeckel“ nicht von den europäischen Autos unterscheide, ist objektiv unzutreffend, denn es bestehen Unterschiede zwischen dem US- und dem EU-Modell – zumindest auch – in folgenden weiteren vom Kläger gerügten Punkten:

– im Bereich der beim US-Modell weiter abweichenden Möglichkeiten (wenngleich beim Saab 9.3 ggf. auch per se bestehenden Schwierigkeiten) in Zusammenhang mit der Anbindung von Navigationssystem bzw. Telefon unter Berücksichtigung der Lenkradbedienung, der Anbindung des Bluetooth-Systems, CAN-Ansteuerung, Verhalten bei Ausschalten der Zündung, Anbindung des Original-Mikrofons etc. (vgl. dazu Anlage H6, 35 ff. GA, vgl. auch 60 unten ff. BA)

– im Hinblick auf die beim US-Modell mit einer von der EU-Frequenz (433,92 MHz) abweichenden US-Frequenz von 315 MHz arbeitenden Reifendrucksensoren bzw. Garagenöffnungsfunktionen (vgl. 17/96 GA),

– im Hinblick auf die fehlende RDS-Funktion des Radios (vgl. 17 GA),

– im Hinblick auf teilweise – beispielhaft, aber nicht nur bei den Tankkomponenten (vgl. 100 GA) – unterschiedliche Ersatzteile (vgl. 17/96 GA i.V.m. Anlage H13, 99 ff. GA)

– im Hinblick auf das sog. OnStar-System bzw. abweichende Blenden des Entertainmentsystems (vgl. 96 GA, vgl. auch 61 BA)

Diese Unterschiede hat die Beklagte – jedenfalls im Hinblick auf die o.a. Substantiierung des Klägervorbringens – in beiden Instanzen nur unzureichend bestritten, vielmehr letztlich zugestanden (vgl. 61 GA „… die übrigen Unterschiede zu einem europäischen Auto …“, vgl. auch 143 ff. GA) und sich letztlich darauf zurückgezogen, der Kläger habe doch nur nach optischen Unterschieden gefragt bzw. gewusst, dass es sich um ein US-Modell gehandelt habe. Dabei blendet die Beklagte indes den o.a. Schriftwechsel in unzulässiger Weise aus.

Soweit sich die Beklagte zuletzt (vgl. 362 GA) auf ein Bestreiten von Modellunterschieden mit Nichtwissen gestützt hat, da sie mit US-Fahrzeugen nicht vertraut sei, berücksichtigt sie dabei nicht ihre Erkundigungspflicht i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 138, Rn 16), zumal sie – insoweit unstreitig – mit langjähriger Erfahrung mit Saab-Fahrzeugen wirbt.

Die Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend (vgl. 362 GA), welche als Anlage (H 13, 99 ff. GA) aufgeführten angeblichen Unterschiede der Ersatzteile solche technischer Art sein sollten, erschließe sich aus dem Klägervortrag nicht. Aus dem vom Kläger in prozessual statthafter Weise im Wege der Bezugnahme (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 130, Rn 2 mwN) vorgetragenen Inhalt der Anlage H 13 ergibt sich ohne weiteres bereits aus der Legende (dort Seite 1), dass in den folgenden Teilelisten (z.T. mit Skizzen) die Ländercodes US und EU die landesspezifischen Ausstattungsmerkmale mit eigenen Ersatzteilen bezeichnen und – so heißt es dort ausdrücklich weiter – alle mit US gekennzeichneten Ersatzteile abweichend von den europäischen (Ersatzteilen) sind.

Ob sich die vorstehenden Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Umfang nachteilig auswirken, steht der Annahme eines Mangels nicht entgegen, sondern ist der Frage der Erheblichkeit des Mangels i.S.v. § 323 Abs. 5 BGB (dazu noch unten) bzw. der Unverhältnismäßigkeit des Mängelbeseitigungsaufwandes vorzubehalten (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2015, VII ZR 70/14, NJW-RR 2015, 1300).

b. Die vorstehenden Modellunterschiede überschreiten – in der notwendigen Gesamtschau – auch die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 bzw. 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB.

Der Mangel in Gestalt des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit (Unterschiede zwischen US- und EU-Modell nur hinsichtlich Meilentacho und Antenne) ist erheblich i.S.v. § 323 Abs. 5 BGB.

aa. Die Unterschiede in Bezug auf das Multimediasystem bzw. die Anbindungsmöglichkeiten von Navigationssystem bzw. Telefon unter Berücksichtigung der Lenkradbedienung usw. (vgl. dazu Anlage H6, 35 ff. GA; vgl. auch 60 unten ff. BA) sind einer Nacherfüllung nicht zugänglich, d.h. unbehebbar und führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit des Multimedia-/Navigations- und Telefonsystems. Diese Beeinträchtigung stellt sich nicht nur als bloß unwesentlicher Komfortmangel dar, da davon unter anderem auch die Freisprecheinrichtung umfasst ist, die zur Benutzung eines Mobiltelefons in Deutschland gesetzlich erforderlich ist.

bb. Die Tatsache – insoweit nur beispielhaft und nicht nur bei den Tankkomponenten (vgl. 100 GA) – unterschiedlicher Ersatzteile (vgl. 17/95 GA i.V.m. Anlage H13, 99 ff. GA) stellt sich ebenfalls als erheblicher Mangel dar. Dies folgt aus der bei lebensnaher Betrachtung im Sinne einer Vermutung gerechtfertigten Annahme, dass einer gesicherten Versorgung mit Ersatzteilen im nationalen Markt bzw. im EU-Raum zu angemessenen Preisen und ohne hohe Frachtkosten schon bei jedem Gebrauchtfahrzeug regelmäßig eine erhebliche und kaufentscheidende Bedeutung zukommen wird.

Dies gilt indes – jedenfalls und erst recht – bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug der Fa. Saab, die durch den Insolvenzantrag von Ende 2011 bedingt die Produktion dieses besonderen Cabriolets (wie auch aller sonstigen früher produzierten Fahrzeuge) eingestellt hat (vgl. www.wikipedia.de), so dass es sich bei dem in Rede stehenden Fahrzeug um ein einen „Exoten“ bzw. ein Liebhaber- bzw. Sammlerfahrzeug handelt, bei dem der vorstehende Aspekt daher noch weitergehende Bedeutung erlangt.

Auch insoweit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf stützen (vgl. 363 GA), der Vortrag des Klägers, Ersatzteile für das US-Modell (und ggf. welche) seien schwerer zu bekommen, sei nicht nachvollziehbar und zu bestreiten bzw. dem Kläger sei die Insolvenz der Fa. Saab und die grundsätzliche Ersatzteilproblematik – sei es für das US-Modell, sei es für das EU-Modell – doch bereits bei Kauf des Fahrzeugs bekannt gewesen. Die Beklagte berücksichtigt dabei nicht, dass der Kläger nach ihrer auf dessen konkrete Frage erfolgten eindeutigen Antwort, Unterschiede zwischen US-Modell und EU-Modell beständen nur hinsichtlich des Meilentachos und des Montageorts der Antenne (siehe oben) davon ausgehen durfte, dass er sich – bei Bedarf – nur diese beiden Ersatzteile in den USA (d.h. mit erhöhtem Aufwand und entsprechenden Frachtkosten) werde besorgen müssen, alle übrigen Ersatzteile hingegen für US-Modell und EU-Modell identisch seien. Damit durfte er zugleich davon ausgehen, dass er sich alle übrigen Ersatzteile – bei Bedarf – auf dem nationalen bzw. EU-Markt kostengünstig würde beschaffen können.

cc. Im Hinblick auf die Notwendigkeit von Reifendrucksensoren mit EU-Frequenz bzw. der Umrüstung des sonstigen Funksystems (Garagentoröffner) auf die EU-Frequenz sowie die RDS-Funktion des Multimediasystems handelt es sich – soweit behebbar – um einen Mangel der Kosten von mehr als 5 % des Kaufpreises (bzw. 1.000,00 EUR) erfordern wird (§ 287 ZPO). Dies folgt daraus, dass bereits nur für einen Satz Reifendrucksensoren mit deutscher Frequenz Kosten in Höhe von mindestens rund 250-300 EUR zzgl. rund 50 EUR für Einbau und Programmierung zzgl. Mwst. anfallen (vgl. z.B. www.deutsche-handwerks-zeitung.de; www.spiegel.de) und noch die Kosten für die Anschaffung eines neuen bzw. ggf. – soweit überhaupt möglich – die Umrüstung des vorhandenen Steuergeräts auf die abweichende Trägerfrequenz (EU: 433,93 MHz, USA: 315 MHz) hinzukommen (vgl. www.kfztech.de, vgl. auch Anlage H 13, dort Seite 1 bzw. 99 GA).

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Reifendrucksensoren um für die Verkehrssicherheit wesentliche Teile des Fahrzeugs handelt, wie die gesetzliche Neuregelung in Deutschland zeigt, wonach nunmehr neu zugelassene Fahrzeuge grundsätzlich mit dieser Sicherheitsausstattung versehen werden müssen.

c. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war – soweit nicht bereits mangels Möglichkeit der Nacherfüllung bzw. infolge Unbehebbarkeit entbehrlich – nicht erforderlich, weil die Beklagte ihre Einstandspflicht – bereits vorgerichtlich und auch im Verfahren – ernsthaft und endgültig in Abrede gestellt hat, wobei es sich nicht um nur sog. prozesstaktisches Bestreiten handelt.

d. Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht mit Erfolg den in beiden Instanzen erhobenen Einwand des § 377 HGB (vgl. 60/343 GA) entgegenhalten.

Selbst wenn es sich bei der im Rubrum des Kaufvertrages genannten Adresse (ggf. auch bzw. zugleich) um die Geschäftsadresse des Klägers handeln sollte bzw. selbst wenn der Kläger das Fahrzeug für seine berufliche Tätigkeit als Architekt erworben haben sollte, wäre er gleichwohl nicht gemäß § 377 HGB verpflichtet gewesen, das Fahrzeug unverzüglich zu untersuchen bzw. etwaige Mängel zu rügen, denn als Architekt ist der Kläger nach herrschender und vom Senat geteilter Ansicht nicht Kaufmann im Sinne von § 377 HGB (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1979, VII ZR 183/78, WM 1979, 559; Baumbach-Hopt, HGB, 37. Auflage 2016, § 1 HGB, Rn 19 mwN; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 3937 mwN).

e. Die Gewährleistungsrechte des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sind – entgegen den Ausführungen des LG – nicht verjährt, da die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 weder durch eine Individualvereinbarung vom 23.04.2013 (dazu unter aa.) noch durch Ziff. VI.1./5. der AGB der Beklagten (dazu unter bb.) wirksam auf ein Jahr verkürzt worden ist bzw. – jedenfalls – die Beklagte dem Kläger wegen Arglist i.S.v. § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB auch eine – hilfsweise unterstellt – wirksam vereinbarte Verkürzung der Verjährungsfrist nicht entgegenhalten kann (dazu unter cc.), so dass die am 15.04.2015 erhobene Klage die Verjährung jedenfalls rechtzeitig gehemmt hat (§§ 204 Nr. 1 BGB, 213 BGB, dazu unter dd.).

aa. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist nicht durch die in der „Verbindlichen Bestellung“ vom 23.04.2013 (Anlage B 1, 64 GA) unter der Überschrift „Sondervereinbarungen (z.B. Vollkaskoversicherung“) seitens der Beklagten maschinenschriftlich erfolgte Eintragung „Die Sachmängelhaftung beträgt 12 Monate“ im Sinne einer Individualvereinbarung wirksam auf ein Jahr verkürzt worden.

(a) Vorformuliert i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Es genügt auch, dass die Vertragsbedingungen im Kopf des Verwenders gespeichert werden. Die mit Wiederholungsabsicht ohne vorherige schriftliche Fixierung in den Vertrag hand- oder maschinenschriftlich oder per Stempel eingefügte Regelung ist eine AGB, auch wenn die Einfügung gelegentlich unterbleibt oder im Einzelfall unter Aufrechterhaltung sachlicher Identität unterschiedlich gefasst wird (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 305, Rn 8 mwN). Für eine Vielzahl von Verträgen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB genügen mindestens drei Verwendungen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 305, Rn 9). Ein Stellen von Vertragsbedingungen i.S.v. 305 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine Partei die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlungen einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 305, Rn 10 ff. mwN). Ein Stellen liegt nur dann nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt worden sind. Dies ist nur unter engen Voraussetzungen der Fall, dass der Verwender dem Kunden gegenüber seine Verhandlungsbereitschaft unzweideutig und ernsthaft erklärt (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1976, IV ZR 197/75, NJW 1977, 624) und es zu einem wirklichen Aushandeln gekommen ist, d.h. der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt, dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt hat und der Kunde die reale Möglichkeit erhalten hat, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2014, VII ZR 248/13, NJW 2014, 1725; BGH, Urteil vom 17.02.2010, VIII ZR 67/09, NJW 2010, 1131; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 305, Rn 18-20 mwN).

Wer sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft, muss zwar grundsätzlich beweisen, dass die zum Vertragsinhalt gemachten Klauseln AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB sind. Das ist indes prima facie anzunehmen, wenn sich aus der Fassung der Klauseln die Absicht mehrfacher Verwendung ergibt; dies ist z.B. der Fall, wenn der Vertrag zahlreiche formularmäßige Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist. Macht der Verwender geltend, die Bedingungen seien ausgehandelt worden, trifft ihn insoweit die Darlegungs- bzw. Beweislast, wobei daran strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 305, Rn 23 mwN).

Gemessen daran hat der Kläger hier – entgegen dem Verspätungseinwand der Beklagten – bereits in erster Instanz (im Schriftsatz vom 15.01.2016, 220 GA) vorgetragen, dass zwischen den Parteien nie über eine Verkürzung der Sachmängelhaftung verhandelt worden ist, vielmehr das gesamte Bestellformular (einschließlich der „Sondervereinbarung“) von der Beklagten maschinenschriftlich vorausgefüllt worden ist. Die Beklagte ist ihrer – zumindest sekundären – Darlegungslast nicht nachgekommen, dass sie den o.a. von ihr vorgenommenen maschinenschriftlichen Eintrag im vorstehenden Sinne – im Rahmen des nach insoweit unbestrittenem Klägervorbringen durch Rücksendung der unterzeichneten „verbindlichen Bestellung“ zustande gekommenen Kaufvertrages – ernsthaft zur Disposition gestellt hat, wobei unter diesen unstreitigen Umständen schon eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die Beklagte diesen Eintrag im Rahmen einer Absicht zur Mehrfachverwendung benutzt hat.

(b) Insoweit kann der vom Kläger hilfsweise erhobene Einwand dahinstehen, ob die als „Sondervereinbarung“ im Bestellformular mit Maschinenschrift vorgedruckte Eintragung „Die Sachmängelhaftung beträgt 12 Monate“ überhaupt einen eigenständigen und von der unwirksamen AGB gemäß Ziff. VI.1/5 (dazu sogleich) abweichenden bzw. darüberhinausgehenden Regelungsgehalt hat.

bb. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist auch nicht durch Ziff. VI.1/5 der AGB (in Gestalt der unverbindlichen Empfehlung des ZDK e.V., Stand 03/2008, vgl. Anlage B 2 bzw. 65 ff. GA)

„VI.

Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. ….

5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung. …“

der Beklagten wirksam auf ein Jahr verkürzt worden. In AGB für einen Gebrauchtwagenkauf kann eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche auf ein Jahr nicht wirksam vorgenommen werden, da eine solche Klauselkombination, aus der sich eine Verkürzung ergeben soll, den Anforderungen des Transparenzgebots nicht genügt und deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015, VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244, dort Rn 11 ff. mwN). Eine solche Regelung ist unwirksam, weil für den Käufer unklar bleibt, ob er mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder erst nach der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ausgeschlossen ist, weil einerseits die Verjährungsverkürzung nicht für Schadensersatzansprüche gelten soll, andererseits aber der Anspruch wegen Sachmängeln (auch auf Nacherfüllung) bereits nach einem Jahr verjähren soll (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., dort Rn 18 ff. mwN).

Der BGH hat in dem vorstehenden Urteil, das dieselben AGB in Gestalt der unverbindlichen Empfehlung des ZDK e.V., Stand 03/2008 (vgl. hier Anlage B 2 bzw. 65 ff. GA, vgl. im BGH-Fall Rn 2) betraf, keine Unterschiede zwischen dem sog. kleinen bzw. großen Schadensersatz gemacht, sondern seine Feststellungen zur Unwirksamkeit der AGB ausdrücklich für Ansprüche aus §§ 437 Nr. 3, 281 As. 1, 280 Abs. 1 und 3, 439 Abs. 1 BGB getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O., dort Rn 19), wie auch – entsprechend der o.a. Ausführungen des Senats zu § 325 BGB n.F. – zwangsläufig aus der Systematik des BGB nach der Schuldrechtsreform folgt (vgl. auch Gutzeit, JuS 2016, 354; Schmidt, LMK 2015, 370815; Jaensch, JM 2015, 323).

cc. Jedenfalls kann die Beklagte dem Kläger wegen Arglist i.S.v. §§ 438 Abs. 3 Satz 1, 444 BGB auch eine – hilfsweise unterstellt – wirksam vereinbarte Verkürzung der Verjährungsfrist nicht entgegenhalten, denn die Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger im Hinblick auf die Unterschiede von US- und EU-Modell des in Rede stehenden Saab-Fahrzeugs arglistig verhalten.

§ 444 BGB betrifft ausdrücklich nicht nur den Haftungsausschluss, sondern auch die Haftungsbeschränkung, z.B. durch Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2009, V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 = 201 ff. GA; Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 444, Rn 2/8 mwN).

Die Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger im Hinblick auf die Unterschiede von US- und EU-Modell des in Rede stehenden Saab-Fahrzeugs arglistig i.S.v. §§ 438 Abs. 3 Satz 1, 444 BGB verhalten (dazu unter (a)); diesbezügliche Gewährleistungsansprüche sind weder infolge Verzicht des Klägers noch infolge Verwirkung ausgeschlossen (dazu unter (b)).

(a) Die Beklagte hat sich – wie vom LG fehlerhaft offengelassen – gegenüber dem Kläger im Hinblick auf die Unterschiede von US- und EU-Modell des in Rede stehenden Saab-Fahrzeugs arglistig i.S.v. §§ 438 Abs. 3 Satz 1, 444 BGB verhalten, denn es bestand eine Aufklärungspflicht der Beklagten (dazu unter (aa)), die diese mit zumindest bedingtem Vorsatz verletzt hat (dazu unter (bb)).

(aa) Die Beklagte traf hier – nach den als solchen unstreitigen vorvertraglichen Umständen – eine Aufklärungspflicht über die Unterschiede von US- und EU-Modell des in Rede stehenden Saab-Fahrzeugs.

Es ist allgemein anerkannt, dass eine Aufklärungspflicht des Verkäufers schon im Allgemeinen dahingehend besteht, dass Fragen des anderen Teils vollständig und richtig beantwortet werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2009, V ZR 30/08, NJW 2009, 2120; BGH, Urteil vom 29.06.2007, VIII ZR 43/76, NJW 1977, 1914). Besteht für die abgefragte(n) Tatsache(n) ein erheblicher Verdacht, ist auch dieser mitzuteilen (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 21.12.1979, 4 U 117/79c, DAR 1980, 373, Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 123, Rn 5a mwN; Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 444, Rn 11 mwN).

Dies steht im Einklang mit dem ebenso allgemein anerkannten Grundsatz, dass besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, sogar ungefragt offenbart werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11.08.2010, XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362, dort Rn 22; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 123 Rn 5b mwN).

Eine Aufklärungspflicht kann sich zudem auch aus der besonderen Stellung des Befragten bzw. Erklärenden im Wirtschaftsverkehr ergeben, so insbesondere beim einem Gebrauchtwagenhändler (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 123, Rn 5c; § 311, Rn 66 mwN), erst recht wenn dieser wie ein Fachberater (vgl. LG Berlin, Urteil vom 17.10.1988, 51 S 287/87, NJW-RR 1989, 504) gegenüber einem unerfahrenen Kaufinteressenten auftritt (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1991, II ZR 194/90, NJW 1992, 300).

Gemessen daran ist hier maßgeblich, dass der Kläger – wie oben bereits ausgeführt – vor Vertragsschluss mit Schreiben vom 17.04.2013 (Anlage H 02, 30 GA unten) an die Beklagte (u.a.) die klare und unmissverständliche Frage gerichtet hat:

„Unterscheidet sich das Fahrzeug technisch von denen, die für den deutschen Markt gebaut wurden, wenn ja, in welcher Form ?“

„Welches Navi mit eigenständiger Sprachsteuerung (kein iPod-Siri) würden sie einbauen lassen ?“

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 18.04.2013 (Anlage H 02, 30 GA Mitte) ebenso klar und unmissverständlich geantwortet:

„Bis auf den Tacho und der Antennen am Kofferraumdeckel unterscheidet sich das Fahrzeug nicht von den europäischen Autos.“

„wir haben immer das Kenwood DNX 5240 BT verbaut“

Diese Antwort der Beklagten ist – wie oben bereits ausgeführt – in mehrfacher Hinsicht objektiv unzutreffend.

(bb) Ihre vorstehende Aufklärungspflicht hat die Beklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz verletzt, wodurch die Annahme von Arglist begründet ist.

Arglist erfordert nämlich keine Absicht, sondern es genügt, dass der Erklärende die Unrichtigkeit seiner Angaben positiv kennt oder zumindest für möglich hält (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2007, VIII ZR 236/06, NJW 2007, 3057, Rn 29). Ein solcher bedingter Vorsatz ist auch gegeben, wenn der Erklärende, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, „ins Blaue hinein“ unrichtige Behauptungen aufstellt (BGH, Urteil vom 06.11.2007, XI ZR 322/03, NJW 2008, 644, Rn 49; vgl. auch für Gebrauchtwagenhändler: OLG Köln, Urteil vom 26.03.1993, 19 U 181/92, NJW-RR 1993, 1138). Bei einer solchen „ins Blaue hinein“ abgegeben objektiv unrichtigen Erklärung schließt guter Glaube Arglist nicht aus, wenn der Erklärende das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offenlegt (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2006, VIII ZR 209/05, NJW 2006, 2839; BGH, Urteil vom 21.01.1975, VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382; OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2008, 22 U 145/07, NJW-RR 2009, 68). Bedingter Vorsatz genügt schließlich auch für den Umstand, dass der Erklärungsgegner bei wahrheitsgemäßer Erklärung den Vertrag nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2013, V ZR 266/11, BeckRS 2013, 08296, Rn 12).

Gemessen daran ist die Beklagte – im Rahmen ihrer insoweit zumindest sekundären Darlegungslast (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 123, Rn 30 mwN) – dafür darlegungsfällig geblieben, auf welcher Beurteilungsgrundlage sie – als Fachhändlerin für Volvo- und Saab-Fahrzeuge – die o.a. unzutreffenden Erklärungen abgegeben hat, obgleich ihr durch die konkrete Formulierung der Fragen des Klägers die Vertragsrelevanz ihrer Antworten ohne weiteres bewusst gewesen sein muss.

Die Berufung des Klägers macht insoweit mit Erfolg geltend, dass die Beklagte auf seine unmissverständliche Frage nach „technischen Unterschieden“ (d.h. gerade nicht nur optischen Unterschieden) auf – bei Wahrunterstellung ihres eigenen Vorbringens zu ihren angeblich nicht weitreichenden Kenntnisse in Bezug auf US-Fahrzeugen – bewusst unsicherer Tatsachengrundlage und damit offensichtlich „ins Blaue hinein „erklärt hat, diese beständen nur beim (Meilen-)Tacho und der Antenne am Heck.

Der Beklagten musste sich unter diesen als solchen unstreitigen Umständen auch aufdrängen, dass sie durch ihre o.a. Antwort den Kläger, der ersichtlich auf ihre Fachkunde vertraute, von weiteren Untersuchungen in diese Richtung gerade abgehalten hat.

Dies gilt um so mehr (wie vom Kläger zu Recht geltend gemacht wird), weil der Beklagten bewusst war, dass der Kläger das Fahrzeug ohne vorherige Besichtigung kaufen wollte (vgl. 71 GA), wie es dann auch – mit Abholung durch den Sohn des Klägers – vollzogen worden ist (vgl. Anlagen H 03/05).

Aus seiner spezifizierten Anfrage hätte die Beklagte auch – wie vom Kläger mit seiner Berufung ebenfalls zu Recht geltend gemacht wird – auch ohne weiteres erkennen können und müssen, dass diese Punkte für die Kaufentscheidung des Klägers wesentlich waren.

Der Kläger stützt sich insoweit ergänzend auch mit Erfolg zum einen darauf, dass es sich bei der Beklagten nach deren Selbstdarstellung auf ihrer Internetseite (Anlage H 11, 79 GA) unter Verweis auf die Marken Saab und Volvo um einen Saab-Händler bzw. Servicepartner handelt, der plakativ mit „35 Jahren Schwedenerfahrung“ wirbt.

Zum anderen macht der Kläger mit seiner Berufung – insoweit unwidersprochen – mit Erfolg geltend, dass die Unterschiede der Ersatzteile für EU- bzw. US-Modelle bereits aus dem EPS der Fa. Saab (Anlage H 13) ersichtlich sind, wobei – mangels hinreichendem Bestreiten der Beklagten – davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Saab-Fachwerkstatt darauf entsprechenden uneingeschränkten Zugriff hat.

Soweit die Beklagte auf die Berufung erwidert, sie habe doch gar keinen Grund gehabt, für Tatsachen, die ihr nicht bekannt seien, eine Einstandspflicht zu erklären, zumal ihre Erklärungen auch außerhalb des Vertragstextes per Email erfolgt seien, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass Beschaffenheitsvereinbarungen jedenfalls auch dann durch vorvertraglichen Schriftwechsel zustande kommen können, wenn dieser – wie hier – einen hinreichend eindeutigen Inhalt hat.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg damit verteidigen, der Kläger habe doch nur nach „technischen“ Unterschieden gefragt, als Antwort indes von ihr nur „optische“ Unterschiede benannt bekommen, so dass ihre Erklärung keine Antwort auf seine Frage und damit insoweit auch keine „Zusicherung“ sei. Die Beklagte berücksichtigt auch dabei nicht, dass sie auf die ausdrücklich auf „technische Unterschiede“ bezogene Frage des Klägers – ohne Vorbehalte oder Einschränkungen – nur die o.a. zwei Unterschiede benannt hat und damit – zumindest konkludent – weitere (technische bzw. optische) Unterschiede ausgeschlossen hat.

Soweit die Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat, ihr Geschäftsführer habe dem Kläger in Telefonaten gesagt, er könne nur etwas zu offensichtlich optischen Unterschieden sagen, nicht jedoch zu technischen Unterschieden zwischen US- und EU-Modell (vgl. Schriftsatz vom 24.09.2015, dort Seite 3 bzw. 143 GA), hat sie dieses Vorbringen nicht in der gemäß § 138 ZPO notwendigen Weise – insbesondere in zeitlicher Hinsicht (d.h. für eine Zeitpunkt vor bzw. nach der E-Mail vom 18.04.2013) – substantiiert. Zudem hat sie dieses Vorbringen, nachdem der Kläger es ausdrücklich bestritten hat (vgl. Schriftsatz vom 19.10.2015, dort Seite 3 zu Ziff. III bzw. 161 GA), nicht in statthafter Weise unter Beweis gestellt, da die Voraussetzungen für eine Vernehmung der Beklagten als Partei nicht vorliegen und eine informatorische Anhörung nicht zum Umgehung der Regeln der Darlegungs- und Beweislast dienen darf.

Im Hinblick darauf entlastet die Beklagte – entgegen ihrer Berufungserwiderung – auch ihr Vorbringen nicht, dass dem Kläger eine Nachfrage doch unbenommen gewesen sei, wenn er auf die Antwort hätte vertrauen wollen bzw. dies wäre sogar von ihm zu verlangen gewesen, zumal er von Unterschieden gewusst haben und sich damit nach seinem eigenen Vortrag sehr intensiv beschäftigt habe. Die Beklagte berücksichtigt dabei nicht, dass sie ihre Antwort eben nicht als „unverbindlich“ gekennzeichnet bzw. in sonstiger Weise (z.B. durch „soweit uns bekannt“ o.ä.) eingeschränkt hat. Insoweit erscheint es infolge widersprüchlichen Verhaltens als treuwidriges Verhalten der Beklagten, dass sie sich nunmehr an ihrer eindeutigen Antwort nicht festhalten lassen und stattdessen eine Pflicht des Klägers zu weiteren bzw. erneuten Nachfragen annehmen will. Eine von der Beklagten behauptete intensive Beschäftigung des Klägers mit den Modellunterschieden ist zudem erst für den Zeitraum nach Vertragsschluss bzw. Kenntnis des Klägers von der Unrichtigkeit der o.a. vorvertraglichen Angaben bzw. Antworten der Beklagten hinreichend ersichtlich.

Soweit die Beklagte außerdem geltend macht, der Klägervortrag, sie – die Beklagte – habe „seit 35 Jahren Schweden-Erfahrung“ belege eindrucksvoll, dass sie gerade keine Erfahrung mit US-Fahrzeugen habe oder für sich in Anspruch nehmen würde, stand es ihr frei, ihre (nach ihrem nunmehrigen Prozessvorbringen) angeblich fehlende Erfahrung mit US-Fahrzeugen dem Kläger mitzuteilen statt auf seine klare Frage nach Modellunterschieden eine ebenso klare und vorbehaltlose Antwort zu geben, ohne auch nur ansatzweise darzutun, ihre beworbene „Schweden-Erfahrung seit 35 Jahren“ beziehe sich allein und ausschließlich auf EU-Fahrzeuge. Der Kläger durfte nach den als solchen unstreitigen Umständen vielmehr darauf vertrauen, dass ein Autohaus mit „35 Jahren Schweden-Erfahrung“, die ihm einen als US-Modell angebotenen „Schweden“ verkauft, ihre (entgegen der berechtigten Erwartung des Klägers) angeblich fehlende bzw. unzureichende Sach- und Fachkunde für einen „US-Schweden“ mitteilte. Dies hätte dem Kläger rechtzeitig Gelegenheit gegeben, sich anderweitig die von ihm gewünschten Kenntnisse über technische Modellunterschiede zu beschaffen statt sich mit der diesbezüglichen (indes unzutreffenden bzw. unvollständigen) Antwort der Beklagten zufrieden zu geben.

Bei Wahrunterstellung des Beklagtenvorbringens, sie verkaufe nur äußerst selten US-Fahrzeuge, nämlich 1 Fahrzeug in 10 Jahren (vgl. 144 GA/234 GA) hätte dies der Beklagten – jedenfalls im Hinblick auf die konkrete Frage nach technischen Modellunterschieden – erst recht Anlass geben müssen, den Kläger darauf hinzuweisen, statt die Frage – selbst nach eigenem Vorbringen der Beklagten (vgl. 143 GA unten/163 GA) – nicht bzw. ausweichend zu beantworten. Dass ein solcher Hinweis erfolgt ist, trägt die Beklagte zwar vor (vgl. 144 GA), indes mangels näherer Angaben dazu nur unsubstantiiert i.S.v. § 138 ZPO.

Die Beklagte wendet mit ihrer Berufungserwiderung insoweit schließlich auch ohne Erfolg ein, der Kläger habe mit der Ablehnung des von ihr – der Beklagten – empfohlenen Navi-Geräts (Kenwood DNX 5240 BT) zum Ausdruck gebracht, dass er auf diese Aussage keinen Wert lege, so dass es verwundere, dass diese nunmehr als Zusicherung (gemeint ist damit offenbar eine Beschaffenheitsvereinbarung, s.o.) aufgefasst werden solle. Die Beklagte berücksichtigt dabei nicht hinreichend den Gesamtkontext der mehreren präzisen Fragen des Klägers und ihre – nach dem Empfängerhorizont des Klägers – auszulegende Antworten darauf, die sich so lesen, als gebe es außer dem Meilentacho und der Antenne keinerlei technischen Unterschiede und als könne man das Kenwood DNX 5240 BT als vom Kläger konkret angefragtes Navigationsgerät mit eigenständiger Sprachsteuerung auch in das US-Modell völlig problemlos (da von der Beklagten „immer verbaut“) einbauen.

(b) Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf die Unterschiede von US- und EU-Modell des in Rede stehenden Saab-Fahrzeugs sind auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen, insbesondere weder infolge (konkludenten) Verzichts des Klägers (dazu unter (aa)) noch infolge Verwirkung (dazu unter (bb).

(aa) Das LG hat fehlerhaft die – nach den vorstehenden Feststellungen des Senats zu bejahende – Frage, ob die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zur Vergleichbarkeit von US- und EU-Modell unzutreffend und „ins Blaue hinein“ erfolgt seien, mit der nicht tragfähigen Begründung dahin stehen lassen dass dem Kläger die Unterschiede (in Bezug auf den Einbau eines Navis) bereits durch das Schreiben der Mobilplus vom 28.10.2013 bekannt gewesen seien, er über den Zeitraum von 16 Monaten bis zum Rücktritt vom 25.02.2015 nichts unternommen habe, um sich seiner Ansprüche zu rühmen und dies als konkludenter Verzicht auf Rechte aus „technischen Abweichungen“ zu werten sei.

Das LG hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Verzicht bzw. Erlass i.S.v. § 397 BGB einen unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraussetzt, auf eine Forderung bzw. ein Recht zu verzichten und an dessen Feststellung strenge Anforderungen zu stellen sind. Erforderlich ist ein unzweideutiges (Erklärungs-)Verhalten, das vom Erklärungsgegner als rechtsverbindliche Aufgabe einer Forderung bzw. eines Rechts verstanden werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.1981, IVb ZR 570/80, FamRZ 1981, 763, Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 397, Rn 6-8 mwN).

Gemessen daran ist das vom LG berücksichtigte bloße Zeitmoment (Abwarten von 16 Monaten) keinesfalls ausreichend, um daraus – nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Beklagten – ein notwendiges unzweideutiges (Erklärungs-)verhalten des Klägers auf einen Verzicht auf Gewährleistungsrechte annehmen zu können.

Dies gilt schon deswegen, weil die Beklagte – wie von der Berufung des Klägers zu Recht geltend gemacht wird – alleine aus seiner Untätigkeit über einen Zeitraum von 16 Monaten seit Feststellung der Unrichtigkeit der Angaben der Beklagten zu den Modellunterschieden schon deswegen keinen Anspruch auf schutzwürdiges Vertrauen bzw. die Annahme einer konkludenten Willens- bzw. Verzichtserklärung des Klägers herleiten kann, da sie erstmals mit Rücktrittschreiben vom 25.02.2015 Kenntnis davon erlangt hat, dass dem Kläger ihre Täuschungshandlung aufgefallen war.

Dies gilt aber auch deswegen, weil man sonst über einen bloßen Zeitmoment die besondere Ausgestaltung der Gewährleistung im Fall einer Arglist des Verkäufers i.S.v. § 438 Abs. 3 BGB konterkarieren würde und zudem die Wertungen des § 323 Abs. 5, 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu berücksichtigen ist, wonach für eine Rückabwicklung des Vertrages erst die Erheblichkeitsschwelle erreicht sein muss und sich einzelne ggf. unerhebliche Mängel im Laufe der Zeit zu einer dann erheblichen Mangelhaftigkeit der Kaufsache summieren können. Der Kläger stützt sich insoweit mit Recht darauf, dass Voraussetzung eines Rücktrittsrechts des Käufers die Kenntnis das Vorliegen erheblicher Mängel ist, wobei er nach Erreichen der Schwelle einer i.S.v. § 323 Abs. 5 BGB erheblichen Mangelhaftigkeit Ende 2014 den Rücktritt nur ca. 3 Monate später Ende Februar 2015 erklärt hat.

(bb) Für die Annahme einer Verwirkung von Gewährleistungsrechten fehlt es zudem jedenfalls am sog. Umstandsmoment, d.h. einem schutzwürdigen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O. § 242, Rn 95 mwN).

Die Beklagte wendet daher mit der Berufungserwiderung auch ohne Erfolg ein, der Kläger habe hier zumindest konkludent auf die Geltendmachung verzichtet, da er selbst ausführe, dass er hiermit „noch habe umgehen können“. Die Beklagte verkennt dabei, dass der Kläger erst nach Vertragsschluss im Gewährleistungsprozess in der Berufungsbegründung vom 18.05.2016 (dort Seite 4, 319 GA) vorgetragen hat, dass er mit einem nicht voll funktionsfähigen Radio und der fehlenden Reifendruckwarnfunktion „noch hätte umgehen können“. Daraus kann die Beklagte schon in zeitlicher Hinsicht keine Verzichtswirkungen dahingehend ableiten, denn im o.a. maßgeblichen Zeitraum von Oktober 2013 bis Februar 2015 hat sie – über den als solchen nicht hinreichenden Zeitablauf hinaus – kein Verhalten, keine Erklärung des Klägers oder einen sonstigen Umstand vorgetragen, der sie zu der Annahme berechtigte, der Kläger verzichte auf irgendwelche vertraglichen bzw. gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Aus gleichen Gründen macht die Beklagte ebenfalls ohne Erfolg geltend, der Kläger habe sich zunächst auf den Unfallschaden gestützt und erst später versucht, seinen Anspruch auf die Modellunterschiede zu stützen. Die Beklagte berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass das „Nachschieben“ von (im Rücktrittszeitpunkt objektiv bereits vorliegenden) Rückabwicklungsgründen – ebenso wie bei Kündigung (vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O., Vor § 620, Rn 36/57; § 626, Rn 12/30/32 mwN) – auch im Rahmen des Rücktritts bzw. eines im Rahmen des sog. großen Schadensersatzes geltend gemachten Anspruchs auf Rückabwicklung statthaft ist.

dd. Da von der in § 213 BGB angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen werden sämtliche in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst werden, die auf demselben Mangel beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2015, VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151; Palandt- Ellenberger, a.a.O., § 213, Rn 3 mwN), kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, dass der Kläger hier sein Begehren auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zunächst auf einen Rücktritt und später auf sog. großen Schadensersatz gestützt hat (siehe bereits oben).

2. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zu. Ist der Gläubiger durch die Pflichtverletzung (wie hier durch die falsche bzw. unvollständige Aufklärung, hier in Gestalt einer unvollständigen und damit falschen Beantwortung der o.a. konkreten vorvertraglichen Fragen des Klägers) zum Abschluss eines für ihn nachteiligen Vertrages veranlasst worden, muss der Schuldner den Gläubiger so stellen, als hätte dieser die nachteiligen Disposition nicht getroffen, d.h. er schuldet auch insoweit die Rückgängigmachung des Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, XI ZR 334/11, NJW 2013, 450; BGH, Urteil vom 31.01.1962, VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280, Rn 32; § 311, Rn 22/40/55 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wobei der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine o.a. Feststellungen Bezug nimmt.

II.

Dem Kläger steht außerdem auch ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818, 123 Abs. 1, 142 BGB i.V.m. der in zulässiger Weise hilfsweise (vgl. 198 GA, (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 142, Rn 2; § 143, Rn 2) erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegen die Beklagte zu.

1. Wegen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 123 BGB nimmt der Senat – zur Vermeidung von Wiederholungen – Bezug auf seine o.a. Feststellungen. .

2. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene Erlangung weiterer Kenntnisse im Rahmen der Inspektion vom 22.12.2014 im Zeitpunkt der erstmaligen (hilfsweisen) Anfechtungserklärung in der Klageschrift vom 15.04.2015 war die einjährige Anfechtungsfrist des § 124 BGB – wie vom Kläger in erster Instanz in Klarstellung von 198 GA differenziert (221 GA) – noch nicht abgelaufen. Soweit dem Kläger ausweislich Anlage H 06 Modellunterschiede im Multimediabereich bereits im Oktober 2013 bekannt waren, hat der Kläger dargetan, dass ihm die o.a. weiteren entscheidungserheblichen Modellunterschiede (wie auch der nicht entscheidungserhebliche Unfallschaden) erst im Anschluss an die Erstinspektion vom 24.11.2014 bekannt geworden sind. Soweit die Beklagte pauschal sämtliche Angaben des Klägers zum Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung bestreitet, ist dies gemäß § 138 Abs. 2 ZPO unzureichend, da sie abweichende Zeitpunkte in beiden Instanzen nicht substantiiert darlegt hat.

III.

Dem Kläger muss sich – auf Basis einer anzunehmenden Laufleistung von 250.000 km für das in Rede stehende höherwertige Fahrzeugmodell (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 3560/3786 ff. mwN) – eine Nutzungsentschädigung von 0,4 % des Kaufpreises von 20.000 EUR pro gefahrene 1.000 km (bzw. 80 EUR pro gefahrene 1.000 km) anrechnen lassen.

Da der Kläger die Laufleistung in seiner Besitzzeit mit 10.283 km angegeben hat und er im Senatstermin von 07.10.2016 – insoweit von der Beklagten unwidersprochen – angegeben hat, es könnten allenfalls einige wenige Kilometer hinzugekommen sein (vgl. 356 GA), legt der Senat der Berechnung der Nutzungsentschädigung entsprechend § 287 ZPO eine Laufleistung in der Besitzzeit des Klägers von 11.000 km zugrunde, so dass sich ein Betrag in Höhe von 880 EUR (20.000 EUR Kaufpreis x 0,4 % = 80 EUR x 11) ergibt. Dieser Betrag liegt unterhalb des zuletzt vom Kläger als Nutzungsentschädigung auf Basis einer angenommenen Laufleistung von 250.000 km (wenngleich ansonsten durch offenkundige Rechen- bzw. Schreibfehler nicht nachvollziehbaren Berechnung) zugestandenen Betrages von 100 EUR pro 1.000 km bzw. insgesamt 1.000 EUR (vgl. 48 GA)

IV.

Der Feststellungsantrag ist – auch im Rahmen des Anspruchs auf großen Schadensersatz – zulässig (vgl. Reinking-Eggert, a.a.O., Rn 1204/1273 ff. mwN) und – im Hinblick auf das wörtliche Angebot des Klägers i.S.v. § 293 BGB bezüglich der Abholbereitschaft des Fahrzeugs im Schreiben vom 25.02.2015 (Anlage H 8 bzw. 40 ff. GA) – infolge Annahmeverzug der Beklagten auch begründet.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

C.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

D.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 19.000 EUR festgesetzt. Der Feststellungsantrag zu 2. hat keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.2010, XI ZB 40/09, MDR 2010, 1087; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2008, I-24 W 46/08, MDR 2009, 57; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2012, 10 W 17/12, NJW-RR 2012, 1213).

E.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

Sachverhalt

Der Kläger den verlangt vom Beklagten – wegen mehrerer Mängel (Modellunterschiede zwischen US-Modell und EU-Modell, Unfallvorschaden) – die Rückabwicklung eines am 23.04.2013 zum Preis von 20.000 EUR geschlossenen Kaufvertrages über den Erwerb eines gebrauchten Saab Typ 9-3 Cabrio (US-Modell) durch Rückzahlung von 19.000,00 EUR nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und begehrt außerdem die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten mit der Rücknahme. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei zulässig, insbesondere sei – mangels wirksamer Prorogation – das LG Wuppertal zuständig.

Die Klage sei nicht begründet, insbesondere nicht aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 3, 323, 281 BGB bzw. aus §§ 123 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB.

Das mit Schriftsatz vom 14.12.2015 (197 GA) von Rücktritt auf sog. großen Schadensersatz umgestellte Klagebegehren sei im Hinblick auf die gleichbleibend auf Rückabwicklung gerichtete Klageanträgen unschlüssig.

Abgesehen davon ständen dem Kläger keine Gewährleistungsrechte auf Rückabwicklung zu, denn die – ungeachtet der Wirksamkeit der AGB – am 23.04.2013 individualvertraglich vereinbarte Beschränkung der Gewährleistung auf 12 Monate führe zur Annahme der Verjährung der erst am 15.04.2015 erhobenen Ansprüche des Klägers.

Die Beschränkung der Sachmängelhaftung sei wirksam, da die Beklagte keine Mängel arglistig i.S.v. § 444 BGB verschwiegen habe. Es könne dahinstehen, ob die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zur Vergleichbarkeit von US-Modell und EU-Modell unzutreffend und „ins Blaue hinein“ erfolgt seien, denn dem Kläger seien die Unterschiede (in Bezug auf den Einbau eines Navigationsgeräts) bereit durch das Schreiben der Fa. M. vom 28.10.2013 bekannt gewesen und er habe über den Zeitraum von 16 Monaten bis zum Rücktritt vom 25.02.2015 nichts unternommen, um sich seiner Ansprüche zu rühmen. Dies sei als konkludenter Verzicht auf Rechte aus „technischen Abweichungen“ zu werten. Dass ihm in der Zwischenzeit (wie er behaupte erst im November 2014) weitergehende Abweichungen mit Blick auf andere Bauteile (Reifendrucksensoren, RDS-System etc.) bekannt geworden sein wollen, sei dabei nicht von maßgebender Bedeutung.

Dies gelte erst recht im Hinblick auf die erst in der Klageschrift vom 15.04.2015 hilfsweise erklärte Anfechtung gemäß § 123 BGB, da in diesem Zeitpunkt die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die bereits am 28.10.2013 erlangten Kenntnisse abgelaufen gewesen sei.

Auch im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten massiven Unfallschäden bestehe kein Anspruch auf Rückabwicklung bzw. Schadensersatz, da der Kläger für ein diesbezügliches arglistiges Verschweigen der Beklagten beweisfällig sei.

Die Aussagen der Zeugen R. und M. sprächen gegen das Vorbringen des Klägers, ein schwerer Unfallschaden sei bereits auf den ersten Blick erkennbar gewesen und hätte durch die Beklagte bei nur oberflächlicher Betrachtung festgestellt werden müssen, zumal die vom Zeugen R. mitgeteilten beträchtlichen Lackschichtdicken ohne Messgerät nicht feststellbar gewesen seien.

Aus dem B…-Bericht folge zudem nur ein „Kratzer Schweller links“, der gegenüber dem Kläger indes nicht zu offenbaren gewesen sei. Auch aus den diesbezüglichen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten folge keine Kenntnis der Beklagten von einem schweren Unfallschaden.

Die weiteren Behauptungen des Klägers zu einer Überbrückung elektronischer Steuerungsteile, einem unzulänglichen Austausch bzw. Vernähen zuvor ausgelöster Airbags und einem nicht dem Sicherheitsstandard entsprechenden Gurt ständen nicht in Zusammenhang mit dem „Kratzer Schweller links“ und weitergehende Anhaltspunkte für solche weiteren Vorschäden hätten für die Beklagte nicht bestanden.

Hinsichtlich eines B…-Berichts über den Zustand des Fahrzeugs habe zudem der Zeuge …bekundet, dass mangels Link auf einen sog. Autobloxx-Bericht davon auszugehen sei, dass ein solcher Zustandsbericht der Beklagten beim Ankauf des Fahrzeugs nicht zur Verfügung gestanden habe bzw. dass sie Kenntnis von der vom Kläger behaupteten Fahrzeughistorie (mit Totalschaden in den USA, Export nach Litauen, Import in die Niederlande) gehabt habe. Dies gelte um so mehr, als die Beklagte – vom Kläger unwidersprochen – vorgetragen habe, dieser habe im Rahmen seiner Strafanzeige ausgeführt, dass das Fahrzeug bereits als unfallfrei in die Niederlande eingeführt worden sein solle.

Es bestehe – jedenfalls mangels Nachfrage des Interessenten – auch keine Offenbarungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers in Bezug auf die Herkunft seines eigenen Erwerbs.

Nach alledem komme es auf die weitergehende Aufklärung des Vorliegens eines Unfallschadens durch Vernehmung des Zeugen C. nicht an, da kein Anhaltspunkt für eine Arglist der Beklagten bestehe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vorträgt:

Die Klage sei – auch soweit sie nunmehr nach Hinweis des LG – auf großen Schadensersatz (entsprechend dem vom BGH aktuell entschiedenen Fall) gestützt sei, nicht unschlüssig, da der Anspruch auf Rückabwicklung aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 280, 281 Abs. 1 Abs. 5 i.V.m. 346 BGB ebenfalls auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs laute und insoweit auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs für die Vollstreckung des Schadensersatzanspruchs unabhängig von der Rücknahme des Fahrzeugs gerechtfertigt sei.

Die Verkürzung der Verjährungsfrist sei zwischen den Parteien – entgegen der Annahme des LG – nicht individualvertraglich vereinbart worden. Die Beklagte habe auch nicht behauptet, dass dies von ihr im Rahmen von Vertragsverhandlungen ernstlich zur Disposition gestellt worden sei. Das Formular sei ihm bereits in der zur GA gelangten Fassung von der Beklagten zugesendet worden. Die als „Sondervereinbarung“ im Bestellformular mit Maschinenschrift vorgedruckte Eintragung „Die Sachmängelhaftung beträgt 12 Monate“ beinhalte keinen eigenständigen und von der unwirksamen AGB abweichenden Regelungsgehalt, schon gar nicht eine individuell ausgehandelte Regelung, sondern sei (ebenfalls) eine von der Beklagten gestellte AGB.

Die AGB-Klausel zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist sei nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH wegen Intransparenz unwirksam, weshalb jedenfalls die reguläre Frist von zwei Jahren ab Gefahrübergang (04.05.2013) gelte.

In Bezug auf die Punkte, über die er – der Kläger – arglistig getäuscht worden sei, gelte darüber hinaus gemäß § 438 Abs. 3, 195 BGB eine Frist von drei Jahren.

Bei der fehlenden Funktion des Überrollbügels und den nicht verkehrssicher vernähten Seitenairbags und den erheblichen Spaltmaßabweichungen wegen des Unfallschadens handele es sich jedenfalls um gravierende, sicherheitsrelevante und i.S.v. §§ 323 Abs. 5, 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB erhebliche Mängel, die ohne weiteres zum Rücktritt berechtigten, da ihm eine Nacherfüllung durch die Beklagte nicht zumutbar sei.

Auf die Wirksamkeit der Verkürzung der Verjährung bzw. die Zumutbarkeit einer Fristsetzung komme es indes schon deshalb nicht an, weil er wegen der arglistigen Täuschung durch die Beklagte in Bezug auf die Unterschiede zwischen US-Modell und EU-Modell und/oder die Vorschäden des Fahrzeugs jedenfalls zum Rücktritt bzw. zur Rückabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung berechtigt sei und insoweit gemäß §§ 444, 438 Abs. 3, 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelte.

Die Beklagte habe nämlich auf seine (des Klägers) Frage nach „technischen Unterschieden“ auf einer – unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags zu ihren angeblich nicht weitreichenden Kenntnisse in Bezug auf US-Fahrzeugen – bewusst unsicheren Tatsachengrundlage und damit offensichtlich ins Blaue hinein erklärt, diese beständen nur beim Meilentacho und der Antenne am Heck, wodurch er – der Kläger – von weiteren Untersuchungen in diese Richtung gerade abgehalten worden sei.

Aus seiner spezifizierten Anfrage habe die Beklagte erkennen können, dass diese Punkte für ihn – den Kläger – für seine Kaufentscheidung wesentlich gewesen seien.

Dabei komme hinzu, dass es sich bei der Beklagten nach deren Selbstdarstellung auf ihrer Internetseite (Anlage H 11) unter Verweis auf die Marken Saab und Volvo um eine Firma mit „35 Jahren Schwedenerfahrung“ handele und die Unterschiede der Ersatzteile für US-Modell bzw. EU-Modell aus dem EPS der Fa. Saab (Anlage H 13) ersichtlich seien, zu dem die Beklagte als Saab-Fachwerkstatt Zugang haben müsse.

Entgegen der Annahme des LG habe er seinen Anspruch auf Rückabwicklung bzw. Anfechtung des Kaufvertrages auch nicht verwirkt, da es schon auf Seiten der Beklagten an dem notwendigen Vertrauenstatbestand fehle.

Alleine aus seiner Untätigkeit über einen Zeitraum von 16 Monaten seit Feststellung der Unrichtigkeit der Angaben der Beklagten zu den Modellunterschieden betreffend die Nachrüstung eines Navigationsgeräts könne die Beklagte keinen Anspruch auf schutzwürdiges Vertrauen bzw. die Annahme einer konkludenten Willens- bzw. Verzichtserklärung herleiten, da sie erst mit Rücktrittschreiben vom 25.02.2015 Kenntnis davon erlangt habe, dass ihm – dem Kläger – ihre Täuschungshandlung aufgefallen sei. Andernfalls konterkariere man zudem § 438 Abs. 3 BGB.

Zudem habe er sich zwar über die zunächst erkannten Abweichungen des Fahrzeug geärgert, habe jedoch zunächst nichts unternommen, da er mit einem – mangels RDS-Funktion – nicht voll funktionsfähigen Radio und der fehlenden Reifendruckwarnfunktion noch hätte leben können. Dann seien ihm weitere Modellunterschiede erst unmittelbar vor dem Rücktritt bekannt geworden und insoweit seien die Wertungen des § 323 Abs. 5, 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu berücksichtigen, wonach erst die Erheblichkeitsschwelle erreicht sein müsse.

Das LG habe insoweit offensichtlich auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass Ausgangspunkt der Anfechtungsfrist des § 124 BGB die Kenntnis des Käufers von der Täuschung seitens des Verkäufers, Ausgangspunkt des Rücktrittsrechts des Käufers indes dessen Kenntnis vom Vorliegen erheblicher Mängel sei, wobei sich jedes einzelne vom EU-Modell abweichende Bauteil des US-Modells als eigenständiger Mangel darstelle. Nach Entdeckung der erheblichen Mangelhaftigkeit Ende 2014 habe er seinen Rücktritt nur ca. 3 Monate später Ende Februar 2015 erklärt.

Zudem habe ihn die Beklagte über den erheblichen Unfallschaden des Fahrzeugs arglistig getäuscht.

Dass das Fahrzeug einen – fast schon kriminell – nur notdürftig reparierten Unfallschaden aufweise, habe er erst im Rahmen der Inspektion Ende November 2014 erfahren.

Der Beklagten habe der Unfallschaden im Rahmen einer gewöhnlichen Ankaufsuntersuchung auffallen müssen und sie habe ihm auf den Hinweis, er suche ein „Sammlerfahrzeug“ offenbaren müssen.

Zudem müsse der Beklagten ein weitergehender Zustandsbericht über das Fahrzeug vom Versteigerer vorliegen, deren Existenz und dessen Übermittlung der Geschäftsführer der Beklagten ihm – dem Kläger – noch telefonisch im Januar 2014 zugesichert habe, was dann aber nicht geschehen sei, sondern es sei nur die erste Seite des B…-Angebots vorgelegt worden.

Die Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen R. sei fehlerhaft, da das LG dabei nicht berücksichtigt habe, es sich bei der Beklagten um einen mit Saab-Fahrzeugen vertrauten Fachhändler handele und eine übliche Ankaufsuntersuchung mehr beinhalte als die vom Zeugen R. angesprochene kurze Betrachtung „im Vorbeigehen“. Zudem hätte der Beklagten die fast vollständige Nachlackierung des Fahrzeugs mittels eines handelsüblichen und kostengünstigen Geräts selbst bei einer nur stichprobenhaften Überprüfung der Lackschichtdicke auffallen müssen.

Das LG habe auf Basis der Aussage des Zeugen C. vom Versteigerer B… auch nicht davon ausgehen dürfen, dass es einen weitergehenden Zustandsbericht zum Fahrzeug nicht gebe, zumal der Zeuge – mangels Kennzeichen – vor dem Termin keine Recherchen habe anstellen können und sich allein auf den in der Onlineanzeige fehlenden Link bezogen habe. Hierzu werde auf den Schriftsatz vom 01.03.2016 Bezug genommen, den das LG nicht mehr zur Kenntnis genommen habe. Danach erscheine – wie auch bei einer Onlineanzeige für ein anderes Fahrzeug – der Link zwar nicht im Ausdruck der Webseite, werde aber auf dem Bildschirm angezeigt, worüber man sodann an einen (als Anlage H 16 nur beispielhaft überreichten) Zustandsbericht gelange.

Im Hinblick auf die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf Anfrage von Rechtsanwalt Dr. R. erfolgte telefonische Erklärung des Zeugen C. , die Fa. B… werde zum streitgegenständlichen Fahrzeug und beim Verkauf der Beklagten zugänglich gemachten Dokumente nur auf richterlichen Beschluss herauszugeben, werde der entsprechende Antrag gemäß § 142 ZPO (vgl. 334 GA) wiederholt, dem bereits das LG hätte Folge leisten müssen und der im Berufungsverfahren gemäß § 531 ZPO zuzulassen sei. Aus den von der Fa. B… vorzulegenden Unterlagen werde sich zweifelsfrei ergeben, dass die Beklagte über weitere Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs verfügt habe, als sie bislang zugeben wolle.

Der Kläger beantragt, das Urteil abzuändern und den Beklagten entsprechend seines erstinstanzlichen Antrages zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor:

Die Klage sei unschlüssig, da der Klageantrag nicht zum Begehren von Schadensersatz passe.

Im Hinblick auf den geschäftlichen Erwerb sei der Kläger seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge nicht nachgekommen.

Die Ansprüche seien zudem jedenfalls verjährt, da die Sachmängelhaftung sowohl in den AGB als auch einzelvertraglich wirksam auf ein Jahr verkürzt worden sei. Die erstmalige pauschale Behauptung des Klägers, hierüber sei nicht gesprochen worden, werde bestritten und sei verspätet.

Allenfalls aus Arglist denkbare Ansprüche schieden aus, da der Kläger für eine Arglist beweisfällig sei und der Senat an die Beweiswürdigung des LG gemäß §§ 529, 531 ZPO gebunden sei.

Ihr – der Beklagten – sei weder ein Unfallschaden bekannt gewesen noch habe sie irgendwelche Zusicherungen im Hinblick auf die Unterschiede zwischen dem dem US-Modell und dem EU-Modell getroffen, schon gar nicht arglistig. Sie habe auch gar keinen Grund gehabt, für Tatsachen, die ihr nicht bekannt seien, eine Einstandspflicht zu erklären, zumal ihre Erklärungen nur außerhalb des Vertragstextes per E-mail erfolgt seien. Zudem habe der Kläger nach „technischen“ Unterschieden gefragt, als Antwort indes von ihr nur „optische“ Unterschiede benannt bekommen, so dass ihre Erklärung keine Antwort auf seine Frage und damit insoweit auch keine Zusicherung sei. Dem Kläger wäre eine Nachfrage unbenommen gewesen, wenn er auf die Antwort hätte vertrauen wollen. Dies wäre sogar von ihm zu verlangen gewesen, zumal er von Unterschieden gewusst haben und sich damit nach seinem eigenen Vortrag sehr intensiv beschäftigt habe.

Der Klägervortrag, sie – die Beklagte – habe „seit 35 Jahren Schweden-Erfahrung“ belege eindrucksvoll, dass sie gerade keine Erfahrung mit US-Fahrzeugen habe oder für sich in Anspruch nehmen würde.

Selbst wenn man eine Zusicherung unterstellen wolle, sei die Rüge gemäß § 377 HGB bzw. im Hinblick auf die vereinbarte Gewährleistungsfrist von 12 Monaten verjährt, so dass es auf die nachvollziehbaren Ausführungen des LG zur Verwirkung nicht ankomme. Tatsächlich habe der Kläger hier zumindest konkludent auf die Geltendmachung verzichtet, da er selbst ausführe, dass er hiermit „noch habe umgehen können“.

Zudem habe der Kläger mit der Ablehnung des von ihr – der Beklagten – empfohlenen Navi-Geräts zum Ausdruck gebracht, dass er auf diese Aussage keinen Wert lege, so dass es verwundere, dass diese nunmehr als Zusicherung aufgefasst werden solle.

Tatsächlich habe der Kläger sich zunächst auf den Unfallschaden gestützt und erst später versucht, seinen Anspruch auf die Modellunterschiede zu stützen.

Sämtliche Angaben des Klägers zum Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung würden bestritten.

Da der Unfallschaden selbst bei intensiver Untersuchung durch die vom Kläger beauftragte Fachwerkstatt und sogar bei einer Inspektion und größeren Reparatur nicht aufgefallen sei, sei die Annahme geradezu abwegig, der Unfallschaden habe ihr – der Beklagten – ins Auge springen müssen.

Die B… verfüge über keinen Zustandsbericht, wie von ihrem (der Beklagten) Geschäftsführer und dem Zeugen der Fa. B… eindeutig verneint worden sei. Die weiteren Behauptungen und Anträge des Klägers seien auf unzulässige Ausforschung gerichtet und zudem verspätet.

Die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 01.03.2016 nach Schluss der mündlichen Verhandlung seien nicht zu berücksichtigen.

Soweit das Berufungsvorbringen neu sein, werde Verspätung gerügt.

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