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Parkplatzunfall – Zwischen aussteigendem Fahrer und einfahrendem Fahrzeug in Nachbarparkbucht

AG Westerburg, Az.: 23 C 86/15, Urteil vom 02.12.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Verkehrsunfall, der sich am 05.12.2014 gegen 5.50 Uhr auf dem Betriebsgelände der Firma … ereignet hat.

Am Unfalltag stellte der Zeuge … den seinerzeit von ihm geführten PKW Audi Coupe mit dem amtlichen Kennzeichen … auf dem Mitarbeiterparkplatz der Firma … ab.

Parkplatzunfall – Zwischen aussteigendem Fahrer und einfahrendem Fahrzeug in Nachbarparkbucht
Symbolfoto: franz12/Bigstock

Der Zeuge … wollte aus dem PKW aussteigen und der Beklagte zu 1. beabsichtigte mit dem bei der Beklagten zu 2. versicherten PKW in die neben dem klägerischen PKW befindliche Parklücke einzufahren, wobei es in der Folgezeit aus zwischen den Parteien streitige Gründen zu einer Berührung der Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs mit dem Beklagtenfahrzeug kam.

Ausweislich des Gutachtens der Dekra vom 08.12.2014 (Bl. 5ff) betragen die Nettoreparaturkosten des PKW Audi … insgesamt 2263,66 Euro bei einer Reparaturdauer von 3 Tagen, einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3500 Euro und einem Restwert in Höhe von 160 Euro.

Mit Rechnung vom 08.12.2014 (Bl. 24) wurden dem Kläger 571,70 Euro für die Erstellung des Gutachtens berechnet.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 11.12.2014 (Bl. 25) unter Fristsetzung zum 22.12.2014 zur Regulierung des Schadens auf, wobei im Rahmen dieses Schreibens kein Nutzungsausfall geltend gemacht worden ist.

Am 21.01.2015 (Bl. 43) erbrachte die Beklagte zu 2. eine vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 1558,54 EUR, worin Anwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro enthalten waren.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Nettoreparaturkosten in Höhe von 2263,66 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 571,70 Euro, Nutzungsausfall für 3 Tage in Höhe von 102 Euro sowie die Kostenpauschale (25 Euro) nebst Zinsen abzüglich vorgerichtlich gezahlter 1558,54 Euro geltend, wobei die Nettoreparaturkosten und der Nutzungsausfall zwischen den Parteien streitig sind.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des PKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Zeuge habe zunächst die Fahrertür geöffnet aber vor dem Aussteigen noch den im Fußraum befindlichen Rucksack an sich genommen und die Uhrzeit auf seinem Handy kontrolliert. Die Tür sei bereits vor dem Einfahrvorgang des Beklagten zu 1. in die Parklücke geöffnet gewesen, der Beklagte zu 1. habe wegen einer Alkoholfahne gebeten, die Polizei nicht zu rufen und ausdrücklich bestätigt, gegen die bereits geöffnete Tür gefahren zu sein. Der Unfall stelle sich für den Kläger als unabwendbares Ereignis dar.

Der Kläger beantragt, die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.403,82 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Zeuge … habe die Autotür geöffnet, als sich das Beklagtenfahrzeug bereits im Parkvorgang unmittelbar neben dem Fahrzeug des Zeugen … befunden habe. Der Beklagte zu 1. habe nach dem Unfall die Polizei in … angerufen, welche eine Zuständigkeit für Unfälle auf einem Privatgelände aber verneint habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung der Zeugen … und … sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des SV …

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2015 (Bl. 83ff) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Schriftsatz vom 17.11.2015 (Bl. 106ff) war gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus §§ 7, 17, 18 StVG, 823f BGB, 115 VVG.

Keine der Parteien kann sich auf das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses gemäß § 17 III StVG berufen. Unabwendbar ist ein Unfall, wenn er durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus gehört. Wer sich nach dieser Vorschrift entlasten will, muss die Unabwendbarkeit beweisen, wobei die Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände zu Lasten des Beweispflichtigen geht (Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht § 17 StVG Rn. 23). Dieser Beweis wurde von beiden Parteien nicht geführt. Das Gericht folgt insofern dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen … wonach keine objektiven Grundlagen vorhanden sind, woraus sich die Öffnungsdauer der Tür bis zur Kollision bestimmen lassen könnte.

Aus der im Rahmen des § 17 II StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ergibt sich ein leicht überwiegendes Verschulden des klägerischen Fahrzeugführers und damit eine Haftungsquote zugunsten der Beklagtenseite.

Auf Klägerseite war auf Basis des eigenen Vortrags bereits eine Verletzung der Sorgfaltspflichten des § 14 StVO naheliegend, worauf das Gericht auch schon im Rahmen des Beweisbeschlusses hingewiesen hatte.

Nach der Vorschrift des § 14 StVO muss der sich der ein- oder aussteigende so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Vorliegend hat der Zeuge … aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekundet, dass er zunächst die Tür geöffnet hatte und erst danach noch den Rucksack gegriffen und die Uhrzeit auf dem Handy geprüft hat. Ferner hat der Zeuge … eingeräumt, dass er vor dem Aussteigen keinen Schulterblick gemacht hat.

Durch dieses Verhalten des Zeugen … wurde nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aber eine unnötig lange Gefahrenquelle durch die geöffnete Tür geschaffen, da die geöffnete Tür bei der um 5.50 Uhr noch gegebenen Dunkelheit schlecht wahrnehmbar gewesen ist und die Tür nach den Feststellungen des Sachverständigen auch noch in die benachbarte Parkbucht hineingeragt haben dürfte. Diese Gefahrenquelle hätte aber vermieden werden können, wenn der Zeuge … vor Öffnung der Tür sein Handy abgelesen und die Tasche gegriffen hätte. Hinzukommt, dass es sich vorliegend um einen Firmenparkplatz vor Arbeitsbeginn gehandelt hat, sodass der Zeuge … mit entsprechend gesteigerten Zufahrtsverkehr auch in Hinblick auf die neben seinem Fahrzeug befindliche Parklücke rechnen musste.

Einen weitergehenden Verstoß des Beklagten zu 1. gegen die auf Parkplätzen geltende allgemeine Rücksichtspflicht hat der Kläger nicht bewiesen, da die Öffnungsdauer der Tür anhand objektiver Anhaltspunkte vom Sachverständigen nicht bestimmt werden konnte und sich auch aus der Aussage des Zeugen … kein hinreichend bestimmbarer Zeitrahmen ergeben hat. Aufgrund der vom Beklagtenfahrzeug vorgenommenen Rechtsbogenfahrt ist der Sachverständige … vielmehr von einer erschwerten Wahrnehmungsmöglichkeit auf Beklagtenseite ausgegangen, da die geöffnete Tür erst durch de in die Parkbucht hineinleuchteten Scheinwerfer wahrnehmbar geworden ist.

Im Übrigen hat sich der Vortrag des Klägers zum Verhalten des Beklagten zu 1. nach dem Unfall nicht bestätigt. Diesbezüglich hat der Zeuge … bekundet, dass man sich über die Unfallverursachung unsicher gewesen ist und der Beklagte zu 1. auch die Polizei verständigt hat.

Im Ergebnis sind daher die Ansprüche des Klägers durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 2. bereits übererfüllt worden, zumal der sich aus § 14 StVO ergebende Anscheinsbeweis vom Kläger auch nicht entkräftet werden konnte (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 14 StVO Rn. 2).

In Ermangelung einer Hauptforderung bestehen auch keine Nebenforderungen.

Die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 91, 708, 711 ZPO.

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