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Verkehrsunfall: Haftung bei einer Kollision während des Aussteigevorgangs

AG Hamburg-St. Georg, Az.: 925 C 126/15, Urteil vom 15.09.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.

Unfall bei aussteigen aus dem auto
Symbolfoto: ArtOfPhoto/Bigstock

Die Klägerin nimmt als Fahrerin und Eigentümerin des Pkw VW Lupo, amtlichen Kennzeichen …, die Beklagte zu 1 als Fahrerin und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen … anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 9. September 2014 gegen 15:45 Uhr auf dem Parkplatz …. in Hamburg ereignete, in Anspruch. Die Klägerin hatte ihren Pkw vorwärts in einer Parkbucht abgestellt und die Beklagte zu 1 fuhr in die links daneben befindliche Parkbucht vorwärts ein. Es kam zu einer Berührung der vorderen rechten Stoßstange des Pkw der Beklagten und der geöffneten Fahrertür des klägerischen Pkw. Am Unfallort äußerte die Beklagte zu 1, dass ihr der Unfall leid tue und sie die Klägerin übersehen habe.

Die Klägerin behauptet, die Fahrertür sei bereits 6 bis 10 Sekunden geöffnet gewesen, als die Beklagte zu 1 mit ihrem Pkw gegen die Tür gefahren sei. Die Klägerin habe angehalten, habe dann die Tür geöffnet und ein Bein raus gestellt, dann ihr Mobiltelefon in die Hosentasche gesteckt, ihr Portemonnaie aus dem Handschuhfach geholt und dann sei es zum Unfall gekommen.

Die Klägerin macht weiteren Schadensersatz in Höhe von € 712,28 geltend. Dieser setzt sich aus Reparaturkosten netto in Höhe von € 1.299,57, Kosten der Erstellung des Kostenvoranschlags in Höhe von € 50,00 und eine Nebenkostenpauschale in Höhe von € 25,00 abzüglich gezahlter € 662,29 zusammen. Die Beklagte zu 2 hat die Ansprüche zu 50 % reguliert. Auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von beantragten € 201,71 zahlte die Beklagte zu 2 € 124,00.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 712,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2014 nebst vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 77,71 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin behauptet, die Fahrertür des klägerischen Pkw sei geöffnet worden, als sie den Einparkvorgang schon fast beendet hatte, also unmittelbar bevor der Pkw der Beklagten mit der rechten Seite der Stoßstange sich auf Höhe der Fahrertür des klägerischen Pkw befunden habe. Die Beklagten sind der Auffassung, dass Kostenvoranschläge nicht zu vergüten seien und die übliche Kostenpauschale € 20,00 betrage. Die Beklagten bestreiten weiter die Aktivlegitimation bezüglich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 wurden nach § 141 ZPO persönlich angehört, insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten jedenfalls keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG.

Sind am Unfallgeschehen mehrere Fahrzeuge beteiligt, hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere auch davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

Die hiernach vorzunehmende Abwägung ergibt, dass die Klägerin zumindest zu 60 % haftet und die Beklagten höchstens zu 40 %. Insoweit ist der Schaden bereits reguliert.

Der Klägerin ist ein Verkehrsverstoß gegen § 14 StVO, der Gefährdungsausschluss anderer beim Aussteigen vorzuwerfen. Nach dem unstreitigen Vortrag hat die Klägerin kurz vor dem Unfall die Fahrertür geöffnet, um das klägerische Pkw zu verlassen. Der Unfall stand somit unstreitig im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Aussteigevorgang. Kommt es im Rahmen eines Aussteigevorgangs zu einem Unfall, ist dies typischweise darauf zurückzuführen, dass der Aussteigende die ihm obliegende Sorgfalt nicht beachtet hat. Dieser Anscheinsbeweis gilt auch auf einem Parkplatz, entweder analog oder als Rechtsgedanke über § 1 Abs. 2 StVO Anwendung.

Die Klägerin vermochte den Beweis nicht zu erschüttern. Insbesondere erschüttern eventuelle Verkehrsverstöße der Beklagten den Anschein nicht; der hohe Sorgfaltsmaßstab des § 14 StVO gebietet, auch mit Verkehrsverstößen anderer zu rechnen. Solche Verkehrsverstöße können aber im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile nach § 17 Abs. 2 StVO Gewicht bekommen. Die Klägerin konnte einen Verkehrsverstoß der Beklagten allerdings nicht nachweisen. Die Klägerin gab an, dass die Fahrertür schon länger offen stand und die Beklagte zu 1 somit die geöffnet Tür hätte sehen und den Unfall vermeiden müssen. Die Klägerin vermochte den Vortrag nicht zu beweisen. Die Einlassung der Klägerin widersprechen der Einlassung der Beklagten zu 1. Weitere Zeugen, die den Unfallhergang wahrgenommen haben, existieren nicht. Die Einlassung der Beklagten zu 1, sie habe die Klägerin übersehen, belegt einen solchen Verstoß nicht. Die Beklagte zu 1 hat am Unfallort angegeben, die Klägerin nicht in ihrem Auto gesehen zu haben. Diese Äußerung sagt nichts über die Dauer der geöffneten Tür und stellt kein Schuldanerkenntnis dar. Auch die Äußerung der Beklagten zu 1, dass sie sich sorge, dass die Klägerin auf ihre Kosten ihren Pkw restaurieren wolle, ist unerheblich. Die Äußerung ist nach der Einlassung der Beklagten zu 1 im Hinblick auf die geringen sichtbaren Schäden nachvollziehbar. Ein Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, weil es keine weitere Aufklärung verspricht. Der Sachverständige kann nicht nachweisen, wie lange die Tür geöffnet war, bevor es zum Unfall kam. Daher kann der Sachverständige auch eine Vermeidbarkeit der Beklagten nicht nachweisen. Auch nach dem Vortrag der Beklagten zu 1 konnte diese eine Berührung nicht verhindern, weil sie so schnell nicht zum Stehen kam. Die Einlassung des Klägervertreters im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8. September 2015 führt zu keiner anderen Wertung. Zum einen dürfte die Behauptung, dass die Beklagte zu 1 versucht hat, eigene Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer der Klägerin geltend zu machen, verspätet sein. Zum anderen widerspräche eine Zurückweisung nicht der Behauptung der Beklagten zu 1, dass sie unfallbedingt nur eine Delle in der Stoßstange habe. Letztlich kann dahinstehen, ob den Beklagten ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vorzuwerfen ist. Insbesondere auf Parkplätzen ist erhöhte Vorsicht geboten, weil der Ein- und Aussteigevorgang dort üblich ist. Dies würde bei Abwägung der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Verursachung- und Verschuldensanteile nicht zu einer höheren Haftung der Beklagten als 40 % führen. Dabei ist der gegen die Klägerin streitende Anscheinsbeweis zu berücksichtigen, der schwerer wiegt, als der mögliche Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot.

Der Schaden ist hinsichtlich der Reparaturkosten in Höhe von € 1.299,57 unstreitig. Das Gericht sieht weiter die Kosten des Kostenvoranschlags in Höhe von € 50,00 und eine Pauschale in Höhe von € 20,00 als erforderlich an. Unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 40 % ergäbe sich ein Betrag vom € 547,83. Die Beklagte zu 2 hat € 662,29 bereits ausgeglichen.

Die Nebenforderungen entfallen mit dem Hauptanspruch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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