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Corona-Pandemie – mehrfache Verstöße von Betreiber einer gastronomischen Einrichtung

VG Hamburg – Az.: 3 E 2161/21 – Beschluss vom 10.05.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 9.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines ggf. noch einzulegenden Widerspruchs gegen den angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin begehrt. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs durch das Gericht würde eine wirksame Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Verfügung voraussetzen. Eine solche ist vorliegend indes nicht gegeben. Zwar hat die Antragsgegnerin unter Nr. 5 des Tenors des angegriffenen Bescheids die sofortige Vollziehung der Schließungsverfügung gesondert angeordnet. Diese Anordnung ging jedoch ins Leere, da gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 und 2 IfSG – um eine solche handelt es sich bei der Schließungsverfügung (vgl. u.) – bereits per Gesetz keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. auch Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, Infektionsschutzrecht, 4. Ed., Stand: 5/2021, § 28, Rn. 52). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 29 Abs. 1 HmbVwVG.

II.

Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere entfällt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nicht deshalb, weil sie bislang offenbar keinen Widerspruch gegen die angegriffene Verfügung eingelegt hat. Da die Frist hierfür bislang nicht abgelaufen ist und die Verfügung nach wie vor eine für die Antragstellerin belastende Wirkung entfaltet, ist der Antragstellerin die Einlegung eines zulässigen Hauptsacherechtsbehelfs jedenfalls noch möglich, was für die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags ausreichend ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80, Rn. 139).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung, die sich vorrangig nach den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren richtet. Erweist sich der in Rede stehende Verwaltungsakt im Rahmen des auf eine summarische Prüfung beschränkten Eilverfahrens als voraussichtlich rechtswidrig, ist regelmäßig von einem überwiegenden Aussetzungsinteresse auszugehen, da an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Dies zugrunde gelegt, ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht von einem überwiegenden Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auszugehen, da sich die angegriffene Verfügung als voraussichtlich rechtmäßig darstellt.

Corona-Pandemie - mehrfache Verstöße von Betreiber einer gastronomischen Einrichtung
(Symbolfoto: Von Friends Stock/Shutterstock.com)

a) So schadet es zunächst nicht, dass die Antragsgegnerin unter Nr. 5 des Tenors des angegriffenen Bescheids die sofortige Vollziehung der Schließungsverfügung gesondert angeordnet hat. Diese Anordnung ging zwar ins Leere (s.o.). Da sich aus einer in diesem Sinne fehlerhaften Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Rechtsbeeinträchtigung auf Seiten der Antragstellerin ergeben kann, da die Belastung der Antragstellerin mit der Wirkung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Verfügung der Antragsgegnerin ohnehin mit Anordnung der Grundverfügung per Gesetz eingetreten ist, vermag dieser Umstand dem Antrag indes nicht zum Erfolg zu verhelfen.

b) Die von der Antragsgegnerin verfügte Schließungsanordnung für das von der Antragstellerin betriebene Café mit Wirkungsdauer bis zum 26. Mai 2021, längstens bis zum Ablauf der Gültigkeit der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (vom 23.4.2021, HmbGVBl. 2021, S. 205, HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), mit dem Inhalt, dass es der Antragstellerin untersagt ist, die Räumlichkeiten des Cafés sowie die zum Café gehörenden Freiflächen für Dritte zugänglich zu machen sowie Speisen und Getränke auszuliefern oder zum Mitnehmen abzuverkaufen (Nr. 1 bis 3 des Tenors des angegriffenen Bescheids) ist nach dem Ergebnis einer summarischen Prüfung nicht rechtswidrig.

aa) Die Anordnung ist zunächst nicht in formell rechtswidriger Weise ergangen. Insbesondere war die Antragsgegnerin – hier das für sie handelnde Bezirksamt Bergedorf – für eine solche Anordnung zuständig. Gemäß § 54 Satz 1 IfSG i.V.m. Abschnitt 1 (1) Nr. 1 der Anordnung über die Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht vom 27. März 2001 (zuletzt geändert durch Anordnung von 27.4.2021, Amtl. Anz. S. 645) liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes bei den Bezirksämtern. Anders als die Antragstellerin vorbringt, ist sie den Bezirksämtern auch nicht durch Regelungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO entzogen worden, insbesondere nicht im Hinblick auf Anordnungen zur Schließung einer Gaststätte über den in der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bereits unmittelbar enthaltenen Regelungsgehalt hinaus, wie es vorliegend in Rede steht. Die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO enthält keine speziellere Norm, die die Zuständigkeit hierfür einer anderen Stelle zuweist. Dies gilt insbesondere auch für den von der Antragstellerin diesbezüglich in Bezug genommenen § 15 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO. Die Frage, ob neben den in der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO selbst geregelten Schließungen gastronomischer Betriebe weitergehende Anordnungen im Einzelfall zulässig sind, stellt keine Zuständigkeitsfrage dar, da hierfür mangels speziellerer Normen die allgemeine Regeln gelten, sondern betrifft die Frage, ob für eine solche Anordnung eine gesetzliche Ermächtigung besteht.

Auch ist die Anordnung der Antragsgegnerin hinreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 HmbVwVfG. Zwar ist die Formulierung unter Nr. 3 des Tenors des Bescheids, wonach die Schließungsanordnung bis zum 26. Mai 2021, längstens bis zum Ablauf der Gültigkeit der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gelte, allein für sich betrachtet etwas missverständlich. Im Kontext der Bescheidbegründung (vgl. S. 5 des Bescheids vom 29.4.2021; zur Beachtlichkeit der Begründung eines Verwaltungsakts für dessen hinreichende Bestimmtheit vgl. auch: Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 50. Ed., Stand: 1/2021, § 37, Rn. 5) wird jedoch hinreichend deutlich, dass hiermit gemeint ist, dass die Schließungsanordnung einen Zeitraum von vier Wochen (mithin bis zum 26.5.2021) umfassen soll. Der auf die Geltungsdauer der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bezogene Zusatz ist vor diesem Hintergrund mit hinreichender Deutlichkeit so zu verstehen, dass die Schließungsanordnung ihre Wirksamkeit verlieren soll, sollte die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vor dem 26. Mai 2021 außer Kraft treten, und sich nicht auf quasi unbestimmte Zeit verlängern soll, sollte die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO auch nach dem 26. Mai 2021 in Kraft bleiben.

bb) Die Schließungsanordnung ist nach dem Ergebnis summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig einzustufen.

(1) Die Anordnung stützt sich auf eine der Antragsgegnerin gegebene gesetzliche Ermächtigung, nämlich § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG. Werden hiernach u.a. Kranke oder Krankheitsverdächtige festgestellt, trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die u.a. in § 28a Abs. 1 IfSG genannten, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. § 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG definiert als notwendige Schutzmaßnahme i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen.

Eine hierauf basierende Befugnis der zuständigen Behörde zur (temporären) vollständigen Schließung einer gastronomischen Einrichtung bzw. einer Gaststätte im Einzelfall wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin in der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bereits umfangreiche generell-abstrakte Regelungen zur Einschränkung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen, jedoch keine generelle Schließung sämtlicher solcher Einrichtungen normiert hat. § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG stehen als (bundesgesetzliche) Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung von Schutzmaßnahmen im Einzelfall neben den generell-abstrakten Regelungen einer landesrechtlichen Verordnung zur Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und werden von letzteren nicht verdrängt. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist vom Gesetzgeber bewusst als Generalklausel ausgestaltet worden (so bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, BVerwGE 142, 205; siehe auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.5.2020, 13 MN 185/20, BeckRS 10749, Rn. 27). Er enthält eine allgemeine Ermächtigung, die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (vgl. Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, Infektionsschutzrecht, 4. Ed., Stand: 5/2021, § 28, Rn. 31; vgl. zur Vorgängerregelung BT-Drs. 8/2468, S. 27). Der Gesetzgeber ging bei Erlass der Norm davon aus, dass sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen lasse, so dass es einer generellen Ermächtigung bedürfe, wolle man „für alle Fälle gewappnet“ sein (vgl. zur Vorgängerregelung BT-Drs. 8/2468, S. 27; vgl. auch Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, Infektionsschutzrecht, 4. Ed., Stand: 5/2021, § 28, Rn. 31). Da sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Betracht kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.5.2020, 13 MN 185/20, BeckRS 10749, Rn. 27; OVG Weimar, Beschl. v. 28.5.2020, 3 EN 259/20, BeckRS 2020, 12181, Rn. 52), wäre es sinnwidrig, würde man neben abstrakt-generellen Regelungen zur Pandemie-Bekämpfung den zuständigen Behörden die Möglichkeit vorenthalten, im Einzelfall auch solche Anordnung zu treffen, die zwar nicht bereits abstrakt-generell gelten, die gleichwohl aber als Schutzmaßnahme i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG notwendig sind. Denn der Begriff der Schutzmaßnahme ist umfassend zu verstehen und soll der zuständigen Behörde gerade ein möglichst breites Spektrum an Handlungsmöglichkeiten eröffnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2020, OVG 11 S 41/20, BeckRS 2020, 9912, Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.5.2020, 3 MR 14/20, BeckRS 2020, 9078, Rn. 13; Johann/Gabriel, Infektionsschutzrecht, 4. Ed., Stand: 5/2021, § 28, Rn. 31). § 28 Abs. 1 IfSG und § 32 Satz 1 IfSG stehen demzufolge nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, sondern haben jeweils einen eigenen Anwendungsbereich, indem § 32 Satz 1 IfSG zum Erlass allgemeinverbindlicher Regelungen ermächtigt (vgl. Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, Infektionsschutzrecht, 4. Ed., Stand: 5/2021, § 32, Rn. 1), § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hingegen zu den im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen und dementsprechend auch zu im Einzelfall weitergehenden Untersagungen, als sie in der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ohne die Notwendigkeit eines Ausführungsakts im Einzelfall abstrakt-generell normiert sind.

Inwieweit auch § 5 Abs. 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO eine Ermächtigungsgrundlage für die temporäre vollständige Schließung eines gastronomischen Betriebs darstellt oder ob diese Norm nur zur Anordnung weitergehender Hygienemaßnahmen im Kontext eines ansonsten nach den Bestimmungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO erlaubten Betriebs, als denen, die durch § 5 Abs. 1 und 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vorgegeben werden, berechtigt, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

(2) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG sind nach summarischer Prüfung als erfüllt anzusehen. Angesichts der nach wie vor andauernden SARS-CoV-2-Pandemie ist auch weiterhin vom Vorhandensein von u.a. Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auszugehen. Es besteht außerdem nach wie vor eine vom Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C und 19/215, S. 27052; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 22.4.2021, 21 E 1813/21, veröffentl. auf der Gerichtswebsite).

(3) Schließlich ist nach dem Ergebnis summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit der Schließungsanordnung (Nr. 1 bis 3 des Tenors der angegriffenen Verfügung) auch eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen bzw. eine auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsfolge gewählt hat.

Angesichts der Ausgestaltung von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Generalklausel kommt der zuständigen Behörde bei der Auswahl der konkreten Maßnahme Ermessen zu, wobei sich die gerichtliche Prüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu beschränken hat. Solche sind nicht ersichtlich. Die Untersagung oder die Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen stellt gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG zunächst eine vom Gesetzgeber als regelhaft notwendig angesehene Schutzmaßnahme i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 dar (vgl. Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, Infektionsschutzrecht, 4. Ed., Stand: 5/2021, § 23a, Rn. 3). Zwar ist die zuständige Behörde bei einer solchen Anordnung in ihrem Ermessen gleichwohl nicht gänzlich frei. Durch die Beschränkung der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zulässigen Schutznahmen auf solche, die notwendig sind, um eine Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern, was in Bezug auf die SARS-CoV-2-Pandemie auch als Maßstab für Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG gilt, wird vielmehr deutlich, dass die Behörde auch im Einzelfall nur solche Maßnahmen ergreifen darf, die geboten sind, um den Zweck der Weiterverbreitung des Virus bzw. der hierdurch hervorgerufenen Krankheit (COVID-19) zu erreichen, mithin nur solche, die verhältnismäßig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, BVerwGE 142, 205; OVG Schleswig, Beschl. v. 135.2020, 3 MR 14/20, BeckRS 2020, 9078, Rn. 14). An der Verhältnismäßigkeit der von der Antragsgegnerin verfügten Schließungsanordnung bestehen nach dem Ergebnis summarischer Prüfung indes keinerlei Zweifel.

Die Anordnung dient dem legitimen Zweck, die weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der von diesem hervorgerufenen Krankheit (COVID-19) zu bekämpfen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden (vgl. S. 4 des angegriffenen Bescheids). Sie ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.4.1995, 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris, Rn. 52). Nicht erforderlich ist dabei, dass der Zweck durch das Mittel vollständig erreicht wird; es genügt vielmehr, dass das Mittel die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass das verfolgte Ziel zumindest teilweise eintritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001, 1 BvR 781/98, juris, Rn. 22). Dies trifft auch auf die in Rede stehende Schließungsanordnung zu. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Antragstellerin das von ihr betriebene Café nicht nur in einer Weise betreibt, wie es im Rahmen der Bestimmungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zulässig ist, sondern einen solchen – an sich zulässigen – Betrieb ihres Cafés dazu nutzt, um auch weiterhin gegen durch die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO normierte, dem Infektionsschutz dienende Beschränkungen zu verstoßen und hierdurch Situationen herbeizuführen, die erhebliche Gefahren einer Weiterverbreitung des Virus in sich tragen, insbesondere das Offenhalten des Cafés zum Konsumieren von Speisen und Getränken vor Ort – was gerade vor dem Hintergrund, dass dies derzeit anderswo in Hamburg nicht möglich ist, ein erhebliches Interesse hervorrufen dürfte und naturgemäß nicht unter Tragen eines Mund-Nase-Schutzes geschehen kann – oder für Veranstaltungen, bei der die Teilnehmer weder den notwendigen Mindestabstand einhalten noch eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.

Die gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Schließungsanordnung ist auch erforderlich, um die aus Verstößen der Antragstellerin gegen die Bestimmungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO resultierenden erheblichen Gefahren für die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern. Ein weniger in die Rechtsposition der Antragstellerin eingreifendes, jedoch zur Erreichung des legitimen Zwecks, zukünftige Verstöße der Antragstellerin gegen die Bestimmung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO und die daraus resultierenden Infektionsgefahren wirksam zu unterbinden, auch gleich geeignetes Mittel (vgl. zu diesem Maßstab OVG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2021, 3 MR 2/21, juris, Rn. 33; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.2.2021, 1 S 381/21, juris, Rn. 77) ist nicht ersichtlich.

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So überzeugt es zunächst keinesfalls, wenn die Antragstellerin ausführt, die Androhung eines Zwangsgeldes oder Ordnungsgeldes für den Fall (weiterer) Verstöße gegen die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO sei diesbezüglich ausreichend, jeder „durchschnittlich verständige Mensch in vergleichbarer Situation“ werde sich von einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO effektiv abhalten lassen (vgl. S. 5 d. Antragsschrift). Generell ist zwar davon auszugehen, dass der Durchschnittsbürger sich durch die Androhung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes von einem Verstoß gegen die Bestimmungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO abhalten lassen wird. Für die Antragstellerin gilt diese Vermutung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens indes nicht. So hat die Antragstellerin nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der jüngeren Vergangenheit bereits mehrfach und in kurzen Abständen gegen die Bestimmungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO verstoßen. Der angegriffene Bescheid führt insofern glaubhaft und ohne dass die Antragstellerin dies substantiiert bestritten hätte aus, dass es im Café der Antragstellerin mehrfach zu Verstößen gegen die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gekommen sei, was bereits im März 2021 zu einer zehntätigen Schließungsverfügung geführt habe. Dennoch musste die Polizei am 25. April 2021 – mithin nur wenige Wochen nach Wiederöffnung des Cafés – feststellen, dass die Antragstellerin es nicht nur zuließ, dass insgesamt 12 Gäste – was in der derzeitigen Situation keine geringe Personenzahl darstellt – sich auf der Außenfläche des Cafés aufhielten, um vor Ort Kaffee und Kuchen zu sich zu nehmen, sondern dieses nach der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO verbotene und mit erheblichen Infektionsgefahren behaftete Verhalten sogar noch förderte, indem sie den Gästen Besteck zur Verfügung stellte, die Nutzung der Toiletten ermöglichte und außerdem darauf verzichtete, Kontaktdaten der Gäste zu erheben, was im Falle eines Ausbruchsgeschehens dessen Eingrenzung zusätzlich erschwert hätte. Die Antragstellerin hat sich vom hierdurch hervorgerufenen Polizeieinsatz indes nicht beeindrucken lassen, sondern hat bereits am darauffolgenden Tag einen weiteren Polizeieinsatz provoziert, indem sie es zuließ, dass sich gegen 20.00 Uhr insgesamt 12 Menschen im Rahmen einer Veranstaltung auf der Terrasse ihres Cafés aufhielten, ohne den vorgeschriebenen Mindestabstand einzuhalten und ohne eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Antragstellerin legte mithin bereits in der jüngeren Vergangenheit gleich mehrfach ein Verhalten an den Tag, was nicht nur untersagt, sondern etwa gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 35 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO auch eine Ordnungswidrigkeit darstellte, ohne sich von den insofern drohenden Konsequenzen hiervon abhalten zu lassen. Dass sie dies jetzt – im Sinne einer Gleichgeeignetheit der Androhung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes – tun würde, ist vor diesem Hintergrund nicht hinreichend anzunehmen.

Hieran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin nunmehr beteuert, sie wolle sich künftig an die Bestimmungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO halten. Sich nunmehr seitens der Antragsgegnerin auf diese Beteuerung der Antragstellerin zu verlassen und von einer Schließung des Cafés abzusehen, stellt vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin sich auch zuvor nicht von gegen sie eingeleiteten Maßnahmen davon abhalten ließ, ihr Café unter Verstoß gegen die Bestimmungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu betreiben, keinesfalls eine gleich geeignete Maßnahme zur Verhinderung der aus möglichen weiteren Verstößen resultierenden Gefahren dar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 vorträgt, sie habe schon vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids den überwiegenden Teil der Außenbestuhlung für Kunden unzugänglich gemacht und einen Aushang vorgenommen, wonach der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort nicht gestattet und ein Mund-Nase-Schutz zu tragen sei. Kunden hätten sich ungefragt der Bestuhlung bemächtigt. Selbst wenn dies so sein sollte, hat die Antragstellerin nach dem glaubhaften Inhalt des angegriffenen Bescheids offensichtlich nicht nur keinerlei Anstrengungen unternommen, um das entgegenstehende Verhalten ihrer Kunden bzw. Gäste, ggf. unter Zuhilfenahme behördlicher Hilfe, zu unterbinden – sie sieht sich insofern nach ihrem Vorbringen mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 auch nicht in der Verantwortung –, sondern hat dieses sogar noch gefördert (s.o.). Gegen die Annahme, diese Beteuerung der Antragstellerin sei ausreichend, um die in Rede stehende Schließungsanordnung als nicht erforderlich anzusehen, spricht ferner, dass die Antragstellerin die Sinnhaftigkeit der durch die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO normierten Einschränkungen für den Betrieb von Gaststätten etc. offenbar nach wie vor nicht akzeptiert und – was sie nicht substantiiert bestreitet – gegenüber der Antragsgegnerin noch am 28. April 2021 ausgeführt hat, auf die Verstöße gegen die dem Infektionsschutz dienenden Bestimmungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO sogar „stolz“ zu sein. Zwar steht es der Antragstellerin frei und ist von ihrer Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, die durch die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO normierten Maßnahmen nicht für sinnvoll oder für politisch motiviert zu halten. Dies schließt aber nicht aus, diese Ansichten der Antragstellerin, welche sie in vergleichbarer Form auch auf der Website ihres Cafés veröffentlicht hat ([…] abgerufen am 10.5.2021), in die vorliegend im Sinne der Erforderlichkeit anzustellende Gefahrenprognose hinsichtlich möglicher weiterer Verstöße bei einem Fortbetrieb des Cafés der Antragstellerin einzubeziehen und sie als Indiz dafür zu werten, dass das bloße Verlassen auf die Ankündigung der Antragstellerin, die Bestimmungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zukünftig einzuhalten, kein gleich geeignetes Mittel darstellt, die bestehenden Gefahren zu beseitigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin selbst zu verstehen gegeben hat, dass sie offensichtlich bewusst und aus Überzeugung gegen die dem Infektionsschutz dienenden Bestimmungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO verstoßen hat, so dass auch jetzt nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass die nunmehrigen Beteuerungen der Antragstellerin, die Bestimmungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO künftig einhalten zu wollen, tatsächlich glaubhaft sind.

Die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Schließungsanordnung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es der Antragsgegnerin auch möglich gewesen wäre, der Antragstellerin für die Dauer der Schließungsanordnung den Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken weiter zu gestatten. Das Vorverhalten der Antragstellerin zeigt gerade, dass eine Anordnung, welche ihr den Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken weiterhin erlaubt hätte, gerade nicht mit hinreichender Sicherheit verhindert, dass die Antragstellerin ihr Café nicht auch weiterhin unter Verstoß gegen Bestimmungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO betreibt und dementsprechend zu einer möglichen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus beiträgt, und ein solches Vorgehen dementsprechend auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel darstellt. Denn die Antragstellerin hat – wie dargelegt – bereits in der Vergangenheit – und dies mehrfach – die Möglichkeiten, die die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zum Betrieb von Gaststätten zum Außer-Haus-Verkauf bietet, dazu missbraucht, sich über die durch die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO normierten Ge- und Verbote hinwegzusetzen, sowohl hinsichtlich des Verbots, in Gaststätten Speisen und Getränke an Ort und Stelle anzubieten (§ 15 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), als auch hinsichtlich des Abstandsgebots (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) sowie hinsichtlich der Maskenpflicht bei Veranstaltungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO). Würde ihr der Weiterbetrieb ihres Cafés nur in der Weise untersagt, dass der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken zulässig bleibt, ist vor diesem Hintergrund keinesfalls auszuschließen, dass die Antragstellerin sich erneut so verhalten und die Bestimmungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ignorieren wird. Ein gleich geeignetes Mittel, ein solches rechtswidriges Verhalten der Antragstellerin zu unterbinden, würde eine solche nur eingeschränkte Schließungsanordnung dementsprechend nicht darstellen.

Schließlich erweist sich die Schließungsverfügung auch nicht als unangemessen. Insofern ist zu beachten, dass gerade vor dem Hintergrund des nach wie vor schwer einschätzbaren Infektionsgeschehens die Durchsetzung sämtlicher in der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO enthaltenen Bestimmungen und die Vermeidung aus Verstößen hiergegen resultierender Gefahren einer (erneuten) Beschleunigung des Infektionsgeschehens von erheblicher Wichtigkeit sind, sowohl zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung und der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems als auch im Hinblick auf ein möglichst baldiges endgültiges Überwinden der Pandemie und die dann bestehenden Möglichkeiten zur Rücknahme der bestehenden Einschränkungen. Die mit der Schließungsverfügung verbundenen Beeinträchtigungen von Rechtspositionen der Antragstellerin, insbesondere hinsichtlich ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit, erscheinen demgegenüber als zwar hart, aber hinnehmbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit den Versuch unternommen hat, auf Verstöße der Antragstellerin gegen die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO und zur Vermeidung zukünftiger Verstöße hiergegen in milderer Weise zu reagieren als mit der nunmehr in Rede stehenden Schließungsverfügung. Sie hat insbesondere zunächst eine nur zehntätige Schließungsanordnung verhängt. Hiervon hat sich die Antragstellerin indes nicht entscheidend beeindrucken lassen (s.o.). Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Antragsgegnerin hierauf in einer Weise reagiert, die nunmehr für einen längeren Zeitraum sicherstellen soll, dass es nicht zu weiteren Verstößen gegen die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO im Café der Antragstellerin und den hieraus resultierenden Infektionsgefahren kommt. Die Härte der Maßnahme wird dabei dadurch abgemildert, dass ihre Wirkungsdauer zeitlich begrenzt ist. An der Angemessenheit der Wirkungsdauer der Schließungsanordnung hegt die Kammer keine Zweifel. Die Befristung auf vier Wochen orientiert sich – wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt (S. 5 des angegriffenen Bescheids) – an der in § 28a Abs. 5 IfSG vorgesehenen regelhaften Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme i.S.v. § 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG, berücksichtigt mithin auch, dass nach Ende dieser Periode das Infektionsgeschehen soweit abgeflaut sein kann, dass die mit dem dann erneut (eingeschränkt) aufzunehmenden Betrieb des Cafés der Antragstellerin verbundenen Gefahren weniger gravierend sind als bei Ergehen der Anordnung.

c) Rechtliche Bedenken gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes bestehen nach alledem ebenfalls nicht. Gemäß § 14 Abs. 2 HmbVwVG kann ein Zwangsgeld zugleich mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt festgesetzt werden. Einer vorherigen Androhung bedurfte es angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin vor Ergehen der streitgegenständlichen Schließungsanordnung bereits mehrfach gegen die Bestimmungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO verstoßen hatte, nicht. Die unmittelbare Festsetzung ist vielmehr erforderlich, um die Antragstellerin nunmehr mit dem notwendigen Nachdruck dazu anzuhalten, der angeordneten Schließungsverfügung auch nachzukommen. Die Höhe des Zwangsgeldes bewegt sich an der Untergrenze des durch § 14 Abs. 4 HmbVwVG normierten Rahmens und ist vor dem Hintergrund der Wichtigkeit, weitere Situationen im Café der Antragstellerin, von denen (erneut) ein erhebliches Infektionsrisiko ausgehen kann, zu vermeiden, nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 54.2 und Nr. 1.7.2 der das Gericht zwar nicht bindenden aber sachgerechten Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zwar steht vorliegend keine dauerhafte Untersagung des Gewerbes der Antragstellerin in Rede. Gleichwohl dürfte die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin im in Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs genannten Wert in vergleichbarer Weise abgebildet werden (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 5.8.2020, 3 K 1673/20). Da seit Ergehen des streitgegenständlichen Bescheids bereits etwas weniger als die Hälfte der Geltungsdauer der damit ausgesprochenen Schließungsverfügung verstrichen ist, erscheint indes eine Reduzierung des in Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs genannten Betrags auf die Hälfte als angemessen. Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin bezogen auf die nur vergleichsweise kurze Laufzeit der angegriffenen Verfügung eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist eine weitere Reduzierung des Streitwerts entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs aber nicht geboten. Die Berücksichtigung des festgesetzten Zwangsgeldes bei der Bemessung des Streitwerts berücksichtigt Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs, wonach lediglich im Falle eines angedrohten Zwangsgeldes – nicht aber im Falle eines, wie hier, bereits festgesetzten – die Höhe des Zwangsgeldes bei der Streitwertbemessung unbeachtlich bleibt, woraus sich insgesamt ein Streitwert i.H.v. 9.500,00 EUR ergibt (7.500,00 + 2.000,00 EUR).

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