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Corona-Pandemie – Vermietung von Hausbooten zu touristischen Zwecken

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: 11 S 32/21 – Beschluss vom 17.03.2021

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt an drei Standorten im Land Brandenburg die Vermietung von Hausbooten zu touristischen Zwecken und begehrt, § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 (GVBl. II/21, Nr. 24) vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diese Vorschriften lauten:

§ 11 Beherbergung und Tourismus

(1) Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern sowie vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Satz 1 gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.

(2) Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig von der Betriebsform nur zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden. (…)

(3) Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.

Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, dass in unzulässiger Weise in ihre Berufsfreiheit sowie ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen werde. Dieser Eingriff sei nicht erforderlich. Die Antragstellerin habe ihren Geschäftsbetrieb so organisiert, dass eine erhöhte Ansteckungsgefahr ausgeschlossen sei. Ihr Hygienekonzept beinhalte unter anderem, dass die Boote nur an Personen aus max. zwei Haushalten entsprechend den Vorgaben der 7. SARS-CoV-2-EindV vermietet würden. Die Vermietung erfolge überwiegend online. Zudem befänden sich die Ausleihstationen an entlegenen Orten, so dass die Anreise nur mit PKWs erfolge und keine erhöhte Infektionsgefahr durch den An- und Abreiseverkehr bestehe. Es komme hinzu, dass von den Mietern negative SARS-CoV-2-Tests verlangt würden, die nicht älter als 24 Stunden seien. Während der Mietdauer dürften die mit Trinkwasser und Lebensmitteln ausgerüsteten Boote aufgrund vertraglicher Vorgaben der Antragstellerin nicht verlassen werden, sodass die Aufenthaltssituation einer Quarantäne gleiche. Im Ergebnis lasse sich sagen, dass durch einen Urlaub auf einem Hausboot die Kontakte reduziert und nicht erhöht würden. Bei der Annahme einer 7-Tage-Inzidenz von 100 reduziere sich das Infektionsrisiko pro Kunde aufgrund der von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen auf mindestens 0,0043 %. Selbst für den sehr unwahrscheinlichen Fall einer Infektion eines Kunden sei die Weiterverbreitung über den an Bord befindlichen Personenkreis hinaus faktisch unmöglich.

Die Einschränkungen seien auch deswegen unverhältnismäßig, weil die Zahl der belegten Intensivbetten mittlerweile erheblich gesunken sei und ausreichende Krankenhausbetten als Reserve vorhanden seien. Auch vor dem Hintergrund des Unmuts der Bevölkerung bedürfe es differenzierender Regelungen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ermöglichung von Urlaub auf den Hausbooten der Antragstellerin gerade Familien dringend notwendige psychische Entlastung verschaffe.

Die Einschränkungen seien für die Antragstellerin wirtschaftlich existenzbedrohend. Sie vermiete ihre Boote regelmäßig mit einer Vorlaufzeit von einem Jahr und kalkuliere ihre Vermietungspreise in der Erwartung üblicher Vollauslastung. Schon der Wegfall eines nicht unerheblichen Teils der Saison würde diese betriebswirtschaftliche Kalkulation zunichtemachen. Zur Rückzahlung der von ihr bereits eingegangenen Mietverpflichtungen und der Deckung der laufenden Kosten müsste sie einen Kredit in Höhe von ca. 500.000 Euro aufnehmen. Hinzu komme ein erheblicher, kostenintensiver organisatorischer Aufwand, wenn sie die eingegangenen Vertragsverpflichtungen rückabwickeln müsste. Bei erneuten Stornierungen sei zudem ein Vertrauensverlust ihrer Kunden zu besorgen, die bereits im letzten Jahr teilweise aufgrund der Corona-Pandemie enttäuscht worden seien, weil ihre Buchungen nicht hätten umgesetzt werden können, und zum größten Teil Gutscheine für ihre bereits geleisteten Zahlungen akzeptiert hätten, die in diesem Jahr eingelöst werden sollten.

Weiterhin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Die teilweise Öffnung des Einzel- und Großhandels dürfte zu erheblich mehr Publikumsverkehr führen, als dieser mit dem Geschäftsbetrieb der Antragstellerin verbunden wäre. Hinzu komme, dass Handelseinrichtungen hauptsächlich konzentriert oder aber in Innenstädten vorkämen. Die aus dem insoweit geduldeten Publikumsverkehr hervorgehende Infektionsgefahr dürfte jedenfalls nicht geringer sein, als dies bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt der Fall sei. Auch die Vermietung von Wohnmobilen sei nicht untersagt. Verboten sei zwar der Betrieb von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen zu touristischen Zwecken, nicht aber das Reisen mit einem Wohnmobil selbst. Ein solches Fahrzeug könne daher genutzt werden, um touristische Orte oder Städte zu besuchen und fußläufig zu erkunden.

Jedenfalls im Rahmen einer Folgenabwägung würden ihre wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen überwiegen, da nicht nur ihre Existenz durch die bereits seit letztem Jahr andauernden Einschränkungen gefährdet sei, sondern auch das Vertrauen weiter Kreise der Bevölkerung in die staatliche Tätigkeit durch das Verbot nicht gerade gefördert werde.

Die Antragstellerin beantragt entsprechend ihrer nachgereichten Erklärung im Schriftsatz vom 15. März 2021 der Sache nach,

§ 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2 EindV vom 6. März 2021 bis zu einer Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag der Antragstellerin außer Vollzug zu setzen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist nur teilweise zulässig.

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffenen Vorschriften des § 11 der 7. SARS-CoV-2-EindV.

Die Antragstellerin ist nur insoweit antragsbefugt, als sie sich gegen die Beherbergungsverbote in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1. der 7. SARS-CoV-2-EindV wendet. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, den Antrag stellen.

Das Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken in § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV richtet sich auch an die zur Vermietung von Ferienhäusern vergleichbaren Angebote. Da auch Hausboote, wie die Antragstellerin sie vermietet, der Beherbergung zu touristischen Zwecken dienen, sind sie Ferienhäusern vergleichbar, sodass es sich um “vergleichbare Angebote“ im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV handelt. Insoweit kann die angegriffene Regelung die Antragstellerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), gegebenenfalls auch in ihrem von der Eigentumsgarantie erfassten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzen.

Vermietung von Hausbooten zu touristischen Zwecken
(Symbolfoto: Von Jose HERNANDEZ Camera 51/Shutterstock.com)

Demgegenüber erscheint es von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragstellerin bei der Vermietung ihrer Hausboote auch durch § 11 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV in ihren Rechten verletzt sein kann. Nach dieser Vorschrift sind Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote untersagt. Reisebusreisen und Stadtrundfahrten ist die organisierte Beförderung von – in der Regel aus unterschiedlichen Haushalten stammenden – Personen zu touristischen Zwecken gemein. Demgemäß wird mit dem Begriff der Schiffsausflüge auch in erster Linie die (nicht im Linienverkehr, sondern Ausflugsfahrten dienende) Fahrgastschifffahrt erfasst, nicht jedoch der individuelle Betrieb von Wasserfahrzeugen. Demgemäß sieht auch die im Internet verfügbare „Auslegungshilfe“ des Antragsgegners (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/fragen-und-antworten/auslegungshilfe-fuer-wirtschaft/) vor, dass der „Bootsverleih“ als Dienstleistung nach Maßgabe des § 8 Abs. 6 (jetzt § 8 Abs. 5) erlaubt ist, solange „keine Übernachtungen auf (Haus-) Booten“ stattfinden, während (gewerbliche) Schiffsausflüge ausdrücklich untersagt seien. Zwar bezieht sich diese Auslegungshilfe auf die 6. SARS-CoV-2-EindV, jedoch sind im hier vorliegenden Kontext relevante Änderungen aufgrund der 7. SARS-CoV-2-EindV nicht ersichtlich.

2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.

Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 –, Rn. 4 – 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 –, Rn. 3 – 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 –, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens der Antragstellerin sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf (dazu unter a). Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu unter b).

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a) Rechtsgrundlage des angegriffenen § 11 Abs. 1, 2 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind §§ 32, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 12 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 18. November 2020 (im Folgenden: IfSG). Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG kann notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Corona Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten sein. Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. zur 5. SARS-CoV-2-EindV vom 22. Januar 2021 Senatsbeschluss vom 11. Februar 2021 – OVG 11 S 11/21 – juris Rn. 52 ff. und zur SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 Senatsbeschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 –, juris Rn. 21 ff.).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6 IfSG sind mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus voraussichtlich erfüllt. Als eine wesentliche Grundlage zur Einschätzung der Risikolage dient nach der Entscheidung des Gesetzgebers die sog. 7-Tage-Inzidenz nach Maßgabe der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Fallzahlen (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 4 ff. IfSG). Die 7-Tage-Inzidenz liegt derzeit bundesweit wieder bei 79 (vgl. Situationsbericht des RKI vom 14. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-14-de.pdf?__blob=publicationFile) und in Brandenburg bei 77,9 (https://www.rbb24.de/panorama/thema/2020/coronavirus/service/faelle-berlin-brandenburg-verdopplungszeit-fallzahlen-entwicklung.html), so dass der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, bei dessen Überschreiten gemäß § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen, sowohl bundesweit als auch im Land Brandenburg weiterhin überschritten ist. Dies stellt die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen auch nicht in Frage.

Das Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken begründet voraussichtlich auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG), auf das sie sich vorrangig beruft, das jedoch im Verhältnis zur Berufsfreiheit keinen weiterreichenden Schutz gewährleistet (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 u.a., Rn. 258 ff., juris, sowie bereits Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2020 – OVG 11 S 124/20 –, Rn. 47, juris).

Der Antragsgegner verfolgt mit der angegriffenen Regelung den legitimen Zweck der effektiven und nachhaltigen Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus (vgl. Begründung der 7. SARS-CoV-2-Eind, GVBl. II/21, S. 22, unter Ziffer II.). Das dazu gewählte Mittel erweist sich bei summarischer Prüfung derzeit als geeignet und erforderlich. Zwar präsentiert die Antragstellerin ein eindrucksvolles Hygienekonzept, das sie schlagwortartig damit zusammenfasst, der Urlaub auf einem ihrer Hausboote würde die Kontakte – und damit die Infektionsmöglichkeiten – reduzieren und nicht erhöhen. Auch insoweit drängen sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Geeignetheit und Erforderlichkeit des von der Antragstellerin (in zulässiger Weise) angegriffenen Verbots auf. Die Wirksamkeit von Hygienemaßnahmen reicht prinzipiell nicht an die der Unterbindung von Kontakten und damit die sichere Verhinderung einer Infektion heran. Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. November 2020 – OVG 11 S 94/20 –, Rn. 45, juris). Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie trage durch ihre Vertragsgestaltung dafür Sorge, dass auf ihren Hausbooten jeweils nur Personen aus max. zwei Haushalten zusammen kämen, wie sie sich auch sonst nach Maßgabe des §§ 7 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV zusammenfinden dürften, lässt sie außer Betracht, dass sie mit ihrem Angebot einen Anreiz zu Zusammenkünften schafft, die in dieser Zusammensetzung sonst möglicherweise nicht zustande gekommen wären. Der Geeignetheit und Erforderlichkeit lässt sich daher auch nicht mit Erfolg der Einwand der Antragstellerin entgegenhalten, ihre entlegenen Standorte würden nur mit dem Pkw angesteuert werden. Denn zum einen ist das Anreiseverhalten der Kunden nicht sicher vorhersehbar und es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Anreisen auch auf andere Weise erfolgen, zumal auf der Internetpräsenz der Antragstellerin pro Bootsbuchung lediglich ein kostenfreier Parkplatz angeboten wird, (siehe Antwort auf die Frage „Gibt es Parkplätze vor Ort?“ unter h…, abgerufen am 15. März 201). Zum anderen führt auch eine mit dem eigenen Pkw durchgeführte Anreise zu einer Erhöhung der Mobilität und insbesondere mit Blick auf Fahrtunterbrechungen zu einer potentiellen Erhöhung der Kontakte. Zur Unverhältnismäßigkeit des angegriffenen Verbots führt auch nicht der Vortrag der Antragstellerin, die Online-Abwicklung der Buchungen reduziere die Kontakte weiter und die Gäste der Hausboote dürften ihre Boote aufgrund vertraglicher Verpflichtung nicht verlassen. Eine derartige vertragliche Verpflichtung ist schon nicht glaubhaft gemacht, denn mit dem als Anlage zum Hygienekonzept vorgelegten, Regeln und Auflagen u.a. für die Reise formulierenden Anschreiben an die Kunden bittet die Antragstellerin diese nur um die Einhaltung dieser Regelungen; eine vertragliche Verpflichtung zu deren Einhaltung folgt daraus nicht. Zudem wird dort unter Ziff. 11 lediglich darum gebeten, Landgänge auf ein absolut notwendiges Minimum (ausschließlich zu Versorgungszwecken oder für das Aufsuchen einer Apotheke) zu beschränken. Auch die Auskünfte der Antragstellerin auf ihrer Homepage legen nahe, dass Einkaufsmöglichkeiten alle zwei Tage möglich sind, da von den Anlegestellen auf den vorgeschlagenen Routen Einkaufsmöglichkeiten nach maximal 20 Minuten Fußweg erreichbar seien (siehe Antwort auf die Frage „Gibt es ausreichend Einkaufsmöglichkeiten?“ unter h…, abgerufen am 12. März 2021). Soweit die Antragstellerin in ihrem Anschreiben an ihre Kunden im Übrigen lediglich behauptet, dass „touristisches Sightseeing … gemäß der aktuellen Eindämmungsverordnung nach wie vor untersagt“ sei, steht dies touristischen Landausflügen der Hausbootnutzer schon deshalb nicht entgegen, weil diese – ohne Benennung einer derartigen Regelung aufgestellte – Behauptung offensichtlich nicht zutrifft. Tatsächlich ist weder § 11 noch einer anderen Norm der aktuellen Siebten Eindämmungsverordnung eine Regelung zu entnehmen, die individuelle Ausflüge zu frei zugänglichen, touristisch attraktiven Zielen (wie sehenswerten Innenstädten oder landschaftlichen Attraktionen) verbietet. Auch nach Maßgabe des § 23 der 7. SARS-CoV-2-EindV wieder geöffnete Kultur- und Freizeiteinrichtungen (u.a. Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten) können besucht werden. Mit Blick darauf, dass die Ursache von Infektionen mit dem Coronavirus derzeit nach wie vor in der Vielzahl der Fälle nicht feststellbar (vgl. RKI, Situationsbericht vom 1. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-01-de.pdf?__blob=publicationFile), die Tatsachengrundlage daher nach wie vor unzureichend ist, hat der Antragsgegner mit der Annahme, umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten seien zur Pandemiebekämpfung geeignet und erforderlich und es dürfe nur vereinzelt Lockerungen geben (vgl. Begründung der 7. SARS-CoV-2-EindV, GVBl. II/21 S. 22, unter Ziffer II.), den ihm insofern zustehenden Einschätzungsspielraum (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 – juris Rn. 34 ff. m.w.N.) aller Voraussicht nach nicht überschritten. Auch bezogen auf die 7. SARS-CoV-2-EindV ist insofern zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Gesamtpaket handelt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile, mithin auch der hier angegriffenen Maßnahme abhängt (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 –, juris Rn. 16). Dem Senat drängt sich bei der nur möglichen summarischen Prüfung auch nicht auf, dass die angegriffene Regelung bei Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist.

Das Beherbergungsverbot führt zwar unverkennbar zu – mittlerweile länger andauernden – Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, vorrangig in Bezug auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), gegebenenfalls auch in Bezug auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG). Diese Rechte – wie auch andere Grundrechtspositionen – werden jedoch nicht unbeschränkt gewährt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt. Dass diesen Rechten im Ergebnis ein unbedingter Vorrang gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, ist nicht festzustellen. Zwar macht die Antragstellerin erhebliche finanzielle Belastungen (durch Mietverpflichtungen und hohe laufende Kosten und einen erheblichen Aufwand zur Rückabwicklung bereits eingegangener Vertragsverpflichtungen) sowie eine Beeinträchtigung ihrer Stellung am Markt durch Verlust des Vertrauens der Kundschaft geltend. Der Vortrag zeigt jedoch angesichts einer in Brandenburg weiterhin bestehenden, sich aktuell wieder dynamisch verschärfenden pandemischen Lage mit hohen Infektions-, Krankheits- und Todesraten keinen unbedingten Vorrang dieser Interessen vor dem staatlichen Auftrag zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung auf. Das Robert-Koch-Institut schätzt aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als sehr hoch ein und verweist darauf, dass seit Mitte Dezember 2020 über die zunehmende Verbreitung neuer Virusvarianten (insbes. der Variante B 1.1.7.) berichtet werde, für die es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit und eine erhöhte Fallsterblichkeit in allen Altersgruppen gebe (vgl. Situationsbericht Robert-Koch-Institut vom 1. März 2021, S. 1 f., https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-01-de.pdf?__blob=publicationFile; aktuell RKI, Übersicht und Empfehlungen zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC), https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html;jsessionid=D34B8CFAE9901FF99CF590E9AAAD35C9.internet081?nn=2444038, Stand 15. März 2021). Davon ausgehend führt auch die angeführte, gegenwärtig geringere Auslastung der intensivmedizinischen Behandlungsplätze der Krankenhäuser nicht zur Unangemessenheit der Einschränkungen. Angesichts der von der Antragstellerin errechneten, selbst bei einer Inzidenz von 100 Personen pro Woche auf 100.000 Einwohner statistisch geringen Gefahr von Infektionen eines ihrer Kunden darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass die 7. SARS-CoV-2-EindV ein Gesamtpaket von Eindämmungsmaßnahmen vorsieht, dessen Erfolg von dem Zusammenwirken der einzelnen, jeweils nur beschränkt wirkenden Teile abhängt. Im Übrigen lässt die Berechnung der Antragstellerin außer Acht, dass ein mehrtägiger Urlaubsaufenthalt auf einem Hausboot keineswegs eine „fast 100 %-ige Kontaktreduzierung“ zur Folge hätte, weil ihren Kunden Landgänge und touristische Ausflüge weder vertraglich noch durch die 7. SARS-CoV-2-EindV verboten wären. Vor diesem Hintergrund können auch der nur pauschal behauptete Unmut der Bevölkerung und das Bedürfnis von Familien nach Urlaub nicht zur Unangemessenheit der Einschränkungen führen.

Zudem wird für die von dem angegriffenen Beherbergungsverbot betroffenen Gewerbebetriebe ein Teil der finanziellen Einbußen durch staatliche Mittel abgefedert und hierdurch der entstehende Schaden – wenn auch nicht voll ausgeglichen – so doch abgemildert. So erstreckt sich etwa der Förderzeitraum für die so genannte Überbrückungshilfe III, durch die Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erstattet werden (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 5. März 2021 – OVG 11 S 26/21 -, juris Rn 56), bis in den Juni 2021 hinein und damit über den Geltungszeitraum der streitgegenständlichen Regelung hinaus (vgl. Mitteilung der Staatskanzlei Brandenburg vom 9. Februar 2021, abrufbar unter: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/presse/pressemitteilungen/detail/~09-02-2021-ueberbrueckungshilfe-iii-startet sowie die Informationen unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html). Dass die Antragstellerin für dieses Hilfsprogramm nicht anspruchsberechtigt sei, hat sie weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – 3 MR 47/20 –, Rn. 24, juris, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG).

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ausgehend hiervon nicht anzunehmen, soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die teilweise Öffnung des Einzel- und Großhandels zu erheblich mehr Publikumsverkehr führen dürfte, als dieser mit dem Geschäftsbetrieb der Antragstellerin verbunden wäre, und Handelseinrichtungen hauptsächlich konzentriert in Innenstädten angesiedelt seien. Insoweit dürften schon keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. In Einzel- und Großhandelsgeschäften ist der Aufenthalt regelmäßig, anders als auf einem Hausboot, nur sehr kurzer Natur und er erfolgt zudem regelmäßig ortsnah, wohingegen touristische Beherbergungsangebote regelmäßig für längere Zeit und fern des eigenen Wohnortes und aufgesucht werden. Ausweislich der Allgemeinen Begründung des § 11 der 7. SARS-CoV-2-EindV (vgl. GVBl. II Nr. 24 v. 6. März 2021, S. 25) war auch gerade Letzteres für den Verordnungsgeber maßgeblich, der ausgeführt hat, dass die Beschränkung von Übernachtungsangeboten zur Reduzierung der Mobilität in Brandenburg und der Bundesrepublik geeignet sei und damit zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Infektionsketten sowie allgemein zur Minimierung der Sozialkontakte und zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beitrage. Diese Erwägungen sind auch nicht offensichtlich sachwidrig. Darüber hinaus gilt für den Groß- und Einzelhandel jedenfalls im Regelfall, dass sich in Verkaufsstellen pro 40qm Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus einem Haushalt aufhalten dürfen, wohingegen die „Bewohner“ eines Hausbootes – die nach dem Hygienekonzept der Antragstellerin aus bis zu zwei Haushalten stammen können – in einer kleineren Räumlichkeit aufeinander treffen. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass Wohnmobile Hausbooten vergleichbar seien und deren Vermietung nicht untersagt sei, kann dahinstehen, ob letzteres zutrifft. Denn dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil es gem. § 11 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV auch Betreibern von Wohnmobilstellplätzen untersagt ist, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Soweit Vermietungen von Wohnmobilen zulässig wären, würde das nicht dazu führen, dass diese für touristische Reisen mit Übernachtungen im Fahrzeug nutzbar wären. Denn Wohnmobile dürfen nicht ohne Weiteres zum Übernachten der Insassen auf öffentlichen Plätzen abgestellt werden. Dies stellte eine (straßenrechtliche) Sondernutzung dar, die gemäß § 18 Abs. 1 BbgStrG erlaubnispflichtig und im Lichte der Regelungen der 7. SARS-CoV-2-EindV gegenwärtig zu versagen wäre.

b) Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht abschließend beurteilt werden können, geht die erforderliche Folgenabwägung nach den eingangs dargestellten Maßstäben ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus. Die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm wiegen deutlich schwerer als die von der Antragstellerin geltend gemachten Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs.

Die Eingriffsfolgen sind für die Antragstellerin in Abwägung mit den Folgen einer Aufhebung des Beherbergungsverbots für die mit der Verordnungsregelung verfolgte effektive Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 vorläufig zumutbar. Zwar greift die Schließungsanordnung erheblich in die Grundrechte der Antragstellerin ein und führt für diese zu den dargelegten, erheblichen wirtschaftlichen Einbußen. Die für die Antragstellerin bestehenden Nachteile werden durch die bestehenden Möglichkeiten, Wirtschaftshilfen in Anspruch zu nehmen, jedoch zumindest abgemildert. In der Gesamtschau wiegen die im Falle des Unterliegens der Antragstellerin eintretenden Folgen aus den zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ausgeführten Gründen weitaus weniger schwer als die bei Außervollzugsetzung der Untersagungsanordnung drohenden Folgen für die Bekämpfung der noch immer sehr starken und sich aktuell bereits wieder dynamisch verstärkenden Ausbreitung von COVID-19. Da eine Außervollzugsetzung des Beherbergungsverbots nicht nur für die Antragstellerin, sondern für alle Personen im Anwendungsbereich der Verordnung – mithin für den gesamten touristischen Bereich – gelten würde, wäre ein wesentlicher Baustein zur Erreichung der mit den Maßnahmen der SARS-CoV-2-EindV angestrebten Reduzierung der weiterhin zu hohen Infektionszahlen beeinträchtigt. Angesichts der schwerwiegenden Folgen einer ungebremsten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus für Leben und Gesundheit einer erheblichen Zahl von Menschen wie auch überragend wichtige Gemeinschaftsinteressen überwiegt das Interesse an der Vermeidung dieser Folgen das Interesse der Antragstellerin daran, von dem Verbot vorläufig verschont zu werden. Nicht zuletzt könnte die Suspendierung des Verbots dazu beitragen, dass sich in naher Zukunft noch gravierendere und nachhaltigere Beschränkungen als erforderlich erweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Wert des Interesses der Antragstellerin an vorläufigem Rechtsschutz gegen die zeitweise Untersagung des Betriebs mangels konkreter Angaben zum erzielbaren Gewinn bis zum 29. März 2021 an dem in Nr. 54.2.1. des Streitwertkatalogs 2013 für gewerberechtliche Untersagungsverfahren angenommenen Wert von 15.000 EUR orientiert, der im Hinblick auf die hier begrenzte Dauer der Maßnahme zu halbieren ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 EN 245/20 –, juris Rn. 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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