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Coronaschutzverordnung – Betriebsuntersagung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1488/20.NE – Beschluss vom 30.10.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der GmbH den in der L.      Innenstadt gelegenen „G.        S.     C.        Club“, der über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis als „Schankwirtschaft im Rahmen einer Unterhaltungsgaststätte“ verfügt. Sie begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September 2020 (GV. NRW. S. 923), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978a).

§ 10 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO lautet wie folgt: Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

Die Antragstellerin hat am 5. Oktober 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Coronaschutzverordnung - Betriebsuntersagung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
Symbolfoto: Von Maksym Fesenko/Shutterstock.com

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Betriebsschließung in §§ 32, 28 IfSG sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, weil die Regelungen keinen finanziellen Ausgleich für den Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentums- und Berufsfreiheit der von langfristigen Betriebsschließungen betroffenen Unternehmer und Geschäftsinhaber enthielten. Unabhängig davon erweise sich das in der Verordnung geregelte Betriebsverbot als unverhältnismäßig. Es sei bereits ungeeignet, die mit dem Betrieb von Clubs einhergehenden Infektionsrisiken zu verringern, da sich das Partygeschehen lediglich hin zu legalen privaten Festen und illegalen Privatpartys verlagere. Das Verbot sei auch nicht erforderlich, da mit der Öffnung von Clubs unter den auch für private Feste geltenden Einschränkungen (Begrenzung der Gästezahl, Hygienekonzept, Rückverfolgbarkeit) ein milderes Mittel zur Verfügung stehe. Schließlich sei die bereits seit März 2020 unverändert fortgeltende Regelung angesichts der mit ihr verbundenen, sich in ihrer Intensität immer weiter steigernden Eingriffe in die Grundrechte der Betreiber und der fehlenden, bereits normativ verknüpften Entschädigung nicht mehr angemessen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 10 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen.

Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Regelung und beantragt, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO).

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Norm zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.9.2015 – 4 VR 2.15 -, juris.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten, weil der Senat bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung von offenen Erfolgsaussichten eines noch zu stellenden Normenkontrollantrags ausgeht, die deswegen anzustellende Folgenabwägung aber zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.

Bei summarischer Prüfung erweist sich noch nicht als offensichtlich, dass § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die derzeit in § 10 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO geregelten, der Sache nach bereits seit März 2020 bestehenden Betriebsverbote aufgrund der sich mit zunehmender Dauer intensivierenden Eingriffe in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG von vornherein nicht mehr in Betracht kommt. Zwar gewinnen die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits angesprochenen, zu Beginn der Pandemielage jedoch verworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG als Grundlage für allgemeine flächendeckende Betriebsverbote, siehe insoweit grundlegend Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 37 ff.; vgl. ferner etwa Beschluss vom 23. Juni 2020 – 13 B 695/20.NE -, juris, Rn. 43 ff., m. w. N., mit Fortdauer der Pandemielage und der verordneten Betriebsschließungen zunehmend Gewicht. Insoweit spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber auf Dauer besonders grundrechtsintensive flächendeckende Maßnahmen, wie etwa Untersagungen unternehmerischer Tätigkeiten, selbst tatbestandlich und auf Rechtsfolgenseite konkretisieren und auch eine Entscheidung über etwaige Entschädigungsleistungen (wie sie bereits im 12. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes für andere Sachverhalte normiert wurden) treffen muss.

Allerdings ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen, um so auf schwerwiegende Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig reagieren zu können.

Siehe dazu nochmals Senatsbeschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 ff., m. w. N.

Dass ein solcher Übergangszeitraum – die grundsätzliche Notwendigkeit einer näheren Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber unterstellt – bereits abgelaufen ist, kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht als offensichtlich angenommen werden, sondern bedarf eingehender Prüfung in einem Hauptsacheverfahren.

Vgl. zuletzt zu § 32 Satz 1 und 2 i. V .m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für Betriebsverbote: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 1 S 2871/20 -, juris, Rn. 30 (offen gelassen); zu Eingriffen in die Berufsfreiheit durch das Verbot von Zuschauern bei Sportveranstaltungen: Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2020 – 20 NE 20.1994 -, juris, Rn. 17.; siehe auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 – Vf.-VII-20 -, abrufbar unter: https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/26-vii-20.e.a.-entscheidung.pdf.

Die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO erweist sich im Übrigen nicht als offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere ist nicht offensichtlich festzustellen, dass die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt ist.

Das Verbot für den Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen dient dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Der Verordnungsgeber darf davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie zumal angesichts der in jüngster Zeit erfolgten rapiden und flächendeckenden Zunahme der Zahl der nachweislich infizierten Personen eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Gesundheit der Bevölkerung auch gebietet.

Vgl. zu dieser Schutzpflicht BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 u.a. -, juris, Rn. 69, m. w. N.

Die gegenwärtige Situation ist durch ein rapides Ansteigen der Infektionszahlen gekennzeichnet. Die 7-Tage-Inzidenz liegt mit Stand vom 29. Oktober 2020 für ganz Deutschland bei einem Wert von 99 und für Nordrhein-Westfalen nochmals deutlich darüber bei einem Wert von 131,5. Die berichteten R-Werte liegen anders als in früheren Phasen der Epidemie deutlich über 1. Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle hat sich bundesweit in den vergangenen zwei Wochen von 618 Patienten am 13. Oktober 2020 auf 1.669 Patienten am 29. Oktober 2020 fast verdreifacht. Dies lässt sich auch nicht mehr durch wenige einzelne Ursachen erklären. Vielmehr stellt sich das aktuelle Infektionsgeschehen sehr diffus dar.

Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19), Stand: 29. Oktober 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-29-de.pdf?__blob= publicationFile.

Gleichzeitig steigt mit der Zahl der Neuinfizierungen auch die Zahl der Corona-Patienten in den nordrhein-westfälischen Krankenhäusern stark an. So wurden mit über 1.400 Patienten in der letzten Woche bereits 50 % mehr Personen mit Covid-19 stationär behandelt als noch  eine Woche zuvor.

Vgl. Süddeutsche Zeitung online vom 23. Oktober 2020, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/ gesundheit/gesundheit-duesseldorf-zahl-der-corona-patienten-in-nrw-kliniken-steigt-rasant-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-201023-99-51188.

Zwar ist festzustellen, dass der Anteil der Verstorbenen unter den gemeldeten COVID-19-Fällen seit Ende Juli kontinuierlich unter 1 % liegt und damit im Vergleich zum Infektionsgeschehen im Frühjahr, insbesondere im April, deutlich abgenommen hat. Eine mögliche Veränderung des Virus, die zu einem milderen Verlauf führt, wird jedoch nicht als Ursache hierfür gesehen. Stattdessen gibt es für den niedrigeren Anteil an Verstorbenen verschiedene Gründe: einerseits sind unter den Fällen derzeit vor allem jüngere Menschen, die meist weniger schwer erkranken. Andererseits werden durch die breite Teststrategie auch vermehrt milde Fälle erfasst. Aktuell nehmen jedoch die Erkrankungen unter älteren Menschen wieder zu. Da diese häufiger einen schweren Verlauf durch COVID-19 aufweisen, steigt ebenso die Anzahl an schweren Fällen und Todesfällen.

Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19), Stand: 28. Oktober 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-28-de.pdf?__blob= publicationFile.

Nach aktuellen Studien soll aber auch bei jungen Infizierten jeder fünfte Patient mit Spätfolgen zu kämpfen haben.

Siehe https://www.mdr.de/brisant/spaetfolgen-corona-junge-menschen-100.html, Stand 8. Oktober 2020, 19.46 Uhr.

 

Die anstehenden Wintermonate, in denen zu erwarten ist, dass sich die Bevölkerung vermehrt und längere Zeit in Innenräumen aufhält, lassen vor diesem Hintergrund ohne geeignete Schutzmaßnahmen eine weitere erhebliche Ausbreitung des Infektionsgeschehens erwarten.

Angesichts der nicht zuletzt in dieser Entwicklung zum Ausdruck kommenden Dynamik des Infektionsgeschehens und der fortbestehenden tatsächlichen Ungewissheiten ist dem Verordnungsgeber nach wie vor eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen.

Vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 – 13 B 870/20.NE – juris, Rn.

Nach dieser Maßgabe ist die Betriebsuntersagung für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geeignet, einen Beitrag zur effektiven Eindämmung der  Weiterverbreitung des Coronavirus zu leisten.

Nach derzeitigen Erkenntnissen ist der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße bzw. den physikalischen Eigenschaften unterscheidet man zwischen den größeren Tröpfchen und kleineren Aerosolen, wobei der Übergang zwischen beiden Formen fließend ist. Während insbesondere größere respiratorische Partikel schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u. a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig.

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Beim Atmen und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden; beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich vermehrt größere Partikel. Neben der steigenden Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zu einer verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht.

Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen besonders tief oder häufig einatmen.

Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Übertragungswege, abrufbar unter: https://www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText12, Stand: 16. Oktober 2020.

Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen werden in geschlossenen Räumen bei lauter Musik betrieben, die unabhängig von der Gästezahl und der im Einzelfall gegebenen Lüftungsmöglichkeit zumindest lautes Sprechen unabdingbar machen und in denen jedenfalls im Bereich der Tanzflächen die Wahrung des Mindestabstands nicht sichergestellt werden kann. Risikoerhöhend kommt hinzu, dass Nähe und Kontakt zum Geschäftsmodell der Einrichtungen gehören.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 13 B 870/20.NE, juris, Rn. 49, 53; ebenso unter Bezugnahme auf die spezifischen Bedingungen eines Clubbetriebs Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 – 20 NE 20.1606 -, juris, Rn. 27; zum Betriebsverbot für Clubs und Diskotheken auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 S 1528/20 -, juris, Rn. 38; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 13 MN 244/20 -, juris, Rn. 35.

Diese werden regelmäßig zielgerichtet von wechselnden Gästen und Gästegruppen aufgesucht, die in einer Club- oder Diskoatmosphäre den Abend verbringen wollen. Eine alkoholbedingt enthemmte Grundstimmung sowie eine unbeschwerte Feierlaune begünstigen in infektionsrelevanter Weise das zufällige, aber auch das zielgerichtete Entstehen von Nahkontakten innerhalb, aber insbesondere auch außerhalb fester (Sitz-)Gruppen.

Das Betriebsverbot für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen verhindert eine Übertragung des Coronavirus in diesen Lokalitäten. Damit beugt es zugleich einem Eintrag der Infektion in das weitere berufliche und private Umfeld der Gäste vor. Zur Erreichung des von dem Verordnungsgeber verfolgten Zwecks ist die Regelung daher geeignet. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass sich im Falle eines fortdauernden Betriebsverbots das Partygeschehen lediglich hin zu legalen oder illegalen privaten Festen verlagere und eine Weiterverbreitung gerade nicht verhindert werde. Die von dem Antragsteller angeführten illegalen Feste haben bei der Betrachtung der Geeignetheit der streitgegenständlichen Regelung außer Betracht zu bleiben. Zwar kommen solche Verstöße gegen die Maßgaben der Coronaschutzverordnung vor, sie dürften aber aufgrund ordnungsbehördlicher Kontrollen eher den Ausnahme- und jedenfalls nicht den Regelfall darstellen. Abgesehen dürfte auch keine Rede davon sein, dass die Verlagerung des Partygeschehens hin zu illegalen privaten Festen als Folge eines etwaigen Vollzugsdefizits auf ein normatives strukturelles Defizit der Coronaschutzverordnung zurückzuführen ist, welches die Annahme der Ungeeignetheit und damit letztlich auch der Nichtigkeit der angefochtenen Verbotsregelung rechtfertigen könnte.

Vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen und sich daraus ergebenden Folgen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 -, juris Rn. 47.

Legale private Feste sind gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 CoronaSchVO nur aus herausragendem Anlass zulässig und seit der ersten Änderung der geltenden Coronaschutzverordnung vom 30. September 2020 im „Normalfall“ auf höchstens 50 Teilnehmer begrenzt (zur Reduzierung der zulässigen Teilnehmerzahl an Festen außerhalb des privaten Raums auf 25 bzw. 10 Personen bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 35 bzw. über 50 siehe § 15a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 CoronaSchVO). Mit Blick auf diese Beschränkungen und den Umstand, dass für private Feste zur Verfügung stehende Räumlichkeiten in der Regel keine Clubatmosphäre bieten werden, ist nicht davon auszugehen, dass sich die privaten Feste als Club- bzw. Diskothekenersatz etablieren werden, sodass ihnen auch kein vergleichbares Infektionspotential zukommt.

Das Betriebsverbot für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen dürfte auch erforderlich sein. Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. – im Rahmen der Ermächtigung – dem Verordnungsgeber auch für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Dieser ist nur dann überschritten, wenn aufgrund der dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 – 1 BvR 1789/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 -, juris, Rn. 49.

Dem Verordnungsgeber wird voraussichtlich nicht vorgehalten werden können, sich nicht für ein anderes, die Berufsfreiheit der Antragstellerin weniger beeinträchtigendes Regelungsmodell entschieden zu haben. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Umsetzung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards, wie sie bei anderen Freizeit- und Vergnügungsstätten vorgesehen sind, unter den besonderen Bedingungen eines Club- oder Diskothekenbetriebs keine gleich geeignete Maßnahme darstellt. Daran ist festzuhalten.

Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 – 13 B 870/20.NE -, juris, Rn. 53.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, eine Öffnung von Clubs sei unter den für private Feste geltenden oder weiterreichenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben möglich (Begrenzung der Gästezahl auf 50 Personen, Registrierung der Gäste, feste Gästegruppe ohne Teilnehmerwechsel), handelt es sich auch hierbei um kein gleich geeignetes Regelungsmodell. Es ist davon auszugehen, dass nur aus herausragendem Anlass zulässige private Feste gegenüber einem regulären, täglich und mit möglicherweise mehreren wechselnden Gästegruppen pro Tag stattfindenden Clubbetrieb zahlenmäßig deutlich weniger ins Gewicht fallen. Die Öffnung von Clubs unter den für private Feste geltenden Infektionsschutzvorgaben hätte zur Folge, dass die – nur wegen der herausragenden Bedeutung der privaten Feste – vom Verordnungsgeber (im Rahmen der bis zum 31. Oktober 2020 geltenden Coronaschutzverordnung derzeit noch) in Kauf genommenen Infektionsrisiken sich mit der Zulassung des Club- und Diskothekenbetriebs deutlich erhöhen dürften.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Betriebsverbot auch nicht als offensichtlich unangemessen.

Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können.

St. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 -, juris, Rn. 265, m. w. N.

Davon ausgehend ist die fragliche Regelung nicht offensichtlich unangemessen, weil die Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe mittlerweile erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck stünde. Die andauernde Schließung von Club, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen greift in ganz erheblicher Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls auch das von der Eigentumsgarantie erfasste Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) der davon betroffenen Betreiber ein. Infolge der langen Schließung dürften inzwischen – trotz der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen und vielfach vorübergehend praktizierter betrieblicher Umstellung, wie sie auch die Antragstellerin vorgenommen hat – viele Betriebe mit existenziellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein. Dem stehen jedoch nach wie – in den letzten Tagen und Wochen – erneut gestiegene, ebenfalls ganz erhebliche Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen im Falle einer unkontrollierten Infektionsausbreitung gegenüber. Ob gleichwohl in den streitigen Betriebsverboten zwischenzeitlich eine Belastungssituation zu sehen sein könnte, deren Verhältnismäßigkeit nur noch bei Bestehen entsprechender Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche zu bejahen wäre, zweifelnd Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 – 13 B 870/20.NE-, juris, Rn. 59, muss gegebenenfalls der weiteren Prüfung in einem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben und ist nach den Maßstäben des Eilverfahrens nicht zwingend im Sinne der Antragstellerin zu beantworten.

Die angesichts der offenen Erfolgsaussichten anzustellende Folgenabwägung ergibt, dass die von der Antragstellerin dargelegten wirtschaftlichen Einbußen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit des angefochtenen Verbots hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten müssen. Angesichts des eingangs beschriebenen rasanten Anstiegs der Zahl von Neuinfektionen und der vor diesem Hintergrund konkret zu befürchtenden Überlastung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, vgl. dazu https://www.aerztezeitung.de/Politik/Inten sivmediziner-warnen-vor-drohender-Ueberlastung-414159.html; abgerufen am 29. Oktober 2020, fallen die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm  schwerer ins Gewicht als die (insbesondere wirtschaftlichen) Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung im Zuge der für November neuerlich vorgesehenen weitreichenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens, vgl. dazu den Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020; abrufbar unter:https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/videokonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-28-oktober-2020-1805248, für diesen Monat zugunsten der von Schließungen betroffenen Unternehmen Umsatzerstattungen in Höhe von – je nach Betriebsgröße – bis zu 70 bis 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats plant, sodass akut ein gewisser zusätzlicher finanzieller Ausgleich zu erwarten ist.

Siehe dazu https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/ 75-prozent-des-vorjahresumsatzes-diese-neue-coronahilfe-bekommen-unternehmen-im-teil-lock down/26568686.html; abgerufen 29. Oktober 2020.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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