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Darlehensvertrag verbundenen Restkreditversicherungsvertrag – falsche Todesfallsumme

LG Dortmund – Az.: 3 O 6/20 – Urteil vom 31.07.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 13.000,00 EUR trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Erben aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung eines gekündigten Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch.

Bei der Klägerin, die bis zum 03.01.2019 unter der Bezeichnung „E GmbH“ firmierte, handelt es sich um ein Unternehmen, das sich auf den Kauf und den Einzug von Not leidenden Forderungen spezialisiert hat. Sie kauft von anderen Unternehmen und Kreditinstituten Forderungen, die aus bereits beendeten Vertragsverhältnissen resultieren und von den jeweiligen Gläubigern bisher noch nicht eingezogen werden konnten. Im vorliegenden Fall wurde die streitbefangene Forderung von der T AG (später: T1 Privat- und Firmenkundenbank, mittlerweile auf die T AG verschmolzen; nachfolgend als Zedentin bezeichnet) erworben.

Der Beklagte ist der Sohn des am 00.00.1955 geborenen und am 00.00.2014 verstorbenen Herrn N (nachfolgend als Erblasser bezeichnet) und – zusammen mit drei weiteren Miterbinnen (Frau N1, Frau N2 und Frau N3) – Erbe nach diesem.

Der Erblasser schloss mit der Zedentin am 14.05.2014 (ca. fünf Monate vor seinem Tod) zur Konto-Nr. 000000000000 einen Verbraucherdarlehensvertrag („PrivatKredit“) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 11.150,00 EUR bei einem für die gesamte Vertragslaufzeit von 84 Monaten gebundenen Sollzinssatz von 10,01 % p.a. (effektiv: 10,49 % p.a.; ausgerechnet: 4.407,84 EUR) ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 83 gleichen monatlichen Raten zu je 185,28 EUR (erstmals zum 15.06.2014) und einer Schlussrate in Höhe von 179,60 EUR erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Bl. 13-16 d.A.) Bezug genommen.

Am selben Tag (14.05.2014) unterzeichnete der Erblasser bei der C1 AG (nachfolgend nur als C1 bezeichnet) ein Formular über eine „Restkreditversicherung (RKV) für den PrivatKredit“ mit den Tarifen RKV („Restkreditlebensversicherung (…) mit monatlich linear fallender Versicherungssumme gegen Einmalbeitrag“) und AUV („Arbeitsunfähigkeitsversicherung gegen Einmalbeitrag bei der C2 „). Als anfängliche Todesfallsumme war in dem Formular ein Betrag von 1.115,00 EUR eingetragen, die abgesicherte Arbeitsunfähigkeitsrente wurde auf 185,28 EUR (in gleicher Höhe wie die monatlichen Darlehensraten) beziffert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Restkreditversicherungsvertrages wird auf Bl. 40 f. d.A. Bezug genommen.

Noch am 14.05.2014 zahlte die Zedentin den Nettodarlehensbetrag abzüglich des Einmalbeitrages in Höhe von 1.147,63 EUR, den die Zedentin direkt an die C1 überwies, auf zwei verschiedene Konten des Erblassers aus (459,19 EUR auf ein Konto bei der T1 und 9.543,18 EUR auf ein Konto bei der W1 ).

In der Folgezeit gerieten der Erblasser und nachfolgend seine Erben mit der Zahlung der monatlichen Raten in Verzug und wurden diesbezüglich von der Zedentin mehrfach angemahnt. Nach dem Tod des Erblassers kehrte die C1 am 09.04.2016 einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.076,00 EUR (1.049,00 EUR Versicherungssumme und 27,00 EUR Todesfallbonus) an die Erben aus und überwies den Betrag auf das Darlehenskonto (Bl. 42 f. d.A.). Mit Schreiben vom 31.05.2016 (Anlage K2 = Bl. 17 d.A.) forderte die Zedentin den Beklagten nochmals und letztmalig bis zum 14.06.2016 zum Ausgleich des zu diesem Zeitpunkt rückständigen Betrages in Höhe von 2.408,64 EUR auf und kündigte widrigenfalls die Kündigung des Darlehensvertrages und die Geltendmachung des dann offenen Restdarlehensbetrages zuzüglich noch anfallender Zinsen und Kosten an. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach, so dass die Zedentin mit Schreiben vom 30.06.2016 (Anlage K3 = Bl. 18 f. d.A.) das Restdarlehen mit Wirkung zum 14.07.2016 kündigte und den Beklagten aufforderte, die Restschuld in Höhe von 10.524,23 EUR bis zu diesem Termin zu zahlen. Der Beklagte zahlte auch in der Folge nicht.

Mit Schreiben vom 25.08.2016 (Anlage K4 = Bl. 20 d.A.) zeigte die Zedentin dem Beklagten gegenüber an, dass sie die Forderung aus dem vorbezeichneten Darlehensvertrag nebst aller Nebenrechte an die (jetzige) Klägerin abgetreten habe.

Mit der vorliegenden Klage erhebt die Klägerin Anspruch auf die Kreditrestforderung in Höhe von 10.524,23 EUR zuzüglich ausgerechneter Verzugszinsen bis zum 26.06.2018 in Höhe von 19,27 EUR. Daneben begehrt sie Zahlung verauslagter Inkassokosten in Höhe von 775,20 EUR. Diese Kosten seien der Klägerin durch die Einschaltung der E1 GmbH, eines nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassounternehmens, entstanden.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10.543,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.524,23 EUR seit dem 05.04.2017 an die Klägerin zu verurteilen; den Beklagten zur Zahlung von 775,20 EUR an Nebenkosten an die Klägerin zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,   die Klage abzuweisen.

Er wendet sich gegen seine Inanspruchnahme und meint, dass sowohl in dem Darlehensvertragsformular als auch in dem Formular über die Restkreditversicherung die anfängliche Todesfallsumme mit 1.115,00 EUR fehlerhaft eingetragen worden sei. Es könne nicht richtig sein, dass die anfängliche Todesfallsumme lediglich 10 % des Nettodarlehensbetrages ausmache. Insoweit läge auch eine fehlerhafte Beratung durch den Mitarbeiter der Zedentin, der die Formulare ausgefüllt habe, vor.

Auf das Terminsprotokoll vom 19.06.2020, insbesondere auf die dort niedergelegten Hinweise des Gerichts, wird Bezug genommen (Bl. 70-72 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus ihr von der Zedentin abgetretenem Recht (§ 398 BGB) gegen den Beklagten als Erben des am 00.00.2014 verstorbenen Erblassers N (§ 1967 BGB) auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens (§ 488 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2 BGB) nicht zu.

a)

Der Beklagte kann der Klägerin nämlich gemäß § 359 Abs. 1 S. 1 BGB eine Einwendung aus dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Restkreditversicherungsvertrag entgegenhalten. Weil diese Einwendung den Beklagten gegenüber dem Versicherer – hier: der C1 – zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würde, kann der Beklagte auch die Rückzahlung des Darlehens verweigern. Bei dem Darlehensvertrag und dem Restkreditversicherungsvertrag (bei dem, da es sich um eine Gruppenversicherung handelt, die Bank (als Gruppenspitze) Versicherungsnehmerin ist und der Erblasser diesem Vertrag lediglich als versicherte Person beigetreten ist) handelt es sich, da die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB erfüllt sind (das Darlehen dient teilweise der Finanzierung des Restkreditversicherungsvertrages und beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit), um verbundene Verträge (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2009 – XI ZR 45/09 – NJW 2010, 531).

Mit dem Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 11.12.2013 – 31 U 127/13 – BeckRS 2014, 3641) sieht es auch das erkennende Gericht so, dass mit dem Darlehens- und dem Restkreditversicherungsvertrag zwei rechtlich selbstständige Verträge geschlossen wurden, die indes als Verbundgeschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB zu qualifizieren sind. Die von der Zedentin als Verwenderin der Vertragsformulare gewählte Konstruktion vermag nichts daran zu ändern, wonach der Beklagte nicht Versicherungsnehmer im Verhältnis zur C1 wurde, sondern nur versicherte Person. Die Interessenlage ist hierdurch in keiner Weise anders, als dies bei der „klassischen“ Vertragskonstruktion der Fall ist. Allein die formale Stellung der Zedentin als Versicherungsnehmerin ändert nichts daran, dass sich beide Verträge für den Erblasser und nachfolgend den Beklagten als wirtschaftliche Einheit darstellen. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es sich bei der gewählten Konstruktion um eine unzulässige Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften handelt oder um ein Auftragsverhältnis, innerhalb dessen die Zedentin den Versicherungsvertrag als einen echten Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich des Beklagten, abgeschlossen hat. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Darlehensvertrag zwischen der Zedentin und dem Erblasser ein auftragsähnliches Element enthält, da die Bank für den Kreditnehmer die Restschuldversicherung beantragt. Dennoch handelt es sich nicht um einen einheitlichen (Gesamt-)Vertrag, sondern um zwei Verträge (so im Ergebnis auch: OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.12.2013 – 1 W 79/13 – zit. nach juris, Rn. 17-26; OLG Schleswig, Urt. v. 26.04.2007 – 5 U 162/06 – NJW-RR 2007, 1347; OLG Rostock, Beschl. v. 23.03.2005 – 1 W 63/03 – zit. nach juris; LG Berlin, Urt. v. 23.09.2014 – 4 O 65/14 – zit. nach juris; LG Mannheim, Urt. v. 16.03.2012 – 8 O 213/11 – BeckRS 2012, 17270; a.A.: Göhrmann, BKR 2014, 409, 411; Staudinger-Löwisch, BGB, Neubearb. 2016, Stand: 05.03.2019, § 358 Rn. 231).

 

b)

Bei Eintritt des Versicherungsfalls – dem Tod des Erblassers – hätte die C1 die zu diesem Zeitpunkt ausstehende Summe der Raten vollumfänglich auskehren müssen, und zwar an die Zedentin im Wege der Leistung durch Dritte (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB) mit schuldbefreiender Wirkung für den Beklagten (vgl. dazu: Gessner, NJ 2012, 441, 441 f.; LG Hamburg, Urt. v. 11.07.2007 – 322 O 43/07 – VuR 2008, 111, 112).

In der Restkreditversicherungsvertragsurkunde ist eine ersichtlich unzutreffende anfängliche Todesfallsumme eingetragen. Nach dem Wortlaut der Urkunde soll sich diese auf (nur) 1.115,00 EUR belaufen, womit sie sogar noch den ausgewiesenen Einmalbeitrag (für RKV und AUV) von 1.147,69 EUR unterschreitet. Damit stehen anfängliche Todesfallsumme und Einmalbeitrag außer Verhältnis zueinander: Selbst im Falle eines frühen Versterbens der versicherten Person (was sich vorliegend realisiert hat) wäre die Versicherungsleistung in jedem Falle niedriger als der Einmalbeitrag. Genau dies führt aber das Wesen der Restkreditversicherung ad absurdum. Die Restschuldversicherung ist Risikolebensversicherung und dadurch gekennzeichnet, dass die Darlehensgeberin im Falle des Todes des Darlehensnehmers die – an die Tilgung gekoppelte, d.h. meist monatlich (linear) fallende – Versicherungssumme erhält; die Restschuldversicherung bewahrt die Erben so vor dem Rückgriff der Bank (vgl. Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015, § 42 Rn. 10a, Hofmann, in: Fandrich/Kaper, Münchner Anwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Auflage 2018, § 7 Rn. 781). Bei Ratenkrediten entspricht die anfängliche Versicherungssumme daher dem Darlehensgesamtbetrag (vgl. Leithoff, in: Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Auflage 2017, § 25 Rn. 419).

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Vorliegend belief sich der Nettodarlehensbetrag auf 11.150,00 EUR. Auf ebendiesen Betrag hätte sich, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, die anfängliche Todesfallsumme belaufen müssen. Das Gericht kann sich die Diskrepanz nur dadurch erklären, dass in dem Restkreditversicherungsvertragsformular bei der Eintragung der anfänglichen Todesfallsumme eine „0“ vergessen worden ist.

Zwar werden nach § 5 Abs. 1 VVG Abweichungen im Versicherungsschein vom Antrag Vertragsinhalt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins widersprochen hat. Abgesehen davon, dass der Erblasser zu keinem Zeitpunkt Versicherungsnehmer bzw. wie ein solcher zu behandeln war (die §§ 7a Abs. 5, 7d VVG sind erst mit Wirkung vom 23.02.2018 eingeführt worden), besteht für § 5 VVG dann kein Raum, wenn es sich um einen Fall der „falsa demonstratio“ handelt, d.h. Antrag und Versicherungsschein sich von ihrem Wortlaut unterscheiden, aber das Gleiche gewollt ist; in diesem Fall ist der wahre Wille der Erklärenden maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2004 – IV ZR 75/03 – NJW-RR 2004, 892, 893; Urt. v. 22.02.1995 – IV ZR 58/94 – NJW-RR 1995, 859; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 6. Auflage 2019, § 5 Rn. 3; Rehberg, in: Präve, Lebensversicherung, 1. Auflage 2016, § 3 Rn. 11).

So liegt der Fall hier. Übereinstimmend gewollt ist aus den vorgenannten Gründen bei sinnerfassender Auslegung des Restkreditversicherungsvertrages eine anfängliche Todesfallsumme von 11.150,00 EUR. Wegen § 359 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Beklagte nach alledem von der Verpflichtung zur Leistung frei.

c)

Dieser Wertung steht auch nicht entgegen, dass diese Kammer in dem Verfahren 3 O 000/00 mit Beschluss vom 16.11.2015 (Anlage K6.1-3 = Bl. 57-59 d.A.) den Prozesskostenhilfeantrag einer weiteren Miterbin, nämlich von Frau N1, für eine beabsichtigte negative Feststellungsklage gegen die Zedentin auf Feststellung des Nichtbestehens von Rückforderungsansprüchen der Zedentin aus dem mit dem Erblasser geschlossenen Darlehensvertrag – auch – wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen hat. Abgesehen davon, dass dieser Beschluss im vorliegenden Rechtsstreit, der von gänzlich anderen Parteien geführt wird, ohnehin keine Bindungswirkung zu entfalten vermag, ging es in dem früheren Prozess auch nicht um eine Falschbezeichnung der anfänglichen Todesfallsumme in einem Restkreditversicherungsvertrag; die dortige Beklagte hatte sich ausschließlich eines vermeintlichen Schadensersatzanspruches aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Falschberatung der Bank berühmt, den sie dem Darlehensrückzahlungsanspruch jedoch aus Rechtsgründen nicht mit Erfolg entgegenhalten konnte.

2.

Der Antrag auf Zahlung verauslagter Inkassokosten in Höhe von 775,20 EUR folgt dem Schicksal des Hauptantrages; auch er ist unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

III.

Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.

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