Bundesgerichtshof
Az: II ZR 71/06
Beschluss vom 02.07.2007
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2007 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Einer Abmahnung des Klägers gemäß § 314 Abs. 2 BGB vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bedurfte es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen hat. § 314 Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen, weil die genannte Funktionszuweisung ein besonderer Umstand im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 75.052,32 EUR