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Waschstraßenbetreiber – Verkehrssicherungspflicht – Aufschiebeunfall

AG Wuppertal, Az.: 98 C 188/15, Urteil vom 06.11.2015

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.223,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Schadensereignis in einer von der Beklagten betriebenen Waschstraße.

Am 07.03.2015 begab sich der Kläger mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug BMW 120d, amtliches Kennzeichen X1 in die von der Beklagten betriebene Waschstraße an der P-Straße in X.

Bei der Waschstraße handelt es sich um eine vollautomatisierte Anlage durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einer Schleppkette mit einer Geschwindigkeit von 4 km/h gezogen werden. Dabei befinden sich die beiden linken Räder der Fahrzeuge auf der Fördereinrichtung wohingegen die rechten Räder frei über den Boden laufen. Vor dem klägerischen Fahrzeug befand sich ein Fahrzeug Mercedes-Benz, mit dem amtlichen Kennzeichen X2. Hinter dem Fahrzeug des Klägers befand sich ein Fahrzeug Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen X3. Während sich die drei Fahrzeuge in der Waschstraße befanden, betätigte der Fahrer des Mercedes die Bremse seines Fahrzeugs und geriet dadurch aus der Schleppkette. Das klägerische Fahrzeug, welches sich noch in der Schleppkette befand, wurde dann von der Anlage auf den Mercedes aufgeschoben, der Hyundai wurde wiederum auf das Fahrzeug des Klägers aufgeschoben. Erst danach wurde die Anlage gestoppt. Ein entsprechender Unfall durch Aufschieben von Fahrzeugen ereignete sich in der Vergangenheit wiederholt in der streitgegenständlichen Anlage. Ein technischer Defekt lag indes nicht vor. Durch den Vorfall entstand an dem klägerischen Fahrzeug ausweislich des Kostenvoranschlags der Firma Q-Automobile AG ein Schaden in Höhe von 1.198,19 EUR. Neben diesem Betrag macht der Kläger eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR geltend.

Mit Schreiben vom 18.03.2015 wies die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten die Ansprüche des Klägers zurück, worauf der Kläger die für die Beklagte handelnde Versicherung mit anwaltlichem Schreiben vom 26.05.2015 noch einmal erfolglos unter Fristsetzung zum 05.06.2015 zur Zahlung von 1.223,19 EUR zuzüglich Anwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR aufforderte.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie keine Vorkehrungen getroffen habe, um ein Aufschieben von sich in der Waschstraße hintereinander befindlichen Fahrzeugen zu verhindern.

Der Kläger beantragt,

Waschstraßenbetreiber – Verkehrssicherungspflicht - Aufschiebeunfall
Symbolfoto: vivoo/Bigstock

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.223,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu zahlen;

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu zahlen

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Waschanlage entspreche dem Stand der Technik. Der eingetretene Schaden sei ausschließlich auf das Verschulden des Fahrers des Mercedes zurückzuführen, der völlig grundlos gebremst habe. Bis zu dem Schadensvorfall seien an dem Vorfallstag fast 400 Fahrzeuge und im Anschluss noch einmal knapp 40 Fahrzeuge problemlos gewaschen worden.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich aus der vertraglichen Nebenpflicht, die Fahrzeuge der Waschanlagenbenutzer vor Beschädigungen während des Waschvorgangs zu bewahren, keine Pflicht zur Verhinderung von Schäden besteht, die infolge eines grundloses Abbremsens entstehen. Sie behauptet hierzu, dass eine automatische Sicherungseinrichtung zur Vermeidung von Auffahrunfällen bei Abbremsen eines Fahrzeugs technisch nicht zu realisieren sei. Eine entsprechende Überwachung des Waschvorgangs durch Mitarbeiter sei dagegen wirtschaftlich unzumutbar, da sich bis zu acht Fahrzeuge gleichzeitig in der Anlage befinden könnten, die alle durch einen eigenen Mitarbeiter überwacht werden müssten. Letztlich sei auch eine Videoüberwachung nicht umsetzbar, da pro Fahrzeug eine Vielzahl von Überwachungsbildern notwendig sei, was wiederum eine Vielzahl von Mitarbeitern erforderlich machen würde, um diese Bilder überwachen zu können.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.218,19 EUR zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 631 BGB.

Die Beklagte trifft als Waschstraßenbetreiberin die Obhutspflicht, die Fahrzeuge ihrer Kunden vor Schäden zu bewahren. Zwar liegt die konkrete Schadensverursachung hier in erster Linie bei dem Fahrer des vorausfahrenden Mercedes, der mit seinem Fahrzeug vorschriftswidrig gebremst hat. Dennoch trifft die Beklagte gerade für derartige Fälle die Verkehrssicherungspflicht hinreichend dafür Sorge zu tragen, dass ein Aufschieben von nachfolgenden Fahrzeugen auf ein vorderes Fahrzeug durch die Waschanlage vermieden wird. Diese Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte verletzt.

Offen bleiben kann dabei, ob nach dem Stand der Technik eine automatisierte Notabschaltung der Anlage für Fälle wie den vorliegenden überhaupt hätte installiert werden können.

Denn die Beklagte war für den Fall, dass eine technische Kontrolle nicht möglich ist, jedenfalls gehalten, den Waschvorgang in anderer geeigneter Weise zu überwachen und gegebenenfalls manuell abzuschalten. Insoweit kann von der Beklagten verlangt werden, Mitarbeiter entweder zu beauftragen, den Waschvorgang mittels einer auch nach Aussage der Beklagten technisch möglichen Videoüberwachungsanlage oder aber unmittelbar vor Ort zu überwachen.

Insoweit bleibt es bei der grundsätzlichen Verpflichtung des Waschstraßenbetreibers, die Fahrzeuge, welche er in seine Obhut nimmt, auch unbeschädigt wieder herauszugeben. Zwar ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar. Vielmehr geht es um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und dem Angehörigen des gefährdeten Verkehrskreises, also darum, welche Sicherheit letzterer in der jeweiligen Situation erwarten darf. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen entsprechend zuzumuten ist. Der Benutzer einer Waschstraße darf danach erwarten, dass auf technische oder auf sonstige Weise verhindert wird, dass die hintereinander befindlichen Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden, wenn einer der Fahrzeugführer sein Fahrzeug vorschriftswidrig abbremst. Die Berechtigung dieser Erwartung folgt insbesondere aus der Tatsache, dass es sich bei der streitgegenständlichen Waschstraße um eine vollautomatische Anlage handelt, bei der die Nutzer grundsätzlich keinen Einfluss auf den Geschehensablauf nehmen können bzw. dürfen. Nach dem Einfahren in die Anlage übernimmt die Waschstraße alle weiteren Schritte, inklusive des Transports der Fahrzeuge. In einer derartigen Situation, in der der Fahrzeugführer der autonomen Bewegung seines Fahrzeugs durch die Anlage grundsätzlich ausgeliefert ist, muss der Fahrzeugführer davon ausgehen können, dass nicht nur der Transport von der Anlage übernommen wird, sondern auch eine etwaige notwendige Bremsung.

Auch handelt es sich bei der vorschriftswidrigen Bremsung eines Fahrzeugs während des Waschvorgangs keineswegs um einen äußerst ungewöhnlichen Vorgang. Dies zeigen die zahlreichen hierzu veröffentlichten Gerichtsentscheidungen ebenso, wie die entsprechenden (gerichtsbekannten) Hinweise in Waschstraßen, wonach ein Abbremsen verboten ist. Unbestritten ist es auch in der Waschstraße der Beklagten bereits mehrfach zu derartigen Unfällen gekommen. Aus diesem Grund erscheint es zumutbar, zumindest eine permanente manuelle Überwachung des Transportvorgangs vorzunehmen und den Transportvorgang nötigenfalls abzubrechen.

Dagegen kann von dem Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs nicht verlangt werden, selber die Bremse seines Fahrzeugs zu betätigen, um einen Unfall durch Aufschieben zu vermeiden. Neben dem berechtigten Vertrauen, dass ein Aufschieben mehrerer Fahrzeuge durch Maßnahmen des Anlagenbetreibers verhindert wird, würde sich der nachfolgende Fahrzeugführer durch ein Bremsmanöver selber über die Verhaltensregeln innerhalb der Waschstraße hinwegsetzen und damit einem eigenen Haftungsrisiko aussetzen. Letztlich zeigt auch die Tatsache, dass vorliegend drei Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben wurden bis die Anlage schließlich manuell gestoppt wurde, dass die Fahrzeugführer mit der Situation, dass das vordere Fahrzeug nicht mehr weiter befördert wird, regelmäßig nicht adäquat zurechtkommen und nicht unfallvermeidend reagieren können.

Die von der Beklagten angeführte wirtschaftliche Belastung durch eine permanente Überwachung erscheint angesichts der beschriebenen Erwartungshaltung der Kunden zumutbar, zumal die Kosten an die Kunden weitergegeben werden können und kein Wettbewerbsnachteil entsteht, wenn alle Waschstraßenbetreiber so verfahren müssen.

3.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 288 BGB. Ab dem 06.06.2015 war die Beklagte in Verzug gem. § 286 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 26.05.2015 wurde die für die Beklagte handelnde Betriebshaftpflichtversicherung erfolglos unter Fristsetzung bis zum 05.06.2015 zur Zahlung aufgefordert.

4.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gem. §§ 280 Abs. 1, 249 BGB als Aufwendungen erstattungsfähig. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme des Klägervertreters war zweckdienlich und erforderlich, nachdem die für die Beklagte handelnde Betriebshaftpflichtversicherung die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 18.03.2015 zurückgewiesen hatte.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 1.223,19 EUR festgesetzt.

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