1. Das Ehescheidungsverfahren wird durch einen Ehescheidungsantrag von einem Ehegatten eingeleitet.
Dieser Ehescheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben und beim Familiengericht eingereicht werden. Für diese Tätigkeit verlangt das Familiengericht von dem beantragenden Ehegatten die Zahlung der entsprechenden Gerichtskosten (falls nicht Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt wurde). Nach Zahlung der Gerichtskosten wird der Ehescheidungsantrag vom Gericht an den anderen Ehegatten zugestellt. Im gerichtlichen Ehescheidungsantrag wird dem betreffenden Ehegatten eine Frist gesetzt, sich zum Ehescheidungsantrag zu äußern.
2. Weiterhin übersendet das Gericht beiden Ehegatten Formulare für den Versorgungsausgleich, in denen die Rentenversicherungsnummer, der Arbeitgeber usw. anzugeben ist. Sie sind auch verpflichtet, Angaben über betriebliche und andere Altersversorgungen zu machen.
Die ausgefüllten Formulare müssen Sie dann dem Gericht wieder zusenden. Aufgrund Ihrer Angaben schreibt das Gericht die jeweiligen Rentenversicherungsträger (BfA, LVA, LBV, Arbeitgeber) an. Diese berechnen dann für den Versorgungsausgleich die Rentenanwartschaften aus. Diese Angaben verwertet das Familiengericht für die Berechnung des Versorgungsausgleiches.
3. Liegen dem Gericht die erforderlichen Angaben vor, so wird ein Ehescheidungstermin angesetzt. Zu diesem Termin müssen beide Ehegatten erscheinen.
Im Ehescheidungstermin (bei einer einverständlichen Ehescheidung dauert dieser 10-30 Min.) fragt der bzw. die Richter/in beide Ehegatten noch folgende Punkte:
– ob sie geschieden werden wollen
– ab wann sie getrennt leben
– wie hoch ihr Einkommen ist
Sonstige persönliche Umstände/Scheidungsgründe kommen nur dann zur Sprache, wenn sie für die Ehescheidung von Bedeutung sind.
4. Hat einer der Ehegatten das Sorgerecht für ein Kind beantragt und besteht hierüber Streit, so wird das Gericht in der Verhandlung auch einen Vertreter des Jugendamtes anhören. Der Vertreter des Jugendamtes „untersucht“ im Vorfeld die „familiäre Situation“ und befragt hierzu beide Elternteile getrennt.
Sind die Kinder bereits schulpflichtig, befragt der bzw. die Richter/in meistens auch kurz die Kinder, bei welchem Elternteil sie leben wollen. Die Befragung der Kinder findet in Abwesenheit der Eltern statt, um eine Beeinflussung zu vermeiden. Der bzw. die Richter/in gibt hinterher das Ergebnis der Anhörung bekannt.
5. Bis zum Ende der Verhandlung kann jeder Ehegatte weitere Anträge stellen, z.B. zum Sorgerecht, zum Umgangsrecht, zum Unterhalt usw.. Ist der andere Ehegatte mit dem Antrag einverstanden, so können die Ehegatten über diesen Punkt im Gerichtstermin einen Vergleich schließen. Anderenfalls wird die Verhandlung vertagt, da dem anderen Ehegatten natürlich die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zu dem Antrag zu äußern.
6. War bereits vor dem Ehescheidungstermin von einem der Ehegatten beantragt worden, einen weiteren Punkt zu regeln (z.B. den Unterhalt) und besteht hierüber Streit, so wird erst dann ein Ehescheidungstermin angesetzt, wenn der streitige Punkt ausreichend geklärt ist.
7. Ist die Sache „entscheidungsreif“, so wird das Gericht in Anwesenheit der Ehegatten das Ehescheidungsurteil verkünden. Die Ehegatten können anschließend erklären, ob sie auf ein Rechtsmittel gegen die Ehescheidung (z.B. Berufung) verzichten. Dies hat den Vorteil, dass die Ehescheidung sofort rechtskräftig wird, während sonst noch der Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist abgewartet werden muss.
8. Mit der Zustellung des schriftlichen Ehescheidungsurteils ist das Ehescheidungsverfahren beendet (falls keine Berufung eingelegt wird). Die Ehegatten sind geschieden.