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Eigenmächtige Inbesitznahme einer Garage durch den Vermieter

KG Berlin – Az.: 12 U 149/10 – Urteil vom 14.07.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. September 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin – 25 0 198/10 – teilweise abgeändert und der Tenor zu 3) wie folgt neu gefasst:

3.a) Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 53.435,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2007 zu zahlen.

3.b) Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2010 zu zahlen.

3.c) Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 23 September 2010 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Zur Begründung ihrer Berufung, mit der sie ihre Widerklage weiter verfolgt, wiederholt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie verweist auf die Entscheidung des BGH vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09 -, die sie vor einschlägig hält.

Die Beklagte beantragt, die Klägerin unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf die Widerklage hin zu verurteilen, an die Beklagte 53.435,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2007 zu zahlen; an die Beklagte weitere 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2010 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Eigenmächtige Inbesitznahme einer Garage durch den Vermieter
Symbolfoto: Von Hadrian/Shutterstock.com

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 2010 hält sie nicht für einschlägig. Auf den Hinweis des Senats vom 4. Mai 2001, der in Bezug genommen wird, trägt die Klägerin vor, sie sei weiterhin der Auffassung, dass die Erstellung eines Inventarverzeichnisses nicht geschuldet gewesen sei, weil sich die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes nur auf verwahrte Gegenstände beziehe, nicht aber auf “wertlosen Müll”. In der Garage habe sich aber – neben dem Schreibtisch und der Hebebühne – nur Müll befunden, nämlich alte Autoreifen und alte Motor- und Getriebeteile.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache vollen Erfolg. Das Landgericht hat die Auf Schadensersatz gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin ist der Beklagten wegen der eigenmächtigen Räumung der Garagen ohne Vollstreckungstitel gemäß § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 und 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte kann als Mieterin von der klagenden Vermieterin aus abgetreten Rechten ihres Ehemannes Schadensersatz für die von der Klägerin nach der Räumung vernichteten Gegenstände verlangen. Das Berufungsgericht macht sich die Entscheidung des BGH vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09- vollumfänglich zu Eigen. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall das Folgende:

1. Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 53.435,00 € gerichtete Widerklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

a) Die Klägerin hat die Garagen eigenmächtige in Besitz genommen und ausgeräumt, obwohl die Beklagte den Besitz an den Garagen nicht erkennbar aufgegeben hatte. Für diese verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB, die zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe im Sinne von § 229 BGB darstellt, haftet die Klägerin verschuldensunabhängig nach § 231 BGB. Die Klägerin hat nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass die Räumung wegen einer akuten Brandgefahr gerechtfertigt gewesen sein könnte. Selbst dann wäre sie aber nicht berechtigt gewesen, die geräumten Gegenstände zu entsorgen.

b) Der Klägerin oblag deshalb in Bezug auf die geräumten Gegenstände gegenüber der Beklagten eine Obhutspflicht, welche einer Entsorgung dieser Gegenstände grundsätzlich entgegensteht.

2. Der Anspruch der Klägerin besteht in Höhe der geltend gemachten 53.435,00 €.

a) Die der Klägerin obliegende Obhutspflicht, die selbstverständlich alle von ihr geräumten Gegenstände betrifft, hat nicht nur zur Folge, dass sie die Gegenstände vollständig und in nicht verschlechtertem Zustand wieder herausgeben muss. Im Falle einer Unmöglichkeit der Herausgabe hat sie sich darüber hinaus zu entlasten, so dass sie und nicht die Beklagte insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft. Die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Klägerin erstreckt sich zugleich auf den Bestand, den Zustand und die wertbildenden Merkmale der Gegenstände, die sich in der durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) in Besitz genommenen Garage befunden haben. Denn zu den Obhutspflichten der Klägerin bei Inbesitznahme der Garage und der darin befindlichen Gegenstände hat auch die Pflicht gehört, die Interessen der an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Beklagten zu wahren. Die Klägerin hätte deshalb nicht nur dafür Sorge tragen müssen, dass an allen geräumten Gegenständen keine Beschädigungen oder Verluste eintreten. Es hätte ihr vielmehr schon bei Inbesitznahme oblegen, ein aussagekräftiges Verzeichnis aller geräumten Gegenstände aufzustellen und deren Wert schätzen zu lassen, um der Beklagten eine Sicherung ihrer Ansprüche zu ermöglichen.

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin war eine solche Verzeichnisaufnahme nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil es sich ersichtlich um verbrauchte und damit offenkundig wertlose Gegenstände gehandelt hat, an deren Dokumentierung die Beklagte bereits auf den ersten Blick schlechthin kein Interesse haben konnte. Der Tatsachenvortrag der Klägerin reicht für eine solche Annahme nicht aus, da sie lediglich pauschal behauptet, in den Garagen habe sich – neben dem Schreibtisch und der Hebebühne – nur Abfall befunden, nämlich “alte Autoreifen sowie alte Motor- und Getriebeteile, aus denen zum Teil Öl auslief”. Warum auf den ersten Blick erkennbar gewesen sein soll, dass die Beklagte an der Dokumentierung dieser Gegenstände kein Interesse haben könne, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.

c) Die Klägerin ist deshalb verpflichtet, den Schaden auszugleichen, der darin liegt, dass die Beklagte hinsichtlich Bestand, Zustand und Wert ihrer Gegenstände zur Zeit der Inbesitznahme durch die Klägerin in Beweisnot geraten ist. Denn um der Beklagten eine vom Bestand und Wert der Sachen ausgehende Schadensberechnung auf den Zeitpunkt, als die Klägerin den Besitz ergriffen hat, zu ermöglichen, war sie verpflichtet, bei der Inbesitznahme ein vollständiges Bestandsverzeichnis aufzustellen und den Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellen zu lassen. Da sie dem nicht nachgekommen ist, geht der der Beklagten aus einer Verletzung dieser Pflicht zustehende Schadensausgleich deshalb auch dahin, dass die Klägerin ihrerseits verpflichtet ist zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben abweichen, die die Beklagte hierzu gemacht hat. Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen.

aa) Die Beklagte hat mit ihren Schriftsätzen vom 30. Dezember 2009, 23. April 2010 und 10. Juni 2010 nebst Anlagen schlüssig dargelegt, dass ihr aufgrund der Räumung der Garagen durch die Klägerin aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 53.435,00 € zusteht. Der Vortrag der Beklagten ist plausibel. Sie hat dargelegt, dass ihr Ehemann mit Kfz-Ersatzteilen gehandelt und eine Autoverwertung betrieben habe. Nach der Aufgabe dieses Betriebes habe er die in der Anlage B1 (Bl. 22 ff d.A.) aufgeführten Gegenstände, d.h. seine komplette Wertstattausrüstung sowie Reifen auf Felgen, Kfz-Ersatzteile und Motoren in den Garagen eingelagert. Die in Ansatz gebrauchten Widerbeschaffungswerte hat sie durch Vorlage der Ausdrucke von Internetseiten (Anlage B2) plausibel dargelegt.

Die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgezeigten Widersprüche im Vortrag der Beklagten haben ihre Ursache im Verhalten der Klägerin und können deshalb nicht der Beklagten angelastet werden. Hätte die Klägerin entsprechend der ihr obliegenden Obhutspflicht bei der Inbesitznahme ein vollständiges Bestandsverzeichnis aufgestellt und den Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellen lassen, so hätte die Beklagte Bestand und Wert nicht erst ermitteln müssen.

Dass das Volumen der eingelagerten Gegenstände das vom Landgericht mit 72 m³ angenommene Volumen der Garagen überschreitet, hat die Klägerin weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes ist dies auch nicht offensichtlich. Vielmehr ergibt eine überschlägige Berechnung, dass sich die eingelagerten Gegenstände in den Garagen befunden haben können.

bb) Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, in welchem Umfang Bestand, Zustand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben abweichen, die die Beklagte gemacht hat. In Bezug auf den Bestand wäre hierzu erforderlich gewesen, dass die Klägerin zu jedem in der Schadensaufstellung genannten und noch streitgegenständlichen 118 Gegenstände im Einzelnen unter Beweisantritt darlegt, dass dieser sich im Zeitpunkt der Räumung nicht in den Garagen befunden hat. In Bezug auf den Zustand wäre erforderlich gewesen, dass die Klägerin zu jedem der 118 Gegenstände im Einzelnen unter Beweisantritt darlegt, in welchem Zustand sich dieser im Zeitpunkt der Räumung befunden hat. Hinsichtlich des Wertes wäre erforderlich gewesen, dass die Klägerin zu jedem der 118 Gegenstände im Einzelnen unter Beweisantritt darlegt, welchen von den Angaben der Beklagten abweichenden Wert der Gegenstand jeweils hatte. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht einmal im Ansatz gerecht. In Bezug auf Bestand und Zustand trägt die Klägerin lediglich pauschal vor, in der Garage habe sich – neben dem Schreibtisch und der Hebebühne – nur Müll befunden, nämlich alte Autoreifen und alte Motor- und Getriebeteile. Hinsichtlich des Wertes der Gegenstände behauptet die Klägerin lediglich zu den Positionen 3, 4, 11, 17, 28 und 39 der Inventarliste von den Angaben der Beklagten abweichende Wiederbeschaffungswerte, ohne diese jedoch näher darzulegen, zu belegen oder unter Beweis zu stellen.

cc) Das Berufungsgericht hat erwogen, den durch die Räumung entstandenen Schaden gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag unterhalb der Widerklageforderung zu schätzen. Eine solche Schätzung scheitert aber daran, dass die Klägerin keine konkreten Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die zur Grundlage einer solchen Schätzung gemacht werden könnten.

3. Der Zinsanspruch, der nach Grund und Höhe nicht bestritten ist, ergibt sich aus §§ 231, 292, 290 BGB.

4. Die Klägerin hat der Beklagten auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen, die der Höhe nach nicht streitig sind.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.). Sämtliche Entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des BGH vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09 – geklärt.

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

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