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Schmerzensgeldanspruch gegen Zigarettenhersteller


Landgericht Arnsberg

Az: 2 O 294/02

Urteil vom 14.11.2003


Tenor

Das Landgericht Arnsberg hat auf die mündliche Verhandlung vom X für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.


Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Gesundheitsschäden durch Rauchen von durch die Beklagte hergestellten Zigaretten der Marke „……………“ geltend. Des Weiteren begehrt er Auskunft über den Zusatz suchtfördernder Stoffe und Feststellung bezüglich von Folgeschäden. Er beruft sich dabei auf die Unterlassung von Warnhinweisen durch die Beklagte, Produktmanipulation und eine grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des Zigarettenprodukts.

Der Kläger ist 1947 geboren. Er raucht seit 1964, d. h. seit seinem 17. Lebensjahr, bis auf kurze Phasen vergeblicher Entwöhnungsversuche. Der tägliche Konsum lag bis 1993 bei rund 40 Zigaretten pro Tag, von da an variierte er täglich zwischen 20 und 30 Zigaretten. Seit ca. einem Jahr hat der Kläger seinen Konsum auf 5 bis 7 Zigaretten pro Tag reduziert.

Er ist seit 1971 verheiratet und lebt seit 1978 unter seiner jetzigen Anschrift im Kreis …………. Seit 1975 versuchte er mehrfach, aber letztlich vergeblich, sich das Rauchen abzugewöhnen. Selbst die Einschaltung eines Psychologen führte 1993 nur für einige Wochen zur Reduzierung des Konsums unter 20 Stück pro Tag, nicht aber zur Abstinenz.

Gemäß einer Presseerklärung der dpa vom 19. 03. 2003 erklärte der Kläger im Anschluß an die Entscheidung des BGH im Deckungsprozeß gegen seinen Rechtsschutzversicherer: „Ich rauche weiter.“

Der Kläger behauptet, er habe ausschließlich Zigaretten der Marke „………..“ geraucht. Hierdurch sei er krank geworden.

1989/90 hätten sich erste Anzeichen einer kardiovasculären Erkrankung gezeigt. Am 22. 03. 1993 habe er einen transmuralen Myocardininfarkt erlitten. In den folgenden Jahren hätten sich Koronarangiographien, teilweise einhergehend mit Ballondilatationen, angeschlossen. Wegen fortschreitender Stenose der Koronargefäße sei am 26. 03. 1999 eine Myocardrevascularisation durchgeführt worden und zwar mittels zweier Bypässe nach hochgradiger proximaler Stenose. Am 14. 03. 2001 sei im K Hospital in …………… eine zweite koronare Vascularisations-Operation durchgeführt worden. Trotz einer Brachytherapie sei es nicht zu einer Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation gekommen. Am 26. 03. 1999 im Zeitpunkt der Myocardrevascularisation und des Rezidiveingriffs am 14. 03. 2001 seien RMS und RCA distal nicht mehr bypassfähig gewesen. Seine Lebensqualität sei seit 1990 stark reduziert, seine Lebenserwartung erheblich eingeschränkt. Die Bypässe seien stenosiert. Er leide wegen der Restenosierung unter Atemnot und ständiger Angst, erneut einen Herzinfarkt zu erleiden und daran zu versterben. Die kardiovasculäre Erkrankung schreite progredient voran. Inzwischen habe sich bei ihm infolge der Herzerkrankung auch eine Niereninsuffizienz eingestellt.

Er sei seit Januar 1999 arbeitsunfähig krank. Zuletzt habe er ## DM brutto monatlich verdient. Nach Abzug der Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsanteile in Höhe von ## DM seien ## DM verblieben. Diese Beträge seien vom Arbeitgeber im Januar und Februar 1999 noch voll bezahlt worden. In der Zeit vom 11. 03. 1999 bis 31. 07. 1999 habe er Krankengeld in Höhe von ## DM erhalten. Ab dem 01. 08. 1999 habe er Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt ## Euro bekommen. Wäre er nicht arbeitsunfähig erkrankt und verrentet worden, hätte er im gleichen Zeitraum 51 x 5. ## DM verdient, zusammen ## DM = ## Euro. Aus der Differenz zwischen Arbeitseinkommen und Krankengeld- bzw. Rentenleistungen ergebe sich die Höhe des geltend gemachten Erwerbsschadens.

Seine Erkrankung sei durch die Zigarettenprodukte der Beklagten verursacht worden.

Das Rauchen habe hinsichtlich seiner kardiovasculären Erkrankung zumindest durch die giftigen Inhalations- und Inhaltsstoffe risikoerhöhend gewirkt und verstärke zudem andere Risikofaktoren wie Hyperlipoproteinämie.

Seit 1983 sei der Beklagten aufgrund eigener Forschungsergebnisse und solcher des amerikanischen Wissenschaftlers …………………… bekannt, dass Tabakrauchen aufgrund des beim Rauchen freigesetzten Inhalationsstoffes Acetaldehyd süchtig mache. …………….. war dabei unstreitig für den Tabakkonzern …………… tätig. Dabei handele es sich um den amerikanischen Mutterkonzern der Beklagten.

Zur Begründung seines Auskunftsbegehrens trägt er vor, es sei zu vermuten, daß die Beklagte zusätzlich seit Jahren suchtverstärkende bzw. suchtverhaftende Schadstoffe beim Herstellungsprozess in die Zigaretten einbaue, wie etwa das den ph-Wert erhöhende Ammoniak zur künstlichen Erweiterung der Luftwege, damit der Rauch tiefer ins Lungengewebe eindringe. „…………..“ enthalte seit 1979 Ammoniak und 4 Ammoniakverbindungen. Seit 1980 werde Ammoniak systematisch zugefügt.

Zigarettenfabrikanten setzten den Produkten zudem auch Schokolade und Lakritze zu, außerdem Süßstoffe, Glycerin, Pyridin (einen Ausgangsstoff für synthetische Pharmaka), Theobromin und Levulin. Insoweit verweist der Kläger auf den Vortrag in einem Parallelverfahren gegen die Firmen ………….. und ……………. vor dem Landgericht Hagen (Aktenzeichen 6 O 289/99).

Den amerikanischen Zigarettenmultis sei die suchtauslösende und suchtverstärkende Wirkung für Nikotin seit den 50iger Jahren bekannt. Die amerikanischen Hersteller setzten insgesamt 599 chemische Verbindungen zu, die teilweise für sich allein tödlich seien (Bl. 119, Auflistung Bl. 223).

Chemische Filter, die eine größere Menge des Acetaldehyds entfernen würden, seien zur Suchtverhaftung auch von der Beklagten nicht eingebaut worden.

Die Beklagte habe trotz ihrer Kenntnis auf ihren Produkten keine Warnhinweise hinsichtlich Suchterregung, -verstärkung und -verhaftung veröffentlicht und Warnhinweise auch nicht in ihrer Werbung erteilt. Aufgrund seiner Erkrankung sei der Kläger nicht in der Lage, den tatsächlich erteilten Warnhinweisen wie „Rauchen gefährdet die Gesundheit“ sowie „Rauchen verursacht Krebs“ Rechnung zu tragen. Bis 1996 sei die Beklagte ihrer Hinweispflicht auch diesbezüglich nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

Die in ihrer Internet-Werbung enthaltene Behauptung, die Zigaretten enthielten nur zugelassene Stoffe, sei falsch. Sie treffe jedenfalls auf Ammoniak nicht zu.

Ihm sei zwar bekannt gewesen, dass Tabakrauchen die Gesundheit gefährde, nicht jedoch, dass Zigarettenrauchen süchtig mache. Andernfalls hätte er frühzeitig unter Einschaltung ärztlicher Hilfe eine Entwöhnung unternommen.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen

a.

ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltesSchmerzensgeld, mindestens jedoch 125. 000 Euro, nebst 4 % Zinsen seit dem 01. 04. 1993, ferner

b.

weitere 88.355,12 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.2002.

2.

die Beklagte weiter zu verurteilen,

a.

dem Kläger durch Vorlage schriftlicher Unterlagen wie interne Forschungsergebnisse, interne Produktbeschreibungen und interne Herstellungsanweisungen Auskunft darüber zu erteilen, welche suchterregenden Stoffe sich in den Zigaretten der Marke „…………“ befinden und welche suchterregenden/suchtsteigernden Bestandteile wie beispielsweise Ammoniak und/oder Ammoniak-Derivate beim Herstellungsprozeß in das Produkt „…………..“ zusätzlich eingebaut werden,

b.

durch den Geschäftsführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu a) begehrten Auskünfte an Eides Statt zu versichern sowie

c.

den sich aus der vorsätzlichen Suchterregung und/oder Suchtsteigerung ergebenden weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschaden über den Klageantrag zu 1. hinaus an den Kläger zu zahlen, sowie

3.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus dem Rauchen der Zigaretten der Marke „………….“ durch den Kläger zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt ihre Passivlegitimation, weil die in der Klageschrift benannte ……………………….. – unstreitig – zum 01.11.2001 auf die ………………………. verschmolzen worden ist.

Sie bestreitet, die ………………. sei ihr amerikanischer Mutterkonzern.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger Zigaretten der Marke „……………“ geraucht hat.

Sie bestreitet des Weiteren die Erkrankung des Klägers und seinen Vortrag zu seinem Gesundheitszustand, dass er an Atemnot und der ständigen Angst leide, erneut einen Herzinfarkt zu erleiden und daran zu versterben, mit Nichtwissen.

Des Weiteren bestreitet sie auch den Zusammenhang zwischen einer Erkrankung des Beklagten und seinem Tabakkonsum. Ein solcher Zusammenhang zwischen Herzerkrankungen und Tabakkonsum sei bislang wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Rauchen könne insoweit ein Risikofaktor sein, zahlreiche andere Risikofaktoren kämen daneben aber in Betracht, insbesondere beim Kläger – unstreitig – auch in den Arztberichten erwähnte Faktoren wie Bewegungsmangel, genetische Belastung, Hypercholesterinämie, arterieller Bluthochdruck und zu hohe Cholesterinwerte.

Zudem falle dem Kläger auch ein überwiegendes Mitverschulden zur Last.

Rauchen sei keine Sucht in dem wissenschaftlichen Sinn, dass es nicht möglich sei, es wieder aufzugeben. Dies zeige sich auch daran, dass ein Raucher nicht eine immer steigende Dosis benötige und keinen Rausch erlebe. Es habe lediglich einen Gewöhnungseffekt. Etwas anderes habe jedenfalls die Beklagte auch in ihrer Internet-Homepage nicht erklärt. Sie macht geltend, die Bedeutung der Begriffe „suchterregend“ und „suchtfördernd“ seien bereits nicht klar und würden in der Wissenschaft kontrovers diskutiert.

Der Kläger habe das Rauchen in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren begonnen. Ernsthafte Versuche, es aufzugeben, habe er nicht unternommen.

Aufgrund des Verhaltens des Klägers nach angeblichem Erleiden eines transmuralen Myocardininfarkts, nach dem er trotz ärztlichen Hinweises einer schlechten Prognose bei weiterem Nikotinabusus das Rauchen nicht aufgegeben habe, sei der Schluss gerechtfertigt, dass er auch bei einer auf den Tabakpackungen aufgebrachten Warnung vor Suchtgefahr das Rauchen nicht aufgegeben hätte.

Die vom Kläger vorgelegte Liste mit 599 Stoffen, die den Zigaretten beigefügt seien, betreffe nur Wettbewerber der Beklagten, treffe aber auf sie selbst nicht zu. Acetaldehyd entstehe zwar bei der Verbrennung von Tabak natürlicherweise, werde von der Beklagten aber nicht künstlich zugefügt. Die enthaltene Dosis sei auch nicht ungewöhnlich. Auch – dies ist vom Kläger nicht bestritten worden – Ammoniumverbindungen seien dem Tabak von Natur aus eigen. Soweit Ammoniumsalze bei der Herstellung verwendet würden, handele es sich dabei um aus der Tabakpflanze extrahierte Substanzen. Sie ist der Ansicht, diese Verwendung sei nach dem Lebensmittelrecht zulässig. Sie behauptet – unbestritten- , diese Verwendung sei dem Bundesministerium für Verbraucherschutz auch bekannt. Gleichwohl habe das Ministerium keine Veranlassung gesehen, durch Verbote oder Beschränkungen per Rechtsverordnung gem. § 21 Abs. 1 Ziff. 1 a LMBG einzuschreiten. Künstlich setze die Beklagte weder Ammoniak noch Ammoniumverbindungen zu. Dies mache Nikotin auch nicht wirkungsvoller.

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Der gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zum Aufdruck von Warnhinweisen auf den Produkten sei sie nachgekommen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung aufgrund einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bestehe ihrer Ansicht nach nicht.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger bereits im Januar und Februar 1999 arbeitsunfähig gewesen sei und dass in diesem Fall seine Arbeitsunfähigkeit auf seine Herzerkrankung zurückzuführen sei. Die vom Kläger behaupteten, ab dem 01. 08. 1999 erhaltenen Rentenzahlungen stimmten mit den vorgelegten Belegen nicht überein (im einzelnen Bl. 486 GA). Der behauptete hypothetische Verdienst sei unzutreffend, weil hiervon keine Steuern abgezogen worden seien.

Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich der auf Leistung und Feststellung gerichteten Anträge zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Auskunftsantrag ist unzulässig und unbegründet.

I.

Die Klage ist nicht bereits unzulässig, weil der Kläger die mittlerweile durch Verschmelzung auf die …………………………………. gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am 01. 11. 2001 erloschene ………………………… verklagt hat.

Zwar ist eine Klage gegen eine nicht-existente Partei als unzulässig abzuweisen (BGH, NJW-RR 1995, 1237 f.). Dies kommt aber nicht in Betracht, wenn die Partei lediglich unrichtig bezeichnet ist, die Identität der Partei durch Auslegung ermittelt werden kann und trotz Berichtigung gewahrt bleibt. In einem solchen Fall ist die Parteibezeichnung von Amts wegen zu berichtigen (Zöller, 23. Aufl., ZPO, vor § 50 Rdnr. 11, 12 m. w. N.).

Letzteres ist hier der Fall. Die Auslegung des Begehrens des Klägers ergibt, dass erkennbar der Zigarettenproduzent ……………….. in seiner aktuellen gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung verklagt werden sollte. Dies ist die ………………… Ihre Identität mit der verschmolzenen GmbH ergibt sich daraus, daß sie ebenfalls den Firmennamen „……………………..“ trägt und unter der gleichen Anschrift wie ihre Rechtsvorgängerin firmiert, sowie weiterhin das Produkt „………..“, durch das sich der Kläger geschädigt sieht, produziert und vertreibt.

Für diese Auslegung spricht auch, dass die Beklagte die Klageschrift zunächst widerspruchslos entgegengenommen hat, selbst von der Möglichkeit einer einfachen Rubrumsberichtigung im Schriftsatz vom 17. 07. 2002 ausgegangen ist (Bl. 25 GA) und insoweit erst ca. drei Monate nach Zustellung der Klageschrift am 19. 09. 2002, nämlich mit Schriftsatz vom 23. 12. 2002 Bedenken geäußert hat.

II.)

Die Klage ist aber unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld, Auskunft und die Feststellung von Folgeschäden gegen die Beklagte zu.

1.)

Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt stehen dem Kläger Leistungsansprüche gegen die Beklagte zu.

Ansprüche des Klägers ergeben sich nicht aus § 1 UWG, da zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Wettbewerbssituation besteht. Diese Norm setzt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner voraus (Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., WettbewerbsR, § 1 UWG Rdnr. 6).

Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen auch nicht aus § 823 Abs.1 BGB.

Hiernach ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer durch sein Verhalten Gesundheit und Körper eines anderen widerrechtlich und schuldhaft verletzt.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich unter der behaupteten und in den vorgelegten Arztbriefen dokumentierten Herzerkrankung leidet, wofür die Krankendokumentation allerdings spricht.

Für die Entscheidung nicht erheblich ist auch die Fragestellung, ob das Rauchen als solches wegen einer möglichen Suchtwirkung Krankheitswert hat.

Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch ihr Verhalten in rechtswidriger Weise eine Erkrankung beim Kläger verursacht hat.

Dabei kann auch offen bleiben, ob der Kläger tatsächlich ausschließlich Zigaretten der Marke „…………..“ geraucht hat. Selbst wenn man die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt, ist kein haftungsrelevantes Verhalten der Beklagten ersichtlich.

Ein solches kann nicht in dem bloßen Herstellen und Vertrieb der Zigaretten gesehen werden. Dieses Verhalten kann jedenfalls nicht als rechtswidrig angesehen werden, weil der Gesetzgeber die Tabakproduktion als grundsätzlich zulässig erachtet. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Lebensmittelgesetzes, die Herstellung und Vertrieb lediglich mit gewissen Einschränkungen versehen (§ 20 LMBG, so auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16. 03. 2001, 25 W 23/00, S. 21).

Haftungsbegründend kann auch nicht sein, dass der Kläger durch Vertrieb und Handel der Zigaretten der Marke „………….“ zum Rauchen gebracht und dadurch in Abhängigkeit geraten ist. Ein derartiger Anspruch wäre jedenfalls gemäß § 852 BGB a. F. verjährt.

Hiernach verjähren Ansprüche aus unerlaubter Handlung jedenfalls nach dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an. Zwischen dem Beginn des Zigarettenkonsums des Klägers im Jahr 1964 und der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche im Jahr 2002 liegt ein noch größerer Zeitraum. Die zum Eintritt der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB n. F. bzw. § 222 BGB a. F. erforderliche Verjährungseinrede hat die Beklagte auch erhoben. Die Verjährung wirkt gemäß Art. 229 § 6 EGBGB nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes fort.

Haftungsbegründend könnte allenfalls eine Produktmanipulation der Beklagten durch Zufügen möglicherweise „suchtsteigernder“ Mittel sein (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. 05. 2000, S. 3, Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23. 12. 2002).

Allerdings trägt der Kläger in diesem Verfahren lediglich vor, es sei zu vermuten, die Beklagte baue suchtverstärkende bzw. suchtverhaftende Stoffe beim Herstellungsprozeß in die Zigaretten ein. Um Gewißheit zu erlangen, sei deshalb der geltend gemachte Auskunftsanspruch erforderlich. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob er im gegenwärtigen Verfahrensstadium im Rahmen der Prüfung der Leistungsansprüche bereits geltend machen will, tatsächlich würden von der Beklagten derartige Stoffe zugesetzt.

Aber auch wenn man dies unterstellt, führt dies nicht zu einer Haftung der Beklagten.

Explizit macht der Kläger in diesem Verfahren nur den Zusatz von Ammoniak bei der Zigarettenproduktion durch die Beklagte geltend. Soweit er im Übrigen auf den Vortrag in Parallelverfahren Bezug nimmt, wonach die deutschen Zigarettenhersteller auch Schokolade, Lakritze (Bl. 15, 16 im Parallelverfahren vor dem LG Hagen gegen …………. und …………… 6 O 289/99) und weitere Zusatzstoffe zusetzten, stellt der Vortrag des Klägers bereits keinen substantiierten Sachvortrag dar und kann nicht berücksichtigt werden. Insoweit erschöpft sich der Inhalt der Schriftsätze im wesentlichen darin, pauschal auf eine Flut beiliegender und in der Regel sehr umfangreicher, auch wahllos zusammengestellter Anlagen zu verweisen. Sie wurden dabei oftmals kommentarlos vorgelegt, ohne klarzustellen, ob und inwieweit die vorgelegten Schriftstücke auch für den vorliegenden Fall bedeutsam sind. Dies gilt insbesondere für den Verweis auf eine Liste mit Ingredienzien, die amerikanische Zigarettenhersteller angeblich ihren Produkten zufügen. Auf diese Liste wurde in dem Parallelverfahren vor dem LG Hagen (6 O 289/99= OLG Hamm 6 W 26/00) Bezug genommen, mit dem Hinweis, „die deutschen Zigarettenhersteller samt und sonders Volltöchter britischer und amerikanischer Zigarettenhersteller“ verstießen in krasser Weise gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz. War im Parallelverfahren aufgrund dieses Vortrages bereits nicht ohne weiteres klar, ob damit behauptet werden sollte, die dortigen Beklagten (……………. und …………….) hätten die genannten Zusatzstoffe zugefügt, so gilt das erst recht im vorliegenden Fall, zumal nicht ersichtlich und auch unzutreffend sein dürfte, dass die Beklagte über gesellschaftsrechtliche Verflechtungen mit amerikanischen Zigarettenherstellern verfügt. Es ist aber Aufgabe des Klägers, die anspruchsbegründenden Tatsachen vollständig vorzutragen. Er darf sich nicht stets einfach mit der Bezugnahme auf Anlagen begnügen (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 253, Rdnr. 32 m. w. N.). Hierauf ist er von der Gegenseite bereits ausreichend hingewiesen worden.

Die demnach offenbar ins „Blaue“ hinein aufgestellte Behauptung ist zudem auch jedenfalls als bloße Ausforschung keinem Beweis zugänglich.

Im Übrigen ist jedenfalls für die Stoffe Schokolade, Kakao, Glycerin, Süßstoff und Pyridin anerkannt, dass das Zufügen dieser Stoffe nicht rechtswidrig ist, sondern vielmehr nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften ausdrücklich erlaubt ist. So stellen Schokolade, Kakao und Glyzerin zugelassene Fremdstoffe i. S. von § 1 TabakVO i. V. m. Nrn. 1 und 2 der Anlage 1 zur Tabakverordnung dar. Dass die zulässigen Höchstmengen überschritten wurden, ist vom Kläger nicht substantiiert behauptet worden. Pyridin ist bereits im Rohtabak enthalten und deshalb nach § 20 Abs. 2 LMBG zulässig (vgl. auch LG Bielefeld, NJW 2000, 2514, 2514). Auch weitere in der Liste enthaltene Stoffe sind demnach unbedenklich – wie Kaffee, Honig, konzentrierte Fruchtsäfte, Gewürze und Spirituosen.

Soweit der Kläger geltend machen will, die Produkte der Beklagten enthielten Acetaldehyd und Ammoniak bzw. Ammoniakderivate, bzw. Ammoniak und seine Derivate würden den Zigaretten zur Suchtverstärkung zusätzlich zugeführt, führt auch dies nicht zur Begründung eines haftungsbegründenden Verhaltens.

Acetaldehyd entsteht, wie der Kläger selbst vorträgt, als natürliches Produkt bei der Verbrennung von Zucker (Bl. 30 GA). Zucker darf Zigaretten nach der Anlage zur Tabakverordnung beigefügt werden. Acetaldehyd entsteht somit als Nebenprodukt bei der beim Rauchen zwangsläufigen Verbrennung des Zuckers. Die Entstehung eines Nebenstoffes beim Verbrennen zulässiger Zusatzstoffe kann nach der derzeitigen Gesetzeslage aber nicht als rechtswidrige Verletzungshandlung aufgefasst werden (so auch LG Bielefeld, NJW 2000, 2514, 2514). Dass die Beklagte Acetaldehyd den Zigaretten künstlich zusetzt, hat der Kläger – soweit ersichtlich – nicht substantiiert behauptet.

Ammoniak und Pyridin sind – wie vom Kläger nicht bestritten und bereits vom LG Bielefeld im Beschluß vom 25. 01. 2000 festgestellt – bereits im Rohtabak enthalten. Dies führt dazu, dass sie gemäß § 20 Abs. 2 LMBG ohne Beschränkung zugefügt werden dürfen.

Für die Entscheidung maßgeblich ist aber auch, dass nicht ersichtlich ist, dass durch den Zusatz dieser Stoffe überhaupt eine Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers aufgrund einer Verstärkung seiner Sucht oder Abhängigkeit bewirkt worden sein kann. Denn der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag von 1964 bis 1989 rund 40 Zigaretten pro Tag geraucht, seitdem hat er seinen Konsum zunächst auf täglich zwischen 20 und 30 Zigaretten und seit ca. einem Jahr auf 5 bis 7 Stück pro Tag reduziert. Nach seinem Vortrag enthält „…………..“ seit 1979 Ammoniak und wird seit 1980 systematisch zugesetzt. Die angeblich suchtsteigernde Wirkung hat sich hiernach auf das Konsumverhalten des Klägers ersichtlich nicht ausgewirkt, vielmehr raucht er jetzt immerhin sogar weniger als früher.

Auch steht nicht fest und ist nicht aufklärbar, daß die Erkrankung des Klägers überhaupt durch das Rauchen hervorgerufen worden ist. Insoweit bestehen auch noch andere mögliche Ursachen beim Kläger – wie Bewegungsmangel, genetische Belastung, Hypercholesterinämie, arterieller Bluthochdruck und zu hohe Cholesterinwerte. Es ist nicht ersichtlich, daß die wahre Ursache oder auch nur eine Mitursächlichkeit unter der Vielzahl möglicher Ursachen durch ein ärztliches Gutachten aufgeklärt werden könnte und dem Kläger der ihm obliegende Nachweis der Kausalität des Rauchens für seine Erkrankung gelingen könnte.

Es kommt auch keine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung wegen eines Konstruktions- oder Instruktionsfehlers in Betracht.

Ein Konstruktionsfehler der Zigaretten ist nicht gegeben. Zigaretten sind trotz der von ihrem Konsum ausgehenden Gesundheitsgefahren keine fehlerhaften Produkte. Die hiervon ausgehenden Gefahren sind den Konsumenten und auch dem Kläger unstreitig seit langem bekannt und werden bewusst in Kauf genommen. Jeder weiß, dass das Rauchen auf Dauer zu schweren, möglicherweise auch tödlichen Gesundheitsschäden führen kann, dass es zu einer Abhängigkeit führen kann, die es schwer macht, das Rauchen wieder aufzugeben. Die Konsumenten können deshalb nicht mit Recht erwarten, dass Zigaretten so konstruiert sind, dass diese Gefahren nicht von ihnen ausgehen. So ist in der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, seit langem anerkannt, dass der Produzent Gefahren, die typischerweise mit der Benutzung eines Produktes verbunden und den Benutzern bekannt sind oder von ihnen erkannt und in Kauf genommen worden sind, nicht abwenden muss (OLG Frankfurt aaO, S. 2; LG Wiesbaden, Beschluss vom 07. 03. 2000, Kullmann, ZLR 2001, 231, 233; allgemein hierzu BGH, VersR 1989, 1307). Entscheidender Gesichtspunkt ist deshalb, daß Raucher für ihr Tun eigenverantwortlich sind. Die Folgen ihres eigenverantwortlichen Verhaltens müssen sie selbst tragen und können nicht auf die Zigarettenhersteller abgewälzt werden. Amerikanische Verhältnisse sind insoweit auf das deutsche Rechtssystem nicht übertragbar.

Ein Konstruktionsfehler ergibt sich insoweit auch nicht aus dem Unterlassen des Einbaus chemischer Filter. Auch dies kann von den Zigarettenherstellern und auch nicht von der Beklagten verlangt werden. Denn Zigaretten sind nicht bereits dann mit einem Konstruktionsfehler behaftet, wenn die vom Rauchen ausgehenden Gefahren vermeidbar wären. Denn ein Produkt ist auch fehlerfrei, wenn die Verbraucher vermeidbare Gefahren in Kauf nehmen, weil sie das wünschen. Dies trifft auf Zigaretten zu, weil eine Vielzahl der Raucher gerade eine „starke“ Zigarette wünscht, bei der man die Wirkung des Nikotins oder anderer Stoffe spürt (so bereits Kullmann, ZLR 2001, 231, 234).

Auch einen sog. Instruktionsfehler durch Unterlassen von Warnhinweisen auf ihren Produkten hat die Beklagte nicht begangen. Dass die Beklagte der gesetzlich normierten Hinweispflicht nicht nachgekommen ist, hat der Kläger nicht konkret geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Darüber hinausgehende Hinweispflichten bestehen für die Beklagte nicht.

Der Hersteller eines Produktes muss nur auf das Wichtigste hinweisen. Er muss keine besonderen Hinweispflichten einhalten, wenn bestimmte Produktgefahren allgemein bekannt sind.

Sämtliche, mit dem Zigarettenkonsum verbundenen Gefahren sind den Verbrauchern aber seit langem bekannt. Dazu gehört auch eine eventuelle Suchtwirkung des Zigarettenkonsums. Auf besondere Kenntnisse – wie die Wirkungsweise bei einer Gesundheitsschädigung durch den Zigarettenkonsum – kommt es dabei nicht an. Aufgrund dessen wird in der Rechtsprechung eine weitergehende Hinweispflicht grundsätzlich übereinstimmend abgelehnt. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. 02. 2001, S. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 24. 05. 2000, S. 3) Insoweit müßte auch nicht gesondert auf eine angeblich suchtverstärkende Wirkung von Zusatzstoffen hingewiesen werden. Denn die Wirkung dieser Stoffe, nämlich daß Rauchen nach laienhaftem Verständnis süchtig macht – wie auch immer -, ist für die Verbraucher nichts Neues.

Aber selbst wenn man eine Hinweispflicht im Hinblick auf den Zusatz suchtfördernder Stoffe bejahen wollte, führt dies nicht zu einer Haftung der Beklagten. Denn insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen eine derartige Hinweispflicht für die Gesundheitsbeschädigung des Klägers ursächlich geworden ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger durch entsprechende Warnhinweise vom Rauchen hätte abhalten lassen. Dies hat er nach eigenem Vortrag selbst jetzt nicht getan, nachdem ihm das Ausmaß seiner Erkrankung bewusst geworden ist und er über die entsprechenden Informationen zum angeblichen Zusatz suchtverstärkender Stoffe durch die Beklagte zu ihren Produkten verfügt. Vielmehr verkündet er auch jetzt noch „Ich rauche weiter.“ Ein Hinweis hätte ihm insoweit jedenfalls nichts genützt.

Es bestehen auch keine Ansprüche für den Ersatz materieller Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz. Ansprüche aus § 1 ProdhaftG scheiden aus, weil das Produkthaftungsgesetz auf Produkte, die vor seinem Inkrafttreten am 01. 01. 1990 in den Verkehr gebracht worden sind, nicht anwendbar ist, (§ 16 ProdhaftG) (so auch OLG Hamm, Beschluß vom 24. 05. 2000, S. 3). Im Übrigen sind die Zigaretten der Beklagten nach dem oben gesagten auch kein fehlerhaftes Produkt i. S. v. §§ 1, 3 ProdhaftG, so dass auch die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt wären.

Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 826 BGB bestehen nicht. Ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB ist nicht ersichtlich. Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz sind nicht erfolgt bzw. nicht substantiiert vorgetragen.

Auch ein Verstoß gegen § 229 StGB, fahrlässige Körperverletzung, ist vom Kläger nicht ausreichend dargelegt. Nach dem oben gesagten fehlt es bereits an einer Verletzungshandlung der Beklagten und auch am Nachweis der Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für die Gesundheitsschäden des Klägers. Zudem fehlt es diesbezüglich auch am erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Denn der Kläger hat sich die von ihm vorgetragenen Gesundheitsschäden – sollten sie denn durch seinen Zigarettenkonsum hervorgerufen worden sein – letztlich aufgrund seines eigenverantwortlichen Verhaltens selbst zuzuschreiben.

Ein Verstoß gegen § 129 StGB wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung ist völlig fernliegend. Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar.

Nachdem der Gesetzgeber Herstellung und Vertrieb von Zigaretten gemäß dem geltenden Lebensmittelrecht zugelassen hat, kann das Verhalten der Beklagten auch nicht als sittenwidrig im Sinn von § 826 BGB bewertet werden.

Leistungsansprüche des Klägers sind hiernach insgesamt ausgeschlossen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Streit des Klägers gegen seine Rechtsschutzversicherung erfordert insoweit keine abweichende Beurteilung. Insoweit ist klarzustellen, dass der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19. 03. 2002 – IV ZR 139/01 lediglich aus formalen Gründen eine Verpflichtung des Versicherers zum Deckungsschutz für die vorliegende Schadensersatzklage bejaht hat, nämlich weil der Versicherer es verabsäumt hatte, der Beklagten den Ablehnungsgrund für die Erteilung der Deckungszusage innerhalb der Frist gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ARB 75 mitzuteilen.

2.)

Auch der in die Form einer Stufenklage gekleidete Antrag zu 2), der primär auf Auskunft gerichtet ist, hat keinen Erfolg. Die Stufenklage ist nach § 254 ZPO nicht zulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruches dienen soll, sondern der Antragsteller sich damit sonstige, mit der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruches nicht in Zusammenhang stehende Informationen für die Rechtsverfolgung verschaffen will. Dass dies zur Vorbereitung der Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches aus § 826 BGB dient, wie der Kläger geltend macht, ist nicht ersichtlich, weil nicht erkennbar ist, welche weitergehenden Schäden er über den bereits bezifferten geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch hinaus haben will (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. 03. 2001, S. 24, Anlage B 3 zum SS. vom 23. 12. 2003; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. 04. 2000, Az. 13 W 19/00, Anlage B 4 für Parallelverfahren; allgemein: Zöller/Greger, ZPO; 23. Aufl., § 254, Rdnr. 4).

Auch inhaltlich besteht kein Auskunftsanspruch. Er ergibt sich insbesondere nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Voraussetzung hierfür ist eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten, d. h. ein Vertragsverhältnis oder ein gesetzliches Schuldverhältnis, das sich auch aus einer unerlaubten Handlung ergeben kann (OLG Frankfurt aaO, S. 24). Solche Sonderbeziehungen bestehen zwischen den Parteien aber nach dem oben gesagten nicht. Insbesondere ist eine unerlaubte Handlung der Beklagten hiernach nicht ersichtlich.

3.)

Der Antrag zu 3) ist mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrages bereits unzulässig, weil nicht klar ist, in welchem Verhältnis er zum Antrag 2 c (Bl. 2 GA) stehen soll.

Jedenfalls kann er mangels Haftungsgrundlage aber auch inhaltlich keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.


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