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Stromlieferungsvertrag – Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über eine Bonuszahlung

AG Lehrte – Az.: 9 C 72/11 (5) – Urteil vom 14.07.2011

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages keinen Anspruch auf eine Bonuszahlung i. H. v. 100,00 EUR. Voraussetzung für diesen Anspruch ist gemäß Ziffer 7. 3 der Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 18.03.2009, dass das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten 12 Versorgungsmonate gekündigt wird. Die Regelung „Damit dieser fällig wird, darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten 12 Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder …Strom gekündigt werden“ ist bei verständiger Auslegung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes so zu verstehen, dass vor Ablauf von 12 Versorgungsmonaten keine Kündigung ausgesprochen werden darf. Anderenfalls wird der Anspruch auf einmalige Bonuszahlung nicht fällig.

Die entsprechende AGB-Klausel ist auch wirksam. Ein Verstoß gegen § 307 i. V. m. § 310 Abs. 3 Ziff. 3 BGB liegt in Verwendung dieser Klausel nicht begründet, weil sie klar und verständlich formuliert ist. Auch ist der Kläger nicht unangemessen benachteiligt. Denn die Prämie stellt einen üblichen Anreiz für längerfristige Kundenbindungen dar und soll ihrem Zweck entsprechend erst dann ausgezahlt werden, wenn das Vertragsverhältnis zwölf Monate ungekündigt fortbesteht.

Es handelt sich zudem nicht um eine gemäß § 305 c BGB unwirksame Überraschungsklausel. Die entsprechende Regelung ist nicht so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner damit nicht zu rechnen braucht.

Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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