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Eigentumsvermutung bei Waffen

Ein Strafgericht in Aachen entscheidet über Klage zu Waffenbesitz

Ein Strafgericht in Aachen hat ein Urteil gefällt, das eine Klage abweist und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Fall dreht sich um einen Fachhandel für Jagdzubehör und -bekleidung, Waffen und Munition, der eine enge Zusammenarbeit mit dem B Club hatte. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit lagerte die Klägerin Waffen in den Räumlichkeiten des Vereins.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 470/19 >>>

Klage auf Herausgabe der Waffen

Nachdem die Zusammenarbeit beendet wurde, wurden die Waffen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt. Die Klägerin forderte in ihrer Klage die Herausgabe der Waffen oder alternativ die Zustimmung des Beklagten zur Herausgabe durch das Amtsgericht oder die Staatsanwaltschaft.

Klägerin konnte kein Besitzrecht nachweisen

Das Gericht entschied jedoch, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass sie das Eigentums- und Besitzrecht an den Waffen hatte und dass der Beklagte unberechtigt Besitz an den Waffen erlangt habe. Die Klägerin konnte nicht konkret nachweisen, wie sie das Besitzrecht an den Waffen erworben hatte und warum der Beklagte diese unrechtmäßig in seinem Besitz hatte.

Klage abgewiesen und Kosten auferlegt

Die Klage wurde daher abgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn die Klägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags erbringt. Es ist anzumerken, dass diese Zusammenfassung nur den Inhalt des Urteils wiedergibt und keine Rechtsberatung darstellt.


Das vorliegende Urteil

LG Aachen – Az.: 11 O 470/19 – Urteil vom 30.09.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Eigentumsvermutung bei Waffen
Ein Aachener Gericht weist Klage eines Jagdzubehörhandels ab: Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem B Club konnten die Eigentumsrechte an beschlagnahmten Waffen nicht nachgewiesen werden. (Symbolfoto: PRESSLAB /Shutterstock.com)

Die Klägerin betreibt einen Fachhandel für Jagdzubehör und -bekleidung, Waffen und Munition. Der Beklagte ist Vorsitzender des B Club, einer schießsportlichen GbR, der in der N-Straße in K residiert und über die Q GmbH dort einen Schießstand betreibt. Zwischen den Parteien gab es eine längere und enge Zusammenarbeit, die zwischenzeitlich seitens der Klägerin beendet wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin war Mitglied des B Club, zwischenzeitlich ist ihm Hausverbot erteilt worden. Im Rahmen der früheren Zusammenarbeit lagerte die Klägerin mit behördlicher Zustimmung in den Clubräumen des Vereins eine Vielzahl von Waffen, die entweder im Eigentum der Klägerin standen und von den Schützen vor Ort getestet werden konnten, oder die Schützen bei der Klägerin erworben hatten, denen eine Waffenbesitzkarte noch nicht erteilt worden war. Im Rahmen eines gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahrens sind die im Antrag näher bezeichneten Waffen sichergestellt worden. Die Klägerin begehrt vorliegend aus dem Gesichtspunkt des Besitzes in erster Linie von dem Beklagten Herausgabe der Waffen, hilfsweise dessen Zustimmung zur Herausgabe seitens des Amtsgerichts K bzw. der Staatsanwaltschaft K an sie.

Die Klägerin behauptet, sie habe ursprünglich das Eigentums- und Besitzrecht an allen Waffen gehabt, X2 weder der B Club noch der Beklagte noch einzelne Schützen mangels Besitzes einer Waffenbesitzkarte ein Besitzrecht an den Waffen hätten erwerben können.

Sie beantragt,

1.  den Beklagten zu verurteilen, die Waffen

Waffen-Nr.

P 226 X6 Supermatch

XXX

FN HP

XXX

SL HK 243 Stand

XXX

Peters Stahl 9mm

XXX

Rep. Ruger Precision Rifle

XXX

ZhR Winch. .94 Kal. 44

XXX

Browning BDF

XXX

Colt Gold Cup o. WS

XXX

Glock 17Gen4 incl. Mag.

XXX

Peters Stahl .45

XXX

P 99QA

XXX

CZ 75 SP-01 Shadow

XXX

H&K Custom sp.

XXX

Glock 17

XXX

Glock 17

XXX

Glock 17

XXX

Rep Mossberg MVP

XXX

SL. Haenel CR223

XXX

colt pyth. 6″

XXX

Colt Pyth. 4″

XXX

Governm. 9mmL

XXX

P99 AS

XXX

Pump. Act. Winchester

XXX

Peters Stahl .45

XXX

Ruger GA 36

XXX

Glxk 20 10mmA

XXX

Glock 19 Comp. 9mml

XXX

Pump. Act. Hatsan BM12

XXX

Pump. Act. Hatsan Escort

XXX

Glock 17 Gen.5

XXX

S&W 65-5 3″

XXX

Armi Jäger .45 Colt

XXX

SIG 226 LDC II

XXX

629-8 8″ .44mag

XXX

Beretta 92FS Inox

XXX

SIG P210 6″ SuperTg.br.

XXX

CZ 75 Shadow2 Urb.G

XXX

Peters Stahl .45

XXX

SIG 1911

XXX

Pist. 08 Erfurt

XXX

SIG P226 MK 25

XXX

Peters Stahl 10mm Auto

XXX

Peters Stahl WS .45

XXX

Peters Stahl 4mmM20

XXX

SL. Chiappa M1

XXX

Peters Stahl .45

XXX

Haenel RS9

XXX

SL JRC Rifle

XXX

Pistole Q5

XXX

SIG P226 LDC

XXX

Schmeisser AR15

XXX

SIG P226 LDC 11 Tac Ops

XXX

Tikka T3 TAC A1 6,5Cre

XXX

Walther Q5 Match

XXX

Walther Q5 SF Cham

XXX

S&W 19-3

XXX

an die Klägerin herauszugeben.

Hilfsweise beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Herausgabe der im Verfahren XXX des AG K (= XXX der StA K) sichergestellten und im Antrag zu 1. spezifizierten Waffen an die Klägerin gegenüber dem AG K bzw. der Staatsanwaltschaft K zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet seine Passivlegitimation sowie auch die Aktivlegitimation der Klägerin. Zu letzterer hat er im Schriftsatz vom 28.07.2020 (Bl. 107ff d.A.) unter Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen (Anl. I) detailliert vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den vorgenannten Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

1.

Mit dem Hauptantrag kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, X2 der Beklagte nach Sicherstellung der herausverlangten Waffen zu einer Übergabe an die Klägerin nicht mehr in der Lage ist.

2.

Auch ein auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu begründender Anspruch auf Erteilung der Zustimmung durch den Beklagten gegenüber dem Amtsgericht K bzw. der Staatsanwaltschaft K, dass die Waffen an sie – die Klägerin – herausgegeben werden, besteht nicht. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass der Klägerin gegen den Beklagten für den Fall, dass die Waffen nicht sichergestellt wären, ein Herausgabeanspruch zustünde. Dass dies der Fall wäre, hat die Klägerin aber nicht substantiiert dargetan.

Die Klägerin hat schon im Schriftsatz vom 23.04.2020 dargelegt, dass „Waffen unterschiedlicher Herkunft sichergestellt“ worden sind. Ihr Geschäftsführer hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2020 dahingehend spezifiziert, dass es vier Fallkonstellationen gegeben habe. In der ersten der von ihm bezeichneten Fallkonstellationen hat er den Beklagten als ihr gegenüber aufgetretenen Besteller bezeichnet. In der zweiten Fallkonstellation sollen Waffen an dritter Stelle (z.B. bei eBay) erworben worden sein; durch wen – den Beklagten persönlich, den B Club oder einzelne Mitglieder dieses Klubs – hat die Klägerin nicht angegeben. Hinsichtlich der letzten beiden aufgeführten Fallkonstellationen hat der Geschäftsführer der Klägerin hingegen ausdrücklich davon gesprochen, dass „Mitglieder des Vereins“ – gemeint offensichtlich des B Club, der nach übereinstimmenden Angaben der Parteien die Rechtsform einer GbR und nicht eines eingetragenen Vereins hat – die Waffen bei ihr bestellt, im einen Fall jedoch nicht bezahlt, im anderen bezahlt hätten. Dass insbesondere in den beiden letztgenannten Konstellationen, aber auch in der zweiten Konstellation, in der der Geschäftsführer der Klägerin die Erwerber nicht bezeichnet hat, der Beklagte eine Rechtsposition, insbesondere Besitz auf Kosten der Klägerin eingenommen hätte, bevor die Waffen sichergestellt worden sind, ist jedoch weder ersichtlich noch von der Klägerin näher dargetan. Insbesondere in den beiden letztgenannten Konstellationen kann ein Besitz nur in der Person der die Waffen erwerbenden Schützen oder des B Club, in dessen Räumlichkeiten die Waffen aufbewahrt worden sein sollen, begründet gewesen sein.

Aber auch ansonsten hätte es näherer Darlegung seitens der Klägerin bedurft, aufgrund welcher Umstände gerade der Beklagte Besitz an den Waffen gehabt haben soll, zudem unberechtigt auf Kosten der Klägerin. Soweit die Klägerin hier mit den Regelungen des Waffenrechts argumentiert, sind ihre Ausführungen nicht tragfähig. Die Übertragung von Eigentum an Waffen vollzieht sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 929ff BGB. Sie kann auch nach § 930 BGB vollzogen werden (OLG Düsseldorf Urteil vom 14.02.1996 – 11 U 37/95; juris). Nichts anderes kann vom Grundsatz her auch für den Besitz an Waffen gelten, auch wenn die Frage, ob jemand nach dem Waffengesetz zum Besitz einer Waffe berechtigt ist oder nicht, ein Auslegungskriterium – unter mehreren – bei der Interpretation des tatsächlichen Verhaltens der Beteiligten sein kann. Dennoch hätte es insoweit einer näheren Darlegung seitens der Klägerin bedurft, welches besitzrechtliche Schicksal jede einzelne der von ihr herausverlangten Waffen gehabt hat, wie sie jeweils Besitz erlangt hat und wieso sie diesen unfreiwillig (vergleiche § 861 BGB) verloren haben soll. Dies hätte – wie ausgeführt – für jede Waffe, deren Herausgabe die Klägerin verlangt, gesondert erfolgen müssen, um jede einzelne Waffe einer der vier von dem Geschäftsführer der Klägerin bezeichneten Konstellationen zuordnen und die Rechtsverhältnisse an dieser Waffe sodann näherer rechtlicher Überprüfung unterziehen zu können. Insbesondere hätte es näherer Darlegung seitens der Klägerin bedurft, warum der Beklagte persönlich und nicht die B Club GbR, in deren Räumlichkeiten sich die Waffen auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin mit ihrem Einverständnis befunden haben, bevor sie sichergestellt worden sind, auf Kosten der Klägerin Rechte an den Waffen besessen haben soll. An einer solchen detaillierten Darlegung fehlt es bereits im Ansatz.

3.

Hat die Klage nach alledem keinen Erfolg, so hat die Klägerin auch die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

Die betroffenen Rechtsgebiete, Rechtsnormen und Gesetze für das deutsche Recht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Text sind:

  1. Strafrecht: Das Strafrecht regelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen für begangene Straftaten. Im vorliegenden Fall geht es um die Klage der Klägerin bezüglich des Besitzes von Waffen.
  2. Verwaltungsrecht: Das Verwaltungsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern. Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsrecht relevant, da die Klägerin mit behördlicher Zustimmung Waffen in den Clubräumen des B Clubs gelagert hatte.
  3. Bürgerliches Recht: Das Bürgerliche Recht umfasst die zivilrechtlichen Regelungen für das Verhältnis zwischen Privatpersonen. Im vorliegenden Fall geht es um das Eigentums- und Besitzrecht an den Waffen, das nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist.
  4. Waffengesetz: Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen und den Erwerb von Waffenbesitzkarten. Im vorliegenden Fall ist das Waffengesetz relevant, um zu prüfen, ob der Beklagte und der B Club berechtigt waren, Besitz an den Waffen zu erlangen.

Im konkreten Zusammenhang des vorliegenden Urteils geht es um die Klage der Klägerin, die die Herausgabe der Waffen oder alternativ die Zustimmung des Beklagten zur Herausgabe durch das Amtsgericht oder die Staatsanwaltschaft forderte. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die Klägerin nicht ausreichend nachgewiesen hat, dass sie das Eigentums- und Besitzrecht an den Waffen hatte und dass der Beklagte unberechtigt Besitz an den Waffen erlangt hat. Das Gericht hat somit die Bedeutung des Eigentums- und Besitzrechts sowie die Anforderungen des Waffengesetzes für den Besitz von Waffen berücksichtigt.

Das Urteil bezieht sich auch auf die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, was auf die Regelungen des Zivilprozessrechts hinsichtlich der Vollstreckung von Urteilen verweist.

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