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Verkehrsunfall zwischen abbiegenden PKW und auf Radweg fahrenden Radfahrer in Dunkelheit

Dunkle Fahrt: Wie ein Verkehrsunfall zwischen Auto und Fahrrad das Gericht herausforderte

In diesem Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, geht es um einen Verkehrsunfall zwischen einem abbiegenden PKW und einer Radfahrerin, der sich in der Dunkelheit ereignete.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 65 C 191/18 >>>

Unfallparteien und ihre Ansichten

Die Klägerin, eine Radfahrerin, fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld, da sie durch den Unfall verletzt wurde und dadurch Verdienstausfälle sowie zusätzliche Kosten entstanden sind. Sie behauptet, dass der Fahrer des PKWs für den Unfall verantwortlich ist. Die Beklagten hingegen argumentieren, dass die Klägerin ohne Licht gefahren sei und daher für den Unfall mitverantwortlich sei.

Gerichtliche Berücksichtigung der Sachlage

Während der Verhandlung wurden die Einzelheiten des Vorfalls beleuchtet. Der Autofahrer behauptete, die Klägerin sei für ihn nicht erkennbar gewesen, da sie ohne Licht gefahren sei. Die Klägerin ihrerseits argumentierte, dass sie sich aufgrund ihrer Verletzungen in der Probezeit bei ihrem Arbeitgeber nicht in der Lage sah,Ansprüche geltend zu machen und daher die Beklagten in Anspruch nehmen musste. Die Richter nahmen diese Argumente zur Kenntnis und berücksichtigten sie bei ihrer Entscheidung.

Zeugenaussagen und ihre Auswirkungen

Es wurden Zeugenaussagen gehört und Beweismittel vorgelegt. Ein Zeuge, der nach dem Unfall noch eine Stunde bis zum Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle verblieben war, gab an, unmittelbar nach dem Unfall „den Knall gehört“ zu haben. Allerdings konnte er keine klare Aussage dazu machen, wer für den Unfall verantwortlich war. Die Richter werteten die Beweismittel und Zeugenaussagen und kamen zu dem Schluss, dass sowohl die Klägerin als auch der Autofahrer eine Mitschuld am Unfall trugen.

Urteil: Teilen der Verantwortung und finanzielle Auswirkungen

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass beide Verschuldensanteile gleichwertig sind. Die Klägerin hatte zwar Verletzungen erlitten, konnte jedoch nicht nachweisen, dass diese ausschließlich auf den Unfall zurückzuführen waren. Unter Berücksichtigung des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin und der Fahrlässigkeit des Autofahrers entschied das Gericht, dass ein Schmerzensgeld von 750 Euro angemessen sei.

Schließlich wurde die Klage hinsichtlich weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen, da die Beklagten diese bereits vollständig ausgeglichen hatten. Der Anspruch der Klägerin in Höhe von 940,50 Euro wurde durch die bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten auf 841 Euro reduziert, so dass eine Restforderung von 99,50 Euro verblieb. Die Reparaturkosten für das Fahrrad der Klägerin in Höhe von 1.400,25 Euro wurden vom Gericht als angemessen bestätigt.


Das vorliegende Urteil

AG Flensburg – Az.: 65 C 191/18 – Beschluss vom 30.09.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.137,98 € festgesetzt.

Tatbestand

Unfall: Abbiegender PKW vs. Radfahrer im Dunkeln
Nachtdunkel-Unfall: Radfahrerin und PKW-Fahrer teilen sich die Schuld, beide erleiden finanzielle Einbußen. (Symbolfoto: Manamana /Shutterstock.com)

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 10.11.2017 gegen 7 Uhr auf der Einfahrt zur Zentralschule, A. F. Weg in H. ereignete. Die Beklagte zu 2. war Halterin des beteiligten PKW VW Passat Kombi, der zum Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 1. gefahren wurde und bei der Beklagten zu 3. Sowohl vollkasko- als auch haftpflichtversichert war.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Zündapp Damenrad, das zu dieser Zeit etwa ein Jahr alt war und sich insgesamt in einem gepflegten Allgemeinzustand befand, den Fahrradweg in Richtung M. Weg. Am Unfalltag ging die Sonne gegen 07.43 Uhr auf, der Bereich der Unfallstelle wurde durch LED-Straßenlaternen beleuchtet. Der Beklagte zu 1. befuhr mit dem PKW Passat Kombi den A. F. Weg ebenfalls in Richtung M. Weg und beabsichtige, nach rechts auf den Parkplatz der Gemeinschaftsschule abzubiegen. Er verringerte seine Geschwindigkeit, um sodann den mit seinem Fahrrad auf dem Fahrradweg aus Richtung M. Weg entgegenkommenden Zeugen P. passieren zu lassen. Nachdem er anschließend wieder angefahren war, kam es auf dem Fahrradweg im Bereich der Einfahrt zur Zentralschule zur Kollision.

Die Fa. Fahrrad-P. erstellte im Auftrag der Klägerin am 11.11.2017 einen Kostenvoranschlag (Bl. 11 f. d.A.), auf den Bezug genommen wird, aus dem sich ein Reparaturaufwand zur Beseitigung der Schäden am klägerischen Fahrrad von 343,- € ergibt. Für die Erstellung des Kostenvoranschlages stellte die Fa. Fahrrad-P. der Klägerin 48,- € in Rechnung.

Die Klägerin war in der Zeit vom 10.11. bis 27.11.2017 aufgrund der unfallbedingt erlittenen Schädelprellung, Schürfwunden sowie Prellungen im Bereich des rechten Knies und der rechten Hand arbeitsunfähig. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K7 und K8 eingereichten Bescheinigungen des behandelnden Arztes Dr. B. (Bl. 79 ff. d.A.) sowie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 101 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3. auf, an sie wegen des Unfallereignisses bis zum 15.12.2017 Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.966,- € zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 05.12.2017 (Bl. 17 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 3. rechnete mit Schreiben vom 29.01.2018 „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ unter Zugrundelegung einer Haftungsteilung ab und zahlte einen Betrag von 386,50 € an die Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K5 (Bl. 22 f. d.A.) Bezug genommen. Nachdem die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2018 die Beklagte zu 3. aufgefordert hatte, an sie weitere 2.579,50 € zu zahlen, rechnete die Beklagte zu 3. mit Schreiben vom 01.03.2018 nochmals ab und zahlte weitere 331,56 € an die Klägerin aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K6 (Bl. 24 f. d.A.) Bezug genommen. Weitere Forderungen wies die Beklagte zu 3. mit Schreiben vom 26.07.2018 zurück. Mit Schreiben vom 28.06.2018 forderte die Beklagte zu 3. die Klägerin als Vollkaskoversicherung auf, an sie einen Regressbetrag von 550,13 € zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B3 (Bl. 66 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin meint, dass das Unfallereignis für sie unvermeidbar gewesen sei und behauptet hierzu, dass der Beklagte zu 1. seinen PKW ohne vorherige Blicke in Innen- und rechten Außenspiegel und über die rechte Schulter unmittelbar in Bewegung gesetzt habe, als sie selbst die Auffahrt gequert habe. Sie sei nicht zu übersehen gewesen, weil die Unfallstelle aufgrund vorhandener LED-Beleuchtung taghell ausgeleuchtet gewesen sei. Nachdem die Klägerin mit der Klageschrift noch behauptet hatte, dass ihr Fahrrad zum Unfallzeitpunkt „über eine ausreichende Beleuchtung“ verfügt habe, trägt sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.02.2019 vor, dass „aufgrund der am Unfalltag vorherrschenden Feuchtigkeit der Dynamo vereinzelt durch(drehte), so dass es zu vereinzelten kurzzeitigen Ausfällen kam, so dass von einer „flackernden“ Beleuchtung zu sprechen ist“. Nachdem die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.06.2019 noch behauptet hatte, dass sie eine behauptete Beschädigung am Kotflügel des PKW des Beklagten zu 1. nicht verursacht habe, weil ihr Fahrrad von dem PKW frontal erfasst und überrollt worden sei, räumte sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zum Unfallhergang vom 26.08.2020 ein, dass sie den PKW des Beklagten zu 1. im Bereich des rechten Kotflügels getroffen habe.

Zur Schadenshöhe behauptet sie, dass bei ihrem Fahrrad ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege, weil dessen Wiederbeschaffungswert 300,- betrage, ohne dass ein Restwert des beschädigten Rades verbliebe. Darüber hinaus macht sie einen Nutzungsausfallschaden für die Dauer von 24 Tagen zu je 6,- €, mithin 144,- € geltend. Außerdem verlangt sie als Ersatz für durch den Unfall beschädigte und verschmutzte Oberbekleidung insgesamt 217,- €, eine Kostenpauschale von 30,- sowie Ersatz von unfallbedingtem Lohnausfall von insgesamt 549,48 €. Denn an den Wochenenden 11./12., 18./19. und 25./26.11.2017 sei sie aufgrund ihrer unfallbedingten Beschwerden nicht in der Lage gewesen, ihre geschuldete Arbeitsleistung als Mitarbeiterin in der Systemgastronomie zu erbringen. Der Arbeitgeber habe keine Entgeltfortzahlung an sie ausgezahlt. Da die in der Probezeit befindliche Klägerin eine Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses angestrebt habe, sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, ihren Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 5 und 6 d.A.) sowie den Schriftsatz vom 28.02.2019 (Bl. 75 -77 d.A.) Bezug genommen. Schließlich meint sie, dass die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, das einen Betrag von 1.600,- € nicht unterschreiten sollte, verpflichtet seien. Sie behauptet hierzu, dass nach dem Unfall zunächst eine Gehirnerschütterung diagnostiziert worden sei. Über einen Zeitraum von 6 Wochen habe sie unter Kopfschmerzen gelitten, die Schule habe sie erst wieder ein bis zwei Wochen nach dem Ende der Weihnachtsferien besuchen können. Ärztliche Behandlungsmaßnahmen seien nicht erfolgt, sie habe auf Kopfschmerztabletten zurückgegriffen. Später sei bei ihr im Rahmen einer MRT-Untersuchung ein Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an sie weitere 837,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2017 zu zahlen;

2. an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 1.600,- € abzüglich bereits geleisteter 300,- € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2017 zu zahlen;

3. an sie 187,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.12.2018 für vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie meinen, dass die Klägerin zumindest in Höhe von 50 % hafte. Die Beklagten behaupten hierzu, der Beklagte zu 1. habe sich vor dem Wiederanfahren durch Blicke in den Innen- und rechten Außenspiegel sowie über die rechte Schulte vergewissert, dass er gefahrlos abbiegen könne. Die Klägerin sei für ihn nicht wahrnehmbar gewesen, weil sie an der Unfallstelle ohne Licht gefahren sei. Für die nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen der Klägerin sei das ausgekehrte Schmerzensgeld von 400,- € ausreichend. Für eine etwaigen Verdienstausfallschaden würden die Beklagten wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht haften, weil sich der Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin unabhängig von einer Zahlung des Arbeitgebers aus dem Gesetz ergebe. Die Beklagte zu 3. erklärte – insoweit unstreitig – gegen die Forderung der Klägerin in Höhe von 550,13 € die Aufrechnung mit dem auf sie gemäß § 86 VVG übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin und behauptet hierzu, dass sie als Vollkaskoversicherer auf die erforderlichen Reparaturkosten für den von der Beklagten zu 2. gehaltenen PKW 1.100,26 € aufgewendet habe. Wegen der Höhe des an dem PKW unfallbedingt entstandenen Schadens wird auf die Anlage B4 (Bl. 129 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsprotokolle vom 29.05.2019 (Bl. 105 ff. d.A.) und 26.08.2020 (Bl. 216 ff. d.A.) Bezug genommen. Ferner war die Ermittlungsakte des Kreises Schleswig-Flensburg – Az. – zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner wegen des Verkehrsunfalls vom 10.11.2017 keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz oder Schmerzensgeld gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG.

Dem Grunde nach kann die Klägerin von den Beklagten Ersatz von 50 % des ihr unfallbedingt entstandenen Schadens beanspruchen.

Der Unfall ereignete sich im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs, dessen Fahrer zum Unfallzeitpunkt der Beklagte zu 1) und dessen Halter die Beklagte zu 2) war. Daher haften grundsätzlich sowohl der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als Fahrer und Halterin gemäß den §§ 18 Abs. 1 S. 1, 7 StVG als auch die Beklagte zu 3), die als Haftpflichtversicherer für Fahrer und Halter eintrittspflichtig ist, für die der Klägerin aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen entstandenen Schäden. Die Haftung der Beklagten entfällt auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 StVG, weil der Unfall erkennbar nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde.

Die Höhe des Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes richtet sich zunächst nach der Haftungsquote, welche gemäß § 9 StVG i.V.m. 254 BGB zu bilden ist und vorliegend mit einer Quote von 50 % zu 50% auszudrücken ist. Die von dem Gericht gebildete Quote ergibt sich aus einer nicht generalisierenden Abwägung der unterschiedlichen Verursacherbeiträge im Einzelfall. Sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Klägerin haben den Unfall in erheblicher Weise durch schuldhafte Verkehrsverstöße herbeigeführt.

Unstreitig ereignete sich der Verkehrsunfall beim Rechtsabbiegen des Beklagten zu 1) in eine Grundstückseinfahrt, nämlich auf den Parkplatz der Zentralschule in H. Gemäß §§ 9 Abs. 5 StVO muss sich ein Fahrzeugführer bei einem Rechtsabbiegen in ein Grundstück so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO besteht vor dem Rechtsabbiegen in eine Grundstückseinfahrt eine doppelte Rückschaupflicht. Der Fahrzeugführer muss vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten.

Zumindest gegen diese zweite Rückschaupflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO hat der Beklagte zu 1) verstoßen, denn im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat er erklärt, dass er „über die Innen- und Außenspiegel nach hinten geguckt“ habe, nachdem er den Zeugen P. durchgelassen hatte und nunmehr nach rechts abbiegen wollte. Darüber hinaus war es für den Beklagten zu 1) aber auch geboten, sich durch einen Schulterblick zu vergewissern, dass kein Radfahrer den rechts neben der Fahrbahn befindlichen Radweg in Fahrtrichtung M. Weg nutzte, den er selbst beim Abbiegen in die Grundstückseinfahrt queren musste.

Demgegenüber ist der Klägerin ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO anzulasten, indem sie bei Dunkelheit auf dem Radweg gefahren ist, ohne die gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 StVZO vorgeschriebenen funktionstüchtigen Beleuchtungseinrichtungen eingeschaltet zu haben. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

Es ist gerichtsbekannt, dass es an einem 10. November gegen 7 Uhr in der Früh in H. dunkel ist. Dass es zum Unfallzeitpunkt nicht nur tageszeitbedingt „natürlich dunkel“, sondern darüber hinaus auch diesig war, und das Fahrrad der Klägerin zum Unfallzeitpunkt unbeleuchtet war, wird durch die glaubhaften Angaben des Zeugen P. bestätigt, der mit seinem – beleuchteten – Fahrrad der Klägerin unmittelbar vor dem Unfall auf dem Radweg entgegenkam, nachdem der Beklagte zu 1) ihn „durchgelassen“ hatte. Der „neutrale“ Zeuge, der vor Gericht einen hervorragenden Eindruck gemacht hat, hat glaubhaft bekundet, dass das Fahrrad der Klägerin vollkommen unbeleuchtet gewesen sei, als es ihm unmittelbar vor dem Unfall entgegen gekommen sei. Auf die konkrete Nachfrage des Klägervertreters hat der Zeuge deutlich seine Wahrnehmung ausgedrückt, dass das Licht „nicht geflackert“ habe, sondern „aus“ gewesen sei. An der Richtigkeit dieser Angaben hat das Gericht keine Zweifel. Der Zeuge P. – ehemaliger Polizeibeamter – hat das Unfallgeschehen in sich geschlossen und detailliert geschildert. Besonders hervorzuheben ist die innere Beteiligung des Zeugen unmittelbar vor dem Unfall, als ihm die Klägerin mit einem unbeleuchteten Fahrrad entgegenkam und er sich gedacht habe:“ Das kann ja was werden.“. Unmittelbar darauf habe er schon „den Knall gehört“. Der Zeuge P., der nach dem Unfall noch eine Stunde bis zum Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle verblieb, hat im Rahmen seiner Vernehmung deutlich zu erkennen gegeben, wenn er Fragen aufgrund fehlender eigener Wahrnehmung oder Erinnerung nicht beantworten konnte und überhaupt keine Belastungstendenz gezeigt.

Das Gericht bewertet beide Verschuldensanteile als gleichwertig. Der Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO ist grundsätzlich ein schwerwiegender. Jedoch ist ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO in etwa gleich schwerwiegend. Hierbei ist auch völlig unerheblich, ob die Umgebung der Unfallstelle durch die dort befindliche Straßenbeleuchtung so ausgeleuchtet ist, dass der Beklagte zu 1) auch die schwarz gekleidete Klägerin auf ihrem unbeleuchteten Fahrrad hätte erkennen können, bevor er angefahren ist, um nach rechts auf den Parkplatz abzubiegen. Denn die Fahrradbeleuchtung dient ja gerade dazu, es während der Fahrt anderen Verkehrsteilnehmern zu erleichtern, das Fahrrad schnell wahrzunehmen. Das gilt umso mehr an bei Wetterverhältnissen, die von dem Zeugen P. glaubhaft als diesig beschrieben wurde. Ebenso unerheblich ist, ob die Lichtanlage am Fahrrad der Klägerin bei Antritt ihrer Fahrt noch funktionierte. Denn jedenfalls zum Unfallzeitpunkt war sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme funktionslos. Nach dem Inhalt des polizeilichen Vermerks vom 11.11.2017 (Bl. 6 Ea) liegt jedenfalls nahe, dass die Beleuchtung des klägerischen Fahrrades schon bei Fahrtantritt defekt gewesen ist. Jedenfalls hatte die Klägerin aber auf ihrer Fahrt bis zur Unfallstelle bemerkt, dass die Beleuchtung ihres Fahrrades nicht (mehr) ordnungsgemäß funktionierte, weil der Dynamo aufgrund der feuchten Witterung „durchdrehte“. Durch den Unfall hat sich so gerade die von der Klägerin jedenfalls fahrlässig verursachte Gefahr realisiert, – im Gegensatz zum Zeugen P. auf seinem ordnungsgemäß beleuchteten Fahrrad – eben nicht rechtzeitig von dem Kläger wahrgenommen zu werden.

Der Klägerin ist durch den Unfall ein materieller Schaden in Höhe von insgesamt 381,- € entstanden.

Den Wiederbeschaffungswert des durch den Unfall erheblich beschädigten Fahrrades der Klägerin schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 200,- €. Nach den Angaben des Zeugen D.-K., der der Klägerin das Fahrrad etwa ein Jahr zuvor geschenkt hatte, habe der Kaufpreis des Rades bei etwa 300,- € gelegen. Selbst unter Berücksichtigung des sehr gepflegten Erhaltungszustandes des Fahrrades ist nicht zu verkennen, dass Fahrräder durch mehrmonatigen Gebrauch einen erheblichen Wertverlust erfahren. Diesen Wertverlust mit etwa 1/3 des Kaufpreises zu bemessen, erscheint angemessen. Da die Beseitigung der unfallbedingten Beschädigungen des Fahrrades nach dem Kostenvoranschlag vom 11.11.2017 einen Reparaturaufwand von 343,40 erforderten, liegt insoweit auch ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Ferner sind der Klägerin durch die Erstellung des Kostenvoranschlages Kosten von 48,- € entstanden.

Den Wert der durch den Unfall zerstörten Kleidung der Klägerin – eine schwarze Hose sowie ein Fahrradhelm – schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 100,- €. Das Gericht trägt auch hier auf der Grundlage der von dem Zeugen D.-K. bestätigten Kaufpreise von 120 € für die Hose und 50 € bis 60 € für den Helm dem Umstand Rechnung, dass Kleidungsstücke und Fahrradhelme schon durch auch nur kurzzeitigen Gebrauch ganz erheblich an Wert verlieren. Unstreitig musste die Klägerin 8,- € für die Reinigung ihres durch den Unfall verschmutzten Mantels aufwenden.

Die allgemeine Kostenpauschale wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auf 25 € bestimmt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, weil sie ihr Fahrrad nach dem Unfall für die Dauer von 24 Tagen nicht nutzen konnte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass die Klägerin durch den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit ihres Rades im geltend gemachten Zeitraum keine fühlbare Beeinträchtigung erlitten hat. Denn der Zeuge D.-K., der Vater der Klägerin, hat bekundet, dass sie auch deshalb bis Februar 2018 mit der Neuanschaffung eines Fahrrades gewartet hätten, weil die Klägerin bis dahin „partout“ nicht habe Fahrrad fahren wollen. Erst im Februar oder März 2018 sei sie von ihren Eltern „genötigt“ worden, wieder Fahrrad zu fahren und am Straßenverkehr teilzunehmen.

Schließlich hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz des Lohnausfallschadens, der ihr in der Zeit vom 11. bis 26.11.2017 entstanden sein soll.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin von ihrem Arbeitgeber Lohnfortzahlungen erhalten hat. Der Zeuge D.-K. hat hierzu bekundet, dass die Klägerin sich gegenüber ihrem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung von 6 Wochenstunden vertraglich verpflichtet habe. In Höhe dieser vertraglich vereinbarten Arbeitszeit habe die Klägerin auch Lohnfortzahlungen erhalten. Vor dem Hintergrund dieser Angaben, die sich die Beklagten als für sie günstig konkludent zu eigen gemacht haben, hat die Klägerin ihren tatsächlich erlittenen Lohnausfall nicht schlüssig dargelegt. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, welcher Betrag tatsächlich von dem Arbeitgeber gezahlt wurde und deshalb von dem Anspruch der Klägerin in Abzug zu bringen ist.

Auf der Grundlage der ermittelten Haftungsquote von 50 % ergab sich so wegen der unfallbedingten materiellen Schäden der Klägerin von insgesamt 381,- € ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten in Höhe von 190,50 €.

Darüber hinaus schuldeten die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,- €. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin – entsprechend den ärztlichen Bescheinigungen (K7 und K8) und AU-Bescheinigungen (Bl. 101 ff. d.A) durch den Unfall neben diversen Prellungen und Abschürfungen insbesondere eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Weitergehende Verletzungen hat die Klägerin nicht bewiesen. Das Gericht hat auf der Grundlage der Angaben des Zeugen D.-K. ferner berücksichtigt, dass die Kopfschmerzen der Klägerin bis nach den Weihnachtsferien, mithin Anfang Januar 2018, andauerten und sie auch unter den psychischen Folgen des Unfalls zu leiden hatte. Die Klägerin sah sich deshalb gezwungen, der Schule bis zu den Weihnachtsferien fernzubleiben, am Straßenverkehr konnte sie erst im Februar oder März 2018 wieder teilnehmen. Unter Berücksichtigung des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin an den erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der (lediglich) fahrlässigen Begehungsweise des Beklagten zu 1) erscheint ein Schmerzensgeld von insgesamt 750,- € erforderlich und angemessen.

Der Anspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 940,50 € ist durch die präjudizlos erfolgten Zahlungen der Beklagten zu 3) in Höhe von insgesamt 841 € erloschen, so dass eine Restforderung in Höhe von 99,50 € verblieb.

Dieser (Rest-)Anspruch ist durch die erklärte Primäraufrechnung der Beklagten zu 3) untergegangen.

Denn der Anspruch gegen die Klägerin auf hälftigen Ersatz der zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden an dem PKW erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von 700,12 € ist gemäß § 86 VVG auf die Beklagte zu 3) in Höhe von 550,13 € übergegangen, nachdem sie als Vollkaskoversicherung ihren Kunden in dieser Höhe entschädigt hatte.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass an dem von dem Beklagten zu 1) geführten PKW durch den von der Klägerin mitverursachten Verkehrsunfall vom 10.11.2017 ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 1.400,25 € netto, mithin 1.666,30 brutto entstanden ist.

Der dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannte erfahrene Sachverständige B. hat hierzu überzeugend und vom Gericht nachvollzogen ausgeführt, dass die Beschädigungen am PKW, die Gegenstand der Reparaturrechnung vom 27.02.2018 sind, auf das Unfallereignis vom 10.11.2017 zurückzuführen sind. Das festgestellte Schadensbild, das auf den zur Akte gereichten Lichtbildern „eindeutig frisch“ sei, ließe sich „vollständig schlüssig“ auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die Reparaturkosten von 1.400,25 € netto gemäß Rechnung vom 27.02.2018 seien sachverständig zu bestätigen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Denn die nach einem Gegenstandswert von 940,50 € entstandene Geschäftsgebühr nebst Auslagen hat die Beklagte zu 3) durch die unstreitige Zahlung von 147,56 € vollständig ausgeglichen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht – Das ist das primäre Rechtsgebiet, das in diesem Fall eine Rolle spielt. Innerhalb des Verkehrsrechts ist speziell die Straßenverkehrsordnung (StVO) relevant, die Regeln zur Verkehrssicherheit und dem Verhalten im Straßenverkehr festlegt. Insbesondere der § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO, der die Beleuchtung von Fahrzeugen regelt, wird explizit im Urteil erwähnt. Hier geht es darum, dass die Radfahrerin angeblich ohne Licht gefahren ist, was zu dem Unfall beigetragen haben könnte. Ein Verstoß gegen diese Regel kann ein Mitverschulden an dem Unfall begründen.
  2. Schadensersatzrecht – Dies ist ein Teil des Zivilrechts und regelt die Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall. Hier ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) relevant, insbesondere die Paragraphen zum Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB). In diesem Fall geht es um den Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld und den Ersatz des Verdienstausfallschadens sowie die Reparaturkosten für das Fahrrad. Das Gericht hat entschieden, dass ein Schmerzensgeld von 750 Euro angemessen sei und die Reparaturkosten für das Fahrrad von 1.400,25 Euro bestätigt.
  3. Arbeitsrecht – Das Arbeitsrecht betrifft hier die Frage des Verdienstausfallschadens. Die Klägerin befand sich in der Probezeit und hat wegen ihrer Verletzungen eine Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber nicht erhalten. Hier sind vor allem das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 611a BGB (Arbeitsvertrag), relevant. Die Klägerin hatte argumentiert, dass es ihr nicht zuzumuten gewesen sei, ihren Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen.
  4. Prozessrecht – Dieses regelt den Ablauf von Gerichtsverfahren. Im vorliegenden Fall bezieht es sich auf die Verhandlung und Entscheidung des Gerichts, einschließlich der Beurteilung von Beweisen und Zeugenaussagen. Relevante Normen sind hier das Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere § 91 Abs. 1 ZPO (Kostengrundentscheidung), § 708 Nr. 11 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung) und § 711 ZPO (Vollstreckungsschutz bei vorläufiger Vollstreckbarkeit). Diese Paragraphen regeln, wer die Kosten des Verfahrens trägt und unter welchen Bedingungen eine Entscheidung vollstreckt werden kann.

 

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