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Einordnung des Beförderungsvertrags/Flugvertrags als Werkvertrag

Rechtsstreit um Flugstornierung: Landgericht Köln hebt Amtsgerichts-Urteil auf

Im November 2016 traf das Landgericht Köln eine Entscheidung, die für Verbraucher und Fluggesellschaften gleichermaßen von Bedeutung ist. Im Kern ging es um die Frage, ob Passagiere einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises haben, wenn sie einen Flug stornieren. Die Kläger hatten Flüge gebucht, diese jedoch später storniert und nicht angetreten. Sie forderten die Rückerstattung des restlichen Beförderungsentgeltes. Das Amtsgericht Köln hatte zunächst zugunsten der Kläger entschieden. Doch das Landgericht Köln hob dieses Urteil in der Berufung auf und wies die Klage ab. Das Hauptproblem lag in der rechtlichen Einordnung des Beförderungsvertrags und der Frage, ob die Parteien die gesetzlichen Regelungen wirksam abbedingen konnten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 S 220/15  >>>

Berufung erfolgreich: Kein Anspruch auf Rückerstattung

Einordnung des Beförderungsvertrags/Flugvertrags als Werkvertrag
Landgericht Köln wendet Flugstornierungsurteil: Keine Rückerstattung bei individuell vereinbarten, nicht stornierbaren Tarifen. (Symbolfoto: Jaromir Chalabala /Shutterstock.com)

Die Berufung der Beklagten, also der Fluggesellschaft, war erfolgreich. Das Landgericht stellte fest, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises hatten. Obwohl der Beförderungsvertrag als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB eingestuft wurde, hatten die Parteien die Vorschrift des § 649 BGB wirksam abbedungen. Dies wurde durch die Buchungsunterlagen und die Tarifoptionen, die den Kunden zur Verfügung standen, belegt.

Individualvereinbarung statt AGB

Ein weiterer wichtiger Punkt war die Frage, ob die Nichtstornierbarkeit des Tickets als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu betrachten ist. Das Landgericht entschied, dass es sich um eine Individualvereinbarung handelte. Der Kunde hatte bei der Buchung die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Tarifoptionen zu wählen, die unterschiedliche Bedingungen und Preise hatten. Dies wurde als ausreichend für eine Individualvereinbarung angesehen.

Wahlmöglichkeit für den Kunden

Das Gericht betonte, dass die echte Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Tarifen ausreicht, um von einer Individualvereinbarung auszugehen. Die Tatsache, dass stornierbare Tarife teurer sind als nicht stornierbare, hatte keinen Einfluss auf die Frage der individuellen Aushandlung. Die Kunden hatten die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen durch die Wahl einer Tarifoption zu beeinflussen.

Schlussbemerkungen und Kostenentscheidung

Das Landgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgte aus den entsprechenden Paragrafen der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte.

Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für die Rechte von Fluggästen und die Geschäftspraktiken von Fluggesellschaften, insbesondere im Hinblick auf Stornierungsbedingungen und Tarifoptionen. Es verdeutlicht, dass die Wahlmöglichkeit bei der Buchung und die klare Kommunikation der Bedingungen entscheidend sind, um spätere rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Stornierte Flüge und Beförderungsverträge: Ihre Rechte klar verstanden

Sie haben einen Flug gebucht und mussten ihn stornieren, aber die Fluggesellschaft weigert sich, das Ticketgeld zurückzuerstatten? Das Urteil des Landgerichts Köln zeigt, wie komplex die rechtliche Einordnung von Beförderungs- und Flugverträgen sein kann. Insbesondere die Frage, ob es sich um einen Werkvertrag handelt und welche Stornierungsrechte Sie haben, ist entscheidend. Wir bieten Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Situation und beraten Sie anschließend umfassend zu Ihren Optionen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns gemeinsam klären, welche Rechte Sie wirklich haben.

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Das vorliegende Urteil

Landgericht Köln – Az.: 6 S 220/15 – Urteil vom 24.11.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.6.2015  (Az. 145 C 18/15) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Kläger.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

–  Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kläger haben gegen die Beklagte entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht keinen Anspruch auf Erstattung des restlichen Beförderungsentgeltes für die von ihnen gebuchten, jedoch später stornierten und nicht angetretenen Flüge.

Nicht zu beanstanden ist zunächst die vom Amtsgericht vorgenommene Einordnung des Beförderungsvertrags als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB. Ein Werkvertrag ist grundsätzlich bis zur Vollendung des Werkes kündbar, § 649 BGB. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich auch die Höhe der seitens des Bestellers trotz der Kündigung zu leistenden Vergütung. Im vorliegenden Fall haben die Parteien § 649 BGB jedoch wirksam abbedungen.

Die Vorschrift des § 649 BGB ist grundsätzlich abdingbar (vgl. Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 649 Rn.16). Im vorliegenden Fall folgt bereits aus den seitens der Kläger vorgelegten Buchungsunterlagen, dass die Parteien eine von der Vorschrift des § 649 BGB abweichende Vereinbarung getroffen haben. So heißt es dort ausdrücklich unter der Überschrift „Informationen zu Ihrem Flug“:

„Da es sich bei dem von Ihnen gewählten Flugpreis um einen Sondertarif handeln kann, beachten Sie bitte dass Umbuchungen und Stornierungen nur eingeschränkt möglich sein können -vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl.11 d.A.)“.

Die Beklagte hat zudem substantiiert und unter Vorlage einer Beispielsbuchung zum Buchungsvorgang und zur Tatsache, dass bei Buchung des Tarifs „Economy Basic“ mehrmals darauf hingewiesen wird, dass der Tarif nicht stornierbar ist, vorgetragen. Dies durften die Kläger nicht einfach pauschal damit bestreiten, dass sie sich nicht erinnern könnten, dass sie eine Maske wie im von der Beklagtenseite eingereichten Beispielsfall bei der Buchung bedient bzw. eine entsprechende Wahlmöglichkeit gehabt hätten.

Bei dem Buchungsvorgang handelt es sich um eine eigene Wahrnehmung der Kläger, der auch noch nicht so weit zurücklag, dass eine nicht mehr vorliegende Erinnerung plausibel wäre. Nachdem die Beklagte substantiiert vorgetragen hatte, wie die Buchung abläuft, wäre es an den Klägern gewesen, ebenfalls substantiiert darzulegen, wie denn die Buchung in ihrem Fall tatsächlich ablief. Ihr lediglich pauschales Bestreiten ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Parteien die Klausel, wonach eine Stornierung nicht möglich ist und nur die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren erstattet werden, vereinbart haben.

Die von den Klägern gebuchte Tarifoption – Ticket ohne Stornierungsmöglichkeit – unterfällt auch nicht dem AGB-Recht, sodass kein Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB in Betracht kommt. Zwar entfällt diese entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon deshalb, weil es sich bei der Nichtstornierbarkeit des Tickets um eine Beschreibung der Hauptleistung handeln würde (vgl. hierzu LG Köln, Urteil vom 23.08.2016, Az.: 11 S 405/15). Das AGB-Recht ist jedoch deswegen nicht anwendbar, weil es sich bei der streitgegenständlichen Klausel gem. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB um eine Individualvereinbarung handelt.

Nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB liegen dann keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt sind. Vorliegend hat der Kunde bei der Buchung eines Fluges die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Tarifoptionen zu wählen, die unterschiedliche Folgen u.a. bei Stornierung und Umbuchung vorsehen und starke Preisunterschiede aufweisen.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 06.12.2002, Az.: V ZR 220/02) kann auch eine vorformulierte Vertragsbedingung ausgehandelt sein, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Voraussetzung ist, dass die Ergänzungen nicht lediglich unselbständiger Art bleiben, sondern den Gehalt der Regelung mit beeinflussen und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise, überlagert (BGH, Urteil vom 07.02.1996, Az.: VI ZR 16/95; BGH, Urteil vom 06.12.2002, Az.: V ZR 220/02).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte anhand der Anlage B2 (Bl. 67 ff. d.A.) substantiiert vorgetragen, dass den Kunden im Rahmen der Buchung eines economy-Tarifs vier verschiedene Tarifoptionen zur Verfügung stehen. Diese Tarifoptionen enthalten unterschiedliche Klauseln im Hinblick auf Umbuchungsmöglichkeiten, Stornierbarkeit, Meilengutschrift und Meilenupgrade und unterscheiden sich – teilweise erheblich – im Preis. Der Kunde hat damit die Möglichkeit, auf die konkrete Vertragsgestaltung durch die Wahl einer der Tarifoptionen Einfluss zu nehmen. Diese für den Kunden bestehende Auswahlmöglichkeit ist nach Ansicht der Kammer bei Anschluss an die oben zitierte Rechtsprechung des BGH ausreichend, um gem. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB von einer Individualvereinbarung auszugehen.

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Dass bei einer Buchung im Internet verschiedene Schaltflächen und Symbole angeklickt werden müssen, um die entsprechenden Informationen zu erhalten, steht nach Auffassung der Kammer  einer freien und echten Wahlmöglichkeit nicht entgegen. Das sind Vorgänge und Schritte, die einer Bestellung oder Buchung per Internet immanent sind und dem Kunden, der diesen Weg wählt, regelmäßig vertraut sind,  und kein Hindernis, das seine freie Wahl einschränkt. Die Schaltflächen, die zu den weiteren Informationen führen, sind gut erkennbar und ohne weiteres zu öffnen. Damit sind die Alternativen zur Kenntnis gebracht, auch wenn der Kunde diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht wahrnimmt.  Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist es dagegen nicht erforderlich, dass der Kunden auch die einzelnen Tarife aushandeln und darauf Einfluss nehmen kann. Vielmehr genügt nach der Rechtsprechung des BGH die echte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Tarifen. Dass die stornierbaren Tarife teurer sind als die nicht stornierbaren, hat auf die Frage der individuellen Aushandlung keine Auswirkung, weil Hauptpreisabreden nicht der AGB-Kontrolle unterliegen und es keinen Grund gibt, Vertragsalternativen mit unterschiedlichen Entgeltregelungen der Aushandlungsmöglichkeit zu entziehen (BGH a.a.O.; s. hierzu auch LG Köln, Urteil vom 23.08.2016, Az. :11 S 405/15 und Urteil vom 30.08.2016, Az.: 11 S 497/15; Kammer , Urteil vom 20.10.2016, 6 S 258/15). ).

Die Kammer geht auch davon aus, dass die Buchung der Kläger in der von der Beklagten dargestellten Art und Weise erfolgte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Buchungsvorgang bei den Klägern anders war als bei der von der Beklagten vorgestellten Beispielsbuchung. Die Kläger hätten darlegen müssen, wie sie ihren Tarif hiervon abweichend konkret gebucht haben. Da sie dies nicht getan haben, ist vom Vortrag der Beklagten auszugehen.

Damit haben die Parteien § 649 BGB wirksam abbedungen, sodass ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des Ticketpreises (inklusive YQ-Zuschlag) nicht besteht. Vereinbart war lediglich die Rückzahlung nicht verbrauchter Steuern und Gebühren. Diese sind allerdings bereits außergerichtlich erstattet worden. Ein weitergehender Anspruch der Kläger besteht somit nicht. Darauf, dass auch nach der Urteilsbegründung des AG die bereits erfolgte Erstattung der Beklagten von 383,678 € nicht berücksichtigt wurde, was auch die Kläger einräumen, kommt es daher nicht mehr an.

Die Berufung war daher insgesamt erfolgreich, das amtsgerichtliche Urteil somit abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.

Berufungsstreitwert: 1555,24 EUR

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