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Rückgewähr der erloschenen Grundschuld durch Freigabe des Versteigerungserlöses

Sicherungsabrede und Grundschuld: Ein komplexer Fall um Darlehen, Zwangsversteigerung und Rechtsstreitigkeiten

Der Fall dreht sich um eine komplizierte rechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Klägerin und einer Beklagten, die in der Vergangenheit eine Grundschuld für ein Darlehen vereinbart hatten. Die Klägerin hatte eine Grundschuld bestellt, um das Darlehen ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes abzusichern. Später wurde das Grundstück zwangsversteigert. Das Kernproblem des Falles liegt in der Frage, ob zwischen den Parteien eine gültige Sicherungsabrede bezüglich der Grundschuld existierte und ob die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung der Kosten der Zwangsversteigerung hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 30 O 11/14  >>>

Die Rolle der Sicherungsabrede

Die Klägerin und die Beklagte hatten unterschiedliche Ansichten über die Gültigkeit der Sicherungsabrede. Während die Klägerin davon ausging, dass die Grundschuldbestellung ausreichend sei, argumentierte die Beklagte, dass eine schriftliche Sicherungszweckerklärung bereits vorlag. Das Gericht stellte fest, dass eine konkludente Sicherungsabrede zwischen den Parteien zustande gekommen war. Dies bedeutet, dass die Grundschuld tatsächlich der Absicherung des Darlehens diente, auch wenn dies nicht explizit schriftlich festgehalten wurde.

Kein Anspruch auf Erstattung der Zwangsversteigerungskosten

Die Klägerin machte geltend, dass die Kosten der Zwangsversteigerung von der Beklagten zu tragen seien. Das Gericht wies diesen Anspruch zurück. Es argumentierte, dass die Kosten auch dann angefallen wären, wenn die Zwangsversteigerung ausschließlich von der L-Sparkasse Köln durchgeführt worden wäre.

Sachverständigengutachten und Beweisaufnahme

Das Gericht zog ein Sachverständigengutachten hinzu, um die komplexen Sachverhalte zu klären. Insbesondere wurde die Frage der Unterschriftsfälschung und der Identitätsprüfung untersucht. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass keine Pflichtverletzung der Beklagten vorlag, insbesondere da die Identitätsprüfung durch Vorlage einer Kopie des Personalausweises ausreichend war.

Kein Schadensersatzanspruch für die Klägerin

Die Klägerin hatte auch einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht, der jedoch vom Gericht abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass keine Pflichtverletzung der Beklagten vorlag. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass Vorschriften des Geldwäschegesetzes in diesem Fall nicht relevant sind, da sie keinen Individualrechtsschutz bieten.

Schlussbetrachtungen zum Rechtsstreit

Der Fall zeigt die Komplexität von Sicherungsabreden und Grundschulden im Kontext von Darlehen und Zwangsversteigerungen. Das Gericht stellte fest, dass eine konkludente Sicherungsabrede zwischen den Parteien existierte und wies die Ansprüche der Klägerin auf Erstattung der Zwangsversteigerungskosten und Schadensersatz ab. Damit wurde die Rechtsposition der Beklagten gestärkt, während die Klägerin leer ausging.

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Das vorliegende Urteil

Landgericht Köln – Az.: 30 O 11/14 – Urteil vom 16.02.2016

1.       Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Königswinter zu Aktenzeichen 4 HL 2/15 hinterlegten Betrages in Höhe von 23.958,85 EUR an die Klägerin zu bewilligen.

2.       Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 23.985,85 EUR seit dem 11.07.2015 bis zur Freigabe des hinterlegten Betrages zu zahlen.

3.       Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags, die Beklagte zu verurteilen a) die Anträge auf Zwangsvollstreckung aus der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Königswinter von C, Blatt ######, Abteilung III lfd. Nr. 12a II über 43.000 EUR zu unterlassen und den diesbezüglich gestellten Antrag zurückzunehmen und b) die vorgenannte Buchgrundschuld an die Klägerin auflagenfrei abzutreten, erledigt ist.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87% und die Beklagte zu 13%.

6.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 EUR.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einer zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld.

Die Klägerin war Eigentümerin einer als Wohnungseigentum im Grundbuch des Amtsgerichts Königswinter von C, Blatt ###### eingetragenen Doppelhaushälfte. Die weitere Doppelhaushälfte Amtsgerichts Königswinter von C, Blatt #####, war auf den zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Klägerin, Herrn S, eingetragen. Die Eheleute lebten seit dem Jahr 1999/2000 getrennt.

Während die Klägerin mit den gemeinsamen Töchtern die auf ihren Ehemann eingetragene Immobilie nutzte, nutzte letzterer die andere Doppelhaushälfte beruflich. Er selbst bewohnte zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung in einer von ihm im Jahr 2002 erworbenen Immobilie in der N-Straße in Remagen. Da unmittelbar nach Erwerb zwei Mietinteressenten absprangen, wurde das zur Finanzierung der Remagener Immobilie bei der W2 eG abgeschlossene Darlehen notleidend.

Am 18.06.2009 schloss Herr S mit der Beklagten drei Verträge über Darlehen, die der Finanzierung des Kaufpreises durch Ablösung der Verbindlichkeiten bei der Bankaktiengesellschaft (D-Bank der W2 eG) und der Sanierung der Immobilie in Remagen dienen sollten. Diesbezüglich wird auf die Anlagen K1 (Darlehensnr. #####/####, Nennbetrag 389.000,00 EUR, Bl. 6 ff. d. Gerichtsakte) und K2 (Darlehensnr. #####/####, Nennbetrag 216.000,00 EUR, Bl. 12 ff. d. Gerichtsakte) sowie die Anlage B9 (Darlehensnr. #####/####, Nennbetrag 384.000,00 EUR, Anlagenband) verwiesen. Am selben Tag wurde eine Zweckerklärung für Grundschulden im Namen von Herrn S sowie mit dem Schriftzug „A. S“ unterzeichnet, nach welcher zu Lasten des klägerischen Grundstücks zum einen eine zu Gunsten der L-Sparkasse bestehende Grundschuld in Höhe von 43.000,00 EUR abgetreten (Nr. 12a) und eine weitere über 187.000,00 EUR neu bestellt werden sollte. Der Sicherungszweck ist in der Zweckerklärung wie folgt formuliert:

„Anlage zu 1.1 Sicherungszweck – Angaben zum Kredit/Darlehen:

#####/####, S, 384,0 TEUR;

#####/####, S, 389,0 TEUR;

#####/####, S, 216,0 TEUR

Anlage zu Objekt 1 (sparkassen-interne Nr. ######):

Eigentumswohnung, B-Straße (WE 1), 53604 C

Wohnungsgrundbuch C

Grundbuchdaten: Bl: ###### BV 1,1

Sicherheitengeber S1

Gesamtgrundschuld (lfd.Nr./Betrag): 12a neu: 43.000,00 Euro, neu 187.000,00 Euro“

Zur weiteren Besicherung der vorgenannten Darlehensansprüche gegen Herrn S wurde eine Abtretungserklärung mit dem Schriftzug „A. S“ unterzeichnet, nach der die Lebensversicherung der Klägerin bei der Y Versicherungs AG Düsseldorf (heute F) an die Beklagte abgetreten wurde. Hierzu war im Mai 2009 die Y Versicherungs AG um Mitteilung des Rückkaufwertes gebeten worden, worauf diese den damaligen Wert mitteilte (Anlage B7, Anlagenband).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Zweckerklärung vom 18.06.2009, Anlage K3 (Bl. 18 ff. d. Gerichtsakte), und die Abtretungserklärung vom 18.06.2009, Anlage 7 (Bl. 27 ff. d. Gerichtsakte), Bezug genommen.

Zur Legitimationsprüfung ließ sich die Beklagte zudem eine Kopie des Personalausweises der Klägerin übersenden, welche ihr per Telefax am 03.07.2009 übermittelt wurde.

Am 31.07.2009 bestellten die Klägerin und Herr S jeweils an ihrem Wohnungseigentum der Immobilie in C in notarieller Urkunde eine Buchgrundschuld über 187.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 18% jährlich, welche im entsprechenden Grundbuch in der Abteilung II unter der laufenden Nummer 14 eingetragen wurde.

Die L-Sparkasse Köln trat zudem, auf entsprechenden Auftrag, die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld in Höhe eines letztrangigen Teilbetrages von 43.000,00 EUR unter dem 06.08.2009 an die Beklagte ab.

Am 30.09.2011 verstarb Herr S. Erben wurden die gemeinsamen Kinder. Der Nachlassverwalter des Erblassers teilte der Beklagten unter dem 12.12.2011 mit, dass der Nachlass zahlungsunfähig sei und daher ein Insolvenzverfahren vorbereitet werde. Mit Schreiben vom 30.01.2012 kündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung zum Erblasser und stellte die Forderungen zur sofortigen Rückzahlung fällig. Gleichzeitig kündigte sie eine Verwertung der gestellten Sicherheiten an. Dies wurde unter dem 31.01.2012 auch der Klägerin mitgeteilt.

Die Beklagte beantragte die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin und im Grundbuch des Amtsgerichts Königswinter von C, Blatt ######, wurde in der Abt. II  unter dem 21.05.2013 ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.

Des Weiteren kündigte die Beklagte die Lebensversicherung der Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2012. Da die Y Versicherung zur  Auszahlung des Rückkaufwertes entweder den Original-Versicherungsschein oder eine Haftungsübernahmeerklärung der Klägerin benötigte, forderte die Beklagte diese mit Anschreiben vom 20.03.2012 unter Hinweis auf die Abtretung vom 18.06.2009 zur Sicherung der Geschäftsverbindlichkeiten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin an (Anlage B17, Anlagenband). Unter dem 22.03.2012 unterzeichnete die Klägerin nach Rücksprache mit der Kanzlei ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten die dem Schreiben der Beklagten beigefügte Haftungsübernahmeerklärung, um der Beklagten „keine Steine in den Weg zu legen“, und reichte diese an die Beklagte zurück. Unter dem 10.04.2012 zahlte die Y Versicherung der Beklagten den Rückkaufswert in Höhe von 84.286,48 EUR aus.

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Mit Schreiben vom 19.07.2012 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die Unterschrift auf der Abtretungserklärung vom 18.06.2009 nicht von ihr stamme. Bezüglich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B 19 (Anlagenband) Bezug genommen.

Die Immobilie in Remagen wurde im Folgenden freihändig veräußert. Zudem wurden durch die Verwertung anderweitiger Sicherheiten die Forderungen der Beklagten aus den Darlehen mit den Endnrn. 990 und 006 vollständig und die Forderung aus dem Darlehen mit der Endziffer 014 teilweise zurückgeführt.

Die Doppelhaushälften in C wurden auf Betreiben der L-Sparkasse Köln als einer weitere Gläubigerin im Wege der Zwangsversteigerung veräußert. Das insoweit zunächst von der Beklagten initiierte Zwangsversteigerungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt eingestellt, nachdem das Gericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden durch die Beklagte im hiesigen Verfahren angeordnet hatte. Bei der Verteilung entfielen auf das Teileigentum der Klägerin auf die abgetretene Teilschuld in Höhe von 43.000,00 EUR 23.958 EUR, die das Vollstreckungsgericht zu Gunsten der Beklagten und der Klägerin unter dem Aktenzeichen Amtsgericht Königswinter 4 HL 2/15 hinterlegte.  Ferner erhielt die Beklagte gemäß Verteilungsbeschluss vom 29.01.2015 die ihr durch Einleitung der Zwangsversteigerung entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von 8.542,92 EUR sowie weitere 257,15 EUR erstattet. Mit der nachrangigen Grundschuld über 187.000 EUR fiel die Beklagte in der Zwangsversteigerung aus. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Verteilungsbeschluss, Anlage K23, Anlagenband, Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, ihr verstorbener Ehemann habe ihr gegenüber angegeben, die Grundschuld solle ein Darlehen sichern, welches er bei der Beklagten für die Sanierung des Dachs und der Innen- und Außenfassade des Hauses in C aufnehmen wolle. Insofern sei zwischen ihnen vereinbart gewesen, dass ihr Ehemann die Aufwendungen für die gesamte Immobilie in C allein tragen würde. Die Unterschrift auf der Zweckerklärung vom 18.06.2009 stamme nicht von ihr, sondern sei durch ihren Ehemann gefälscht worden bzw. dieser habe die Unterschrift fälschen lassen. Auch die Abtretungsanzeige und die Abtretung der Lebensversicherung vom 18.06.2009 seien gefälscht. Das Fax der Kopie ihres Personalausweises stamme von der Firma ihres Ehemannes, Public Radio.

Die Anfrage bei der Y Versicherung über die Höhe des Rückkaufwertes im Vorfeld der Abtretung sei nicht durch sie, sondern ohne ihr Wissen durch ihren Ehemann über die Fa. T & Co. Versicherungsmakler GmbH erfolgt. Auch die Antwort der Y Versicherung habe sie nicht erhalten, da diese an die Büroanschrift ihres Ehemannes gerichtet gewesen sei. Die Unterzeichnung der Haftungserklärung im Jahr 2012 habe sich lediglich auf Schäden aus dem Verlust der Police bezogen, nicht aber eine Genehmigung der Abtretung an die Beklagte dargestellt.

Ohne vorzeitige Kündigung hätte ihr zudem bei Fälligkeit der Lebensversicherung ein Betrag in Höhe von 99.028,11 EUR zugestanden.

Kenntnis von den gefälschten Unterschriften habe sie erst im Juni 2012 erlangt, als sie im Rahmen der Nachlassverwaltung geholfen habe, Rechnungen für die Immobilie in Remagen zu sortieren. Dies gelte auch für die Fälschung ihrer Unterschrift bezüglich der Abtretung der Lebensversicherung, die sie erst nach Anforderung einer Kopie der Abtretungserklärung von der Versicherung erkannt habe. Bei Unterschrift der Haftungsübernahme sei sie – was von Beklagtenseite nicht in Abrede gestellt wird – daher noch davon ausgegangen, die Abtretung treffe zu, wenn die Beklagte dies so vortrage.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse in die Auszahlung des beim Amtsgericht Königswinter hinterlegten Betrages zu ihren Gunsten einwilligen. Zudem müsse die Beklagte die an diese erstatteten Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung in Höhe von insgesamt 4.825,96 EUR (Ziff. E 2.1 und E.6.1 des Verteilungsbeschlusses) an sie  herausgeben.

Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt, unter anderem zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, a) die Anträge auf Zwangsvollstreckung aus den zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Königswinter von C, Blatt ######, Abteilung III lfd. Nr. 14 über 187.000 EUR und lfd. Nr. 12a II über 43.000 EUR zu unterlassen und den gestellten Antrag zurückzunehmen und b) die zu a. genannten Buchgrundschulden an die Klägerin auflagenfrei abzutreten. Nachdem zwischenzeitlich die Immobilie der Klägerin im Rahmen der Zwangsversteigerung verwertet worden ist, hat sie diese Anträge für erledigt erklärt.

Unter teilweiser Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 08.07.2015, der Beklagten zugestellt am 10.07.2015, und unter Umstellung der Anträge im Übrigen beantragt die Klägerin nunmehr,

1.       die Freigabe des beim Amtsgericht Königswinter zu Aktenzeichen 4 HL 2/15 hinterlegten Betrages in Höhe von 23.958,85 EUR an die Klägerin zu bewilligen,

2.       den aus Antrag zu 1) entstehenden Zinsschaden in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 23.985,85 EUR seit dem 30.01.2015 bis zur Freigabe des hinterlegten Betrages an die Klägerin zu zahlen,

3.       4.825,96 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2015 an die Klägerin zu zahlen sowie

4.       84.286,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2012 an die Klägerin zu zahlen,

5.       festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorzeitige Kündigung des Lebensversicherungsvertrages Nr. ####### bei der F Lebensversicherung AG entstanden ist,

6.       hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorzeitige Kündigung des Lebensversicherungsvertrags Nr. ####### bei der F Lebensversicherung AG entstanden ist.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen und beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Unterschriften auf der Sicherungszweckvereinbarung stammten ebenso wie die Unterschriften in der Abtretungsvereinbarung und der Abtretungsanzeige vom 18.06.2009 von der Klägerin. Der Vergleich mit der Ausweiskopie habe insofern keine Unstimmigkeiten ergeben. Zudem ergebe sich der Sicherungszweck auch aus der Grundschuldbestellungsurkunde (Anlage B12, Anlagenband), so dass hierin eine konkludente Sicherungszweckvereinbarung zu sehen sei. Sie ist der Ansicht, die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB sei nicht anwendbar, da im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung weder die Klägerin noch die Beklagte beabsichtigte, zusätzlich eine schriftliche Sicherungszweckerklärung zu vereinbaren: die Klägerin nicht, weil sie annahm, dass sie mit der Grundschuldbestellung alles Erforderliche getan habe, die Beklagte nicht, weil sie bereits die schriftliche Sicherungszweckerklärung vom 18.06.2009 vorliegen habe.

Unstreitig habe die Klägerin die Grundschuld bestellt, um ein Darlehen ihres Ehemannes abzusichern. Sie habe sich allein bezüglich Höhe und Verwendungszweck des Darlehens im Irrtum befunden.

Zudem habe der Klägerin auch klar sein müssen, dass die für das Doppelhaus in C im Jahr 2009 geplanten Arbeiten, neue Eindeckung des Daches sowie Dämmung und Neuverputzung der Fassade, nicht über ein Darlehen allein ihres Ehemannes finanziert werden würden, sondern von beiden zu tragen gewesen seien. Dies hätte auch allenfalls Kosten von ca. 60.000,00 EUR, nicht aber allein von der Klägerin zu tragende 230.000,00 EUR verursacht.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zwangsversteigerung komme zudem nicht in Betracht, da die Beklagte diese nicht auf Kosten der Klägerin erlangt habe. Vielmehr wären diese auch entstanden, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren von vornherein nur durch die L-Sparkasse Köln betrieben worden wäre.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. S2 mit Beweisbeschluss vom 05.09.2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten, Bl. 211 ff. d. Gerichtsakte, Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die überwiegend zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.

A.

Die Klage ist überwiegend zulässig.

Die von der Klägerin nachträglich eingebrachten Klageerweiterungen sind sachdienlich im Sinne des § 263 Alt. 2 ZPO, so dass es einer Zustimmung der Beklagten nicht bedarf. Die Sachdienlichkeit ergibt sich daraus, dass das bisherige Prozessergebnis verwertbar ist und durch die Entscheidung auf der geänderten Grundlage ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden kann.

Es steht der Klägerin frei, ihre ursprünglich auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Abtretung der zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden gerichtete Klage in der Sache teilweise für erledigt zu erklären, nachdem das Grundstück zwischenzeitlich versteigert worden ist. Durch die teilweise, einseitige Erledigungserklärung hat die Klägerin einen Teil ihrer ursprünglichen Leistungsklage in eine Feststellungsklage geändert.

Diese Umstellung des Antrags, mit der die Klägerin bei verständiger Auslegung analog §§ 133, 157 BGB nunmehr hinsichtlich eines Teils der ursprünglich begehrten Leistung die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, stellt sich als zulässige Beschränkung des früheren Antrags im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar, die der Zustimmung der Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nicht bedarf. Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung folgt aus der Weigerung der Beklagten, sich der Erledigungserklärung der Klägerin anzuschließen, und aus dem berechtigten Begehren der Klägerin, in diesem Prozess eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu erhalten.

Der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Antrag zu Ziffer 5) ist unzulässig, da bei der Klägerin ausweislich ihres eigenen Vortrags eine Bezifferung des bereits entstandenen Schadens möglich ist, so dass die Leistungsklage vorrangig ist. Ein Hinweis des Gerichts war entbehrlich, da die Klägerin selbst diesem Umstand bereits mit ihrem Hilfsantrag zu Ziffer 6) Rechnung getragen hat.

B.

Die Klage hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bewilligung der Freigabe des beim Amtsgericht Königswinter zu Aktenzeichen 4 HL 2/15 hinterlegten Betrages in Höhe von 23.958,85 EUR an die Klägerin zu gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu.

Mit Eintragung der Grundschuld zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 43.000 EUR hat die Beklagte auf Kosten der Klägerin etwas auf sonstige Weise erlangt. Insoweit hätte dann der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgewähr der Grundschuld zugestanden. Er setzt sich nach dem Erlöschen der Grundschuld (§§ 1192 Abs. 1, 1181 Abs. 1 BGB, 911 ZVG) an dem hierauf entfallenen Versteigerungserlös fort (st. Rspr. des BGH, siehe nur NJW 1990, 392  m. weiteren Nachweisen).

Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung setzt zudem voraus, dass der Beklagten für die von der Klägerin bestellte Grundschuld keine wirksame Sicherungsabrede und damit kein Rechtsgrund vorlag.

Bei einem Bereicherungsanspruch muss die Klägerin den Beweis führen, dass die Grundschuld im Umfang der Rückgewährforderung rechtsgrundlos bestellt worden ist. Demgemäß muss sie auch die von der Beklagten behaupteten Rechtsgründe widerlegen, selbst soweit diese nur hilfsweise vorgetragen worden sind (BGH NJW 1990, 392, 393).

a. Der Sicherungszweck ergibt sich vorliegend nicht bereits aus der schriftlichen Sicherungsvereinbarung vom 18.06.2015.

Das Gericht ist aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen S2 davon überzeugt, dass die Unterschrift auf der Sicherungsvereinbarung nicht von der Klägerin stammt. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Unterschriftsfälschung und Vorlagenorientierung auszugehen ist. Der Echtheitshypothese wies er lediglich eine an Unmöglichkeit grenzende Wahrscheinlichkeit zu. Detailliert und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass bereits die grafischen Eindruckscharaktere Einheitlichkeit, Eigenprägung und Gewandtheit mit dem Vergleichsmaterial nicht übereinstimmen. Teilweise sind zwar durchaus noch entfernte Analogien zu erkennen, gerade aber die Merkmale der Schreibbewegung, der feinmotorische Koordination, d.h. des Bewegungsflusses, sind jedoch deutlich diskrepant. Anhand diverser einzelner Buchstaben bzw. Buchstabenkombinationen führte der Sachverständige über die Seiten 19-21 des Gutachtens konkret aus, inwiefern die vorliegende Unterschrift vom 18.07.2009 nicht mit den üblichen Unterschriften der Klägerin übereinstimmt.

b. Eine Sicherungsvereinbarung ergibt sich auch nicht aus der notariellen Bestellungsurkunde vom 31.07.2009. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Bestellungsurkunde eine konkludente Sicherungsvereinbarung enthält, da sie die hier maßgebliche Teilgrundschuld Nr. 12a in Höhe von 43.000 EUR nicht erfasst, sondern lediglich die Neubestellung der in Abt. III des Grundbuchs unter der Ziff. 14 eingetragenen Grundschuld über 187.000 EUR betrifft.

c. Eine weitere (konkludente) Willenserklärung der Klägerin, die auf den Abschluss einer Sicherungsabrede schließen lässt, ist vorliegend nicht ersichtlich. Diese kann insbesondere nicht in der – unterstellten – Beauftragung der Kreisparkasse Köln zur Abtretung der vorrangigen Teilgrundschuld gesehen werden.

Die Beklagte hat insofern nicht substantiiert dargelegt, in welcher Form hierbei eine Sicherungserklärung abgegeben werden sollte. Es hätte ihr jedoch im Rahmen der sekundären Beweislast oblegen, darzustellen, inwiefern sich aus der entsprechenden Beauftragung – selbst bei Unterstellung der Beauftragung durch die Klägerin – eine Sicherungsabrede zugunsten der drei vom Erblasser bei der Beklagten geschlossenen Darlehen ergibt.

Auch aus dem Kreditvertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten ergibt sich keine Sicherungsvereinbarung mit der Klägerin. Zwar ergeben sich nach der Rechtsprechung in den Fällen, in denen eine schriftliche Ausformulierung des Sicherungsvertrags unterbleibt, die Rechte und Pflichten der Beteiligten aus Inhalt und Zweck des gesicherten Kreditverhältnisses (BGH NJW-RR 1991, 305, 305). Dies gilt jedoch nicht, wenn Sicherungsgeber und Darlehensnehmer auseinanderfallen, da es insofern an einer entsprechenden Willenserklärung des Sicherungsgebers fehlt. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist mit der Privatautonomie nicht vereinbar und daher unzulässig (BVerfGE 73, 261, 270; BGH NJW 1981, 275, 276).

II.

Den aus Antrag zu 1) entstehenden Zinsschaden in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 23.985,85 EUR seit dem 11.07.2015 bis zur Freigabe des hinterlegten Betrages an die Klägerin hat die Beklagte aus §§ 291, 288 BGB zu zahlen. Die Zinshöhe bemisst sich nach § 288 Abs. 1 BGB, welcher auf den Anspruch auf Freigabe hinterlegten Geldes entsprechend anwendbar ist (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 288 Rn. 6).

Ein früherer Zinsanspruch ist nicht dargetan. Er ergibt sich insbesondere nicht aus Verzug. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 286 BGB liegen nicht vor. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Freigabe des unter Ziff. I bezifferten Betrages. Jedoch ist eine außergerichtliche Geltendmachung nicht ersichtlich. Es fehlt mithin auch an einer Mahnung. Erstmals geltend gemacht wurde der Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Erlöses vielmehr im Rahmen des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 08.07.2015, so dass ein Zinsanspruch erst ab Rechtshängigkeit, mithin ab dem 11.07.2015, besteht.

III.

Der auf Feststellung der Erledigung gerichtete Antrag der Klägerin ist nur teilweise begründet.

Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung ist die Klage begründet, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die ursprünglich auf Unterlassung der Vollstreckung aus der zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden und Abtretung derselben an die Klägerin gerichteten Klageanträge zu 1 a) und b) waren zulässig.

Sie waren jedoch nur teilweise begründet.

1.

Der Klägerin stand bis zur Versteigerung des Grundstücks ein Unterlassungsanspruch bzgl. der Zwangsvollstreckung aus den zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Königswinter von C, Blatt ######, Abteilung III lfd. Nr. 12a II über 43.000 EUR und auf Abtretung der Grundschuld an sie gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu.

Zur Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen unter Ziff. I.) verwiesen.

Die Klage ist diesbezüglich auch nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden, da mit Durchführung der Vollstreckung durch die Drittgläubigerin eine Zwangsvollstreckung durch die Beklagte nicht mehr drohte und die Klägerin mit Verlust des Eigentums zudem  nicht mehr aktivlegitimiert war.

2.

Der Klägerin stand jedoch auch vor Versteigerung des Grundstücks weder ein Unterlassungsanspruch bzgl. der Zwangsvollstreckung aus den zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Königswinter von C, Blatt ######, Abteilung III lfd. Nr. 14 über 187.000 EUR noch ein Anspruch auf Abtretung dieser Grundschuld an sie zu.

a. Ein etwaiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Die Grundschuld wurde nicht ohne Rechtsgrund zu Gunsten der Beklagten eingetragen.

Zwischen den Parteien ist konkludent ein Sicherungsvertrag bezüglich der Bindung der von der Klägerin bestellten Grundschuld an die Darlehen, welche die Beklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung an den mittlerweile verstorbenen Ehemann der Beklagten vergeben hat, zu Stande gekommen ist.

Eine solche Sicherungsabrede kann nach allgemeiner Meinung formfrei abgeschlossen werden. Für den Inhalt des Sicherungsvertrags ist nicht mehr notwendig als die Bestimmung, dass die Grundschuld von einer bestimmten Forderung abhängig sein soll.

Eine hierauf gerichtete Willenserklärung hat die Klägerin konkludent mit der Bestellung der Grundschuld abgegeben. Sie wusste, dass die Beklagte ihrem Ehemann ein Darlehen in Aussicht gestellt hatte und dass für die Valutierung dieses Darlehens die Stellung dinglicher Sicherheiten, mithin die Bestellung einer Grundschuld, erforderlich war. Mit der Grundschuldbestellung war daher die stillschweigende Willenserklärung verbunden, dass die Grundschuld der Sicherung des von der Beklagten ihrem Ehemann zu gewährenden Darlehens dienen sollte.

Ein solcher Erklärungswille ist gerade dann anzunehmen, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin als juristischer Laie nicht um die Konstruktion einer besonderen Sicherungsabrede zur Verknüpfung von Erfüllungsgeschäft – der Grundschuldbestellung – und dem zu sichernden Darlehen wusste. Denn gerade dann wollte sie aus Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin das erklären, was zur Sicherung des Darlehens durch die von ihr zu bestellende Grundschuld erforderlich war. Ansonsten müsste man annehmen, dass sich ihr Erklärungswille anlässlich der Grundschuldbestellung auf die abstrakte Bestellung einer Grundschuld bezogen habe, ohne dass eine Verknüpfung mit dem ihrem Ehemann zu gewährenden, zu sichernden Darlehen gewollt gewesen sei; anzunehmen, ein juristischer Laie habe eine solche Vorstellung, ist lebensfremd (so zur Grundschuldbestellung durch eine Mutter für das Darlehen ihres Sohnes OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2005, 18 f.).

So wurde in die Urkunde zur Grundschuldbestellung ausdrücklich lediglich der Ehemann der Klägerin als Darlehensnehmer (Bl. 1 der notariellen Urkunde, Anlage B12) bezeichnet. Als Sicherungsnehmerin wurde ausdrücklich die Beklagte benannt (Bl. 4 der notariellen Urkunde, Anlage B12) und auch die Höhe der Grundschuld wurde mit 187.000,00 EUR exakt beziffert.

Die von ihr abgegebene Willenserklärung bezüglich eines Sicherungsvertrags war auch hinreichend bestimmt. Für eine konkludente Sicherungsabrede genügt, dass die Klägerin wusste, dass die bestellte Grundschuld der Sicherung von Ansprüche gegenüber ihrem Ehemann dienen sollte, selbst wenn diese zum Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld noch nicht spezifiziert waren  (so etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2011 – Aktenzeichen 2 W 673/10, BeckRS 2011, 13520, beck-online). Vorliegend bezog sich der Sicherungszweck nach dem Verständnis der Klägerin auf die Sicherung des in Rede stehenden, von der Beklagten in Aussicht gestellten Darlehens für ihren Ehemann.

Diese Willenserklärung der Klägerin hat auch zu einem Vertragsabschluss mit der Beklagten geführt. Dabei braucht letztlich nicht entschieden zu werden, ob in der konkludenten Willenserklärung anlässlich der Grundschuldbestellung das Angebot der Klägerin auf Abschluss des Sicherungsvertrags mit der Beklagten zu sehen ist, das die Beklagte konkludent angenommen hat, indem sie die Ausfertigung der Bestellungsurkunde vor dem Hintergrund ihrer Darlehenszusage entgegengenommen und genehmigt hat, oder ob man die genannte Willenserklärung der Klägerin als Annahme eines entsprechenden Angebots der Beklagten sieht, das diese in ihrer Darlehenszusage gegenüber dem Ehemann der Klägerin als Darlehensnehmer gemacht hat und von dem sie annehmen durfte, dass der Darlehensnehmer dieses Angebot im Rahmen des Deckungsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten als Sicherungsgeberin weiterreichen werde (hierzu ebenfalls OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2005, 18 f.; vgl. auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2014 – Aktenzeichen 19 T 199/13, BeckRS 2014, 19582, beck-online).

Dass sie bei der Abgabe der Willenserklärung möglicherweise der Auffassung war, dass das durch die Grundschuld zu sichernde Darlehen für die Renovierung und den Ausbau der Objekte in C bestimmt war, während die Gelder dann für die Immobilie in Remagen verwendet wurden, ist für die Wirksamkeit der Sicherungsabrede ohne Bedeutung. Denn auch diese Frage betrifft rechtlich allein das Deckungsverhältnis zwischen Darlehensnehmer – dem verstorbenem Ehemann der Klägerin – und Sicherungsgeber – der Klägerin -, der sich auf Grund bestimmter Vereinbarungen mit dem Darlehensnehmer dazu einlässt, für das zu gewährende Darlehen dem Darlehensgeber eine Sicherheit zu bestellen und dabei zu erwägen hat, inwieweit er dem Darlehensnehmer bezüglich einer sachgemäßen Verwendung der Darlehensvaluta vertrauen kann, ohne dass es durch das Verhalten des Darlehensnehmers zu einer Gefährdung der vom Sicherungsgeber gestellten Sicherheit kommt (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2005, 18).

Da mit der Grundschuldbestellung eine beurkundete Willenserklärung der Klägerin vorliegt, kann sie sich vorliegend nicht auf die Regelung des § 154 Abs. 2 BGB berufen.

Auch verstieß die Geltendmachung der Grundschuld im Wege der Zwangsvollstreckung nicht gegen Treu und Glauben.

Die Arglisteinrede greift vorliegend nicht durch. Ein treuwidriges Handeln der Beklagten liegt nicht vor. Eine positive Kenntnis der Beklagten von der Unterschriftenfälschung hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und unter ausreichenden Beweis gestellt. Von einer so offensichtlichen Fälschung, dass im Vergleich mit der Unterschrift auf der Kopie des Personalausweises eine andere Feststellung nicht möglich war, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Auch das Gericht hat, um Gewissheit zu erlangen, auf die Sachkunde eines Graphologen zurückgreifen müssen. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Klägerin sodann die entsprechende Grundschuld bestellt hat und auch hierdurch gegenüber der Beklagten zum Ausdruck brachte, die Sicherheit für die Darlehen ihres Ehemannes übernehmen zu wollen.

b. Aus den vorgenannten Gründen ist auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind aufgrund der bei einer Grundschuld zusätzlich erforderlichen notariellen Beurkundung die Anforderungen an eine Identitätsprüfung des Sicherungsgebers, selbst wenn man diese als vertragliche Nebenpflicht des Sicherungsvertrages annimmt, nicht zu hoch anzusetzen. Die Vorlage einer Kopie des Personalausweises zum Abgleich der Personendaten und der Unterschrift ist daher ausreichend.

c. Auch Ansprüche aus Delikt sind nicht ersichtlich. § 823 Abs. 1 BGB schützt bereits nicht das Vermögen. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB fehlt es an einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz.

Verstoß gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes sind innerhalb der Beziehung zwischen den Parteien nicht erheblich, da das Geldwäschegesetz keinen Individualrechtsschutz verfolgt. Ziel des Gesetzes ist es vielmehr, die Organisierte Kriminalität besser zu bekämpfen und die Finanzierung von schweren Straftaten in Gestalt des internationalen Terrorismus zu verhindern und damit solchen Taten die finanzielle Grundlage zu entziehen (Häberle in Erbs/Kohlhaas, 2015, Strafrechtliche Nebengesetzem Vorbemerkungen Rn. 1-2).

Auch aus der Vorschrift des § 154 Abgabenordnung über die Kontenwahrheit lässt sich keine normierte Schutzpflicht zugunsten eines Sicherungsgebers entnehmen.

IV.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 4.825,96 EUR in Verbindung mit den an die Beklagte erstatteten Kosten der Zwangsversteigerung.

Eine Anspruchsgrundlage ist aus keinem rechtlichen Grund ersichtlich.

1.

Insbesondere kommt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nicht in Betracht.

a. Eine Leistungskondiktion scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin das Vermögen der Beklagten nicht „bewusst und zweckgerichtet vermehrt”, also an sie nichts geleistet hat. Vielmehr handelt es sich um eine mittelbare Vermögensverschiebung zwischen der Klägerin und der Beklagten auf sonstige Weise.

b. Ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB kommt jedoch ebenfalls nicht in Betracht, da die Beklagte den Betrag in Höhe von 4.825,96 EUR nicht ohne Rechtsgrund erhalten hat.

Die Versteigerung der Immobilie der Klägerin war rechtmäßig. Die Immobilie wurde auf Betreiben der Drittgläubigerin, der L-Sparkasse Köln, zwangsversteigert. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Versteigerung bringt die Klägerin nicht vor. Insbesondere wurde die Immobilie auch nicht auf Betreiben der Beklagten versteigert, da diese – nach Erlass der einstweiligen Verfügung des Gerichts – das Zwangsversteigerungsverfahren nicht weiter verfolgte.

Die Auskehrung der anteiligen Gerichtskosten an die Beklagte war daher ordnungsgemäß. Gemäß § 109 ZVG sind aus dem Versteigerungserlös vorweg die Kosten des Verfahrens zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten. Hierzu zählen auch die von der Beklagten verauslagten Gerichtskosten der Zwangsversteigerung. Hintergrund ist, dass gemäß § 788 ZPO der Schuldner der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung der Vollstreckungsschuldner ist.

2.

Ein vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Dabei kann offen bleiben, ob ein entsprechender Anspruch – wogegen vieles spricht – überhaupt dem Grunde nach gegeben ist, da der Klägerin kein kausaler Schaden entstanden ist.

Bei den Kosten der Zwangsversteigerung handelt es sich um Kosten, die auch dann angefallen wären, wenn das Verfahren nicht ursprünglich durch die Beklagte initiiert worden wäre, sondern durch die spätere Vollstreckungsgläubigerin, die L-Sparkasse Köln.

Soweit die Klägerin vorträgt, dass die L-Sparkasse Köln die Zwangsversteigerung nicht betrieben hätte, wenn nicht die Beklagte dieses Verfahren initiiert hätte, so vermag sie hiermit nicht durchzudringen.

Mit Beschluss vom 14.11.2014 hat das Gericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden angeordnet. Eine Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens während des laufenden Gerichtsverfahrens war daher durch die Beklagte nicht zulässig. Soweit die Drittgläubigerin sodann das Verfahren aufgenommen und durchgeführt hat, so hat sie dies unabhängig von der Beklagten getan.

Soweit die Klägerin Beweis durch Vernehmung von Mitarbeitern der L-Sparkasse Köln angeboten hat, die bestätigen sollen, dass die Versteigerung nur erfolgte, weil die Beklagte diese bereits initiiert hatte, so war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Zum einen fehlt es bereits an einem substantiierten, widerspruchsfreien Vortrag der Klägerseite. So ist bereits nicht ersichtlich, wann und im welchen Zusammenhang Äußerungen von Mitarbeitern der Drittgläubigerin in diesem Zusammenhang gefallen sein sollen. Zudem trägt die Klägerseite keine Erklärung dafür vor, warum die Drittgläubigerin sodann überhaupt die Zwangsversteigerung auf eigenes Betreiben durchgeführt hat, obwohl eine Fortführung durch die Beklagte aufgrund der Erklärung im hiesigen Verfahren und der gerichtlichen Anordnung nicht zu erwarten war. Hinzu kommt, dass unter Berücksichtigung des Schreibens der Drittgläubigerin aus März 2013, in welchem eine letztmalige Stundung bis Juli 2013 vorgenommen wird, offensichtlich auf Seiten der Drittgläubigerin bereits im Jahr 2013 Anlass für die Verwertung der Sicherheiten bestand.

V.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung des durch die Beklagte erhaltenen Betrages aus der Lebensversicherung bei der Y Versicherung in Höhe von 84.286,48 EUR.

1.

Insbesondere kommt vorliegend ein Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB nicht in Betracht, da die Beklagte Berechtigte war.

a. Die Klägerin hat, selbst unterstellt ihr Ehemann hätte die Abtretung unbefugt in ihrem Namen erklärt, das Geschäft jedenfalls durch Unterzeichnung der Haftungsfreistellung vom 20.03.2012 gemäß §§ 182, 184 Abs. 1 BGB genehmigt.

Für die konkludente Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäftes wird  grundsätzlich verlangt, dass sich der Handelnde der schwebenden Unwirksamkeit bewusst ist oder zumindest damit gerechnet hat. Da aber das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestandteil der Willenserklärung ist, kann schlüssiges Verhalten auch dann als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil dies auch tatsächlich so verstanden hat. Dies gilt auch für Zustimmung und Bestätigung (vergleiche Ellenberger in Palandt, 75. Auflage 2016, § 133 BGB Rn. 11 mit weiteren Nachweisen).

Die Beklagte übersandte der Klägerin die Haftungsübernahmeerklärung mit Anschreiben vom 20.03.2012 (Anlage B 17), in dem ausdrücklich auf die Abtretung vom 18.06.2009 und die Sicherung von Verbindlichkeiten des Ehemannes Bezug genommen und die Verwertung angekündigt wurde. Durch die kommentarlose Unterzeichnung der Haftungsübernahme gab die Klägerin zu verstehen, die Lebensversicherung als Sicherheit hingeben zu wollen. Dabei kann sich die Klägerin nunmehr nicht darauf zurückziehen, keine Bedenken gehabt zu haben, die Versicherung gegenüber Ansprüchen Dritter freizustellen, zumal in dem Anschreiben ausdrücklich auf die Abtretung Bezug genommen wird. Zu Gunsten der Klägerin kann auch nicht berücksichtigt werden, dass sie sich nach dem Tod ihres Mannes überfordert fühlte und unter Zukunftsängsten litt. Dies entbindet sie nicht, die von ihr unterzeichnete rechtsverbindliche Erklärung zunächst zu lesen. Angesichts des Anschreibens der Beklagten vom 20.03.2012 hätte die Klägerin daher bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt jedenfalls erkennen können, dass es – möglicherweise im Wege der Fälschung – zu einer Abtretung gekommen sein muss. Insofern durfte die Beklagte die Zustimmung zur Auszahlung auch als Genehmigung der Abtretung ansehen.

b. Die Genehmigung der Klägerin ist ferner nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, weil die Klägerin ihre Willenserklärung nicht wirksam angefochten hat.

Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 19.06.2012 durch den Hinweis auf eine anderweitige Urheberschaft der Unterschrift und die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruches konkludent erklärt, nicht an ihrer Genehmigung festzuhalten zu wollen. Es fehlt jedoch an einem geeigneten Anfechtungsgrund.

Eine Täuschung der Klägerin im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Insbesondere geht aus dem Schreiben der Beklagten vom 20.03.2012 eindeutig hervor, dass diese aus einem abgetretenen Recht vorgehen möchte und dass es um Ansprüche geht, die in der Person des verstorbenen Ehemannes der Klägerin begründet worden sind und für welche nunmehr die Sicherheiten verwertet werden.

Auch lag bei der Klägerin weder ein Erklärungsirrtum noch ein Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB vor. Gemäß dieser Vorschrift kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Beim Erklärungsirrtum gibt der Erklärende seine Willenserklärung in einer Gestalt ab, in der er sie nicht abgeben wollte. Er unterliegt einem Irrtum in der äußeren (technischen) Erklärungshandlung; es missglückt ihm die praktische Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesen Willen zutreffend kundgebende Äußerung, indem er sich etwa verspricht, verschreibt oder vergreift (MüKoBGB/Armbrüster BGB § 119 Rn. 46, beck-online). Die Klägerin wusste jedoch, was sie vorliegend bestätigt, und wollte dies auch. Bereits nach eigenem Bekunden, war es ihr Ziel, der Beklagten „keine Steine in den Weg zu legen“. Zudem hatte sie sich zuvor bei ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten über das Vorgehen erkundigt, so dass sie sich über die Bedeutung ihrer Erklärung im Klaren sein musste. Daher liegt auch kein Inhaltsirrtum vor, denn das objektiv Erklärte entsprach auch dem subjektiv Gewollten, d.h. der Bestätigung des Verlusts des Originalversicherungsscheins im Hinblick auf die abgetretene Forderung aus der Versicherung.

Zum anderen handelte es sich nach ihren eigenen Angaben um ganz vage Vorstellungen, bei deren Nichteintritt kein Irrtum im Sinne des § 119 BGB vorliegt. Ein Irrtum kann dann nicht angenommen werden, wenn sich jemand der Möglichkeit bewusst ist, dass seine Vorstellung unrichtig sein könnte, er dies aber in Kauf nimmt (BayOblG NJWE-FER 1997, 132). Ein Irrtum setzt nämlich eine positive Fehlvorstellung voraus, mithin eine Diskrepanz von Erklärtem und Gewollten (zum Vorstehenden MüKoBGB/Armbrüster BGB § 119 Rn. 50, beck-online). Vielmehr gibt der Erklärende, dem die Möglichkeit der Fehlvorstellung bewusst war, eine so genannte Risikoerklärung ab, bei der ein Irrtum nicht vorliegt.

Die Klägerin hatte, wie ihren eigenen Ausführungen zu entnehmen ist, keine konkreten Vorstellungen über eine etwaige Abtretung der Versicherung an die Beklagte. Sie hatte auch nach eigenem Bekunden keine Unterlagen, aus denen sich ergab, dass sie ihre Lebensversicherung an die Beklagte abgetreten hatte. Sie musste daher mit der Möglichkeit rechnen, dass sie hier etwas bestätigt, was von ihr nicht so gewollt war. Allein die Hoffnung, wenn die Beklagte dies behauptet, wird es schon seine Richtigkeit haben, genügte hierfür nicht. Nach eigenem Bekunden war sie zudem bereits zu diesem Zeitpunkt in anwaltlicher Beratung. Es hätte daher nahe gelegen, zumindest nachzufragen, wann und zur Sicherung welchen Kredits die Versicherung abgetreten worden sei und sich gegebenenfalls eine Kopie der Abtretungsurkunde vorlegen zu lassen. Die – ohne jegliche eigene Unterlagen und Kenntnisse erfolgte – Bestätigung der Abtretung fällt daher in den Risikobereich der Klägerin.

2.

Ein Anspruch ergibt sich zudem nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Eine vorvertragliche Pflichtverletzung ist nicht ersichtlich.

Den klägerischen Vortrag für wahr unterstellt, so hat die Klägerin auch die Sicherungsabtretung der Lebensversicherung nicht unterschrieben. Auch andere Umstände, die auf einen Vertragsschluss schließen ließen, sind nach klägerischem Vortrag nicht ersichtlich. Damit fehlt es bereits an einem Schuldverhältnis, dessen Pflichten die Beklagte verletzt haben könnte.

Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.01.2016 zu eigen macht, sie habe ihren Ehemann zum Verhandlungsgehilfen bestimmt. Der Vortrag ist zum einen unbeachtlich, da er im Widerspruch mit dem gesamten weiteren Vortrag der Klägerin, die jeglichen Kontakt und jegliche auch nur indirekte Beauftragung der Beklagten verneint, steht. Zum anderen aber stellt die von Klägerseite zitierte Rechtsprechung auf den Fall ab, dass ein Mangel der Vertretungsmacht vorliegt, die verhandelnde Person gleichwohl aber vom Vertretenen zur Vertragsanbahnung gesandt wurde (Vertreter einer Kommunalverwaltung in BGH NJW 1985, 1778, 1780). Dies ist vorliegend jedoch unstreitig nicht der Fall.

3.

Auch Ansprüche aus Delikt sind nicht ersichtlich. § 823 Abs. 1 BGB schützt bereits nicht das Vermögen. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB fehlt es an einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziffer B.III.2 verwiesen.

VI.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 329.028,11 EUR bis zum 08.07.2015, danach auf 137.812,92 EUR festgesetzt.

Er setzt sich jeweils wie folgt zusammen.

Bis zum 08.07.2015:

Antrag zu 1 a), b) und c):  314.286,48

Antrag zu 2): 0 EUR

Antrag zu 3): 14.741,63 EUR

Antrag zu 4): 0 EUR

Ab dem 08.07.2015:

Neuer Antrag zu 1): 23.958,85 EUR

Neuer Antrag zu 2):  0 EUR

Neuer Antrag zu 3): 4.825,96 EUR

Neuer Antrag zu 4): 84.286,48

Alter Antrag zu 3): 14.741,63 EUR

Alter Antrag zu 4): 0 EUR

Erledigte Anträge: 10.000 EUR (Kosteninteresse)

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