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Verletzung der Streupflicht – Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche

Streupflicht und Verkehrssicherung: Landgericht Köln weist Schmerzensgeldklage ab

In einem Fall, der vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde, ging es um die Frage der Verkehrssicherungspflicht und der sogenannten Streupflicht im Winter. Die Klägerin hatte Schmerzensgeld und Schadensersatz gefordert, nachdem sie behauptete, auf einer Fußgängerbrücke in Köln gestürzt zu sein. Die Brücke war am Tag des angeblichen Unfalls nicht gestreut worden. Die Klägerin machte geltend, dass die Beklagten ihre Pflichten zur Verkehrssicherung und zum Winterdienst vernachlässigt hätten, was zu ihrer Verletzung geführt habe. Das Hauptproblem in diesem Fall lag in der Frage, ob die Beklagten ihre Streu- und Verkehrssicherungspflichten verletzt hatten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 275/16  >>>

Wer ist verantwortlich für die Streupflicht?

Verletzung der Streupflicht - Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche
Schmerzensgeldforderung abgewiesen: Landgericht Köln sieht keine Verletzung der Streupflicht und Verkehrssicherungspflicht trotz Sturz auf Fußgängerbrücke. (Symbolfoto: Tricky_Shark /Shutterstock.com)

Die Fußgängerbrücke, auf der der Vorfall stattgefunden haben soll, gehört der Beklagten zu 2), während die Bahnsteige und Treppenabgänge im Eigentum der Beklagten zu 1) stehen. Die Beklagte zu 3) war für den Winterdienst zuständig. Die Klägerin argumentierte, dass alle Beklagten ihre jeweiligen Pflichten nicht erfüllt hätten, was zu ihrer Verletzung geführt habe.

Wettervorhersage als entscheidender Faktor

Die Beklagten wiesen darauf hin, dass die Wettervorhersage am Tag des angeblichen Unfalls keine Hinweise auf Glättebildung gegeben habe. Sie argumentierten, dass eine Streupflicht nur dann bestehe, wenn die Wetterbedingungen dies erforderlich machen. In diesem Fall sei die Temperatur über dem Gefrierpunkt gewesen, und der Taupunkt lag im Minusbereich, was das Risiko einer Glättebildung minimiere.

Rechtliche Grundlagen und Beweislast

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Beweislast für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trage. Selbst wenn es vereinzelte glatte Stellen gegeben hätte, würde dies nicht ausreichen, um eine allgemeine Streupflicht zu begründen. Darüber hinaus fehlte es an schlüssigem Vortrag der Klägerin zu einem Verschulden der Beklagten.

Das Urteil und seine Konsequenzen

Das Landgericht Köln wies die Klage ab und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Gericht stellte klar, dass die Klägerin nicht ausreichend bewiesen hatte, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hatten.

Diese Entscheidung könnte weitreichende Implikationen für ähnliche Fälle haben, in denen es um die Frage der Streupflicht und der Verkehrssicherungspflicht geht. Es unterstreicht die Bedeutung der Beweislast und zeigt, dass nicht jede rutschige Stelle automatisch eine Verletzung der Streupflicht darstellt.

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Das vorliegende Urteil

Landgericht Köln – Az.: 5 O 275/16 – Urteil vom 31.01.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund einer behaupteten Verletzung der Streupflicht geltend.

Ob die Klägerin am 15.12.2014 gegen 08:30 Uhr auf der Fußgängerbrücke zur Y Haltestelle „C-Straße“ der Straßenbahnlinie 18 an der T-Straße in Köln stürzte und sich hierbei Verletzungen zuzog, ist zwischen den Parteien streitig.

Die streitbefangene Fußgängerbrücke befindet sich über der stark befahrenen T-Straße, etwa 300 Meter vom Rhein entfernt. Die Brücke wurde am Unfalltag unstreitig nicht gestreut. Sie steht im Eigentum der Beklagten zu 2). Die Bahnsteige und die dort hinunter führenden Treppenabgänge stehen im Eigentum der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) führt im Auftrag der Beklagten zu 2) den Winterdienst durch.

Die von der Beklagten zu 3) an dem behaupteten Unfalltag um 05:00 Uhr eingeholte Wettervorhersage wies für 6:00 Uhr eine Brückentemperatur von + 0,4° Celsius und einen angegebenen Taupunkt von – 1° Celsius sowie für 09:00 Uhr eine Temperatur von + 1,7° Celsius auf. Der Brückenzustand wird als „Nass“ vorhergesagt. Die dort ausgewiesene Ortsangabe „Brücke“ bezieht sich auf die Kölner Rheinbrücken (Anlage HWH 1, Bl. 75).

Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 15.12.2014 bis zum 23.12.2014 mit einer proximalen Humerusschaft-Trümmerfraktur rechts in stationärer Behandlung im L-Hospital in Köln.

Die Klägerin behauptet, dass sie am Unfalltag auf der Fußgängerbrücke gestürzt sei, da diese aufgrund von angefrorener Nässe eisig und rutschig gewesen sei. Es hätte sich Glätte aus Raureif und alten Pfützen gebildet. Auf dem Fußweg der Brücke hätten sich zahlreiche Unebenheiten befunden, so dass sich verstärkt Pfützen gebildet hätten. Die auf dem als Anlage K1 beigefügten Lichtbild markierte Sturzstelle (Bl. 20) weise als besondere Gefahrenquelle eine Senke auf, in der sich Wasser angesammelt habe und gefroren sei. Die Fußgängerbrücke sei aufgrund ihrer exponierten Lage besonders glatteisgefährdet. Bei der T-Straße handle es sich an dieser Stelle um eine ca. 40 Meter breite regelrechte Schneise für kalten Wind, der auf der Fußgängerbrücke Pfützen besonders schnell zu gefährlichen Eisplatten werden lasse. Darüber hinaus habe sich die gefrorene Pfütze besonders nah am Geländer befunden und somit gerade an einem Punkt, an dem sich ältere und gehbehinderte Menschen festhielten.

Die Fußgängerbrücke führe alleinig zum Bahnsteig der Beklagten zu 1) und sie ende auch über dem Bahnsteig der Haltestelle C-Straße. Sie führe insbesondere nicht vollständig über die T-Straße hinweg und diene allein dem Zweck, die Y-Haltestelle zu erreichen.

Hinsichtlich der Einzelheiten der behaupteten Verletzungen und verletzungsbedingten Einschränkungen der Klägerin wird auf die Anlagen K7 bis K10 sowie die Ausführungen unter Ziffer IV. der Klageschrift (Bl. 13 bis 16) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Haftung der Beklagte zu 1) aus der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht aus dem Beförderungsvertrag ergebe. Die Beklagte zu 1) müsse sicherstellen, dass sich ihre Fahrgäste auf dem unmittelbaren Weg zur Straßenbahnhaltestelle nicht verletzen können. Die Beklagte zu 2) hafte als Eigentümerin der Brücke, da sie ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe, indem sie ihrer erforderlichen Kontroll- und Überwachungspflicht gegenüber der Beklagten zu 3) nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Beklagte zu 3) habe ihre durch die Übernahme des Winterdienstes begründete Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB verletzt, da sie ihrer Streupflicht trotz einer dies erfordernden Wetterlage nicht nachgekommen sei.

Die Klägerin beantragt,

1.) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 35.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2014 zu zahlen;

2.) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 12.976,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2015 zu zahlen;

3.) festzustellen, dass von den Beklagten gesamtschuldnerisch sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden hinsichtlich des Unfalles vom 15.12.2014 zu zahlen sind;

4.) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die S- Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH, U-Straße, ##### X zur Schaden-Nr.: ####### auf das Konto der E-Bank AG, IBAN: DE####### (BIC: #######) die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.403,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass in der Wettervorhersage nichts auf eine auftretende Glättebildung hingewiesen habe. Diese sei nur zu erwarten, wenn der Taupunkt im Minusbereich über der vorhergesagten Belagstemperatur liege, da nur unter dieser Voraussetzung Luftfeuchtigkeit auf dem Belag kondensieren und gefrieren könne.

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Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht in Betracht komme, da diese lediglich für die Rampen der Brücke und nicht für die behauptete Sturzstelle verkehrssicherungspflichtig sei. Die Beklagte zu 3) führe den Winterdienst lediglich im Auftrag der Beklagten zu 2) durch und sei im Außenverhältnis nicht verkehrssicherungspflichtig. Eine Streupflicht der Beklagten zu 2) habe für die streitbefangene Brücke zum behaupteten Unfallzeitpunkt aufgrund der eingeholten Wettervorhersage nicht bestanden. Darüber hinaus treffe die Klägerin ein anspruchsausschließendes Mitverschulden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und §§ 9, 9a StrWG NRW bzw. § 823 Abs. 1 BGB.

Selbst bei Wahrunterstellung des Klägervortrags fehlt es an einem verkehrswidrigen Zustand und an einem Verschulden der Beklagten. Ob die Beklagten zu 1) und 3) gegenüber der Klägerin überhaupt passivlegitimiert sind, kann somit dahinstehen.

Eine Streu- und Räumpflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Darlegungs- und Beweislast (Beschluss vom 19. Dezember 1991 – III ZR 2/91 – ; Urteil vom 27. November 1984 – VI ZR 49/83 – NJW 1985, 484, 485; Beschluss vom 7. Juni 2005 – VI ZR 219/04 – NJW-RR 2005, 1185). Zwar sind bei Glatteisunfällen die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht – ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften – nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten. Diese Beweiserleichterung kann mithin aber erst und nur Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. Für die Bestimmung dieses Rahmens ist indessen der Anspruchsteller beweispflichtig (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 – III ZR 225/08 –, Rn. 5, juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Inhalt und Umfang der gemäß § 1 StrReinG NRW, § 9a StrWG NRW als Amtspflicht ausgestatteten Räum- und Streupflicht (Winterwartung) auf öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Verkehrserwartungen und den Umständen des Einzelfalles. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. BGH NJW 2012, 2727 ff., nach juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1982 – III ZR 80/81, VersR 1982, 299, 300; vom 26. Februar 2009 – III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 4 mwN; OLG Jena NZV 2009, 599, 600 mwN).

Eine allgemeine Glätte lag auch nach dem Klägervortrag zum Unfallzeitpunkt nicht vor. Selbst wenn sich auf der streitbefangenen Brücke Reifglätte gebildet hatte und vereinzelt Wasserpfützen gefroren waren, begründet dies keine allgemeine Glätte im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Auch die Klägerin räumt in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2016 ein, dass sich aus der Wettervorhersage Anlage HWH 3 allenfalls ein Hinweis auf „vereinzelte Reifglätte“ bis zum 15.12.2014, 10:00 Uhr, entnehmen lässt.

Zudem fehlt es an schlüssigem Vortrag der Klägerin zu einem Verschulden der Beklagten. Die von den Beklagten eingeholte Wettervorhersage für den Unfalltag (Anlage HWH 1, Bl. 75) weist ausdrücklich den Eintrag „KEINE GLÄTTE“ aus. Allein aus einer etwaigen Nässe von Brücken folgt bei einer Temperatur von + 0,4° Celsius und einem Taupunkt von – 1,0° Celsius keine vorbeugende generelle Streupflicht für sämtliche Brücken im Stadtgebiet, unabhängig davon, ob diese unter § 5 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln fallen, oder nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 57.976,32 EUR festgesetzt. (Antrag zu 1: 35.000,00)

(Antrag zu 2: 12.976,32)

(Antrag zu 3: 10.000,00).

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