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Verkehrsunfall – fiktive Reparaturkostenabrechnung trotz tatsächlich durchgeführter Reparatur

Verkehrsunfall und fiktive Reparaturkosten: Eine Beleuchtung des Streitfalls trotz durchgeführter Instandsetzung

Der vorliegende Rechtsfall betrifft einen Verkehrsunfall, bei dem die Haftung der Beklagten unstrittig ist. Kernpunkt der Auseinandersetzung sind die sogenannten fiktiven Reparaturkosten, obwohl eine tatsächliche Reparatur stattgefunden hat. Der Kläger gibt an, das Fahrzeug in einer bestimmten Werkstatt reparieren lassen zu wollen und erwartet eine entsprechende Kostenübernahme. Hier liegt das Hauptproblem des Falles: Wie sind die Ansprüche und Pflichten hinsichtlich der Abrechnung der Reparaturkosten zwischen den Parteien geregelt, wenn die Reparatur tatsächlich ausgeführt wurde?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-1 U 146/19 >>>

Abrechnung fiktiver Reparaturkosten: Die Sicht der Beklagten

Die Beklagten haben ihre Verpflichtung zur Kostendeckung unter bestimmten Bedingungen anerkannt. Sie argumentieren, die Aufforderung des Klägers, das Fahrzeug in einer bestimmten Werkstatt reparieren zu lassen, als Anweisung interpretieren zu dürfen, den Kostenaufwand direkt an die Werkstatt zu zahlen. Allerdings ziehen sie die Höhe der geltend gemachten Kosten in Zweifel und verweisen auf einen vorliegenden Prüfbericht sowie auf einen Vorschaden. Zudem wird die vom Kläger geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung infrage gestellt.

Das Prinzip der fiktiven Reparaturkostenabrechnung

Auch wenn eine tatsächliche Reparatur durchgeführt wurde, bleibt dem Kläger grundsätzlich das Recht auf fiktive Abrechnung der Reparaturkosten. Dies bedeutet, dass der Kläger seine Ansprüche nicht auf die tatsächlich angefallenen Kosten beschränken muss, sondern auf Basis eines Kostenvoranschlags oder Gutachtens abrechnen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Geschädigte durch den Schaden nicht bereichern darf. Diesem Prinzip folgend ist die Klage auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten nicht von vornherein und vollumfänglich unschlüssig.

Mögliche Abweichungen in der Kostenermittlung

Laut Bundesgerichtshof muss eine Reparaturrechnung nicht zwingend dem erforderlichen Aufwand gemäß § 249 Satz 2 BGB entsprechen. Abweichungen nach oben oder unten sind möglich. Dabei wird der fiktiven Schadensabrechnung eine gewisse Unsicherheit zugestanden. Es reicht beispielsweise aus, dass das Anfallen bestimmter Kosten (wie z.B. Beilackierungskosten) mindestens überwiegend wahrscheinlich erscheint.

Die Frage der Wertminderung

Die Frage der Wertminderung des Fahrzeugs spielt ebenfalls eine Rolle in diesem Kontext. Im gegebenen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer fachgerechten Reparatur noch ein Minderwert verblieben wäre, da sich das Fahrzeug trotz der Unbekannten in Bezug auf die Vorschäden in einem guten, gepflegten Zustand befand, der dem Alter und der Laufleistung entspricht. Die Ausführungen des Gerichts verdeutlichen, dass die Frage der fiktiven Abrechnung trotz tatsächlicher Reparatur durchaus komplex ist und eine sorgfältige juristische Bewertung erfordert.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 146/19 – Urteil vom 08.09.2020

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittel – das am 26.08.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (5 O 244/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an den Kläger 5.162,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2018 zu zahlen und

2. den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR gegenüber seinen Rechtsanwälten A. Rechtsanwälte, ….. Str. …, Z. freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 66 % und der Kläger zu 34% zu tragen.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Unfall: Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nach Reparatur
Im Labyrinth der fiktiven Reparaturkosten: Ein Verkehrsunfall und die komplexen Facetten der Abrechnung trotz tatsächlicher Instandsetzung. (Symbolfoto: Artit Wongpradu/Shutterstock.com)

Der Kläger begehrt als Eigentümer eines erstmals am 16.01.2008 zugelassenen Mercedes C Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 07.06.2018 in Y. ereignete.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

In der Berufung geht es nur noch um den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 4.818,99 EUR netto, eine Wertminderung in Höhe von 200,00 EUR und die Nutzungsausfallentschädigung in geltend gemachter Höhe von 2.750,00 EUR (55 Tage à 50,00 EUR) abzüglich insoweit vom Landgericht zuerkannter 200,00 EUR.

Der Kläger, der das Fahrzeug mit einem reparierten Vorschaden (nachlackiert) erworben hatte, bezifferte seinen Schaden mit Schreiben vom 12.06.2018 unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten vom 09.06.2018 „vorläufig“ mit insgesamt 5.858,59 EUR und wies unter Setzung einer Zahlungsfrist von 2 Wochen darauf hin, dass beabsichtigt sei, das Fahrzeug bei dem Autohaus B., ….. Str. … in Z. fachgerecht reparieren zu lassen und anschließend konkret abzurechnen.

Unter dem 18.06.2018 (B 1) bestätigte die Beklagte zu 3. den Eingang der Unterlagen und regulierte den Schaden teilweise in Höhe von insgesamt 839,60 EUR (Gutachterkosten: 814,60 EUR + Pauschale: 25,00 EUR).

Nach Eingang des von ihr eingeholten Prüfberichts der DEKRA vom 19.06.2018 (B 5), wonach sich die erforderlichen Reparaturkosten auf netto  4.319,66 EUR belaufen, und des Antwortschreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.07.2018 zu etwaigen Vorschäden (B 6) übersandte die Beklagte zu 3. unter dem 17.07.2018 an die vom Kläger angegebene Werkstatt eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (B 3).

Ausweislich des „Reparaturablaufplans“ der Werkstatt „C., ….. Str. … in Z.“ wurde das Fahrzeug in der Zeit vom 27.07.2018 bis zum 31.07.2018 repariert.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Zahlung von insgesamt 7.768,99 EUR (Reparaturkosten: 4.818,99 EUR + Wertminderung: 200,00 EUR + Nutzungsausfall: 2.750,00 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2018 und Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 808,13 EUR begehrt.

Er hat geltend gemacht, er sei nach wie vor berechtigt, den Schaden fiktiv abzurechnen. Dem stehe nicht entgegen, dass er ursprünglich angekündigt habe, konkret abzurechnen. Die Kostenübernahmebestätigung habe er nicht unterzeichnet. Die Reparatur des Fahrzeugs habe sich durch immer neue Fragen seitens der Beklagten zu 3. verlängert. Daher stehe ihm eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von insgesamt 55 Tagen à 50,00 EUR zu.

Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, der Kläger könne den Schaden jetzt nicht mehr fiktiv abrechnen. Die Beklagte zu 3. habe die Erklärung des Klägers, das Fahrzeug solle in einer bestimmten Werkstatt repariert und anschließend konkret abgerechnet werden, als Anweisung verstehen dürfen, den erforderlichen Kostenaufwand nach Durchführung der Arbeiten gegen Vorlage der Rechnung direkt an Werkstatt zu zahlen; durch die Reparaturkostenübernahmeerklärung habe sich die Beklagte zu 3. gegenüber der Werkstatt verpflichtet und laufe Gefahr, von dieser in Anspruch genommen zu werden.

Zudem haben sie unter Hinweis auf den eingeholten Prüfbericht und den Vorschaden die Höhe der erforderlichen Kosten und die Wertminderung bestritten. Schließlich haben sie bezüglich der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung eingewandt, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger den Reparaturauftrag nicht früher erteilt habe und eine spürbare Beeinträchtigung durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit bestritten.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 200,00 EUR und Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 201,71 EUR verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Der Kläger könne nicht Erstattung der fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 4.818,99 EUR verlangen. Es könne dahinstehen, ob der Geschädigte noch von der konkreten auf die fiktive Abrechnung wechseln könne. Lasse ein Geschädigter das Fahrzeug im Umfang der für erforderlich erachteten Maßnahmen sach- und fachgerecht reparieren und werden die tatsächlichen Kosten durch die Werkstatt unterschritten, belaufe sich der Schaden auf die von der Werkstatt berechneten Kosten. Da der Kläger diesen Aufwand nicht dargelegt habe, könne die Höhe des Anspruchs nicht festgestellt werden.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Wertminderung. Soweit der Schadensgutachter eine Wertminderung von 200,00 EUR ermittelt habe, beruhe dies auf der unzutreffenden Annahme, das Fahrzeug sei ohne Vorschäden gewesen. Da das Fahrzeug jedoch tatsächlich ein Unfallfahrzeug gewesen sei, sei dieser Makel nicht erst durch das streitgegenständliche Unfallereignis entstanden.

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Eine Nutzungsausfallentschädigung könne der Kläger nur in Höhe von 200,00 EUR verlangen, weil der Schadensgutachter eine Reparaturdauer von 3 – 4 Tagen kalkuliert habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (5 O 244/18) vom 26.08.2019 abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an ihn weitere 7.568,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2018 zu zahlen und

2. ihn von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 606,42 EUR gegenüber seinen Rechtsanwälten A. Rechtsanwälte, ….. Str. …, Z. freizustellen.

Die Beklagten sind dem Rechtsmittel nach Maßgabe der Berufungserwiderung entgegengetreten und beantragen die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 5.162,99 EUR (fiktive Reparaturkosten: 4.818,99 EUR + Nutzungsausfallentschädigung: 344,00 EUR) und auf Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 650,34 EUR

1.

Die Voraussetzungen der §§ 7, 17 StVG, 115 VVG liegen vor.

a)

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 4.818,99 EUR netto.

aa)

Der Kläger kann seinen Schaden fiktiv abrechnen. Dem steht nicht entgegen, dass er zunächst die Absicht hatte, den Schaden nach Reparatur konkret abzurechnen. Denn der Geschädigte ist an die Wahl der Abrechnungsmethode grundsätzlich nicht gebunden, (Freymann/Rüßmann, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rn. 141 m.w.N.).

bb)

Das Recht des Geschädigten, seine unfallbedingten Schäden im Rahmen einer fiktiven Abrechnung geltend zu machen, wird grundsätzlich auch durch die durchgeführte Reparatur nicht berührt. Denn der Geschädigte hat im Falle der Beschädigung seines Fahrzeugs generell einen Anspruch auf Ersatz der in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder gar nicht reparieren lässt (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19 -, Rn. 10, juris). Der Geschädigte ist hierbei nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13 -, Rn. 10, juris). Demgemäß ist vom Geschädigten weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch muss er den Nachweis führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen (BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88 -, Rn. 14, juris; a. A. wohl Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 52, mit Hinweis darauf, dass lautere Motive zur Vorenthaltung der Rechnung als aussagekräftigem Erkenntnismittel für die Schätzung nicht zu erkennen seien).

Hätte der Kläger durch Einreichung der Reparaturrechnung dargelegt, dass er die Möglichkeit einer preiswerteren Reparatur besaß und für diesen günstigeren Betrag das Fahrzeug hat vollständig sach- und fachgerecht reparieren lassen, wäre sein Vortrag hinsichtlich des höheren Betrages unschlüssig (BGH, Urteil vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13 -, Rn. 11, juris). Dem Kläger verbliebe auch in diesem Fall die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung; allein der Höhe nach wäre dieser Anspruch sodann auf die Höhe der tatsächlich angefallen Reparaturkosten beschränkt, weil sich der Geschädigte durch den Schaden nicht bereichern soll.

Bei Anwendung dieser Grundsätze war die Klage auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aufgrund der Durchführung einer Reparatur von vornherein und vollumfänglich unschlüssig. Insoweit weist der Bundesgerichtshof nachvollziehbar darauf hin, dass auch die Reparaturrechnung nicht per se dem erforderlichen Aufwand nach § 249 Satz 2 BGB gleichzusetzen sein muss, sondern Abweichungen nach oben wie nach unten möglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88 -, Rn. 12, juris).

cc)

Die Beklagten können die Zahlung auch nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass die Beklagte zu 3. der Werkstatt – unstreitig – eine Kostenübernahmeerklärung übersandt hat.

Das dem Kläger unter dem 17.07.2018 übersandte Formular der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (B 3) sieht eine Unterzeichnung durch den Geschädigten vor, die – ebenfalls unstreitig – nicht vorliegt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war das frühere Schreiben des Klägers nicht als Anweisung zu verstehen, an die Werkstatt zu zahlen. Denn durch eine solche Wertung des Schreibens würde dem Kläger das ihm zustehende Wahlrecht in Bezug auf die Abrechnung genommen werden. Aus diesem Grunde sieht das Formular die Rubrik für die Unterschrift des Geschädigten vor.

dd)

Schließlich können die Beklagten dem Anspruch nicht mit Erfolg den von der Beklagten zu 3. eingeholten Prüfbericht der DEKRA vom 19.06.2018 (B 5) entgegenhalten, wonach die erforderliche Reparatur für netto 4.319,66 EUR durchgeführt werden kann.

Die Kürzung erklärt sich durch (1) die Streichung der Kosten für die Beilackierung der Tür und (2) die Verbringungskosten.

Hiergegen hat sich der Kläger – zu Recht – gewandt.

(1)

Die Ersatzfähigkeit von Kosten für die Farbangleichung angrenzender, nicht unmittelbar unfallbeschädigter Fahrzeugteile (Beilackierung) im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung war bisher umstritten, weil sich erst nach erfolgter Reparatur sicher feststellen lasse, ob eine solche Beilackierung erforderlich sei.

Mit Recht hat der BGH hier eine absolute Gewissheit nicht für erforderlich angesehen. Da der fiktiven Schadensabrechnung eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob bestimmte Schadenspositionen bei der Reparatur tatsächlich anfallen, immanent sei, genüge es für die Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten, dass deren Anfall mindestens überwiegend wahrscheinlich erscheine (BGH, Urteil vom 17.09.2019 – VI ZR 396/18; vgl. hierzu auch Freymann/Rüßmann, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 249 BGB, Rn. 146.1.ff.).

In dem DEKRA Prüfbericht wird lediglich angemerkt, dass diese „nicht zwingend“ anfallen. Dies ist jedoch der falsche Maßstab, da ausreichend ist, dass die Kosten „überwiegend wahrscheinlich“ anfallen. Von solch überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist hier – mangels anderer Anhaltspunkte – auszugehen.

(2)

Verbringungskosten sind nach der wohl überwiegenden Auffassung auch bei der fiktiven Abrechnung zu berücksichtigen, wenn sie nach Einschätzung eines anerkannten Sachverständigen regional üblich sind (vgl. Freymann/Rüßmann, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 249 BGB, Rn. 146 ff. m.w.N.). Da auch in der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten zu 3. die Erstattung formularmäßig vorgesehen ist, spricht vorliegend alles für eine regionale Üblichkeit.

b)

Ein Anspruch auf die geltend gemachte Wertminderung besteht im vorliegenden Fall nicht.

Zwar kann der Geschädigte grundsätzlich auch den Ausgleich einer etwaigen Wertminderung verlangen, da diese neben den Instandsetzungskosten auch Bestandteil des „Reparaturaufwands“ ist (Freymann/Rüßmann, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rn. 162).

Bei der Bemessung des – im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermittelnden – Minderwertes sind stets die Umstände des Einzelfalles zu beachten, wobei nicht nur Alter und Laufleistung, sondern auch Marktbesonderheiten, Erhaltungszustand und etwaige Vorschäden in die richterliche Schätzung einzubeziehen sind. Ein Ersatzanspruch ist in der Regel zu verneinen, wenn der Wiederbeschaffungswert geringer als 40% des Listenpreises ist (Freymann/Rüßmann, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rn. 164).

Das ist hier eindeutig der Fall.

Der Schadensgutachter hat den Wiederbeschaffungswert für das streitgegenständliche Fahrzeug – ein am 16.01.2008 erstmals zugelassener Mercedes Benz 180 C mit einer Laufleistung von 97.630 km im Schadenszeitpunkt – mit 10.000,00 EUR ermittelt. Dieser Wert liegt bei nur knapp 29 % des Neupreises von 35.000,00 EUR. Im Hinblick auf die unbekannten Vorschäden kann auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ausweislich des Gutachtens Altschäden nicht zu erkennen waren und sich das Fahrzeug insgesamt in einem „dem Alter und der Laufleistung entsprechenden, guten, gepflegten Zustand“ befand, nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer fachgerechten Reparatur noch ein Minderwert verblieben wäre.

c)

Der Kläger hat schließlich auch einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, jedoch nur für 8 Tage in Höhe von insgesamt 344,00 EUR.

aa)

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass sich der Nutzungsentzug bei dem Geschädigten als „fühlbarer“ wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat (vgl. Freymann/Rüßmann in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rn. 211).

Nach der Rechtsprechung des Senats spricht bereits die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter eines Fahrzeugs dieses auch nutzen will (vgl. Senat, Urteil vom 05.11.2001 – 1 U 211/00 und Urteil vom 30.09.2002 – 1 U 43/02). Soweit die Beklagten in der Klageerwiderung geltend gemacht haben, sie gingen davon aus, dass der Kläger über ein Ersatzfahrzeug verfügt habe (GA 31), handelt es sich lediglich um eine – prozessual unerhebliche – Vermutung, die durch keine konkreten Tatsachen unterlegt wird.

bb)

Da der Kläger den Schaden fiktiv abrechnet, hat er auch die Nutzungsausfallentschädigung fiktiv abzurechnen.

Im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung steht dem Geschädigten auch insoweit ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens zu, als dass sich die zu ermittelnde Ausfallzeit eines Fahrzeugs aus der notwendigen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit zusammensetzt (BGH, Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15 -, juris, Rn. 23).

Zu den vom Sachverständigen kalkulierten Tagen für die Reparatur von vier Tagen ist daher die Zeit bis zur Gutachtenerstellung, hier also zwei Tage, hinzurechnen. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungszeit – über das Wochenende (09. + 10.06.2018) – hätte der Kläger die Reparatur am 11.06.2018 in Auftrag geben können. Daher kann der Kläger eine Nutzungsentschädigung für insgesamt 8 Tage verlangen.

Nach dem vom Kläger eingereichten Schadensgutachten beträgt der Tagessatz für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs, die in die Gruppe G fallen und älter als 10 Jahre sind, allerdings nur 43,00 EUR. Somit errechnet sich ein zu erstattender Betrag von 344,00 EUR (8 x 43,00 EUR).

d)

Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts in Höhe von 650,34 EUR zu, weil diese als Kosten der Rechtsverfolgung Bestandteil des Schadenersatzes sind.

Der maßgebliche Gegenstandswert für die Bestimmung der nach Maßgabe des § 249 BGB ersatzfähigen Anwaltskosten richtet sich nach der Summe der begründeten Schadensersatzforderungen, mit deren Durchsetzung die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor Eintritt der Rechtshängigkeit befasst war.

Dieser beträgt lediglich 6.002,59 EUR (Reparaturkosten: 4.818,99 EUR + Nutzungsausfall: 344,00 EUR + Gutachterkosten: 814,60 EUR + Kostenpauschale: 25,00 EUR) und führt bei Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 1,3 zu dem vorgenannten Betrag.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 7.568,99 EUR.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Rechtsgebiet: Schadensersatzrecht und Verkehrsrecht

    Die Analyse des obigen Textes zeigt, dass das Schadensersatzrecht und das Verkehrsrecht betroffen sind. Dies wird besonders deutlich im Zusammenhang mit den Ausführungen zum fiktiven und zum konkreten Schadensersatz im Kontext eines Verkehrsunfalls. Das Schadensersatzrecht wird in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Insbesondere ist hier § 249 BGB relevant, der den so genannten „natürlichen Schadensersatz“ regelt und einen grundsätzlichen Anspruch auf Ersatz der durch den Schaden entstandenen Aufwendungen begründet.

    Im vorliegenden Fall geht es insbesondere um die Frage, wie der Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zu berechnen ist und ob ein Geschädigter von der konkreten zur fiktiven Schadensabrechnung wechseln kann. Hierbei wird auf die Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) VI ZR 45/19 und VI ZR 24/13 Bezug genommen, die Aussagen zum Recht des Geschädigten auf fiktive Schadensabrechnung treffen.

  2. Rechtsgebiet: Versicherungsrecht

    Das Versicherungsrecht spielt eine wichtige Rolle in dem analysierten Text. Konkret wird die Position und die Pflichten der beklagten Versicherung im Zusammenhang mit der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall diskutiert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) relevant, welches die Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer und der Versicherungsunternehmen regelt.

    Insbesondere geht es hier um die Pflicht der Versicherung zur Übernahme der Reparaturkosten und die Frage, ob und in welchem Umfang die Versicherung verpflichtet ist, den Schaden direkt an die Werkstatt zu zahlen. Dabei wird auch diskutiert, ob sich die Versicherung durch die Übernahmeerklärung der Reparaturkosten gegenüber der Werkstatt verpflichtet hat und welche Rechtsfolgen dies hat.

  3. Rechtsgebiet: Rechtsanwaltsvergütungsrecht

    Ein weiteres relevantes Rechtsgebiet im vorliegenden Text ist das Rechtsanwaltsvergütungsrecht. Es wird ausgeführt, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts hat, da diese Kosten als Teil des Schadensersatzes zu betrachten sind. Dies ist eine Regelung, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verankert ist.

    Die Anwaltskosten werden in Deutschland nach dem Gegenstandswert berechnet. Hier wurde ausgeführt, dass sich der Gegenstandswert nach der Summe der begründeten Schadensersatzforderungen richtet. Der Zusammenhang zur vorliegenden Rechtsangelegenheit ergibt sich hier insbesondere durch die Frage, ob und in welchem Umfang die Anwaltskosten vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu tragen sind.

 

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