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Ehegatten-Einkommen spielt bei Elternunterhalt keine Rolle

OLG Frankfurt

Az.: 1 UF 363/00

Urteil vom 12.04.2002

Vorinstanz: AG Wiesbaden, Az.: 54 F 2300/00


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Bei der Prüfung der Unterhaltspflicht eines erwachsenen Kindes für seine Eltern ist das Einkommen seines Ehegatten ohne Belang. Es ist allein das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes maßgebend!

Sachverhalt: Die Klägerin hatte sich dagegen gewehrt, dass das Sozialamt von ihr die Erstattung von Leistungen forderte, die die Behörde an ihre Mutter gezahlt hatte. Die Tochter machte geltend, sie sei auf Grund ihres geringen eigenen Einkommens nicht zahlungsfähig. Die Behörde und das Amtsgericht verwiesen dagegen auf das Einkommen des Ehemannes.

Entscheidungsgründe: Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main kommt es hinsichtlich der Leistungsfähigkeit jedoch alleine auf das Einkommen der Unterhaltspflichtigen an.


Urteil im Volltext:

In der Familiensache hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgenchts Frankfurt am Main auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Wiesbaden vom 17.11.2000 im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 01.12.2001 eingegangenen Schriftsätze am 20. Dezember 2001 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.09.1998 bis zum 30.04.2001 rückständigen Unterhalt aus übergeleitetem Recht in Höhe von 2.120,– DM zu zahlen.

Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/5, die Klägern 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Unterhalt für die Mutter der Beklagten. Die Klägerin macht diesen Unterhaltsanspruch aus übergeleitetem Recht geltend, weil sie an die Mutter der Beklagten Sozialhilfe geleistet hat.

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des geltend gemachten Unterhalts verurteilt. Mit der Berufung verfolgt sie weiter ihren Anspruch auf Abweisung der Klage. Sie begründet diesen Antrag damit, dass ihre Mutter Unterhaltszahlungen dem Grunde nach verwirkt habe, weil sie während ihrer Kindheit ihrer Verpflichtung zur Fürsorge und zu Unterhaltsleistungen nicht nachgekommen sei.

Im übrigen sei sie aufgrund eigener krankheitsbedingter Mehraufwendungen sowie erheblichen Kosten für ihre berufliche Qualifizierung auch aus wirtschaftlichen Gründen zur Leistung des Unterhalts nicht in der Lage.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet sowohl das Vorliegen von Verwirkungsgründen als auch die Notwendigkeit irgendwelcher Mehraufwendungen aufgrund Krankheit oder für berufliche Qualifizierung.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Beklagte kann aufgrund ihrer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur in beschränktem Umfang zu Unterhaltsleistungen an ihre Mutter herangezogen werden.

Dem Grund nach ist die Beklagte zu Unterhaltsleistungen gegenüber ihrer Mutter verpflichtet. Insbesondere hat die Mutter der Beklagten ihren Unterhaltsanspruch nicht wegen einer schweren Verfehlung gegenüber ihrer Tochter in vollem Umfang verwirkt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Beklagte in der früheren … unter kärglichen und belastenden Umständen aufgewachsen ist und sie wegen der schweren Erkrankung ihrer Großmutter und deren Pflegebedürftigkeit zum einen selbst nicht die für ihr seelisches und körperliches Wohlergehen wünschenswerte Zuwendung und Betreuung erhalten hat und außerdem zu Arbeiten herangezogen wurde, die sie in ihrem Entwicklungs- und Reifezustand überforderten. Jedoch können diese Beeinträchtigungen ihrer Kindheit nicht allein ihrer Mutter angelastet werden. Auch für diese war es schicksalhaft, dass ihre eigene Mutter schwer erkrankte und der Pflege bedurfte. Solange die Eltern der Beklagten noch zusammenlebten, konnte die Mutter auch durchaus erwarten, dass der Vater der Beklagten sich an ihrer Stelle verantwortlich um die Tochter bemühte, während sie ihrerseits den Verpflichtungen gegenüber den eigenen Eltern nachkam. Soweit die Beklagte schon als Kind zu Hilfeleistungen im Familienverband herangezogen wurde, indem sie ihre Mutter bei der Pflege der Großmutter unterstützen musste oder auch zu anderen Tätigkeiten (Renovierung der Wohnung) herangezogen wurde, mag dies objektiv eine Überforderung eines Kindes darstellen, doch muss dies im Zusammenhang mit der ökonomischen und sozialen Situation in der früheren … betrachtet werden. Insbesondere können nicht die sich in den letzten Jahrzehnten im westlichen Europa entwickelten Vorstellungen über die Förderung und Behütung von Kindern retrospektiv zum Maßstab des Erziehungsverhaltens für Eltern in einem ca. 20 Jahre zurückliegenden Zeitraum in einem Land mit durch andere Erziehungstradition geprägten Vorstellungen gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitraum des Studiums der Beklagten in St. Petersburg, dessen Finanzierung, wie sie selbst vorträgt, durch ein Stipendium gesichert war. Dass ihre Mutter daneben ergänzend Unterhalt nicht geleistet hat, kann ihr schwerlich den Vorwurf eines groben Fehlverhaltens eintragen.

Der Übergang des Anspruchs auf die Klägerin ist auch nicht gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG ausgeschlossen. Als besondere Härtegründe im Sinne dieser Norm sind „zwischenmenschliche Belange“ und deren Störungen nicht anzusehen. Diese Prüfung ist ausschließlich im Rahmen des § 1611 Abs. 1 BGB vorzunehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht in BVerGE 58, Seite 209 ff.). Prüfungsgegenstand des § 91Abs. 2 BSHG ist vielmehr ausschließlich eine Würdigung der Gasamtsituation des in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen. Entscheidend für die Annahme einer unbilligen Härte ist dabei, dass aus der Sicht des Sozialhilferechts „soziale Belange“ berührt sind. Diese können etwa darin liegen, dass durch die Heranziehung der Familienfrieden nachhaltig gestört wird, die Heranziehung das Weiterverbleiben des Hilfeempfängers im Familienverband gefährden kann, der Unterhaltsverpflichtete vor dem Eintreten der Sozialhilfe den Hilfesuchenden, weit über das Maß seiner Unterhaltspflicht hinaus betreut und gepflegt hat (Bundesverwaltungsgericht a.a.O., Seite 216). Vergleichbare Härtegründe sind vorliegend nicht gegeben.

Die Höhe des geschuldeten Unterhalts für die Mutter der Beklagten richtet sich ausschließlich nach den eigenen Einkünften der Beklagten. Das Einkommen des Ehegatten der Beklagten ist für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs dagegen nicht heranzuziehen. Der Senat schließt sich insoweit der grundlegenden Entscheidung des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20.06.2000 (FamRZ 2000, Seite 1391) an. Es ist danach nicht zulässig, für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs eines Elternteils das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehepartners zusammenzurechnen, hiervon die Familienlasten abzuziehen und das verbleibende Einkommen hälftig zu teilen. Diese Berechnungsweise beruht auf der irrigen Vorstellung, dass sich auf diese Weise das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes darstelle. Tatsächlich wird auf diese Weise aber eine mittelbare Unterhaltspflicht des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes herbeigeführt, die im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Allerdings kann in der Berechnung nicht das effektiv von der Beklagten erzielte monatliche Nettoeinkommen zugrunde gelegt werden. Dieses Nettoeinkommen wird nach der Steuerklasse V ermittelt, mit der Folge, dass die Beklagte deutlich niedrigere Nettoeinkünfte erzielt, als sie erzielen würde, wenn sie nur ihre eigenen Einkünfte zu versteuern hätte. Die Verlagerung von Steuervorteilen auf den Ehemann der Beklagten, dessen Einkommen nach der Steuerklasse III versteuert wird, muss sich die Klägerin aber nicht entgegenhalten lassen. Für die Ermittlung des unterhallspflichtigen Einkommens ist die Beklagte vielmehr so zu behandeln, als ob sie nur ihre eigenen Einkünfte zu versteuern hätte. Fiktiv ist somit eine Versteuerung nach der Einkommenssteuerklasse IV vorzunehmen.

Für den Zeitraum, in welchem Unterhalt geltend gemacht wird, ergeben sich somit folgende Berechnungen:

Die Leistungspflicht der Beklagten setzt ein mit dem September 1998. Von diesem Zeitpunkt an hat die Klägerin Unterhaltsansprüche für die Mutter der Beklagten geltend gemacht.

Die Beklagte war durch Rechtswahrungsanzeige vom 27.02.1998 auch über die Hilfeleistungen an ihre Mutter in Kenntnis gesetzt worden.

Im Jahre 1998 ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen der Beklagten in Höhe von 58.400,– DM nach der Steuerklasse IV ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.791,48 DM. Von diesem Einkommen sind monatliche Fahrtkosten in Höhe von 96,– DM abzuziehen. Außerdem erkennt der Senat monatlich pauschal 200,– DM für krankheitsbedingte Mehrbelastungen der Beklagten an. Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen und durch Vorlage ihres Allergiepasses und weiterer ärztlicher Bescheinigungen auch belegt, dass sie aufgrund verschiedener Krankheiten über dem durchschnittlichen Lebensbedarf liegende Aufwendungen für Bekleidung und Nahrungsmittel hat und besondere Medikamente benötigt, deren Kosten nicht in vollem Umfang von der Krankenkasse erstattet werden. Sie hat die Notwendigkeit und den Umfang dieser Mehrkosten durch sachverständige Zeugnisse mehrerer sie behandelnder Ärzte unter Beweis gestellt. Der Senat hält vorliegend eine Beweiserhebung für entbehrlich. Er macht vielmehr von der Möglichkeit der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO Gebrauch. Danach ist eine Schätzung möglich, wenn die Höhe einer vermögensrechtlichen Forderung von Umständen abhängt, deren vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die wahrscheinlich lange Dauer einer Beweisaufnahme und die damit verbundenen relativ hohen Beweiskosten stehen in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu dem geltend gemachten Klageanspruch und der Höhe der Verurteilung der Beklagten in einem Teil davon.

Bei der Höhe der Schätzung monatlicher Mehrkosten in Höhe von 200,– DM wird berücksichtigt, dass die Beklagte nur die tatsächlich erforderlichen Mehrkosten geltend machen kann, nicht aber die Belastung durch eine hauswirtschaftliche Tätigkeit, die im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne weiteres auch von dem gesunden anderen Ehegatten übernommen werden kann. Außerdem sind nicht die gesamten tatsächlich entstehenden Kosten abzugsfähig, sondern nur der Mehrbetrag, der sich gegenüber einer Person ergibt, die in vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aus gesundheitlichen Gründen dazu genötigt ist, besondere Verbrauchsartikel zu meiden und dafür höherpreisige andere Artikel zu erwerben.

Es ergibt sich somit für das Jahr 1998 nach Abzug der Mehrkosten in Höhe von 200,– DM ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von rund 2.495,– DM. Von diesem Einkommen ist noch der von der Beklagten geleistete Versicherungsbetrag bei der Barmenia Zusatzversicherung in Höhe von 71,70 DM im Jahr 1998 abzuziehen. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass die Aufrechterhaltung dieser Versicherung erforderlich ist, um ihr bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der damit verbundenen Notwendigkeit, eine eigenständige private Versicherung abzuschließen, die Möglichkeit verschafft, ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in die private Krankenversicherung aufgenommen zu werden, mit der Folge, dass höhere Versicherungsbeiträge nicht anfallen. Nach Abzug dieser Versicherung verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von rund 2.424,– DM.

Die Beklagte ist berechtigt, gegenüber ihrer Mutter einen Betrag in Höhe von 2.250,– DM für ihre eigene Lebensführung zu behalten. Der Senat setzt der Selbstbehalt in dieser Höhe für die Jahre 1998 einschließlich Juni 2001 an. Unter Anwendung dieser Grundsätze bleibt für die Monate September bis einschließlich Dezember 1998 ein für den Unterhaltsbedarf der Mutter der Beklagten zur Verfügung stehender Betrag in Höhe von 174,– DM. Insgesamt ergibt dies im Jahr 1993 einen Betrag in Höhe von 696,– DM.

Im Jahr 1999 besteht ein Unterhaltsanspruch für die Mutter der Beklagten nicht. Ihr Nettoeinkommen betrug bei einem Brutto-Jahreseinkommen von 60.080,– DM rund 2.850,– DM monatlich. Die Beklagte hat im Jahre 1999 erhebliche außergewöhnliche Kosten gehabt, die ihre Leistungsfähigkeit schmälern. Dies gilt zum einen für die Kosten für ihre Ausbürgerung aus Weißrußland und ihrer Einbürgerung in Deutschland sowie außerdem für Kosten, die ihr durch Englischkurse im Rahmen ihrer beruflichen Fortbildung entstanden sind. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht und durch Schreiben ihres Arbeitgebers auch belegt, dass sie diese Sprachkenntnisse im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit dringend benötigt. Unter Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von 96,– DM bis einschließlich März 1999 (ab diesem Zeitpunkt hat der Arbeitgeber der Beklagtem die Fahrtkosten bis auf 6,– DM monatlich erstattet) und krankheitsbedingter Mehraufwendungen in Höhe von 200,– DM monatlich verbleibt nur noch ein geringer Restanspruch, der aber durch nunmehr einsetzende Darlehensverpflichtungen aufgezehrt wird. Die Beklagte hat dargelegt und belegt, dass ihr im Jahre 1999 durch Zahnbehandlungen Kosten in Höhe von rund 9.350,– DM entstanden sind, die von ihrer Krankenkasse nicht erstattet worden sind. Sie hat ausgeführt, dass sie zur Finanzierung dieser Kosten Darlehen von Freunden aufgenommen habe, die sie mit monatlich 300,– DM zurückführt. Die Höhe der aufgenommenen Darlehen hat sie nicht näher substantiiert oder gar belegt. In Anbetracht der unzweifelhaft entstandenen Kosten hält es der Senat aber für angemessen, ihr für die Zeit ab 1999 Rückführungsraten für Darlehen in Höhe von 150,– DM monatlich zuzugestehen. Darüber hinausgehende Rückführungsraten erscheinen im Verhältnis zu ihrer unterhaltsbedürftigen Mutter nicht als angemessen. Im Ergebnis verbleibt für das Jahr 1999 kein Unterhaltsanspruch mehr für die Mutter der Beklagten.

Im Jahr 2000 hat die Beklagte ein Bruttoeinkommen in Höhe von 58.458,– DM erzielt. Bei Versteuerung nach der Steuerklasse IV ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.854,– DM. Nach Abzug der verbleibenden Fahrtkosten in Höhe von 6,– DM monatlich reduziert sich das anrechenbare Nettoeinkommen auf 2.848,– DM. Auch in diesem Jahr sind wiederum besondere Belastungen der Beklagten anzuerkennen, insgesamt hat sie für Englischkurse und für Deutschkurse, deren Notwendigkeit der Senat aufgrund der Herkunft der Beklagte aus … für plausibel erachtet, Kosten in Höhe, von 1.373,– DM im Jahr aufgewendet. Auf den Monat umgerechnet ergibt dies 114,– DM. Weiter anzuerkennen sind krankheitsbedingte Mehrkosten in Höhe von 200,– DM sowie die bereits im Jahr 1999 anerkannten Darlehensrückführungen in Höhe von 150,– DM. Außerdem abzuziehen sind die Kosten bei der … Krankenversicherung, die im Jahr 2000 rund 83,– DM betragen haben. Es ergibt sich danach ein bereinigtes Nettoeinkommen in Hohe von 2.301,– DM. Die Beklagte ist somit bis zum Selbstbehalt von 2.250,– DM noch mit 51,– DM monatlich leistungsfähig. Auf das Jahr umgerechnet ergibt sich ein Betrag in Höhe von 612,– DM.

Für das Jahr 2001 wurde das Bruttoeinkommen in Höhe von 58.400,– DM fortgeschrieben und mit der ab dem Jahre 2001 geltenden Steuertabelle versteuert. Es ergibt sich danach ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.960,– DM, von dem nach Abzug der Fahrtkosten in Höhe von 6,– DM 2.954,– DM zur Verfügung stehen. Wie in den Vorjahren waren Abzüge in Höhe von 200,– DM für krankheitsbedingte Mehrkosten und für Darlehensrückführung in Höhe von 150,– DM und 200,– DM anzuerkennen. Weiter abzusetzen waren die Kosten für einen Englischkurs mit 273,– DM, monatlich somit rund 68,– DM. Weiter waren abzuziehen die an die Barmenia Krankenversicherung geleisteten Versicherungsbeträge mit 83,– DM monatlich. Es verbleibt danach ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.453,– DM. Bis zum Selbstbehalt in Höhe von 2.250,– DM sind somit 203,- DM monatlich für den Unterhalt der Mutter der Beklagten zur Verfügung. Für die Zeit bis einschließlich April 2001 ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 812,– DM.

Beginnend mit dem Mai 2001 bestehen Unterhaltsansprüche der Mutter der Beklagten nicht mehr. Die Beklagte bezieht seit diesem Monat lediglich noch Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 59,35 DM. Ihr Einkommen regt damit erheblich unter dem ihr zuzubilligenden Selbstbehalt, der beginnend mit dem Juli 2001 auch auf 2.450,– DM erhöht wurde. Da die Beklagte im September 2001 ein Kind geboren hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie in absehbarer Zeit wieder Einkünfte in früherer Höhe erzielt. Bei Fortführung einer Erwerbstätigkeit stellte sich im übrigen auch die Frage, inwieweit Einkünfte aus einer solchen, dann als überobligatorisch anzusehender Tätigkeit, noch zur Bedarfsdeckung für die Mutter der Beklagten heranzuziehen sind.

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Die Klage war daher beginnend mit dem Juli 2001 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 97 ZPO, 92 Abs. 2 ZPO.

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