LG Bonn
Az.: 4 S 22/01
Urteil vom 12.06.2001
Leitsatz:
Für eine misslungene Enthaarungskur muss eine Bonner Kosmetikerin einer Kundin die Hälfte der Kosten zurückzahlen.
Sachverhalt:
Die Kosmetikerin hatte für eine Ultraschall‑Behandlung mit der Behauptung geworben, dass die Enthaarung nach spätestens zehn Behandlungen dauerhaft sei. Eine Kundin war aber selbst nach 23 Sitzungen noch behaart und klagte auf Rückzahlung der Gesamtkosten in Höhe von rund 9.600 DM. Das LG Bonn hielt die Klage für teilweise gerechtfertigt. Spätestens nach der zehnten erfolglosen Behandlung hätte die Kosmetikerin der Kundin von weiteren Behandlungen abraten müssen, da „kein Erfolg mehr zu erhoffen war.“
Schließlich muss die Klägerin, da ein „hundertprozentiger Erfolg nicht zugesagt werden konnte“, die ersten zehn Behandlungen selbst tragen. Mehr als die Hälfte der Kosten (insgesamt knapp 5.500 DM) muss die Kosmetikerin an ihre Kundin zurückzahlen.