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Entschädigung wegen infektionsschutzrechtlicher Absonderungsanordnung

VG Frankfurt – Az.: 5 K 546/21.F – Urteil vom 14.07.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Entschädigung wegen infektionsschutzrechtlicher Absonderungsanordnung
(Symbolfoto: Andocs/Shutterstock.com)

Die Klägerin betreibt in H-Stadt ein …büro, in dem die Mitarbeiter, darunter Herr A, in einem Großraumbüro arbeiten. Nachdem die Klägerin am 15. März 2020 von einer Mitarbeiterin, die sich am 9. und 10. März 2020 im H Großraumbüro aufgehalten hatte, die Information erhalten hatte, dass sie positiv auf COVID-19 getestet worden sei, nahm sie an, dass alle anderen Mitarbeiter als Kontaktpersonen anzusehen seien und versuchte, mit dem Gesundheitsamt des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main (im Folgenden „Gesundheitsamt“) telefonisch in Verbindung zu treten. Am 17. März 2020 traten bei weiteren Mitarbeitern Symptome wie Fieber und trockener Husten auf.

Am 17. März 2020 fand ein Telefonat zwischen der Prokuristin der Klägerin, Frau B, und vom Gesundheitsamt statt, über dessen genauen Inhalt zwischen den Beteiligten Streit besteht. Die Klägerin behauptet, Frau B habe Frau C gefragt, ob alle Mitarbeiter weiterhin in H-Stadt beschäftigt werden sollten; Frau C habe daraufhin erklärt, dass alle Mitarbeiter des H Büros in Quarantäne müssten und die Klägerin die Arbeitnehmer nicht am H Standort beschäftigen dürfe; die Anordnung könne nur mündlich erlassen werden, da für einen schriftlichen Bescheid keine Zeit sei.

Die Klägerin ging von der Anordnung einer Quarantäne aus und beschäftigte ihre Mitarbeiter aus dem H Großraumbüro in der Zeit vom 18. bis zum 26. März 2020 nicht.

Am 4. Juni 2020 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Darmstadt eine Entschädigung für die weitergezahlte Vergütung für ihren Mitarbeiter Herrn A in Höhe von brutto 958,07 Euro sowie Arbeitgeberbeiträgen in Höhe von insgesamt 379,40 Euro (Bl. 22 bis 28 der beigezogenen Behördenakten – BA –, entsprechend Bl. 8 bis 14 d.A.). Das Regierungspräsidium Darmstadt holte von Frau C mit E-Mail-Nachricht vom 21. Dezember 2020 eine Auskunft ein (Bl. 33 BA) und lehnte durch Bescheid vom 1. Februar 2021 (Bl. 39 bis 41 BA = Bl. 35 bis 37 d.A.) eine Entschädigung ab; zur Begründung hieß es, die Voraussetzungen für eine Entschädigung seien nicht erfüllt.

Am 4. März 2021 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, die Voraussetzungen für eine Entschädigung lägen vor, da das Gesundheitsamt am 17. März 2021 eine Quarantäneanordnung getroffen habe; diese sei auch wirksam geworden, unabhängig davon, ob man die Klägerin als Drittbetroffene, Erklärungsbotin des Gesundheitsamts oder Empfangsbotin des Arbeitnehmers ansehe.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. Februar 2021 (Az. …) den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den von ihr an ihren

Arbeitnehmer, Herrn A, ausgezahlten Betrag in Höhe von 1 337,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wendet der Beklagte ein, ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung/Quarantäne müsse behördlich angeordnet worden sein. Sofern eine mündliche Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamts erfolgte, wäre diese nachzuweisen, was bisher nicht gelungen sei. Aus der E-Mail-Nachricht vom 21. Dezember 2020 ergebe sich, dass für Herrn A oder andere Arbeitnehmer der Klägerin vom Gesundheitsamt keine Quarantäne angeordnet worden sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Frau B und C.

Wegen des Beweisthemas wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss vom 16. April 2021, wegen des Beweisergebnisses auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Behördenakten (Bl. 1 bis 41) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (z.B. Bl. 42 im parallelen Verfahren 5 K 552/21.F für die Klägerin; Bl. 47 d.A. für den Beklagten).

Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet (I.) und deshalb kostenpflichtig (II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.) abzuweisen.

I.

Der Verwaltungsrechtsweg ist aufgrund der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 68 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, eröffnet.

Vorliegend ist für die Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (Schoch/Schneider/Riese, 40. EL Februar 2021, VwGO § 113 Rn. 267; siehe auch Bundestags-Drucksache 19/27291 S. 65), mithin das Infektionsschutzgesetz in seiner oben genannten aktuellen Fassung. Ob dies auch denn gilt, wenn zwischenzeitlich entstandene Ansprüche hierdurch wieder entfielen, bedarf keiner Entscheidung. Bei der Entschädigung nach § 56 IfSG geht es um eine Billigkeitsregelung (Kießling/Kümper, 2. Aufl. 2021, IfSG Vorbemerkung vor §§ 56 ff. Rn. 7), keine Amtshaftung (a.a.O., Rn. 14).

Ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach § 56 Abs. 5 Satz 1, 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 IfSG besteht nicht. Nach diesen Vorgaben hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen und werden die ausgezahlten Beträge dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet, wenn eine Person zu entschädigen ist, die nach § 30 IfSG, auch in Verbindung mit § 32 IfSG, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung absondert. Im Fall der Klägerin hatte das Gesundheitsamt gegen den Mitarbeiter der Klägerin, Herr A, jedoch weder mündlich am 17. März 2020 noch danach eine Absonderungsanordnung erlassen.

Zur Überzeugung des Gerichts steht nach Einvernahme der beiden Zeuginnen Frau B und C sowie unter Heranziehung der Gerichts- und Behördenakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, folgender tatsächlicher Ablauf fest:

Ausgehend von weithin bestehender Unklarheit im Umgang mit dem neu aufgekommenen Corona-Virus SARS-CoV-2, die ab Freitag, dem 13. März 2020 zu weitgehenden Einschränkungen im privaten- und öffentlichen Leben führten, sowie alarmiert durch zwei Verdachtsfälle in Büros der Klägerin in München und H-Stadt, von denen sich der in H-Stadt später als positiver Befund bestätigte, gelang es der Zeugin Frau B, die bei der Klägerin als Prokuristin mit der Verantwortung für den Personalbereich tätig ist, am Dienstag, dem 17. März 2020, mit einigem Engagement, über die telefonische Hotline des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main die Zeugin Frau C zu erreichen. Die Zeugin C war aufgrund ihrer amtsärztlichen Qualifikation funktional damit betraut, in der telefonischen Hotline schwierigere Fragestellungen entgegenzunehmen, soweit möglich zu beantworten und andernfalls an die Abteilung für Infektiologie und Hygiene weiterzuleiten; zur Anordnung einer Absonderung war die Zeugin C intern dagegen nicht befugt, diese erfolgte vielmehr erst nach weiterer Sachverhaltsermittlung durch die Abteilung für Infektiologie und Hygiene. Bei dem Kontakt mit der Zeugin B ging es

letzterer indes um eine definitive Klärung des weiteren Vorgehens der Klägerin gegenüber ihren Mitarbeitern im H Büro, von der die Zeugin B – nachdem sie nun endlich mit der Zeugin C eine Ansprechpartnerin erreicht hatte, von der sie annahm, dass diese die notwendige Anordnungsbefugnis innehabe – nicht mehr abzubringen war. Aufgrund der Ablauforganisation im Gesundheitsamt konnte die Zeugin C die von der Zeugin B erhoffte und erbetene Absonderungsanordnung freilich nicht verfügen. Der Zeugin B verblieb so nach längerem Hin und Her nur als letzte Möglichkeit die Frage nach einer

eigenen Einschätzung der Zeugin C aufgrund ihrer ärztlichen Vorbildung, die sie dahin abgab, dass es ihre – der Klägerin – Pflicht sei, die Leute nachhause zu schicken.

Das Vorbringen beider Zeuginnen weicht zwar in Einzelheiten voneinander ab, was aufgrund der unterschiedlichen Funktion und Nähe zum Gegenstand, aber auch verschiedener Betroffenheit, nicht überrascht, ist aber im Kern – unbeschadet der Frage, ob von einem „Großraumbüro“ und 200 Mitarbeitern nun die Rede gewesen sei oder nicht – übereinstimmend.

Von der Bekanntgabe einer Absonderungsanordnung für das gesamte Großraumbüro der Klägerin in H-Stadt ist danach nicht auszugehen. Zwar wäre wegen der Formfreiheit des Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG eine solche auch fernmündlich möglich gewesen, doch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Zeugin C unter Überschreitung ihrer internen Beschränkungen eine solche Verfügung erlassen hatte. Vielmehr belegt gerade die von der Zeugin B wiederholt angeführte Erklärung der Zeugin C, schriftlich werde nichts ergehen, dass im Bereich der Hotline, über den die Zeugin B aufgrund der Ablauforganisation im Gesundheitsamt nicht hinauskommen konnte, keine Regelungen ergingen, die womöglich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG – zwingend – zu bestätigen wären. Auf die Frage, ob die Klägerin hier als Drittbetroffene (zur Problematik, sofern nicht Adressat nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG, Schoch/Schneider VwVfG/Baer, 0. EL Juli 2020, VwVfG § 41 Rn. 42), Erklärungsbotin des Gesundheitsamts oder Empfangsbotin des Arbeitnehmers anzusehen sei, kommt es damit nicht an. So gesehen handelte es sich bei der von der Zeugin B geschilderten Antwort der Zeugin C auf die Frage, was zu tun sei, wenn die Mitarbeiter tags darauf wiederkämen, „es bestünde die Pflicht, sie nach Hause zu schicken“ (Sitzungsniederschrift S. 6 f.), bei rechtlicher Wertung höchstens um einen Hinweis auf die Pflicht der Klägerin zu Schutzmaßnahmen aus § 618 Abs. 1 BGB angesichts einer nicht zu überschauenden Gefahrenlage, nicht aber eine nach der damals allein möglichen Befugnis aus § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG (in der Fassung durch Art. 1 des Masernschutzgesetz vom 10. Februar 2020, BGBl. I S. 148) im Einzelnen vorgegebene Absonderungsanordnung. Dass auch die Klägerin von einer noch nicht abschließend getroffenen Anordnung ausging, zeigt ihr „Bestätigungsschreiben“ vom 18. März 2020 (Bl. 6 bis 9 BA = Bl. 15 bis 18 d.A. =), in dem es auf S. 3 heißt: „Zudem bitten wir Sie und fordern wir Sie nochmals auf, umgehend die Quarantäne auch offiziell anzuordnen.“ (Fettdruck im Original). An dieser Stelle wird exemplarisch deutlich, wo das Problem für die Klägerin lag: Aufgrund der Ablauforganisation im Gesundheitsamt konnte die Zeugin B trotz aller Beharrlichkeit gar nicht unmittelbar an die Stelle in der Abteilung für Infektiologie und Hygiene gelangen, die die ad hoc begehrte Absonderungsanordnung überhaupt hätte erlassen können. Das Schreiben vom 18. März 2020 vermag eine Absonderungsanordnung nicht zu ersetzen; soweit aufgrund seiner anliegenden Aufstellung der 205 Mitarbeiter der Klägerin in ihrem H Büro (Bl. 17 – 20 BA = Bl. 19 – 23 d.A.) nachfolgend einzelne Anordnungen durch das Gesundheitsamt getroffen wurden, sind diese hier außer Streit.

Schließlich vermochte die Klägerin aus einer von der Zeugin B bekundeten Erklärung vom 14. Mai 2020, für die in der Übersicht zum Schreiben vom 18. März 2021 gelb, orange und rot markierten Personen würde noch eine nachträgliche Quarantäneanordnung ergehen (Sitzungsniederschrift S. 7) nichts für sich herzuleiten, da eine solche Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG schriftlich hätte ergehen müssen, um wirksam zu sein.

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Soweit der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) in § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG den Kreis der Anspruchsberechtigten dadurch erweiterte, dass eine Entschädigung in Geld auch einer Person gewährt werden kann, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 IfSG oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 IfSG vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, folgt daraus nichts zugunsten der Klägerin, denn auch dieser Entschädigungstatbestand setzt die spätere Anordnung einer Absonderung nach § 30 IfSG oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 IfSG voraus, die hier gerade nicht erfolgt ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1337,47 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend.

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