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Ersatzfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als Verzögerungsschaden nach § 497 Abs. 1 BGB

LG Neuruppin –  Az.: 5 O 277/13 – Urteil vom 19.09.2014

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ausgerechnete Zinsen in Höhe von 29,71 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Neuruppin – 5 O 277/13 – vom 20. Februar 2014 titulierte Forderung von 22.467 € sowie die mit diesem Urteil titulierte Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklage zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird in entsprechender Anwendung des § 313b Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

1. Der Beklagte war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen, weil das Vorbringen der Klägerin ihr Begehren insoweit trägt. Hierfür wird auf den Prozesskostenhilfebeschluss vom 18. September 2014 verwiesen.

2. Im Übrigen war die Klägerin jedoch mit der Klage abzuweisen, weil die von ihr in Höhe von 198,35 € geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Verzögerungsschaden nach § 497 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage ersatzfähig und mithin unschlüssig ist im Sinne des § 331 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO.

a) Auch bei einer Kündigung durch die Bank wegen Zahlungsrückständen entsteht der Bank zwar rechnerisch der gleiche Schaden wie bei einer Kündigung durch den Kreditnehmer (vgl. §§ 500, 502 BGB). Nach der bis Januar 2013 herrschenden Rechtsprechung war daher auch in diesem Fall eine Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zulässig. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten wird. In einer mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 (XI ZR 512/11) hat der Senat erkennen lassen, seine bisherige Rechtsprechung zu Gunsten von Verbrauchern (Kreditnehmern) zu ändern (entgegen dem mit der Revision angegriffenen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 23. November 2011 – 9 U 76/10, juris Rn. 57 mwN). Es ist daraufhin ein Anerkenntnisurteil erlassen worden.

Der Senat interpretiert § 497 Abs. 1 BGB nunmehr dahingehend, dass der Bank neben dem Anspruch auf Verzugszinsen nach § 497 Abs. 1 BGB keine weiteren Schadensersatzansprüche zustehen. Die Geltendmachung eines zusätzlichen Erfüllungsschadens, der analog zur Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, steht danach im Widerspruch zum Sinn der gesetzlichen Regelungen bei Verbraucherkrediten. Gerechtfertigt ist danach lediglich der pauschale Verzugszins nach § 497 Abs. 1 BGB. Nur wenn die Bank einen konkret auf das Darlehen bezogenen höheren Schaden, etwa durch die Refinanzierungskosten, konkret nachweist, kann sie nach § 497 Abs. 1 BGB einen weitergehenden Verzögerungsschaden ersetzt verlangen, jedoch keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2013 – 9 U 43/12, BeckRS 2013, 22396; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 497 Rn. 8 und 18.; Möller in BeckOK BGB, Stand 1. Mai 2014, § 497 Rn. 6a).

b) Nach der gesetzlichen Regelung zum Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § BGB § 497 Abs. BGB § 497 Absatz 1 BGB ist die Klägerin somit weder berechtigt, eigenen Verwaltungsaufwand als Verzugsschaden geltend zu machen, wenn sie gleichzeitig Verzugszinsen gemäß § BGB § 497 Abs. BGB § 497 Absatz 1 Satz 1 BGB verlangt, noch kann sie außerhalb eines Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als entgangenen Gewinn im Sinne der §§ 280, 249, 252 BGB erfolgreich geltend machen. Die ursprünglich in Höhe von 8 € geltend gemachten Kosten für den Verwaltungs- bzw. Rechercheaufwand hat die Klägerin bereits selbst mit Schriftsatz vom 21. August 2014 zurückgenommen (S. 2; Bl. 129 d.A.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO.

Streitwert: 22.673,83 € bis zum 20. Februar 2014 und für die Zeit danach 5.815,10 € (5.616,75 € + 198,35 € = 25 % des Nominalbetrages des im Anerkenntnisurteil titulierten Zahlbetrages zzgl. Vorfälligkeitsentschädigung; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2013 – 7 U 198/11, juris Rn. 62 mwN; § 39 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG

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