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Erstattungsfähigkeit einer Reparaturbestätigung eines Privatgutachters

LG Frankfurt – Az.: 2/20 O 306/16 – Urteil vom 27.06.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 3.188,29 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2015 zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 218,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 6/10 von der Klägerin, und zu 4/10 von den Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Zusammenfassung

Erstattungsfähigkeit einer Reparaturbestätigung eines Privatgutachters
(Symbolfoto: Artit Wongpradu/Shutterstock.com)

Im vorliegenden Fall geht es um einen Streit um Schadensersatz aus einem Autounfall, der sich am 6. Oktober 2015 gegen 9 Uhr auf der Rödelheimer Landstraße in Frankfurt am Main ereignete. Die Klägerin ist Eigentümerin eines der beiden kollidierten Fahrzeuge, während der Erstbeklagte das andere, bei der Zweitbeklagten versicherte Fahrzeug fuhr. Der Unfallhergang ist streitig. Der Kläger verlangt die Reparaturkosten, einen Nutzungsausfall, ein Privatgutachterhonorar und eine Kostenpauschale. Das Gericht stellt fest, dass beide Fahrer den Unfall mitverschuldet haben, den Kläger aber das überwiegende Verschulden trifft. Das Gericht ist bereit, Schadensersatz auf der Grundlage eines Anspruchs auf angemessene und notwendige Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs zuzusprechen, wobei das Alter und der Zustand des Fahrzeugs berücksichtigt werden. Das Gericht beschränkte die Entschädigung für den Nutzungsausfall auf vier Tage, da der Kläger vernünftigerweise erwarten konnte, dass das Auto innerhalb dieser Zeit repariert wird. Das Gericht sprach auch die Forderung des Klägers nach einem Privatgutachterhonorar und einer Pauschalgebühr zu. […]

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis am 6. Oktober 2015 gegen 9:00 Uhr in der Rödelheimer Landstraße in Frankfurt am Main, auf welcher im Bereich der Unfallörtlichkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist. Die Klägerin ist Eigentümerin des einen verunfallten Fahrzeuges; der Beklagte zu 1) war Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten anderen verunfallten Fahrzeuges.

Der Zeuge … befuhr mit dem klägerischen Fahrzeug die Rödelheimer Landstraße in Höhe der Hausnummer 11 zum Unfallzeitpunkt. Zu jenem Zeitpunkt fuhr der Beklagte zu 1) mit geringer Geschwindigkeit rückwärts aus einer Ausfahrt auf jene Straße ein, wobei er das klägerische Fahrzeug hierbei wahrnahm. Der Zeuge … hupte; als das Heck des Beklagtenfahrzeuges auf der Fahrbahn war, kam es zu einer Kollision mit dem abbremsenden Klägerfahrzeug, deren Hergang im Einzelnen streitig ist.

Die Klägerin beauftragte das Sachverständigenbüro … in Offenbach a.M. mit der Begutachtung der Schäden (Anlage K 1; Bl. 7-25 d.A.); hierfür wurden ihr EUR 920,71 in Rechnung gestellt, welche sie ausglich. Nach diesem Gutachten entstanden unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von EUR 5.997,53 netto. Das Fahrzeug wurde repariert. Ferner macht die Klägerin einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von EUR 833, Kosten des Privatgutachters für eine „Reparaturbestätigung“ in Höhe von EUR 95,74 und eine Unkostenpauschale in Höhe von EUR 30 geltend.

Mit Schreiben des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. Oktober 2015 mit Fristsetzung bis zum 12. November 2015 wurde die Beklagte zu 2) erfolglos zu Regulierung aufgefordert.

Die Klage wurde den Beklagten am 15. Dezember 2015 zugestellt.

Die Klägerin behauptet, dass das Verhalten des Beklagten zu 1) nicht vorhersehbar gewesen sei.

Sie habe ihr Fahrzeug für sieben Tage reparaturbedingt nicht nutzen können (Anlage K 3; Bl. 27-31 d.A.).

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 7.876,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2015 zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 376,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe sich beim Rückwärtsfahren in alle Richtungen des Verkehrs vergewissert. Das klägerische Fahrzeug sei weit entfernt gewesen und das Beklagtenfahrzeug für den Zeugen … gut erkennbar gewesen. Der Zeuge … habe eine Kollision billigend in Kauf genommen. Hierfür spreche, die – unstreitigen – vorprozessualen Angaben des Zeugen …, wonach er das Beklagtenfahrzeug aus einer Entfernung von 100 bis 150 Meter bei einer eigenen Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h wahrgenommen habe. Der Zeuge … habe das Klägerfahrzeug auf das Beklagtenfahrzeug gesteuert folgend einer Stellungnahme des Privatgutachters … im Gutachten vom 26. November 2016 (Anlage BLD 2; Bl. 70-81 d.A.). Für einen bewussten Zusammenstoß spreche auch der – unstreitige – Umstand, dass das Klägerfahrzeug seit Zulassung auf die Klägerin im April 2013 in drei weitere Unfälle verwickelt war, wobei jeweils eine fiktive Abrechnung erfolgte.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen …, sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5. Juli 2017 (Bl. 164-170 d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen … vom 28. Februar 2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber überwiegend nicht begründet.

Das Landgericht Frankfurt/M. ist gem. § 20 StVG örtlich zuständig.

II.

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, §§ 421, 249 Abs. 2 S. 1 BGB, § 115 Abs. 1 VVG grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz auf Grund des Unfallereignisses am 6. Oktober 2015, wenngleich dem Beklagten zu 1) kein Verschulden nachzuweisen war.

Das Unfallereignis war für beide Fahrzeugführer nicht unvermeidbar; vielmehr trifft sie beide ein Verursachungsbeitrag.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist, dass die von der Beklagtenseite vorgebrachte Einwendung einer bewussten Kollision durch den Zeugen … auch durch die Beweisaufnahme sich nicht zur gerichtlichen Überzeugung (§ 286 ZPO) bestätigt hat. Gegen die Annahme einer bewussten Kollision sprechen schon die unstreitigen Umstände, dass der Zeuge … vor der Kollision durch Hupen das Beklagtenfahrzeug warnte und seine Geschwindigkeit vorkollisionär verringerte. Nach den Angaben des Sachverständigen … ist von einer Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs bei Kollision von lediglich 7 bis 10 km/h auszugehen. Der Sachverständige … erstattete ein umfangreiches, vollständig nachvollziehbares und widerspruchsfreies Gutachten, welches die Parteien auch nicht angriffen. Dem Gutachten zufolge ist auch nicht von einem Zulenken des Zeugen … auf das Beklagtenfahrzeug auszugehen. Nach den gutachterlichen Ausführungen ist eine Schrägstellung in Richtung des Beklagtenfahrzeuges von nicht mehr als 2 Grad anzunehmen, welche schlichtweg vernachlässigbar ist und einer Geradeausfahrt entspricht. Ferner sprechen die vorprozessualen Erklärungen des Zeugen … nicht gegen die Annahme einer ungewollten Kollision. Dass er das Beklagtenfahrzeug räumlich weit vor dem Zusammenstoß wahrnahm, bestätigte er auch in seiner Vernehmung. Hernach habe er gesehen, wie das Beklagtenfahrzeug in die Zufahrt vorwärts einfuhr. Dies deckt sich auch mit den Angaben des informatorisch angehörten Beklagten zu 1), wonach er zunächst in die Zufahrt vorwärts eingefahren sei, dort gewartet und erst hernach rückwärts rausfahren wollte, um sein Wendemanöver zu beenden.

Die unstreitige Verwicklung des klägerischen Fahrzeuges in drei weitere Unfälle in kurzem Zeitraum ist folglich das einzige – schwache – Indiz für einen bewussten Zusammenstoß, wobei selbst insoweit für ein Zusammenwirken des Zeugen mit der Klägerin keine Anhaltspunkte sprechen.

Mit den sachverständigen Ausführungen war das Unfallereignis für den Zeugen … nicht unvermeidbar und hat sich die Klägerin dessen Verschulden gem. § 9 StVG im Rahmen der Haftung nach § 7 Abs. 1 wie § 17 Abs. 1 StVG anzurechnen. Der Zeuge räumte freimütig ein, mit 40 bis 50 km/h die Rödelheimer Landstraße befahren zu haben und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten zu haben. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte der Anhalteweg trotz nasser Fahrbahn aber gerade 12,5 Meter mit den sachverständigen Ausführungen betragen. Den langsam zurücksetzenden, nach den sachverständigen Ausführungen hatte dieser eine Kollisionsgeschwindigkeit von max. 3 km/h, hellen Transporter hätte er aus jener Entfernung erkennen und mithin rechtzeitig vor jenem zum Stillstand kommen können oder ausweichen können. Nach Angaben des Zeugen … in seiner Vernehmung habe er ihn schließlich schon etwa 50 Meter entfernt vom Unfallgeschehen beim Rückwärtsfahren wahrgenommen. Der Zeuge … wie der informatorisch angehörte Beklagte zu 1) gaben an, dass es keinen Gegenverkehr gab. Im Kollisionsmoment war das Beklagtenfahrzeug zudem lediglich mit dem Heck gering (wenige Zentimeter) auf die Straße eingefahren. Eine leichte Führung des Klägerfahrzeugs in Richtung Straßenmitte hätte gereicht, um eine Kollision zu verhindern. Der Zeuge … hätte angesichts seiner ursprünglich weiten Entfernung zum Beklagtenfahrzeug, welche er durch seine deutlich überhöhte Geschwindigkeit vorzeitig verkürzte, damit rechnen können und müssen, dass der zurücksetzende Transporter auf die bevorrechtigte Straße einfährt.

Anderseits tritt der Verursacherbeitrag des Beklagten zu 1) nicht vollständig zurück. Beim Rückwärtsfahren ist der Rückwärtsfahrende an besondere Sorgfaltspflichten gebunden, § 9 Abs. 5 StVO. Der Beklagte zu 1) nahm das Klägerfahrzeug war. Zu seinen Sorgfaltspflichten als Fahrer des zurücksetzenden Fahrzeuges auf eine bevorrechtigte Straße hätte eine fortwährende Beobachtung insbesondere des sich nähernden Klägerfahrzeuges gehört und eine entsprechende Anpassung des eigenen Fahrverhaltens. Nach seinen eigenen Angaben in seiner informatorischen Anhörung habe er das Klägerfahrzeug zwar fortwährend beobachtet. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Denn jedenfalls passte der Beklagte zu 1) nicht sein Fahrverhalten dem – wenn auch verkehrswidrigen – Fahrverhalten des Klägerfahrzeuges an, indem er sein Rückwärtsfahrmanöver rechtzeitig abbrach. Der Beklagte zu 1) durfte selbstredend nicht darauf vertrauen, das auf der bevorrechtigten Straße verkehrende Klägerfahrzeug werde eine Vollbremsung vollziehen oder ausweichen.

Unter Abwägung der erwähnten Gründe hält das Gericht einen überwiegenden Verursacherbeitrag des Zeugen … für gegeben, den das Gericht auf 6/10 beziffert.

III.

Im Hinblick auf die Schadenhöhe erkennt das Gericht nicht alle geltend gemachten Positionen an, respektive nicht in deren Höhe.

Grundsätzlich kann der Geschädigte seinen erforderlichen Aufwand der Schadensbeseitigung auch auf der Basis eines Gutachtens – fiktiv – berechnen, wobei lediglich der objektive Schadenbetrag erstattungsfähig ist. Mit den Ausführungen des Sachverständigen … sind die klägerisch geltend gemachten Reparaturkosten i.H.v. EUR 5.997,53 berechtigt, wobei ein Abzug neu-für-alt in Höhe von EUR 200 vorzunehmen ist. Soweit der klägerischen Berechnung die Stundensätze einer markengebundenen Werkstatt zu Grunde liegen, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden, vgl. BGH NJW 2003, 2086 ; 2010, 607 . Zwar kann der Geschädigte auch auf eine nicht-markengebundene Werkstatt verwiesen werden, wenn diese eine technisch gleichwertige Reparatur leisten kann und die Verweisung dem Geschädigten zumutbar ist, vgl. Grüneberg, Palandt, 77. Aufl., § 249 Rn. 24 m.w.N. Dies ist aber vorliegend nicht gegeben.

Der Nutzungsausfallschaden ist auf vier Tage zu je EUR 119 zu begrenzen. Unerheblich ist, wie lange tatsächlich das Fahrzeug repariert wurde; entscheidend ist allein die objektiv für erforderlich zu haltende Reparaturdauer (vgl. BGH NJW 2003, 3480 f.). Für die Ausfallzeit legte die Klägerin darüberhinaus lediglich eine „Reparaturbestätigung“ des Sachverständigenbüros … vor, welche die Reparaturdauer ohne weitere Ausführungen mit sieben Arbeitstagen angibt. Hieraus lässt sich aber nicht die tatsächliche Reparaturdauer ablesen, sondern lediglich die vom Privatgutachter für erforderlich gehaltene, die er im Übrigen auch schon in seinem Ausgangsgutachten hätte angeben können. Mit den Ausführungen des Sachverständigen …, der sich auch mit denen des Privatgutachters überzeugend auseinandersetzte, sind ohnehin aber lediglich vier Arbeitstage erforderlich, sodass EUR 476 einzustellen sind.

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Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass dem Grunde nach schon nicht die Kosten der „Reparaturbestätigung“ des Privatgutachters erstattungsfähig sind. Soweit der BGH in seinem Urteil vom 24. Januar 2017 (Az. VI ZR 146/16) zwar obiter dicta grundsätzlich eine Erstattungsfähigkeit derartiger Bescheinigungen bejaht, stellt er sie doch zutreffend unter den Vorbehalt einer Eignung zum Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung. Folglich mag die Werkstatt in welcher eine Reparatur tatsächlich stattfand eine derartige Bescheinigung (allerdings zu einem Entgelt von nicht mehr als EUR 5) ausstellen können, nicht aber ein Privatgutachter in der Nachsicht, i.E. ebenso jüngst LG Stuttgart SVR 2017, 111 ff. m.w.N.

Die Klägerin kann die Kosten des Sachverständigenbüros … in Höhe von EUR 920,71 geltend machen. Dahinstehen kann, ob die Forderung an die … (ggf. sicherheitshalber) abgetreten wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre, hat unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) die Klägerin die Schuld getilgt, so dass selbst bei Zahlung nach angenommener Abtretung ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB bestünde.

Eine Auslagenpauschale über EUR 25 hinausgehend erachtet das Gericht nicht für erforderlich; substantiierter Vortrag hierzu ist ausgeblieben.

In toto verbleibt unter Einstellung der Haftungsquote eine Gesamtforderung in Höhe von EUR 3.188,29 (EUR 2.319,01 + EUR 476 + EUR 368,28 + EUR 25).

Die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung sind ebenfalls zu ersetzen. Der Schadensausgleich umfasst nach § 249 BGB auch die zur notwendigen Rechtsdurchsetzung vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von über EUR 3.000 unter der geltend gemachten 0,65-fachen Geschäftsgebühr und einer Post- und Telekompauschale (Nr. 7002 VV RVG) sowie der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) ergibt sich ein zu erstattender Betrag in Höhe von EUR 218,72.

Der Verzugsschaden ist bezüglich der Hauptforderung gem. §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Beklagten begründet. Die Beklagte zu 1) kam durch das Schreiben der Klägerseite vom 29. Oktober 2015 in Verzug. Der Beklagte zu 1) ist als Versicherungsnehmer gem. § 425 Abs. 1 BGB hierdurch gleichfalls in Verzug gesetzt worden, vgl. OLG Nürnberg, NJW 1974, 1950 f.

Hinsichtlich der Nebenforderung ergibt sich die Verzinsung einen Tag nach Rechtshängigkeit entsprechend § 187 Abs. 1 BGB (jüngst erneut BGH BeckRS 2017, 131350) aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2; §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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