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Fällgenehmigung für Baum bei Verschattung einer Solaranlage

Baum vs. Bauvorhaben: Ein komplexer Rechtsstreit um Fällgenehmigung und Umweltschutz

In einem bemerkenswerten Fall hat das Verwaltungsgericht Weimar entschieden, dass die Kläger, die ein Einfamilienhaus bauen wollten, keinen Anspruch auf die Fällung einer Linde haben, die sich auf einem städtischen Grundstück in der Nähe ihres eigenen Grundstücks befindet. Der Fall wirft interessante Fragen zum Spannungsfeld zwischen privaten Bauvorhaben und öffentlichem Interesse am Umweltschutz auf. Die Kläger argumentierten, dass die Linde ihr Bauvorhaben, insbesondere die Installation einer Solarthermie-Anlage, beeinträchtigen würde. Die Stadt hingegen betonte den ökologischen Wert des Baumes.

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Die Rolle der Solarthermie-Anlage

Fällgenehmigung für Baum bei Verschattung einer Solaranlage
Bauvorhaben trifft auf Natur: Verwaltungsgericht Weimar entscheidet zugunsten des Baumschutzes und betont die Balance zwischen privaten Interessen und öffentlichem Umweltschutz. (Symbolfoto: rudolfgeiger /Shutterstock.com)

Die Kläger planten, eine Solarthermie-Anlage auf dem Dach ihres geplanten Einfamilienhauses zu installieren. Sie argumentierten, dass die Linde die Anlage verschatten würde, was die Effizienz der Anlage erheblich reduzieren würde. Darüber hinaus war der Kredit für den Hausbau an die Installation der Solarthermie-Anlage gebunden. Die Kläger befürchteten, dass die Verschattung durch den Baum die Auszahlung des Kredits gefährden könnte.

Die Bedeutung der Linde für die Gemeinschaft

Die Stadt wies darauf hin, dass die Linde gesund und vital sei und eine wichtige Rolle für die Umwelt spiele. Sie fungiere als Lebensraum für Vögel und andere Tiere und habe auch eine wichtige Funktion als Filter für Lärm und Staub. Darüber hinaus sei der Baum ortsbildprägend und daher von großer Bedeutung für die Gemeinschaft. Die Stadt schlug vor, dass die Kläger ihre Baupläne anpassen könnten, um den Baum zu erhalten.

Technische Lösungen und Kompromisse

Die Stadt bot verschiedene technische Lösungen an, um den Baum zu erhalten und gleichzeitig das Bauvorhaben der Kläger zu ermöglichen. Dazu gehörten Vorschläge wie das Verschieben der Einfahrten oder der Einbau von Wurzelbrücken. Die Kläger lehnten diese Vorschläge jedoch ab und bestanden darauf, dass der Baum ihre Pläne in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde.

Das Urteil und seine Implikationen

Das Gericht entschied, dass die Kläger keinen Anspruch auf die Fällung der Linde haben. Es betonte, dass der Baum unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung der Stadt fällt und dass die Kläger ihre Baupläne anpassen könnten, um den Baum zu erhalten. Das Urteil macht deutlich, dass private Bauvorhaben nicht automatisch Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Umweltschutz haben.

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Das vorliegende Urteil

VG Weimar – Az.: 7 K 886/18 We – Urteil vom 10.01.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Fällgenehmigung für eine Linde.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes L. in E. (Flur 1 Flurstück a). Die Kläger planten auf der genannten Flur den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Vor dem Grundstück auf einem Grünstreifen ca. 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt, steht eine Linde mit einem Stammumfang von ca. 175 cm, welche sich im Eigentum der Stadt befindet. Am 30. Juni 2016 erließ das Bauamt einen Bauvorbescheid für den Bau des Einfamilienhauses, der die Erhaltung der Linde jedoch noch nicht berücksichtigte. Am 15. August 2016 sowie am 11. November 2016 stellten die Kläger einen Baumfällantrag für die Linde. Die im Bauvorbescheid geplante Doppelgarage würde sich im Bereich dieser Linde befinden. Zudem seien Beeinträchtigungen beim bisherigen Abriss-Haus zu verzeichnen gewesen und Anhebungen auf dem Gehweg würden bestehen.

Am 1. Dezember 2016 fand durch die Baumkommission eine Vorortbesichtigung statt. Dabei wurde festgestellt, dass die streitgegenständliche Linde gesund und vital ist.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 wurde der Antrag auf Fällung der Linde abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Baum gesund und vital sei sowie durch sein Alter und Erscheinungsbild für die Nachbarschaft sehr wertvoll und ortsbildprägend sei. Er bilde dadurch einen wichtigen Lebensraum für Vögel und andere Tiere. Darüber hinaus erfülle er eine wichtige Funktion als Filter für Lärm und Staub und produziere sehr viel Sauerstoff. Das geplante Einfamilienhaus könne zudem unter der Prämisse der Erhaltung des Baumes errichtet werden. Dafür müssten allenfalls einige Planungen angepasst werden. Gegebenenfalls könnten die Einfahrten verschoben werden oder andere technische Lösungen z. B. Wurzelbrücken eingebaut werden.

Gegen die Ablehnung des Baumfällantrages legten die Kläger am 23. Dezember 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für das Einfamilienhaus eine Solarthermie-Anlage auf der zugeneigten Dachfläche geplant sei. Der Kredit für den Hausbau fuße auf einer Förderzusage der KfW-Bank, welche zwingend mit der Solarthermie-Anlage verbunden sei. Die streitgegenständliche Linde würde die Solarthermie-Anlage verschatten. Die Anlage könne nur noch mit 30 Prozent ihrer Leistung laufen. Die Kläger befürchteten daher, dass der KfW-Kredit nicht zur Auszahlung komme. Zudem befinde sich die Einfahrt zu nah am Baum.

Am 12. April 2017 wurde den Klägern eine Baugenehmigung gemäß § 62 Thüringer Bauordnung mit der Maßgabe erteilt, dass die Linde im Rahmen der Herstellung der neuen Zufahrt sowie aller sonstigen Baumaßnahmen maximal zu schützen sei.

Am 3. Mai 2017 teilte der Nachbar der Kläger mit, dass er eine Errichtung der Solarthermie-Anlage westlich in Richtung seines Grundstücks ausgerichtet, ablehnt.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 legten die Kläger eine Berechnung der Effektivität der Solarthermie-Anlage durch einen Energieberater vor.

Am 27. Juni 2017 teilte die Beklagte mit, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen könne. Die Einfahrt könne ggf. durch den Einbau von Wurzelbrücken gebaut werden. Die Verschattung der Solarthermie-Anlage führe zwar zu einer Beeinträchtigung der Wirkungsleistung, die Kriterien nach EnEV 2014 und damit auch die Förderkriterien der KfW-Bank würden aber erfüllt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Garageneinfahrt sowie die Solarthermie-Anlage könnten mit kleinen Veränderungen auch mit Erhalt des Baumes umgesetzt werden. Von dem Baum gehe keine Gefahr für Personen und Sachen von bedeutendem Wert aus.

Hiergegen haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben.

Sie tragen im Wesentlichen vor: Die Baumkrone der Linde verschatte das Dach Richtung Straßenseite fast vollständig, sodass der Wirkungsgrad der Solarthermie-Anlage auf 30 % reduziert sei. Zudem lasse der von der Linde absondernde Lindensaft die Solarthermie-Anlage fast vollständig erblinden. Dadurch könnten Verätzungen an der Glasoberfläche der Anlage entstehen. Abbrechende Äste würden die Glasplatten der Anlage weiter beschädigen. Von der Funktionsfähigkeit der Solarthermie-Anlage hänge jedoch ein KfW Kredit i.H.v. 100.000 € ab, welcher dann nicht zur Auszahlung komme. Die Verschattung schränke zudem die Lichtverhältnisse der Vorderfront ein. Eine Alternative zu der ursprünglichen Garagenzufahrt sei zudem nicht möglich. Ferner stehe die Linde nicht in dem geforderten Abstand zum Grundstück, sodass der Anfahrtsweg von Feuerwehrfahrzeugen nicht eingehalten werde und eine Anleiterung im Brandfall aufgrund der Baumkrone nicht möglich wäre. Die Linde habe zudem nicht den vom Thüringer Nachbarschaftsgesetz vorgegeben Mindestabstand zum Grundstück der Kläger. In der gesamten Straße seien zudem die Altbestände der Linden gefällt worden und durch kleinere ersetzt.

Nachdem die Kläger zuerst beantragt haben, den Bescheid vom 13. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2018 aufzuheben, beantragen die Kläger nunmehr, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2018 den Klägern die Fällgenehmigung für eine Linde entsprechend ihrem Antrag vom 17. August 2016 zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass Flucht- und Rettungswege durch die Linde nicht beeinträchtigt würden. Bezüglich der Abstandsflächen würden für Bäume auf öffentlichen Straßen Ausnahmen nach § 46 ThürNRG gelten.

Im Erörterungstermin am 9. April 2019 vor dem Verwaltungsgericht Weimar haben die Kläger ergänzend vorgetragen, dass der KfW-Kredit abgerufen worden sei. Die Wärmepupe sei installiert und die Solarthermie-Anlage sei durch die entsprechenden Kollektoren zur Installation vorbereitet. Zudem sei die Garageneinfahrt verkleinert worden, man habe jedoch auf den Einbau von Wurzelbrücken verzichtet. Dadurch könnten die Fahrzeuge nur einzeln in die Garage ein- bzw. hinausfahren.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. November 2019 auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den vorgelegten Verwaltungsvorgang (2 Heftungen) der Beklagten sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. November 2019 gemäß § 6 VwGO übertragen hat.

Die Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die Beklagte der Erweiterung der Klage zu einer Verpflichtungsklage im Erörterungstermin vom 9. April 2019 zugestimmt hat.

Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fällgenehmigung. Der Bescheid vom 13. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

1. Die streitgegenständliche Linde auf dem städtischen Grundstück unterliegt dem Schutzbereich der Baumschutzsatzung der Beklagten in der Fassung der 3. Änderung vom 15. Juni 2017 (BaumSchS). Danach sind u.a. gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchS geschützte Bäume im Sinne der Satzung Einzelbäume mit einem Stammumfang gleich oder größer als 50 cm. Hierunter fällt die streitgegenständliche Linde, welche einen Stammumfang von ca. 175 cm aufweist.

Gemäß § 5 BaumSchS ist es verboten, im Geltungsbereich dieser Satzung geschützte Bäume im Sinne dieser Satzung ohne Genehmigung zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern oder Maßnahmen vorzunehmen, die zum Absterben der Bäume führen.

Eine Genehmigung oder Befreiung von dem Fällverbot nach § 6 Abs. 1 und 2 BaumSchS kommt hingegen unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BaumSchS nicht erfüllt. Im Einzelnen:

a) Die Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchS i.V.m. 51 ThürNürNRG liegen nicht allein schon deshalb vor, weil der Abstand der Linde nicht dem Abstand des § 44 ThürNRG entspricht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchS ist eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von anderen Rechtsvorschriften oder eines vollstreckbaren Titels verpflichtet ist, einen oder mehrere Bäume zu entfernen oder zu verändern. Ein vollstreckbarer Titel, der die Kläger verpflichtet, die Linde zu fällen, liegt nicht vor. Die Kläger sind auch nicht verpflichtet den Baum zu fällen, weil die Abstandsflächen des § 44 ThürNRG nicht eingehalten worden sind. Unabhängig von der Frage, ob sich die Kläger auf die nicht eingehaltenen Abstandsflächen des ThürNRG berufen können, da sie bewusst an die Linde herangebaut haben, scheitert der Anspruch auf Beseitigung des Baumes nach § 51 ThürNRG bereits an § 46 ThürNRG. Gemäß § 51 ThürNRG sind einzelne Bäume, Sträucher, Rebstöcke sowie Spaliervorrichtungen und Pergolen, die den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. Nach § 44 ThürNRG müsste der Abstand einer Linde zum Nachbargrundstück 4 m betragen. Zwar mag die streitgegenständliche Linde nur ca. 2 m vom Grundstück der Kläger entfernt stehen, jedoch gilt – wie die Beklagte richtigerweise vorgetragen hat – § 44 ThürNRG nur vorbehaltlich des § 46 ThürNRG. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 ThürNRG gelten die §§ 44 und 45 ThürNRG nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen. Die Linde steht hingegen an einer öffentlichen Straße.

b) Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchS sind vorliegend nicht erfüllt, da es bereits an dem Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beschränkung der zulässigen Nutzung des Einfamilienhauses fehlt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchS wird eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 5 erteilt, wenn eine nach baurechtlichen Bestimmungen zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann und der Gehölzbestand ökologisch ausgeglichen wird.

Eine wesentliche Beschränkung kann wohl nur dann angenommen werden, wenn die von dem geschützten Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. die Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigen.

aa) Soweit die Kläger vortragen, dass der Bau der Garageneinfahrt nur möglich wäre, wenn die Linde gefällt wird, überzeugt dies nicht. Die Kläger haben selbst im Erörterungstermin vom 9. April 2019 vorgetragen, dass die Garageneinfahrt bereits verkleinert gebaut wurde. Die Fahrzeuge können zwar nicht wie geplant nebeneinander in die Garage fahren, sondern müssen nacheinander ein- bzw. hinausfahren. Dieser Umstand allein stellt aber keine wesentliche Beschränkung des Bauvorhabens dar, zumal die Kläger die Möglichkeit gehabt hätten mit dem Einbau von Wurzelbrücken die Garageneinfahrt auch breiter zu bauen.

bb) Auch soweit die Kläger vortragen, dass die geplante Solarthermie-Anlage nicht die gewünschte Leistung erbringen kann, kann dieser Vortrag nicht zum Erfolg der Klage verhelfen. Nach dem Vortrag der Kläger sind die vorgesehenen Anschlüsse bereits auf dem Dach angebracht. Die Tatsache, dass die optimale Leistungsfähigkeit aufgrund der Verschattung durch den streitgegenständlichen Baum nicht erreicht werden kann, stand der Verwirklichung und steht dem Betrieb der Anlage nicht entgegen. Die Kläger gaben selbst an, dass der KfW Kredit abgerufen wurde. Die Anlage konnte mithin trotz der Existenz der Linde ungehindert gebaut werden. Das Grundstück wird zudem durch die streitgegenständliche Linde in seiner Nutzbarkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Energieversorgung des Wohnhauses der Kläger ist über das Stromnetz abgesichert. Das Haus kann auch ohne Solarthermie-Anlage genutzt werden. Demnach liegt eine wesentliche Beschränkung der nach Baurecht zulässigen Nutzung nicht vor.

Eine wesentliche Beschränkung von bauchrechtlichen Bestimmungen i.S.d. Baumschutzsatzung wird nach dem Sinn und Zweck der Satzung wohl nur dann angenommen werden können, wenn der Betrieb der bauchrechtlichen Anlage aufgrund der Verschattung nicht möglich ist oder wirtschaftlich oder energietechnisch sinnlos ist. Dann aber muss über eine Abwägung der Interessen ebenfalls berücksichtigt werden, dass eine Solarthermie-Anlage eine Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 1 und 3 BauNVO ist, weshalb die in Art. 14 GG geschützte Baufreiheit dadurch in ihrem Kerngehalt nicht berührt sein dürfte und deshalb kein grundsätzlicher Vorrang des Baurechts gilt (vgl. auch VG München, Urt. v. 2. Dezember 2013 – M 8 K 12.4170).

Im vorliegenden Fall ist die Solarthermie-Anlage aber auch leistungsfähig. Zwar vermag die Solarthermie-Anlage nach der Bewertung des Ingenieurbüro E. vom 11. Juni 2017 nur mit einer Leistungsfähigkeit von 30 % zu arbeiten. Dies führt nach der Bewertung aber nicht dazu, dass der KfW-Kredit, wie die Kläger vortragen, nicht zur Auszahlung kommen könnte oder gekündigt werden würde. Denn es wurde in der Bewertung durch das Ingenieurbüro ebenfalls festgestellt, dass durch die guten Werte der Sole-Wasser-Wärmepumpe die Primärenergiewerte für den KfW-Nachweis nach wie vor eingehalten werden können. Diese Werte, die der KfW-Bewertung zu Grunde lagen, sind von der Verschattung durch die Linde unabhängig.

Aber auch eine Abwägung der Interessen der Kläger mit denen am Erhalt des Baumes führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn zu berücksichtigen ist, dass im innerstädtisch bebauten Bereich aufgrund der Grundstückskonkurrenz zueinander keine optimalen Bedingungen für die Installation von Solarthermie-Anlagen bestehen. Hingegen ist gerade die Durchgrünung der innerstädtischen Bereiche von besonders öffentlichem Belang, was sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zur Erhaltung von Bäumen regelmäßig zu Lasten derartiger Nebenanlagen auswirkt.

Im Übrigen muss vorliegend zudem berücksichtigt werden, dass die Solarthermie-Anlage auch auf der anderen Dachseite angebracht werden könnte, wo sie vermutlich deutlich leistungsfähiger wäre, und schon deshalb keine wesentliche Beschränkung der baulichen Nutzung vorliegt. Der vorgelegte Nachbarwiderspruch vom 3. Mai 2017 wirkt auch nur zivilrechtlich. Unter Umständen könnte sich für den Nachbarn auch eine Duldungspflicht bezüglich der Solarthermie-Anlage ergeben. Die Ablehnung des Nachbarn an sich allein rechtfertigt jedoch nicht, davon auszugehen, dass das Anbringen der Solarthermie-Anlage auf der anderen Dachseite grundsätzlich unmöglich ist.

c) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung der Fällgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BaumSchS. Danach kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn von dem Baum eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbaren Aufwand beseitigt werden kann.

Die Annahme einer Gefahr im Sinne der BaumSchS setzt jedoch voraus, dass der Eintritt des Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind zwar an die „hinreichende“ Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch reicht es für den nachweispflichtigen Antragsteller aus, wenn er zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Es reicht mithin aus, wenn der Antragsteller einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen. Weitergehende Anforderungen an den Nachweis sind nicht geboten, da sie die betroffenen Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten und dazu führen würden, dass die Regelungen der Baumschutzsatzung keinen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen mehr gewährleisteten (vgl. OVG NRW Urt. v. 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, juris, VG Weimar, Urt. v. 4. August 2014 – 7 K 1392/12 We –, juris n.w.N.). Allerdings müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr bzw. den Eintritt eines Schadens vorliegen. Die bloße hypothetische Möglichkeit einer Gefährdung durch einen Baum ist für eine Fällgenehmigung nicht ausreichend. Dies belegt bereits der Sinn und Zweck einer Baumschutzsatzung. Denn allgemeine hypothetische Gefahren sind Bäumen von Natur aus immanent. Reiche eine hypothetische Gefahr ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Fällgenehmigung aus, könnten mit dieser Begründung praktisch alle Anträge auf Fällgenehmigung unter die Ausnahmevorschrift des § 6 BaumSchS fallen und die Baumschutzsatzung würde ins Leere laufen (so i.E. auch VG Weimar, Urt. v. 4. August 2014 – 7 K 1392/12 We –, juris, Rn. 60, VG Weimar, Urt. v. 18. Mai 2018 – 7 K 284/16 We). Ohne tatsächliche Anhaltspunkte eines Schadenseintrittes kann mithin nicht von einer Gefahr i.S.d. BaumSchS ausgegangen werden.

Die bloße Nähe der streitgegenständlichen Linde zur geplanten Solarthermie-Anlage reicht für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes nicht aus, da dieses für Stadtgebiete gerade typisch ist. Eine Gefahr für die Solarthermie-Anlage aufgrund des austretendenden Lindensaftes, welcher zu Verätzungen an den Glasplatten führen könnte, sieht das Gericht nicht. Unabhängig davon, dass der sogenannte Lindensaft nur eine überschaubare Vegetationsperiode, nämlich im Zeitraum der Lindenblüte von Mai bis Juli, auftritt, führt der Lindensaft auch nur bei starker Sonneneinwirkung in Kombination mit dem Rußtaupilz zu Lack- und Oberflächenverätzungen. Diese Verätzungen können hingegen mit zumutbarem Aufwand auch beseitigt werden. Der Lindensaft kann durch regelmäßiges Säubern mit Wasser beseitigt werden. Der Aufwand ist auch nicht unzumutbar, da das Phänomen wie oben dargelegt nur bei höheren Temperaturen im Zusammenhang mit dem Rußtaupilz auftritt. Bei regnerischem Wetter hingegen tritt diese Erscheinung nicht auf, da dies den Honigtau stark verdünnt (vgl. https://www.mein-schoener-garten.de/gartenpraxis/tropfende-linden-nektar-oder-honigtau-3038; https://www.gartenjournal.net/linde-klebrig). Dass die Solarthermie-Anlage durch den Lindensaft demnach „vollständig erblinden“ würde, wie es die Kläger vortragen, ist für das Gericht nicht hinreichend wahrscheinlich.

Auch soweit die Kläger vortragen, dass abbrechende Äste die Solarthermie-Anlage beschädigen könnten, stellt dies keine Gefahr im Sinne der BaumSchS dar. Denn der Abbruch von Ästen stellt eine Gefahr dar, die Gehölzgewächsen immanent ist. Ansonsten wäre der für eine Ausnahmeerteilung erforderliche Tatbestand praktisch regelmäßig gegeben. Frucht-, Blattabwurf sowie Astabbrüche sind hingegen von Bäumen typischerweise ausgehende Lebensäußerungen, die regelmäßig hinzunehmen sind und allenfalls Belästigungen darstellen. Sie betreffen weitgehend auch nur eine überschaubare Vegetationsperiode. Insoweit ist es zumutbar, situationsbedingt verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Verkehrssicherheit aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch, wenn es sich – wie vorliegend von den Klägern vorgetragen – um einen vergleichsweise emmissionsträchtigen Baum handelt und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht nur unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert (vgl. auch VG München, Urt. v. 2. Dezember 2013 – M 8 K 12.4170, juris).

Unabhängig davon kann die Gefahr herunterbrechender Äste auch mit zumutbaren Aufwand minimiert werden, in dem der Baum regelmäßig verschnitten wird. Dass dies von der Beklagten nach Ansicht der Kläger nur unzureichend durchgeführt wird, begründet den Fällantrag jedoch nicht. Vielmehr wäre die Beklagte ggf. auch zivilrechtlich zu regelmäßigen Rückschnitten in Anspruch zu nehmen.

d) Auch ein Anspruch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BaumSchS besteht offensichtlich nicht. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Baum so stark erkrankt ist, dass die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht zumutbar ist. Der Baum ist nach einer Vorortbesichtigung am 1. Dezember 2016 als gesund und vital eingestuft worden (vgl. Protokoll über die durchgeführte Ortsbesichtigung, Bl. 3 der Beiakte 1). Auch nachdem zwei Starkwurzeln beim Bau des Einfamilienhauses beschädigt wurden, ist von einer Erkrankung des Baumes nicht auszugehen, da diese unstreitig fachmännisch versorgt wurden.

e) Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung der Fällgenehmigung kann auch nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 5 BaumSchS abgeleitet werden. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist. Der Vortrag, dass die Linde die Solarthermie-Anlage verschatte, erhöhte Stromkosten durch die dadurch mehr in Anspruch genommene Wärmepumpe entstehen und die Garageneinfahrt nicht wie geplant genutzt werden kann, stellt allesamt kein öffentliches Interesse, sondern allenfalls private Interessen der Kläger dar. Gerade vorliegend besteht das öffentliche Interesse aber gerade in der Erhaltung des Baumes, da die Linde für die Nachbarschaft sehr wertvoll und ortsbildprägend ist. Sie bietet zudem Lebensraum für diverse Tiere.

f) Der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BaumSchS scheitert bereits daran, dass die Linde kein einzelner Baum eines größeren Baumbestandes ist. Sie steht vielmehr als Einzelbaum abgrenzbar auf einem Grünstreifen an einer Straße.

3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 BaumSchS. Danach kann von den Verboten des § 5 im Einzelfall eine Ausnahme erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Ausnahme mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Ausnahme kann auch aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls zugelassen werden.

Bei § 6 Abs. 2 BaumSchS handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (kann-Vorschrift). Eine entsprechende Genehmigung kann daher nur dann erteilt werden, wenn der Verbleib des Baumes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

a) Der Anspruch der Kläger nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BaumSchS scheitert bereits daran, dass eine nicht beabsichtigte Härte vorliegend aus keinen Gesichtspunkten gegeben ist. Nach dem Sinn und Zweck der Baumschutzsatzungen sind grundsätzlich Härten, die durch die Unterschutzstellung der Bäume unter die jeweilige Satzung entstehen, vom Satzungsgeber beabsichtigt, bzw. billigend in Kauf genommen. Durch die Formulierung „im Einzelfall“ wird deutlich, dass eine atypische Sonderkonstellation vorliegen muss, die durch Umstände gekennzeichnet ist, die nicht bei gleichgelagerten Fällen vorkommt (vgl. Bayr. VGH – Beschl. v. 8. Dezember 2014 – 14 ZB 12.1943 juris; VG Regensburg, Urt. v. 19. Februar 2008 – RN 4 K 07.455, juris, Rn. 21). Denn der Sinn und Zweck der Befreiung besteht darin, rechtliche Unausgewogenheiten, die der Satzungsgeber aufgrund seiner Einzelfallartigkeit nicht berücksichtigen konnte, abzuhelfen. Die typischerweise mit dem Fällverbot auftretenden Belastungen sind dem Normadressaten daher regelmäßig zumutbar und von ihm hinzunehmen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 16. September 2015 – B 2 K 15.493 –, juris). Andernfalls würde die Unterschutzstellung von Bäumen leer laufen, da folglich jedem Fällantrag stattgegeben werden müsste.

Der Schattenwurf von Bäumen gehört ebenso wie herabfallendes Laub und Früchte zu den typischen Lebensäußerungen eines Baumes, welche regelmäßig hinzunehmen sind und vom Satzungsgeber einer Baumschutzverordnung gebilligt wird. Das gleiche gilt auch für Behinderungen bei der Zufahrt einer Garage, welche durch den Baum verschmälert wird. Dies stellt bereits keinen atypischen Sachverhalt dar, sondern betrifft Grundstückseigentümer, gerade im städtischen Bereich, gleichermaßen. Entsprechendes gilt auch für von Bäumen abfallendes Totholz. Das Einsammeln solches stellt keine unzumutbare Härte i.S.d. Baumschutzsatzung dar, sondern allenfalls eine bloße Belästigung, welche zumutbar ist (vgl. auch VG München, Urt. v. 2. Dezember 2013 – M 8 K 12.4170, juris).

Auch der Vortrag, dass durch den Erhalt des Baumes die Absicherung des Hauses im Falle eines Brandes nicht gewährleistet sei, führt nicht zum Erfolg der Klage. Denn nach Ansicht der Feuerwehr sind die Flucht- und Rettungswege am Grundstück der Kläger durch die streitgegenständliche Linde nicht beeinträchtigt. Der erste Rettungsweg führt über die Wohnungseingangstür ins Freie zur öffentlichen Verkehrsfläche. Der zweite Rettungsweg aus der Einliegerwohnung führt über ein Fenster (Diele/Flur) ins Freie. Der zweite Rettungsweg aus der Dachgeschosswohnung führt über ein Fenster über tragbare Leitern der Feuerwehr ins Freie. Die vorhandene Linde steht nicht in der nötigen Aufstellfläche der Leiter.

b) Vorliegend sind überwiegende Gründe des Allgemeinwohls nicht ersichtlich, welche einer Befreiung von dem Verbot rechtfertigen würden. Zwar mag die Gewinnung von elektrischer Energie – gerade in Anbetracht der laufenden Umweltdebatte – im öffentlichen Interesse liegen. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass die Erzeugung solcher Energie überall Vorrang vor anderen öffentlichen Interessen, z.B. denen des Naturschutzes, hat (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 8 ZB 06.879 –, juris). Nach der Rechtsprechung kommt es vielmehr auf den Einzelfall an, wonach einer Abwägung der Interessen zu erfolgen hat.

Vorliegend überwiegen die standortgebundenen naturschutzrechtlichen Belange an der Erhaltung eines gesunden, vitalen und groß gewachsenen Baumes die Interessen der Energiegewinnung durch ein Solardach. Eine Standortgebundenheit besteht bei der Energiegewinnung gerade nicht, denn es gibt in Deutschland tausende Dächer, auf denen dezentral Solarenergie erzeugt werden kann, ohne dass Interessen des Natur- und Baumschutzes entgegenstehen. Hinzu kommt, dass die durch ein Solardach erzeugte Energiemenge vergleichsweise gering ist, sodass eine Baumfällung diesbezüglich nicht verhältnismäßig ist, zumal die Energiegewinnung im vorliegenden Fall auch noch nicht auf null reduziert ist (so i. E. auch VG Regensburg, Urt. v. 19. Februar 2008 – RN 4 K 07.455- juris, VG München, Urt. v. 2. Dezember 2013 – M 8 K 12.4170, juris).

Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, eine für den Kläger positive Kostenentscheidung voraussetzt, kann diesem Antrag des Klägers unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Es fehlt bereits am Rechtschutzbedürfnis für diesen Antrag (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung 15. Auflage 2019, § 162 Rn. 33).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 29.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Baurecht: Das Baurecht ist in diesem Fall das zentrale Rechtsgebiet, da es um ein Bauvorhaben geht, nämlich den Bau eines Einfamilienhauses und einer Doppelgarage. Die Kläger haben einen Baumfällantrag gestellt, da die Linde im Weg ihres Bauvorhabens steht. Hier kommen insbesondere baurechtliche Bestimmungen zur Anwendung, die die Zulässigkeit von Bauvorhaben regeln. Diese Bestimmungen können auf Landes- oder Bundesebene sein und sind oft in Bauordnungen und Bebauungsplänen festgelegt.
  2. Verwaltungsrecht: Das Verwaltungsrecht ist ebenfalls stark involviert, da die Entscheidung über den Baumfällantrag eine verwaltungsrechtliche ist. Der Bescheid vom 13. Dezember 2016, mit dem der Antrag auf Fällung der Linde abgelehnt wurde, ist ein verwaltungsrechtlicher Akt. Das Verwaltungsgericht Weimar, dasden Fall entschieden hat, ist ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  3. Baumschutzrecht / Baumschutzsatzung (BaumSchS): Das Baumschutzrecht ist ein spezieller Teil des Umweltrechts und regelt den Schutz von Bäumen. Im vorliegenden Fall wird explizit auf die Baumschutzsatzung (BaumSchS) Bezug genommen. Insbesondere die §§ 5 und 6 BaumSchS sind relevant, da sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung eines Baumes festlegen.
  4. Thüringer Nachbarschaftsgesetz (ThürNRG): Das Thüringer Nachbarschaftsgesetz kommt zur Anwendung, da der Fall sich in Thüringen abspielt. Es regelt unter anderem den erforderlichen Abstand von Bäumen zu Grundstücken. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass die Linde nicht den vorgegebenen Mindestabstand zum Grundstück der Kläger einhält.
  5. Energierecht / KfW-Förderung: Das Energierecht spielt eine Rolle, da die Kläger eine Solarthermie-Anlage installieren wollen. Sie haben einen KfW-Kredit abgerufen, was bedeutet, dass bestimmte energetische Standards eingehalten werden müssen. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die Verschattung durch die Linde die Leistung der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt.
  6. Naturschutzrecht: Das Naturschutzrecht ist insofern relevant, als dass es das öffentliche Interesse am Erhalt des Baumes unterstreicht. Der Baum wurde als gesund und vital eingestuft und hat daher einen hohen Wert für die Umwelt und die Nachbarschaft.

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