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Fahrerlaubnisentziehung – EU-Führerschein

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Az.:1 N 26.09

Urteil vom 16.11.2009

Vorinstanz: VG Berlin, 17.03.2009, Az: 20 A 130.07


Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 2009 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10 000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Kläger, österreichischer Staatsangehöriger, wurde am 6. Juli 1967 durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See eine österreichische Lenkberechtigung für die Klassen A, A 1 und B und am 16. Juli 1970 für die Klassen C1 (befristet bis zum 31. März 2006), C (befristet bis zum 31. Oktober 2000), F und G (letztere befristet bis zum 30. September 2002) erteilt. Am 19. August 1985 erhielt er eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. April 2003, rechtskräftig seit dem 29. April 2003, wurde ihm die deutsche Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkoholeinfluss entzogen; die gemessene Blutalkoholkonzentration hatte 1,75 Promille betragen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von 8 Monaten ausgesprochen. Am 1. April 2004 stellte der Kläger bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See des Landes Salzburg einen Antrag auf Aufstellung eines Duplikatführerscheins, der ihm am 8. April 2004 ausweislich der Auskünfte dieser Behörde vom 2. Juni 2004 und vom 9. März 2005 mit der Begründung ausgestellt wurde, dass das alte Dokument nicht mehr gut lesbar gewesen und der Kläger seit dem Jahr 2001 in Zell am See mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 26. November 2008 wurde ihm „wegen Verschleiß“ unter dem 18. April 2006 ein neuer Führerschein für die Klassen A, B und F ausgestellt. Nachdem der Kläger der Aufforderung des Beklagten nicht nachgekommen war, zur Feststellung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, entzog ihm der Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 die österreichische Fahrerlaubnis. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos, ebenso das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (zuletzt Beschluss des Senats vom 25. September 2006 – OVG 1 S 47.05 -). Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. März 2009 die gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2007 gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte zu Recht aus der Weigerung des Klägers, das von dem Beklagten geforderte Gutachten vorzulegen, auf dessen Nichteignung geschlossen habe. Der Kläger könne sich auch nicht auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz berufen, da ihm nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See des Landes Salzburg am 8. April 2004 bzw. 18. April 2006 keine neuen Fahrerlaubnisse erteilt, sondern wegen der Unleserlichkeit des alten Dokuments lediglich ein sog. Duplikatführerschein ausgestellt worden sei.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, auf die sich der Kläger beruft, liegen nicht vor.

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Der Einwand des Klägers, die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtswidrig, weil der Beklagte im Hinblick auf den Anerkennungsgrundsatz aus Artikel 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates verpflichtet gewesen sei, seinen unter dem 18. April 2006 neu ausgestellten österreichischen Führerschein nach Ablauf der durch das Amtsgericht Tiergarten gesetzten Sperrfrist anzuerkennen, greift nicht durch. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Anerkennungsgrundsatz nicht dazu führe, dass der Wohnsitzstaat dem Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis diese nicht entziehen könne, falls sich der Betreffende in einer seine mangelnde Kraftfahreignung belegenden Weise über die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts hinwegsetze. Die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH ist vorliegend nicht einschlägig. Grundsätzlich werden zwar nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Infolge dessen ist es nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, darunter derjenigen über die Fahrtauglichkeit nach Anhang III der Richtlinie, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Die anderen Mitgliedstaaten sind dementsprechend grundsätzlich nicht befugt, die Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Allerdings gestatten Artikel 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, unter bestimmten Umständen ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Diese Befugnis kann aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 – C 329.06 – und – C 343.06 -, Rn. 58, 59). Hingegen greift der Anerkennungsgrundsatz in den Fällen ein, in denen dem Betroffenen von einem Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde, nachdem ihm zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war (EuGH, a.a.O., Rn. 54). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Kläger verkennt, dass ihm mit der Ausstellung der Duplikatführerscheine am 8. April 2004 bzw. am 18. April 2006 keine neuen Fahrerlaubnisse erteilt wurden, sondern lediglich ein neues Papierdokument ausgestellt wurde, welches auf die am 6. Juli 1967 bzw. 16. Juli 1970 bereits erteilten Fahrerlaubnisse Bezug nahm. Dabei kommt es entgegen der Meinung des Klägers nicht auf die bloße Ausstellung des Papierdokuments an, sondern maßgeblich ist die durch den Führerschein bescheinigte Erteilung der Fahrerlaubnis, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG. Denn der Anerkennungsgrundsatz greift nicht bereits dann ein, wenn ohne (Neu)Erteilung einer Fahrerlaubnis lediglich ein neuer Führerschein, etwa wegen Verlusts oder Beschädigung des alten Papierdokuments, ausgestellt wird. Dies ergibt sich aus dem Gemeinschaftsrecht. Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG, welcher die Ausstellung des Führerscheins regelt, nimmt ausdrücklich Bezug auf das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten, Verhaltensweisen und der Kenntnisse sowie auf die Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen. Daraus ergibt sich, dass mit der Formulierung „Ausstellung des Führerscheins“ in der Richtlinie 91/439/EWG nicht die bloße Ausstellung des Führerscheindokuments, sondern die durch den Führerschein verkörperte Erteilung der Fahrerlaubnis gemeint ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH. So heißt es in dem Urteil des EuGH vom 26. Juni 2008, Rn. 44, dass die betreffenden Vorabentscheidungsverfahren sich u.a. mit dem Aspekt befassten, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung vorläufig auszusetzen. Auch im Übrigen stellt der EuGH im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Ausstellung eines Führerscheins immer auf das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, nämlich für die Erteilung der Fahrerlaubnis, ab (vgl. etwa EuGH a.a.O., Rn. 52 ff.). Der EuGH hat darüber hinaus in dem Urteil vom 19. Februar 2009 – C 321.07 – Rn. 96 ff. – der Fall betraf ebenfalls eine in Österreich erworbene Fahrerlaubnis – klargestellt, dass die Mitgliedstaaten berechtigt seien, die Anerkennung eines früher in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins zu versagen, wenn eine später ausgestellte zweite Fahrerlaubnis wegen Nichteignung ihres Inhabers entzogen worden sei, da nicht feststehe, dass der Betroffene zu dem Zeitpunkt, zu dem er von der älteren Fahrerlaubnis Gebrauch mache, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. So liegt der Fall hier. Maßgeblich ist, dass der Kläger nach Erteilung der ersten Fahrerlaubnis in Österreich im Jahr 1967 bzw. 1970 in Deutschland eine zweite Fahrerlaubnis erworben hat, die wegen Nichteignung entzogen wurde, was der Beklagte zum Anlass nahm, Zweifel an seiner Kraftfahreignung auch im Hinblick auf seine erste österreichische Fahrerlaubnis anzumelden und diese aufgrund der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens schließlich zu entziehen. Nach alledem kann sich der Kläger im Hinblick auf seine 2004 und 2006 erhaltenen Führerscheinduplikate nicht auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz berufen.

2. Im Hinblick darauf weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, da sie keine Fragen aufwirft, die im Zulassungsverfahren nicht geklärt werden könnten. Insbesondere kann der Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden, das Verwaltungsgericht habe zunächst eine andere Rechtsauffassung vertreten, da es dem Beklagten mit Schreiben vom 3. Juli 2008 Abhilfe nahegelegt habe. Die auftretenden rechtlichen Fragen sind vielmehr in der Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt. Der Einwand, keinem Urteil des EuGH könne entnommen werden, dass maßgeblich für die Frage nach dem im Rahmen der Richtlinie von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennenden Führerschein sei, ob dieser neue Führerschein innerhalb eines Erlaubnisverfahrens und nach erneuter Prüfung und Attestierung der Fahreignung ausgestellt wurde, ist unerheblich, weil in den vorstehenden Ausführungen des Senats zu 1. bereits deutlich geworden ist, dass es mit der Rechtsprechung des EuGH im Einklang steht, dass der Beklagte dem Kläger die österreichische Fahrerlaubnis entzog, nachdem dieser nach Ausstellung des österreichischen Führerscheins in Deutschland in einer seine Kraftfahreignung in Frage stellenden Weise auffällig geworden ist und die 2004 bzw. 2006 ausgestellten Duplikatführerscheine keine neuen Fahrerlaubnisse darstellen, auf die der Anerkennungsgrundsatz anzuwenden wäre.

3. Ebenso wenig kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Diese liegt nur vor, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Daran fehlt es im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zu 1. Vor allem hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des EuGH auch nicht einschränkend ausgelegt.

4. Es liegt auch keine Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 25. September 2006 – 1 S 47.05 – im Eilverfahren vor. Sofern der Kläger geltend macht, der Senat sei in dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass ihm unter strikter Beachtung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts der Führerschein nicht hätte entzogen werden dürfen, beziehen sich diese Ausführungen auf eine Interessenabwägung im Eilverfahren, wobei nur eine summarische Prüfung erfolgt ist und die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abschließend beantwortet wurden. Der entscheidende Aspekt des vorliegenden Verfahrens, dass nämlich die bloße Ausstellung eines Ersatzführerscheins der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht gleichsteht, ist in dem Beschluss noch nicht erörtert worden. Der Senat hat im Übrigen ausgeführt, dass dem Kläger möglicherweise die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz versagt sein könnte.

Eine Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH ist von dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht erfasst und liegt abgesehen davon auch nicht vor; insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen zu 1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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