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Verkehrsunfall – Schadensersatzanspruch des Auffahrenden

LG Darmstadt – Az.: 23 O 128/10 – Urteil vom 29.03.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert: 5.468,69 Euro

Tatbestand

Der Kläger verfolgt mit vorliegender Klage Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom … in der Gemarkung … .

Am Unfalltag gegen 14.16 Uhr befuhr die Beklagte zu 1.) mit ihrem Fahrzeug der Marke Kia Modell BA/Picanto 1.1, amtliches Kennzeichen … , welches bei der Beklagten zu 2.) versichert ist, die Abfahrt Ober-Roden/Eppertshausen der Bundesstraße 45. Ihr folgte der Kläger in seinem Fahrzeug Mercedes Benz Typ 168, amtliches Kennzeichen … .

Beide Fahrer beabsichtigten, am Ende der Ausfahrt nach rechts auf die Bundesstraße 459 in Richtung Langen aufzufahren. An der Einmündung der Ausfahrt auf die Bundesstraße 459 war das Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) zu beachten. Die Beklagte zu 1.) hielt ihr Fahrzeug zunächst wenige Meter vor der Einmündung an, und fuhr sodann ein Stück nach vorne und hielt ihr Fahrzeug im Bereich der Einmündung erneut an. Zu diesem Zeitpunkt näherten sich von links die Zeugen … und … mit ihrem Fahrzeug.

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) auf.

Verkehrsunfall - Schadensersatzanspruch des Auffahrenden
Symbolfoto: Von tommaso79/Shutterstock.com

Am Fahrzeug des Klägers ist laut Gutachten des Sachverständigenbüros … vom 30.09.2009 ein Sachschaden in Höhe von 4.679,76 Euro entstanden, für die Erstellung des Gutachtens musste der Kläger 769,93 Euro aufwenden. Diese Beträge zuzüglich einer geltend gemachten Gang- und Kostenpauschale ergeben die Klageforderung.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 04.02.2010 gegenüber der Beklagten zu 2.) die Regulierung des Schadens bis zum 15.02.2010 verlangt hatte, erfolgte keine Zahlung.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1.) habe im Hinblick auf das zweite Anhalten ein für ihn nicht vorhersehbares und grundloses Bremsmanöver durchgeführt. Das Fahrzeug der Zeugen sei noch so weit entfernt gewesen, dass der Beklagten zu 1.) das Einfahren gefahrlos möglich gewesen sei. Aufgrund dessen sei es zu dem Auffahrunfall gekommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.468,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, als die Beklagte zu 1.) sich der Einmündung auf die Bundesstraße B 459 genähert hätte, habe dort im Einmündungsbereich ein LKW gestanden, der ebenfalls nach rechts auf die B 459 habe abbiegen wollen. Nachdem dieser eingefahren sei, sei die Beklagte zu 1.) langsam ein geringes Stück an die Haltelinie vorgefahren und habe angehalten und nach links geschaut. Sie habe dort gesehen, dass bevorrechtigter Verkehr von links gekommen sei, in diesem Moment sei der Kläger auf ihr Fahrzeug aufgefahren.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … . Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2011 (Bl. 119ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 823 BGB i.V.m. § 7 StVG in Verbindung mit § 115 WG nicht zu.

Dabei kann dahinstehen, ob der Unfall für die Beklagte zu 1.) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist, so dass Ihre Haftungsbeteiligung von vornherein ausgeschlossen wäre. Denn auch nach der in diesem Fall vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile kommt eine Mithaftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden des Klägers nicht in Betracht. Nach höchstrichterlichen Rechtsprechung erhält keinen Ausgleich seines Schadens, wessen Verursachungsanteil und/oder Schuld so stark überwiegt, dass der des anderen Beteiligten demgegenüber zurücktritt. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr sind nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Kläger auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) aufgefahren ist. Im Falle eines Auffahrunfalls spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (KG NZV 2003, 43f). Somit kommt eine Mithaftung der Beklagten zu 1.) nur in Betracht, wenn der Kläger deren ursächliches Mitverschulden am Unfall beweisen kann. Dies ist ihm nicht gelungen.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte zu 1), nachdem sie zunächst wenige Meter vor dem Stoppschild angehalten hatte, langsam nach vorne fuhr und nach wenigen Metern in Höhe der Einmündung so anhielt, dass sie den querenden Verkehr nicht behinderte. Dies haben die Zeugen … und … berichtet. Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass sich das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) nach dem ersten Anhalten mit geringer Geschwindigkeit nach vorne gefahren sei und dann im Bereich des Stoppschildes angehalten hat, ohne dass ihre Fahrzeugfront in die Fahrbahn des Querverkehrs hineingeragt habe. Insbesondere der Zeuge … , der noch detaillierte Erinnerungen an den Vorfall hatte, schilderte das Fahrmanöver vor dem Anhalten plastisch als „nach vorne rollen“. Beide Zeugen haben auch übereinstimmend berichtet, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) als es zum Stehen gekommen ist, noch nicht mit der Front in die querende Landstraße hineinragte. Auch hat sich durch die Aussage der beiden Zeugen bestätigt, dass sich dem Einmündungsbereich aus Sicht der Beklagten zu 1.) von links bevorrechtigter Verkehr (in Form des Fahrzeuges der Zeugen …) näherte. Aufgrund dieses durch die Beweisaufnahme bewiesenen Verhaltens der Klägerin liegt ihrerseits kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO vor. Weder ist ein starkes Bremsen der Beklagten zu 1.) erwiesen. Außerdem bremste die Beklagte zu 1.) nicht grundlos, sondern hatte aufgrund des Zeichens 206 (Stoppschild) die Vorfahrt zu beachten. Sie hielt aufgrund dessen an der Haltelinie an und schätzte die Situation so ein, dass ihr ein Einbiegen in die bevorrechtigte B 459 ohne Behinderung des sich dort befindlichen Verkehrs nicht möglich schien. Wie sich aufgrund der Lichtbilder Bl. 92f. ergibt, befand sich im Bereich des Stoppschildes keine markierte Haltelinie, vielmehr war im Einmündungsbereich die äußere Fahrbahnmarkierung der bevorrechtigten Bundesstraße weitergezogen, so dass die Beklagte zu 1.) aufgrund des Verkehrszeichens 206 verpflichtet war, an der Sichtlinie anzuhalten. Dies hat die Beklagte zu 1.) im Hinblick auf das 2. Abbremsen getan. Möglicherweise war das vorangegangene Abbremsen bis zum Stillstand nicht erforderlich, dies ist aber nicht unfallursächlich geworden. Das unfallursächliche Anhalten unmittelbar an der Einmündung ist demgegenüber dem Vorhandensein des Stoppschildes geschuldet und somit erfolgte es nicht „ohne zwingenden Grund“ im Sinne des § 4 Abs. 1 StVO, so dass der Beklagten zu 1.) kein Verschuldensvorwurf zu machen ist. Die Einschätzung der Zeugen …, dass für die Beklagte zu 1.) noch ausreichend Platz vorhanden gewesen wäre, um auf die B 459 einzubiegen, ohne das Fahrzeug der Zeugen … zu behindern, ändert hieran nichts. Die Beklagte zu 1.) musste innerhalb kürzester Zeit einschätzen, ob ein Auffahren vor dem Fahrzeug der Zeugen was für sie bereits sichtbar war, gefahrlos möglich war. Der Zeuge … hat die Entfernung des Fahrzeuges der Zeugen … vor dem Einmündungsbereich beim ersten Sichtkontakt mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1.) auf etwa 150 Meter geschätzt, die Entfernung seines Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt von der Einmündung hat er auf etwa 100 Meter geschätzt. Im Hinblick auf die nicht unerheblichen Geschwindigkeiten auf einer Bundesstraße und die Pflicht des Auffahrenden, jegliche Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs zu vermeiden, war das Abwarten der Durchfahrt des bevorrechtigten Verkehrs nicht als Fehlverhalten, sondern als die grundsätzlich von der Straßenverkehrsordnung geforderte vorsichtige Fahrweise zu verstehen. Der Beklagten zu 1.) war in dieser Situation aufgrund des Abwartens des bevorrechtigten Verkehrs keinerlei Verschuldensvorwurf zu machen. Hinzu kommt, dass aufgrund des zögerlichen Vorwärtsfahrens der Beklagten zu 1.) zwischen dem ersten und zweiten Anhalten auch für den ihr folgenden Kläger nicht davon auszugehen war, dass sie zwangsläufig zügig auffahren würde.

Der Kläger dagegen hat dagegen, wie bereits oben dargestellt, durch sein Anfahren den Anschein begründet, dass er sich nicht verkehrsgerecht verhalten und gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen hat. Diesen Anscheinsbeweis hat er – aufgrund des oben dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme – nicht widerlegen können. Aufgrund dessen ist das Verschulden des Klägers an dem Verkehrsunfall so stark überwiegend, dass eine Haftung der Beklagten im Hinblick auf die Betriebsgefahr zurücktreten müsste. Daher kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Unfall für die Beklagte zu 1.) unabwendbar war.

Da eine Haftung der Beklagten nicht besteht, war die Klage unbegründet und abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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