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Verkehrssicherungspflicht – Schadensersatzanspruch bei Ausrutschen in Pfütze im Gartencenter

AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 13 C 480/10 – Urteil vom 29.03.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betrat am 03. Juli 2010 den Außenbereich der Baumarktfiliale der Beklagten in der … B… in der Absicht, Blumenampeln zu erwerben. Auf dem Weg zu den gewünschten Blumen rutschte die Klägerin, die Badelatschen trug, aus und fiel auf den Gehweg sowie die Betonumrandung der Beete. Dabei brach sie sich vier Rippen und war mehrere Wochen arbeitsunfähig.

Die Klägerin behauptet, auf dem Gehweg habe sich wegen der Bewässerung der Pflanzenbeete eine 7 cm tiefe Pfütze gebildet, in der sie ausgerutscht sei; zusätzlich seien die den Gehweg bildenden Betonplatten feuchtigkeitsbedingt glatt gewesen; wegen der Wegführung sei es aber unvermeidlich gewesen, die Pfütze zu durchqueren, um zu den Blumenampeln zu gelangen.

Sie behauptet weiter, 1.306,80 € für Hilfsleistungen an Dritte aufgewendet zu haben sowie 364,30 € Kosten für ärztliche Versorgung und 281,43 € für den Einsatz der Feuerwehr.

Die Klägerin beantragt,

Verkehrssicherungspflicht - Schadensersatzanspruch bei Ausrutschen in Pfütze im Gartencenter
Symbolfoto: Von Arina P Habich/Shutterstock.com

1. die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.952,53 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen,

2. die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz für immaterielle Schäden in Form eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber 1.000 EUR nicht unterschreiten sollte, zu verurteilen,

3. die Beklagte zur Zahlung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 667,35 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des aufgrund ihres Sturzes vom 03. Juli 2010 entstandenen Schadens aus den einzig in Betracht kommenden §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Verschulden bei Vertragsanbahnung) und § 823 Abs. 1 BGB (Verkehrspflichtverletzung).

Es liegt weder eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht noch ein Verschulden der Beklagten bei der Vertragsanbahnung vor.

Zwar ist bei dem Betreten des Gartencenters durch die Klägerin ein Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2, Nr. 2 BGB zustande gekommen. Die Klägerin hat die Geschäftsräume der Beklagten zum Einkauf, mithin zur Anbahnung eines Vertrages, betreten. Dabei hat sie der Beklagten die Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre Rechtsgüter gewährt. Daraus folgt eine allgemeine Schutz- und Obhutspflicht, § 241 Abs. 2 BGB. Der Schutz- und Obhutspflichtige hat sich so zu verhalten, dass u. a. Körper und Gesundheit des Geschäftspartners nicht verletzt werden. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses ist die allgemeine Verkehrssicherungspflicht Vertragspflicht (Soergel- Wiedemann, BGB, Aufl., vor § 275 Rn 484) – die folgenden Erwägungen beziehen sich daher auf den Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsanbahnung wie auch auf die deliktische Verkehrspflichtverletzung.

Es gibt aber kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdungen zu schützen und kein Verbot, sie nicht zur Selbstgefährdung zu veranlassen. Daher kann, wer sich – wie hier die Klägerin gemäß ihrem Sachvortrag durch das Betreten der Pfütze – selbst verletzt, einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur in Anspruch nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für Dritte schafft. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Dritte schafft, z.B. durch Eröffnung eines Verkehrs, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und die allgemeine Rechtspflicht, Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH NJW-RR 03, S. 1459; VersR 06, S. 803).

Eine Pflichtverletzung der Beklagten lag nicht vor, da die von der Klägerin behauptete Gefahrensituation nach ihrem eigenen Vortrag gut zu erkennen war, von ihr auch erkannt wurde und sie bewusst ihren Weg durch die Pfütze fortgesetzt hat. Selbst wenn man von der Beklagten weitere Vorkehrungen zum Schutz der Kunden verlangen würde – wie beispielsweise Hinweisschilder, dass der Boden feucht und rutschig ist – wäre die Klägerin nichtsdestotrotz durch die Pfütze gelaufen. Eine Kausalität zwischen der möglichen Pflichtverletzung der Beklagten und den Verletzungsfolgen der Klägerin liegt nicht vor.

Bei der Beurteilung, ob der Beklagten eine seine Haftung begründende Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin, vorliegt, war auch der Grundsatz zu berücksichtigen, dass weder ein allgemeines Gebot besteht, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen (BGH NJW 1986, S. 1865). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz analog zu den Fällen der „Herausforderung“ des selbstgefährdenden Verhaltens des Geschädigten durch einen Dritten liegt hier nicht vor. Es bestand lediglich ein allgemeines Interesse der Beklagten als Verkäuferin an dem Zustandekommen eines Kaufvertrags mit der Klägerin als Kundin. Anders als bei den von der Rechtsprechung anerkannten „Herausforderungsfällen“ (s. z. B. BGHZ NJW 1964, S. 1363) lässt dieser generelle Wille zum Vertragsabschluss nicht die Folgerung zu, die Beklagte habe die Klägerin zu diesem Zweck zu der Inkaufnahme besonderer Risiken voraussehbar veranlasst. Auch durfte die Beklagte sich durch das Warenangebot in Form der dargebotenen Blumenampeln nicht zu der selbstgefährdenden Durchschreitung der Pfütze veranlasst sehen.

Selbst wenn man jedoch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder ein Verschulden der Beklagten annehmen würde, trifft die Klägerin hinsichtlich der Schadensentstehung ein derart überwiegendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB, dass eine Haftung der Beklagten – sei es aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB – dahinter in jedem Fall zurückträte. Die Klägerin handelte zumindest fahrlässig, indem sie mit Badelatschen, die keinerlei Halt bieten und aufgrund ihres Materials zusammen mit der Feuchtigkeit der Pfütze extrem instabil und rutschig sind, in die Pfütze trat. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie insbesondere in Anbetracht ihres losen Schuhwerks die Pfütze umgehen können und müssen.

Auch wenn der Klägerin, wie von ihr behauptet, der Weg zu den gewünschten Blumenampeln nur über die Pfütze möglich gewesen ist, ändert dies nichts an ihrem überwiegenden Mitverschulden. Denn selbst vorausgesetzt, es hat für die Klägerin keine andere ihr zumutbare, Möglichkeit gegeben, die betreffenden Blumenampeln in Augenschein zu nehmen – etwa unter Inanspruchnahme eines oder mehrerer Angestellten der Beklagten -, so ist doch das Betreten der Pfütze mit den Badeschuhen unter freiwilliger und bewusster Inkaufnahme des hierin offensichtlich bestehenden Unfallrisikos geschehen.

Aus den genannten Gründen sind der Klägerin auch keine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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