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Fahrradfahrerhaftung bei Zusammenstoß mit Kind auf Fußgängerweg

AG Erfurt – Az.: 5 C 1402/19 – Urteil vom 19.08.2020

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 571,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über Basiszinssatz seit 19.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:

– Gerichtskosten: Kläger zu 1/5, Beklagter zu 4/5.

– Kosten außergerichtl. Kläger: Dieser selbst zu 1/4, Beklagter zu 3/4.

– Kosten außergerichtl. Beklagter: Kläger zu 1/5, Beklagter zu 4/5.

– Kosten außergerichtl. Widerbeklagte zu 2.: Der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Mit ihrer Klage bzw. Widerklage verfolgen Kläger und Beklagter wechselseitig Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis vom 19.06.2018 um 17:40 Uhr auf dem Gehweg der …..straße in ….. Die Widerbeklagte zu 2 wird als gesetzliche Vertreterin des Klägers und Widerbeklagten zu 1. wegen behaupteter Aufsichtspflichtverletzung in Anspruch genommen.

Der Beklagte befuhr zum Unfallzeitpunkt mit seinem Fahrrad den rechts der Straße belegenen, durch Zusatzschild auch für Fahrräder frei gegebenen Fußgängerweg. Eine farbliche oder bauliche Abgrenzung zwischen Rad- und Fußweg ist dort nicht vorhanden. Der zum Unfallzeitpunkt neun Jahre alte Kläger verließ zu diesem Zeitpunkt die Musikschule (…) und lief in Begleitung der ihm nachfolgenden Widerbeklagten zu 2.) auf den am Ende des Eingangsbereichs befindlichen Gehweg. Dabei kam es zur Kollision zwischen Kläger und Beklagten. Der Kläger kam zu Fall. Infolge des eingeleiteten Bremsvorgangs überschlug sich das Fahrrad und der Beklagte stürzte nach vorne über den Fahrradlenker.

Der Kläger befand sich vom 19. bis 21.06.2018 stationär zur Aufnahme im Helios-Klinikum ….. Die Befundung ergab ein Schädelhirntrauma 1. Grades sowie Abschürfungen und Hämatombildungen im Gesichts-, Oberkörper und Extremitätenbereich.

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei mit unangemessen hoher Geschwindigkeit auf dem gemeinsamen Rad- und Fußweg gefahren, zudem deutlich zu nah an den abgegrenzten Grundstücken. Der Kläger habe zehn Tagen lang Schmerzmittel zu sich nehmen und im Übrigen noch längere Zeit psychisch mit dem Unfallgeschehen kämpfen müssen.

Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € sowie Schadensersatz in Höhe von 114,53 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über Basiszinssatz seit 19.06. 2018, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € sowie Schadensersatz in Höhe von 567,44 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über Basiszinssatz seit 04.03.2020, zu zahlen.

Der Kläger und die Widerbeklagte 2. beantragen: Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte behauptet, er habe sich langsam mit angemessener Geschwindigkeit fortbewegt. Der Kläger und Widerbeklagte zu 1. sei hingegen – obwohl bereits hinreichend einsichtsfähig -, ohne jegliche Umsicht walten zu lassen, aus dem Eingangsbereich der Musikschule hinausgerannt, weswegen der Zusammenstoß für ihn, den Beklagten, unvermeidbar gewesen sei. Die Widerbeklagte zu 2. habe ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt.

Infolge des Sturzes sei das Fahrrad des Beklagten beschädigt worden, wofür die mit der Widerklage geltend gemachten Aufwendungen zur Schadensbeseitigung erforderlich seien. Im Übrigen habe der Beklagte multiple Prellungen und mehrere Schürfwunden erlitten, woraus sich das Schmerzensgeld in geforderter Höhe rechtfertige.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen …, … und …. Die Parteien sind informatorisch zum Unfallgeschehen gehört worden.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Widerklage ist unbegründet und abzuweisen.

Dem Kläger steht Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadenersatz in ausgeurteilter Höhe gemäß §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beklagten zu.

Der Beklagte hat den für Radfahrer zugelassenen Fußgängerweg nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) unter Missachtung der gesteigerten Sorgfaltspflichten benutzt und hierbei rechtswidrig und schuldhaft i. S. eines gemäß § 276 Abs. 2 BGB fahrlässigen Verhaltens die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des Klägers beeinträchtigt.

Fahrradfahrerhaftung bei Zusammenstoß mit Kind auf Fußgängerweg
(Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.com)

Grundsätzlich gilt nach wohl allgemeiner Auffassung, dass den Radfahrer bereits bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 Anlg. 2 zu § 41 StVO) höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger treffen. Dabei müssen Radfahrer jede Gefährdung vermeiden. Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und müssen insbesondere nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau halten. Radfahrer haben dementsprechend die Belange der Fußgänger auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen ggf. Schrittgeschwindigkeit fahren, um ein sofortiges Anhalten zu ermöglichen. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger muss ein Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen. Für die Geschwindigkeit von Radfahrern gilt zusätzlich § 3 Abs. 1 S. 4 StVO. Ein Radfahrer muss innerhalb der übersehbaren Strecke halten können. Er muss auch damit rechnen, dass aus Eingängen oder Ausfahrten Personen oder Fahrzeuge auf den Gehweg gelangen können (vgl. OLG Frankfurt NZV 2013, S. 388 m.w.N. – Hervorhebung durch das erkennende Gericht – sowie die bereits in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Entscheidungen).

Die Verpflichtung von Radfahrern zur gesteigerten Rücksichtnahme kommt auch darin zum Ausdruck, dass kombinierte Fuß- und Radwege, die eine Benutzungspflicht für Radfahrer zur Folge haben, nur dann angelegt werden sollen, wenn dies nach den Belangen der Fußgänger, insbesondere älterer Verkehrsteilnehmer und Kinder, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint (vgl. die Verwaltungsvorschrift zu § 41 StVO, Anlg. 2, Zeichen 240 und 241).

Diese Maßstäbe gelten erst recht auf – wie im hier zu beurteilenden Fall – reinen Gehwegen, die lediglich durch ein Zusatzschild für Radfahrer freigegeben sind (Zeichen 239, Anlg. 2 zu § 41 StVO). Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ eröffnet dem Radverkehr nur ein Benutzungsrecht auf dem Gehweg. Den Belangen der Fußgänger kommt in diesem Fall ein besonders erhöhtes Gewicht zu; insbesondere darf der Radverkehr nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren (vgl. OLG Oldenburg NZV 2004, S. 360 sowie OLG Celle Az.14 U 141/19; Hinweisbeschluss vom 19.08.2019, jeweils m.w.N. aus Rechtspr. und Lit.).

Unter Zugrundelegung dessen hat der Kläger den Beweis geführt, dass der Beklagte diesen besonderen Sorgfaltspflichten i. S. einer gesteigerten Rücksichtnahme nicht genügt hat.

Ein Mitverschulden des Klägers i. S. des § 254 Abs. 1 BGB ist nicht darstellbar. Der Kläger hat den Gehweg insbesondere unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten entgegen § 3 Abs. 1 S. 2 StVO sowohl mit unangemessen hoher Geschwindigkeit als auch zu nah an den Grundstückseinfriedungen / -ausgängen befahren.

Der Bruder des Beklagten (Zeuge …) konnte eine objektiv verlässliche Aussagen zum Unfallgeschehen nicht beisteuern. Er war sich weder zur genauen Örtlichkeit noch zur gefahrenen Geschwindigkeit sicher. Er hat lediglich bekunden können, dass der Beklagte seinen Bruder vorn am Fahrrad getroffen hatte, als dieser aus dem Eingangsbereich der Musikschule heraus „hopste“.

Die gegenbeweislich benannten Zeugen (Polizeihauptmeisterin … und Polizeimeister …) konnten aus eigener Erkenntnis keine ergiebigen Aussagen zum Unfallhergang beisteuern, sondern haben lediglich Schlussfolgerungen gezogen, was als Grundlage für eine Beweiswürdigung ohne Hinzutreten weiterer Indizien nicht ausreicht.

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Insbesondere maßgeblich bleiben jedoch die Einlassungen der Parteien: Der Kläger hat betont, dass er weder gerannt noch ganz langsam gegangen sei. Er habe den Beklagten mit seinem Fahrrad erst nahezu gleichzeitig mit dem Zusammenstoß erstmals wahrgenommen.

Demgegenüber hat der Beklagte sich im Rahmen seiner Anhörungen zum einen dahingehend eingelassen, dass er mit doppelter Schrittgeschwindigkeit (von ihm mit 6 bis 7 km/h beziffert), also 12 bis 14 km/h gefahren sei. Im Übrigen hat er auf der zur Akte genommenen Skizze seine Position deutlich näher an den Grundstückseinfriedungen als zum Straßenrand hin angegeben bzw. markiert.

Ausweislich der zur Akte gereichten Fotos ist darüber hinaus erkennbar, dass im dortigen Verlauf des Gehwegs ständig Grundstückseinfahrten bzw. -zugänge einmünden.

Angesichts all dessen war die vom Beklagten gefahrene Geschwindigkeit mit 12 bis 14 km/h entgegen § 3 Abs. 1 StVO deutlich überhöht. Der Beklagte hätte i. S. aller eingangs zitierten Entscheidungen vielmehr damit rechnen müssen, dass jederzeit Fußgänger aus einer der Grundstückszuwegungen auf den Gehsteig hätten treten können. Er hätte angesichts dessen keinesfalls mehr als Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen (hierzu legt auch das Gericht eine Geschwindigkeit von max. 5 bis 7 km/h zugrunde). Diese hat er bereits nach eigener Einlassung um das Doppelte überschritten. Darüber hinaus ist der Beklagte nach eigener Mitteilung mit dieser überhöhten Geschwindigkeit deutlich zu nah an den Grundstückseinfriedungen vorbeigefahren.

Angesichts dessen hat er sich der Möglichkeit benommen, noch angemessen auf jedweden Zutritt eines Fußgängers aus den Grundstücksausgängen zu reagieren.

Auch die vom Beklagten mitgeteilte Tatsache, dass sich das Fahrrad bei der abrupten Bremsung überschlug und der Beklagte deshalb nach vorne über das Lenkrad stürzte, indiziert zwanglos die deutlich überhöhte Geschwindigkeit – wobei danach die doppelte Schrittgeschwindigkeit eher die Untergrenze darstellen dürfte. Dies kann letztlich offen bleiben, denn bei Wahl einer angemessenen Fortbewegung (= nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit) hätte er im Falle eines (wie auch immer gearteten) Heraustretens sein Fahrrad ohne Gefährdung anderer noch unproblematisch zum Stehen bringen können bzw. müssen.

Dem kann auch kein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegen gehalten werden: Der Kläger ist nicht auf den Bürgersteig gerannt, sondern wie auch von seinem Bruder bekundet „gehopst“.

Dies kann letztlich ebenso dahingestellt bleiben, denn auch wenn der Kläger lediglich zügigen Schrittes auf dem Bürgersteig gegangen wäre – was im Hinblick auf die konkrete verkehrsrechtliche Beschilderung bzw. Ausgestaltung zulässig gewesen wäre – hätte der Beklagte wegen Verstoßes gegen die oben näher aufgeführten besonderen Rücksichtnahmepflichten hierauf nicht mehr reagieren können, weshalb dies weder unfallkausal noch im Rahmen eines etwaigen Mitverschuldens Berücksichtigung finden kann; der Unfall wäre in jedem Fall aufgrund der dem Beklagten zur Last zu legenden schuldhaften Pflichtverletzung unvermeidbar gewesen. Der Beklagte hat nach allem verkehrsrechtswidrig darauf vertraut, es werde bei der Vorbeifahrt mit überhöhter Geschwindigkeit „schon alles gut gehen“.

Dies wird nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indiziell auch dadurch unterlegt, dass der Kläger gerade nicht in das Fahrrad des Beklagten hinein „gehopst“ ist, sondern vielmehr letzterer den Kläger angefahren hat. Dies lässt sich zwanglos bereits daraus ableiten, dass der Beklagte andernfalls nicht vorne über den Lenker gestürzt, sondern zwingend seitlich zu Fall gekommen wäre.

Zur Anspruchshöhe: Soweit der Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € verlangt, ist dies übersetzt. Zwar ist durch den zur Akte gereichten Arztbericht und die Fotos hinreichend unterlegt, dass der Kläger ein Schädelhirntrauma 1. Grades, Schürfwunden und Hämatome erlitt. Körperliche Folgeschäden wurden abgesehen von der Nachkontrolle und erforderlicher häuslicher Pflege für eine Woche im Bericht nicht festgestellt.

Angesichts dessen weist die beklagte Partei zutreffend darauf hin, dass ein Schmerzensgeld von bis zu 500,00 € zur Ausgleichung der erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen ausreichend ist.

Unter Berücksichtigung der § 253 ZPO zugrunde liegenden Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion hält das Gericht diesen Betrag für angemessen, aber auch ausreichend. Soweit die mit Klageschrift zitierten Entscheidungen herangezogen werden, vermögen diese kein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € zu rechtfertigen: Zwar liegen die dort aufgeführten Beträge deutlich darüber, es ist aber im Weiteren zu berücksichtigen, dass sowohl von Intensität, Begehungsweise, Beeinträchtigungen und Folgen deutlich schwerwiegendere Fallkonstellationen und Verläufe zugrunde lagen.

Im Übrigen verhalten sich von der Schmerzensgeldhöhe zur klägerischen Forderung in etwa gleichgelagerte Entscheidungen (vgl. AG Wesel, Urteil vom 09.01.2014, Az.: 5 C 56/13 sowie AG Salzgitter, Urteil vom 15.11.2001, Az.: 12 C 285/01 und OLG Köln, Urteil vom 13.07.1995, Az.: 18 U 22/95) von Intensität und Folgewirkung ebenfalls weit reichender.

Es ist insoweit zugunsten des Beklagten auch zu berücksichtigen, dass dieser den Unfall (anders als den jeweils zitierten Entscheidungen teilweise zu entnehmen) jedenfalls nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

Soweit der materielle Schadensersatzanspruch betroffen ist, schätzt das Gericht Parkgebühren (10,00 €) und Unfallkostenpauschale (25,00 €) gemäß § 287 ZPO i. S. des klägerischen Vortrages.

Soweit Fahrtkosten für die Dauer des Klinikaufenthalts betroffen sind, hat das Gericht die doppelte kürzeste Wegstrecke vom Wohnsitz des Klägers zum Helios Klinikum, …für drei Tage zugrunde gelegt (= 3 x 40 km), woraus mit dem Km-Satz von 0,30 € multipliziert ein zuzusprechender Betrag von 36,00 € resultiert.

Zusammengenommen ergibt sich die ausgeurteilte Forderung.

Die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger als Verzugsschaden in gesetzlich geschuldeter Höhe vom Beklagten gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.

Der mit der Widerklage geltend gemachte Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch steht dem Kläger in Übereinstimmung mit den zuvor aufgeführten Erwägungen weder aus §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB noch aus Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 832 Abs. 1 BGB) zu.

Es kann offen bleiben, ob dies im Hinblick auf § 828 Abs. 3 BGB begründbar wäre, da dem Beklagten im Einklang mit den zuvor erfolgten Ausführungen die Verursachung, jedenfalls ein anspruchsausschließendes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) wegen Verstoßes gegen die dem Radfahrer auf Gehwegen gesteigerten Rücksichtnahmepflichten zur Last zu legen ist. Wertungsgleich gilt dies auch im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch gegenüber der Widerbeklagten zu 2. aus § 832 Abs. 1 BGB

Wegen der unterschiedlichen Beteiligung der Parteien am Rechtsstreit und ebensolchen Umfangs des Obsiegens und Unterliegens bestimmt sich die Kostenentscheidung (Quote) nach §§ 92 Abs. 1 und 100 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt jeweils aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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